Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 29.10.2003

Rechtsprechung
   EuGH, 16.03.2004 - C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,190
EuGH, 16.03.2004 - C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 (https://dejure.org/2004,190)
EuGH, Entscheidung vom 16.03.2004 - C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 (https://dejure.org/2004,190)
EuGH, Entscheidung vom 16. März 2004 - C-264/01, C-306/01, C-354/01, C-355/01 (https://dejure.org/2004,190)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden

  • Europäischer Gerichtshof

    AOK-Bundesverband u.a.

  • EU-Kommission PDF

    AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), Bundesverband der Innungskrankenkassen, Bundesverband der landwirtschaftlichen Krankenkassen, Verband der Angestelltenkrankenkassen eV, Verband der Arbeiter-Ersatzkassen, Bundesknappschaft

    Wettbewerb - Gemeinschaftsvorschriften - Unternehmen - Begriff - Zusammenschluss von Krankenkassen, der Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festsetzt - Ausschluss - Voraussetzungen - (Artikel 81 EG)

  • EU-Kommission

    AOK Bundesverband, Bundesverband der Betriebskrankenkassen (BKK), Bundesverband der Innungskrankenka

    Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenkassenverbänden und Pharma-Unternehmen wegen der Festsetzung von Festbeträgen für die Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten von Arzneimitteln und Pflegematerial; Verhältnis der Krankenkassen zueinander ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenkassenverbänden und Pharma-Unternehmen wegen der Festsetzung von Festbeträgen für die Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten von Arzneimitteln und Pflegematerial; Verhältnis der Krankenkassen zueinander ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen in mehreren Rechtsstreitigkeiten zwischen Krankenkassenverbänden und Pharma-Unternehmen wegen der Festsetzung von Festbeträgen für die Beteiligung der Krankenkassen an den Kosten von Arzneimitteln und Pflegematerial; Verhältnis der Krankenkassen zueinander ...

  • Judicialis

    EGV Art. 81; ; EGV Art. 82; ; EGV Art. 86; ; SGB V § 35

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    AOK Bundesverband u. a../. Ichthyol-Ges. Cordes, Hermani & Co. u. a. Festbeträge für Arzneimittel und europäisches Wettbewerbsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 81; EG Art. 82; EG Art. 86; EG Art. 234
    Wettbewerb - Unternehmen - Krankenkassen - Kartelle - Auslegung der Artikel 81 EG, 82 EG und 86 EG - Entscheidungen von Zusammenschlüssen von Krankenkassen, mit denen Höchstbeträge für die Kostenübernahme für Arzneimittel festgesetzt werden

  • datenbank.nwb.de

    Zusammenschlüsse von Krankenkassen - Begriff des Unternehmens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Wettbewerb - DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN ZUSAMMENSCHLÜSSE VON KRANKENKASSEN NICHT AN DER FESTSETZUNG VON HÖCHSTBETRÄGEN FÜR DIE KOSTENÜBERNAHME FÜR BESTIMMTE ARZNEIMITTEL

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    AOK-Bundesverband u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)

    AOK-Bundesverband u.a.

  • aerzteblatt.de (Kurzinformation)

    Wettbewerbsrecht: Krankenkassen sind keine Unternehmen

  • 123recht.net (Pressebericht, 16.3.2004)

    Krankenkassen dürfen Arzneimittel-Festpreise bestimmen // Kassen handeln nicht als Unternehmer

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung, 26.06.2012)

    Krankenkassen und Fusionskontrolle - Entscheidung zugunsten des Wettbewerbs

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf - Auslegung der Artikel 81 ff. EG und 86 EG im Hinblick auf eine nationale Regelung, wonach die Träger der sozialen Sicherheit (und ihre Verbände) für Arzneimittel Erstattungshöchstbeträge einführen können, und im ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1728 (Ls.)
  • NJW 2004, 2723
  • NVwZ 2005, 553 (Ls.)
  • EuZW 2004, 241
  • DVBl 2004, 555
 
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Wird zitiert von ... (124)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.01.2002 - C-218/00

    Cisal

    Auszug aus EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
    46 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 22).

    48 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine Einrichtung, die kraft Gesetzes mit einem System der Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten betraut ist, wie das italienische Instituto nazionale per l'assicurazione contro gli infortuni sul lavoro (Staatliche Unfallversicherungsanstalt), kein Unternehmen im Sinne der Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags ist, weil die Höhe der Leistungen und der Beiträge letztlich vom Staat festgelegt wird (Urteil Cisal, Randnrn.

