Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 14.05.2003

Rechtsprechung
   BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03   

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https://dejure.org/2003,1049
BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03 (https://dejure.org/2003,1049)
BGH, Entscheidung vom 07.10.2003 - 1 StR 274/03 (https://dejure.org/2003,1049)
BGH, Entscheidung vom 07. Oktober 2003 - 1 StR 274/03 (https://dejure.org/2003,1049)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; § 25 Abs. 2 StGB; Art. 103 Abs. 2 GG; § 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB; § 46 StGB
    Vermögensverlust (Regelbeispiel; besonders schwerer Fall des Betruges; großes Ausmaß; Gesetzesbestimmtheit; objektive Bestimmung); Subventionsbetrug; Mittäterschaft (Beurteilungsspielraum); tatbestandsrelative Auslegung; Strafzumessung

  • lexetius.com

    StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Höhe des Vermögensverlustes für einen besonders schweren Fall des Betruges; Anforderungen an einen Vermögensverlust "großen Ausmaßes"; Handeln zweier Personen jeweils wechselseitig als Ergänzung des eigenen Tatanteils

  • Judicialis

    StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1
    Besonders schwerer Fall wegen großen Schadens nicht unter 50.000.- EURO

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHSt 48, 360
  • NJW 2004, 169
  • NStZ 2004, 155
  • StV 2004, 20
 
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Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 10.05.2001 - 3 StR 96/01

    Besonders schwerer Fall der Untreue (des Betruges); Herbeiführen eines

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
    a) Die Frage, wann ein Vermögensverlust großen Ausmaßes im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB anzunehmen ist, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht strikt, sondern nur einzelfallbezogen unter Offenlassen der Grenzziehung beantwortet (siehe BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 3 StR 96/01 - = NStZ-RR 2002, 50).

    Daran anknüpfend ging man im Gesetzgebungsverfahren zur hier in Rede stehenden Bestimmung - trotz aller Besonderheiten des Subventionsbetruges - und in der Begründung zu der Vorschrift des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nF von einem Vermögensverlust des "großen Ausmaßes" bei einem Wert in Höhe von etwa 100.000 DM aus (vgl. Gesetzesbegründung BTDrucks. 13/8587 S. 43; siehe weiter BGH NStZ-RR 2002, 50).

    Darauf deuten schließlich auch die hohen Schadenssummen hin, bei denen die Rechtsprechung früher von einem sehr hohen Schaden gesprochen hat (so schon BGH NStZ-RR 2002, 50).

  • BGH, 20.11.1990 - 1 StR 548/90

    Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls des

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
    In früherer Zeit hat der Bundesgerichtshof zum ähnlich gefaßten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls des Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) bereits ausgesprochen, daß eine Subvention unter 100.000 DM (entspricht etwa 50.000 Euro) nicht großen Ausmaßes im Sinne jenes Regelbeispiels sei ("Subvention großen Ausmaßes", siehe BGHR StGB § 264 Abs. 3 Strafrahmenwahl 1).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 781/96

    Verurteilung eines bayerischen Arztes wegen zweifachen Mordes und Mordverabredung

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
    Da der Bundesgerichtshof dem Tatrichter selbst in Grenzfällen einen Beurteilungsspielraum zugestanden und einen Rechtsfehler auch dann verneint hat, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich erschienen wäre (vgl. nur BGH NJW 1997, 3385, 3387 m.w.N.), begegnet die Bewertung der Strafkammer um so weniger rechtlichen Bedenken.
  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BGH, 07.10.2003 - 1 StR 274/03
    aa) Das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG) gilt grundsätzlich auch für die Rechtsfolgenvorschriften (BVerfGE 105, 135, 152 ff. = NJW 2002, 1779 ff. zur Vermögensstrafe).
  • BGH, 02.12.2008 - 1 StR 416/08

    Grundsatzentscheidung zur Strafhöhe bei Steuerhinterziehung

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 48, 360; BGH wistra 2004, 262, 263; StV 2007, 132) erfüllt ein Vermögensverlust von mehr als 50.000 EUR beim Regelbeispiel des besonders schweren Falles des Betrugs (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB) das Merkmal "in großem Ausmaß".

    Dazu hatte der Senat in BGHSt 48, 360 ausgeführt:.

    Zwar ist anerkannt, dass die Auslegung tatbestandsspezifisch zu erfolgen hat; gleichwohl ist bei von der Begehungsweise und vom Unwertgehalt ähnlichen Delikten wie dem Betrug und der Steuerhinterziehung eine einheitliche Grenzziehung in Betracht zu ziehen (vgl. BGHSt 48, 360, 364).

  • AG München, 23.11.2020 - 823 Ls 231 Js 185686/19

    Jura-Hochstapler verurteilt: "Das Geld war es nicht, das war es nie. Es war die

    Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes ist nach objektiven Gesichtspunkten zu bestimmen; er liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn er einen Wert v. 50.000,00 EUR nicht erreicht (ausf. BGH NJW 2004, 169).
  • BGH, 29.04.2015 - 1 StR 235/14

    Besonders schwerer Fall von Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (unlautere

    Jedoch hat sich die Auslegung an dem jeweiligen Tatbestand zu orientieren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83).

    Denn anders als die nach objektiven Maßstäben zu bestimmenden Merkmale des großen Ausmaßes in § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) und § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08; BGHSt 53, 71, 83) ist der Anreiz für Korrumpierbarkeit abhängig von den jeweiligen Verhältnissen des Vorteilnehmers, mithin von individuellen Kriterien.

    Ob es im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit der Anwendung der kodifizierten Strafzumessungsregel (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03, BGHSt 48, 360, 364) dennoch der Festlegung einer betragsmäßig festgelegten Untergrenze als Begrenzung für den Einfluss individueller Kriterien bedarf, braucht der Senat im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden.

    Denn diese Untergrenze müsste angesichts der gesetzgeberischen Vorgabe unter der für § 264 Abs. 2 Nr. 1 StGB geltenden Größenordnung (ab etwa 50.000 EUR, vgl. BGH, Urteil vom 20. November 1990 - 1 StR 548/90, wistra 1991, 106: 100.000 DM als Grenze; BGH, Urteil vom 7. Oktober 2003 - 1 StR 274/03) liegen.

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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 14.05.2003 - 2 W 77/03   

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https://dejure.org/2003,6613
OLG Schleswig, 14.05.2003 - 2 W 77/03 (https://dejure.org/2003,6613)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14.05.2003 - 2 W 77/03 (https://dejure.org/2003,6613)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 14. Mai 2003 - 2 W 77/03 (https://dejure.org/2003,6613)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Krankheitsbedingte Gefährdung als Voraussetzung einer Unterbringung; Anforderungen an die hinreichend konkrete Darlegung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei)

    Begründung für Unterbringung in Psychiatrie

  • Judicialis

    PsychKG § 7

  • rechtsportal.de

    PsychKG § 7
    Voraussetzungen einer Unterbringung nach PsychKG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unterbringung nur mit Verweis auf Fehlhandlungen?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 169 (Ls.)
  • NJW-RR 2003, 1387
  • FamRZ 2003, 1498 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Schleswig, 13.11.2001 - 2 W 122/01

    Verwirkung des Beschwerderechts in Betreuervergütungssachen durch die Staatskasse

    Auszug aus OLG Schleswig, 14.05.2003 - 2 W 77/03
    Diese Ausführungen sind insoweit rechtsfehlerhaft, als die krankheitsbedingte erhebliche und anders nicht abwendbare Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit des Betroffenen oder der Rechtsgüter anderer im Sinne des § 7 PsychKG S-H nicht hinreichend unter Darlegung konkreter Tatsachen (vgl. hierzu Senat, Beschluß vom 13.09.2002, SchlHA 2003, 43 = FamRZ 2003, 477 LS) vom Amts- und Landgericht festgestellt und auch sonst nicht aus den Akten ersichtlich ist.
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