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
    46 Hierzu ist daran zu erinnern, dass der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (Urteile vom 23. April 1991 in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21, und vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-218/00, Cisal, Slg. 2002, I-691, Randnr. 22).
  • EuGH, 16.11.1995 - C-244/94

    FFSA u.a. / Ministère de l'Agriculture und de la Pêche

    Auszug aus EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
    49 Dagegen sind andere Einrichtungen, die gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit verwalten und nur einen Teil die in Randnummer 47 dieses Urteils genannten Merkmale aufweisen, nämlich fehlende Gewinnerzielungsabsicht, eine soziale Tätigkeit, die einer staatlichen Regelung unterliegt, die u. a. Solidaritätsanforderungen stellt, als Unternehmen angesehen worden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Urteile vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 22, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn.
  • EuGH, 17.02.1993 - C-159/91

    Poucet und Pistre / AGF und Cancava

    Auszug aus EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
    Denn ihre auf dem Grundsatz der nationalen Solidarität beruhende Tätigkeit wird ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, und die Leistungen werden von Gesetzes wegen und unabhängig von der Höhe der Beiträge erbracht (Urteil vom 17. Februar 1993 in den Rechtssachen C-159/91 und C-160/91, Poucet und Pistre, Slg. 1993, I-637, Randnrn.
  • EuGH, 21.09.1999 - C-67/96

    Albany

    Auszug aus EuGH, 16.03.2004 - C-264/01
    49 Dagegen sind andere Einrichtungen, die gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit verwalten und nur einen Teil die in Randnummer 47 dieses Urteils genannten Merkmale aufweisen, nämlich fehlende Gewinnerzielungsabsicht, eine soziale Tätigkeit, die einer staatlichen Regelung unterliegt, die u. a. Solidaritätsanforderungen stellt, als Unternehmen angesehen worden, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben (Urteile vom 16. November 1995 in der Rechtssache C-244/94, Fédération française des sociétés d'assurance u. a., Slg. 1995, I-4013, Randnr. 22, und vom 21. September 1999 in der Rechtssache C-67/96, Albany, Slg. 1999, I-5751, Randnrn.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-262/18

    Kommission/ Dôvera zdravotná poistʼovňa - Rechtsmittel - Staatliche

    Zwar ist, wenn die Einrichtungen, deren Tätigkeit untersucht wird, keinen solchen Zweck verfolgen, aber über einen Spielraum verfügen, um einander einen gewissen Wettbewerb um Versicherte zu liefern, dieser Wettbewerb nicht ohne Weiteres geeignet, die nicht wirtschaftliche Natur ihrer Tätigkeit in Frage zu stellen, insbesondere, wenn dieses Wettbewerbselement eingeführt wurde, um die Krankenkassen zu veranlassen, ihre Tätigkeit nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit auszuüben (Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 56).

    33 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    43 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    46 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    Siehe auch meine Ausführungen zum Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150), in den Nrn. 125 bis 127 und 129 der vorliegenden Schlussanträge.

    69 Schlussanträge von Generalanwalt Jacobs in den verbundenen Rechtssachen AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2003:304, Nr. 35).

    72 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    75 Zu den bisher aufgezählten Elementen vgl. Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 10, 12, 13 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 39 bis 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 47 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 44 bis 59), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 47 bis 52).

    76 Urteile vom 17. Februar 1993, Poucet und Pistre (C-159/91 und C-160/91, EU:C:1993:63, Rn. 14 und 18), vom 22. Januar 2002, Cisal (C-218/00, EU:C:2002:36, Rn. 43 und 44), vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 48 bis 52), vom 5. März 2009, Kattner Stahlbau (C-350/07, EU:C:2009:127, Rn. 60 bis 65), und vom 3. März 2011, AG 2R Prévoyance (C-437/09, EU:C:2011:112, Rn. 53 bis 65).

    84 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    85 Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 6 und 7).

    86 Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 52 und 53).

    87 Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 8 und 9).

    88 Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 52).

    91 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

    92 Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150, Rn. 7).

    95 Urteil vom 16. März 2004 (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, EU:C:2004:150).

  • EuGH, 05.03.2009 - C-350/07

    Kattner Stahlbau - Wettbewerb - Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG - Pflichtversicherung

    Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Berufsgenossenschaften wie die MMB als öffentlich-rechtliche Körperschaften an der Verwaltung des deutschen Systems der sozialen Sicherheit mitwirken und insoweit eine soziale Aufgabe wahrnehmen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a., C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 51).

    Dass Berufsgenossenschaften wie der MMB im Rahmen eines Selbstverwaltungssystems ein solcher Handlungsspielraum gewährt wird, um Faktoren festzusetzen, die für die Höhe der Beiträge und der Leistungen ausschlaggebend sind, kann jedoch als solches die Natur der von den Berufsgenossenschaften ausgeübten Tätigkeit nicht ändern (vgl. in diesem Sinne Urteil AOK Bundesverband u. a., Randnr. 56).

  • BSG, 30.07.2019 - B 1 KR 16/18 R

    Kann ein Ersatzkassenverband gerichtlich eine Krankenkasse zwingen, nicht mit

    Unter Achtung dieser Prämissen ist es dem deutschen Recht gestattet, die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung durch eine GKV mit als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten KKn zu gestalten, die ohne Gewinnerzielungsabsicht rein soziale Zwecke verfolgen und von Versicherten gewählt werden können (vgl zB EuGH Urteil vom 16.3.2004 - C-264/01 ua - Slg 2004, I-2493 = SozR 4-6035 Art. 81 Nr. 1; BSGE 113, 114 = SozR 4-1500 § 54 Nr. 33, RdNr 25 mwN).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,1940
BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01 (https://dejure.org/2003,1940)
BVerfG, Entscheidung vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01 (https://dejure.org/2003,1940)
BVerfG, Entscheidung vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 (https://dejure.org/2003,1940)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG
    Allgemeines Persönlichkeitsrecht (mit Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung im Strafvollzug); Erfordernis einer Einzelanordnung bei körperlichen Durchsuchungen gestützt auf § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zur Zulässigkeit einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung von Gefangenen nach StVollzG § 84 Abs 2 S 1 Alt 2

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen einer mit Entkleidung verbundenen körperlichen Durchsuchung von Gefangenen; Fachgerichtlicher Spielraum bei der Anwendung einfachen Gesetzesrechts

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; StVollzG § 84 Abs. 2

  • rechtsportal.de

    StVollzG § 84 Abs. 2 S. 1 2. Alt.
    Durchsuchung von Strafgefangenen mit vollständiger Entkleidung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 2, 102
  • NJW 2004, 1728
  • NStZ 2004, 227
  • StV 2004, 145
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Nürnberg, 20.08.1982 - Ws 530/82

    Anordnung von Disziplinarmaßnahmen und des Empfangs von Besuchen in einem

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 84 Rn. 5; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ).

    Danach ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407).

  • OLG Bremen, 26.09.1984 - Ws 88/84
    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 2. Alt. lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. Brühl, in: Feest , AK-StVollzG, 4. Aufl. 2000, § 84 Rn. 1; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; Kühling/Ullenbruch, in: Schwind/Böhm , StVollzG, 3. Aufl. 1999, § 84 Rn. 5; OLG Karlsruhe, NStZ 1983, S. 191 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; Kammergericht, NStZ 1994, S. 379; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des § 84 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des § 84 Abs. 3 StVollzG erlaubt (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 9. Aufl. 2002, § 84 Rn. 3; OLG Bremen, NStZ 1985, S. 143 ; OLG Nürnberg, NStZ 1982, S. 526; entgegen OLG Hamm, NStZ 1981, S. 407).

  • BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90

    Trennscheibe

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 14.03.1972 - 2 BvR 41/71

    Strafgefangene

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    b) Grundrechte dürfen nur durch Gesetz oder aufgrund Gesetzes und nur unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt werden; dies gilt auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; BVerfGE 89, 315 ).
  • BVerfG, 28.03.1985 - 1 BvR 1245/84

    Sozialgerichtsverfahren - Sofortvollzug - Krankenversicherung - Kassenarzt -

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Der weiteren Prüfung, ob die Beurteilung der Rechtsbeschwerde als unzulässig den Zugang des Beschwerdeführers zur Rechtsbeschwerdeinstanz unzumutbar erschwert hat, bedarf es daher nicht (vgl. BVerfGE 69, 233 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    a) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 74, 102 stRspr).
  • BVerfG, 13.01.1982 - 1 BvR 848/77

    Freie Mitarbeiter

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 ) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 77, 240 ).
  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvR 1772/91

    Zur willkürlichen Auslegung des Zweckentfremdungsverbots im Mietrecht

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 ) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 77, 240 ).
  • BVerfG, 03.11.1987 - 1 BvR 1257/84

    Herrnburger Bericht

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    Der fachgerichtliche Spielraum ist insbesondere dann überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den vom Gesetzgeber gewollten und im Gesetzestext ausgedrückten Sinn des Gesetzes verfehlt (vgl. BVerfGE 86, 59 ) oder das zu berücksichtigende Grundrecht völlig unbeachtet gelassen hat (vgl. BVerfGE 59, 231 ; 77, 240 ).
  • BVerfG, 13.01.1987 - 2 BvR 209/84

    Erziehungsmaßregeln

    Auszug aus BVerfG, 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01
    a) Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte, unterliegen aber der verfassungsgerichtlichen Prüfung daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 30, 173 ; 57, 250 ; 74, 102 stRspr).
  • BVerfG, 24.02.1971 - 1 BvR 435/68

    Mephisto - Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • OLG Karlsruhe, 16.11.1982 - 3 Ws 225/82
  • OLG Hamm, 26.05.1981 - 7 Vollz (Ws) 102/81
  • VG Köln, 25.11.2015 - 20 K 2624/14

    Polizeiliche Anordnung rechtswidrig

    Dieser allgemeine rechtsstaatliche Grundsatz gilt auch für Gefangene, Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01 - juris, Rn. 14, und damit insbesondere auch für Personen im Polizeigewahrsam.

    Das gilt in besonderem Maße, wenn sie mit der Nachschau im Bereich von normalerweise bedeckten Körperöffnungen verbunden sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01 - juris.

  • OVG Saarland, 30.11.2007 - 3 R 9/06

    Zulässigkeit einer mit Entkleiden verbundenen polizeilichen Durchsuchung eines

    Während Durchsuchungen, die sich auf eine Nachschau in den am Körper getragenen Kleidungsstücken beschränken oder mittels Abtastens des bekleideten Körpers erfolgen - im letzten Fall jedenfalls, sofern sich die Intensität des Abtastens in Grenzen hält -, von den betroffenen Personen in aller Regel nicht als sonderliche Belastung empfunden werden und - wohl auch von der Klägerin - als übliche Begleitumstände des Besuchs von Fußballspielen oder sonstigen Großveranstaltungen in Kauf genommen werden, stellt sich eine mit einem praktisch vollständigen Entkleiden verbundene körperliche Durchsuchung als schwerwiegender Eingriff in die Intimsphäre und damit in das durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Persönlichkeitsrecht dar und berührt zudem die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vgl. zum Beispiel BVerfG, Beschluss vom 29.10.2003 - 2 BvR 1745/01 - zitiert nach Juris, Rdnr. 15, zu § 84 StVollZG.
  • BVerfG, 05.11.2016 - 2 BvR 6/16

    Bei der Anordnung der stichprobenartigen Durchsuchung von Strafgefangenen muss

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. März 2015 - 2 BvR 746/13 -, juris, Rn. 33; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 2016 - 2 BvR 695/16 -, juris, Rn. 6).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; Ullenbruch, in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 6. Aufl. 2013, § 84 Rn. 5).

    Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Abs. 2 und 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.).

  • BVerfG, 23.09.2020 - 2 BvR 1810/19

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

    Nach der Entscheidung der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 - seien konkrete Anhaltspunkte dafür erforderlich, dass Druck auf den Gefangenen ausgeübt werde.

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ).

    Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach Absatz 3 und der einzelfallbezogenen Anordnungsbefugnis nach Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 lassen keinerlei Zweifel daran, dass allein auf Absatz 2 gestützte Durchsuchungen nicht in der pauschalen Weise angeordnet werden dürfen, in der Absatz 3 dies für die dort bezeichneten Fallgruppen zulässt (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 32).

    f) Nach der Konzeption der Regelungen in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG ist es zwar von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn auf der Grundlage von Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG mit Entkleidung verbundene Durchsuchungen - etwa im Wege der Stichprobe - auch für persönlich an sich unverdächtige Gefangene angeordnet werden, sofern Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, gefährliche Häftlinge könnten sonst die für sie angeordneten Kontrollen auf dem Umweg über von ihnen unter Druck gesetzte Mithäftlinge umgehen (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Eine Anordnung auf der Grundlage des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 BayStVollzG darf daher jedenfalls nicht zur Durchsuchung aller oder fast aller Gefangenen vor jedem Besuchskontakt und damit zu einer Durchsuchungspraxis führen, die das Strafvollzugsgesetz aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ausdrücklich nur in den Konstellationen des Art. 91 Abs. 3 BayStVollzG erlaubt (vgl. BVerfGK 2, 102 m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

    Aufgrund der in Art. 91 Absatz 2 und Absatz 3 BayStVollzG vorgesehenen Abstufung darf dies bei Einzelfallmaßnahmen nach Art. 91 Abs. 2 BayStVollzG nicht unterstellt werden (vgl. BVerfGK 2, 102 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 5. November 2016 - 2 BvR 6/16 -, Rn. 33).

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

    Dies gilt allgemein und daher auch für Gefangene (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 89, 315 ; 116, 69 ; BVerfGK 2, 102 ).
  • BVerfG, 04.02.2009 - 2 BvR 455/08

    Entkleidung und Anusinspektion bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt (kein

    a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102 ).
  • BVerfG, 10.07.2013 - 2 BvR 2815/11

    Körperliche Durchsuchung im Strafvollzug (allgemeines Persönlichkeitsrecht;

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (BVerfGK 2, 102 ).
  • BVerfG, 05.03.2015 - 2 BvR 746/13

    Mit einer Entkleidung verbundene Durchsuchung eines Strafgefangenen (allgemeines

    Zur Fortbildung des Rechts erscheine die Rechtsbeschwerde schon deshalb nicht geeignet, weil die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch die von ihm selbst herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (mit Hinweis auf den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Oktober 2003 - 2 BvR 1745/01 -, juris) geklärt sei.

    Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ), da das Schamgefühl durch die in nacktem Zustand zu duldende Durchsuchung in besonderem Maße tangiert wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 7. März 2005 - 2 Ws 37/05 -, nicht veröffentlicht, S. 6 des Umdrucks).

  • BVerfG, 22.07.2022 - 2 BvR 1630/21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen beaufsichtigte Drogenscreenings mittels

    Staatliche Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2020 - 2 BvR 1810/19 -, Rn. 21).
  • BVerfG, 19.05.2023 - 2 BvR 78/22

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen wegen Versagung einer

    a) Durchsuchungen, die mit einer Entkleidung verbunden sind, stellen einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar (vgl. BVerfGK 2, 102 ; 17, 9 ).
  • BVerfG, 27.03.2019 - 2 BvR 2294/18

    Körperliche Durchsuchung eines Strafgefangenen nach einem Besuch (Durchsuchungen

  • BVerfG, 15.11.2010 - 2 BvR 1183/09

    Anspruch auf rechtliches Gehör (beharrlicher und wiederholter Verstoß; Anspruch

  • BVerfG, 04.08.2023 - 2 BvR 54/19

    Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 2219/06

    Recht auf Besuchsempfang im Maßregelvollzug (routinemäßiges Abhängigmachen von

  • BVerfG, 06.07.2006 - 2 BvR 249/06

    Empfang von Besuch im Strafvollzug (vorheriges Entkleiden hinter Schamvorhang;

  • KG, 07.03.2019 - 5 Ws 81/18

    Gerichtliche Überprüfung der Unterbringung eines Gefangenen in einem

  • BVerfG, 16.01.2019 - 2 BvR 1081/18

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend einen Amtshaftungsprozess eines

  • BVerfG, 14.04.2016 - 2 BvR 695/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde aufgrund materieller Subsidiarität

  • LG Lüneburg, 19.04.2005 - 10 T 56/04

    Polizeigewahrsam in Niedersachsen: Festnahme des Teilnehmers einer nicht

  • LG Regensburg, 25.02.2022 - SR StVK 193/20

    Fesselung des Strafgefangenen bei Ausgang wegen erhöhter Fluchtgefahr

  • VG München, 04.03.2009 - M 22 S 08.5986

    Erfolgloser Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Braunschweig, 02.12.2020 - 5 A 65/20

    Transport, Fesselung, Durchsuchung, Vollständiges Entkleiden

  • OLG Koblenz, 06.01.2004 - 2 Ws 780/03

    Durchsuchung, körperliche Durchsuchung, Entkleiden, Umkleiden, Besuch,

  • VG Köln, 10.11.2022 - 20 K 6825/20
  • OLG Nürnberg, 08.06.2018 - 2 Ws 166/18

    Voraussetzungen für die Durchsuchung eines Strafgefangenen mit Entkleidung

  • LG Lüneburg, 30.05.2006 - 10 T 46/05

    Vollständiges Entkleiden zur Durchsuchung erfordert konkrete Verdachtsmomente,

  • OLG Koblenz, 22.12.2004 - 1 Ws 611/04

    Strafvollzug: Zulässigkeit der körperlichen Durchsuchung mit Entkleidung vor

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