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   BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02   

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https://dejure.org/2004,293
BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02 (https://dejure.org/2004,293)
BGH, Entscheidung vom 26.04.2004 - II ZR 155/02 (https://dejure.org/2004,293)
BGH, Entscheidung vom 26. April 2004 - II ZR 155/02 (https://dejure.org/2004,293)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    AktG § 76; AktG § 118; AktG § 119; AktG § 179
    Holzmüller II: Enge Grenzen für "ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit"; Drei-Viertel-Mehrheit bei Holzmüller-Maßnahmen

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Teilurteilserlasses; Umstrukturierung einer Gesellschaft; Zulässigkeit der Einbringung von Geschäftsanteilen; Form der Haltung von Beteiligungsbesitz; Erfordernis der Mitwirkung der Aktionäre; Handlungsmacht des Vorstands; Beteiligung der ...

  • Judicialis

    AktG § 76; ; AktG § 118; ; AktG § 119; ; AktG § 179

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 76 § 118 § 119 § 179
    "Gelatine"; Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei Umstrukturierung einer Tochter- in eine Enkelgesellschaft; Anforderungen an die Mehrheitsverhältnisse

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Ungeschriebene Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Voraussetzungen ungeschriebener Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Aktionär, Ausgliederung, Beschlusszuständigkeiten, Gesellschaftsrecht, Hauptversammlung, Mediatisierung, Satzungsänderung, Umstrukturierung, Vorstand

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    "Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Hauptversammlung einer AG ist zuständig, wenn weit in Rechte des Aktionärs eingegriffen wird

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +2
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 26.04.2004 - II ZR 154/02

    Zu "ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeit" bei grundlegenden

    BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02

    Gelatine - Ungeschriebene Hauptversammlungszuständigkeit bei grundlegenden

    BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Holzmüller-Doktrin

Papierfundstellen

  • BGHZ 159, 30
  • NJW 2004, 1860
  • NJW-RR 2004, 1619 (Ls.)
  • ZIP 2004, 993
  • WM 2004, 1090
  • BB 2004, 1182
  • BB 2004, 1345
  • DB 2004, 1200
  • NZG 2004, 571
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.02.1982 - II ZR 174/80

    Begriff des festzustellenden Rechtsverhältnisses; Feststellung der Nichtigkeit

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
    Eine wesentliche Beeinträchtigung der Mitwirkungsbefugnisse der Aktionäre liegt aber auch in diesen Fällen erst dann vor, wenn die wirtschaftliche Bedeutung der Maßnahme in etwa die Ausmaße wie in dem Senatsurteil BGHZ 83, 122 erreicht.

    Die Einbringung der Beteiligung der Beklagten an den beiden Gesellschaften sei eine Maßnahme, die als Teil eines weiter reichenden Gesamtkonzepts zu einer grundlegenden Umstrukturierung des Konzerns und der Umwandlung der Beklagten in ein nur noch als Holdinggesellschaft tätiges Unternehmen führe und wegen des erheblichen Gewichts für die Aktionäre der Muttergesellschaft die Anwendung der Grundsätze der sog. "Holzmüller"-Entscheidung des Senats (BGHZ 83, 122) erfordere.

    Auch unter dem Gesichtspunkt einer ungeschriebenen Hauptversammlungszuständigkeit nach den sog. "Holzmüller"-Grundsätzen (BGHZ 83, 122 ff.) sei für die Einbringung der Geschäftsanteile in die G. ein mit Dreiviertel-Mehrheit gefaßter Beschuß der Hauptversammlung nicht erforderlich gewesen.

    a) Der Senat hat ausgesprochen (BGHZ 83, 122), daß bestimmte Entscheidungen einer Aktiengesellschaft, die - anders als dies in den in § 119 Abs. 1 AktG genannten Fällen oder z.B. für die Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Vermögens der Gesellschaft (§ 179 a AktG), für Unternehmensverträge (§§ 293, 295 AktG), für die Fassung eines Fortsetzungsbeschlusses (§ 274 AktG) oder für Eingliederungsbeschlüsse (§§ 319, 320 AktG) bestimmt ist - eine Mitwirkung der Aktionäre nach dem Gesetz nicht erfordern, ausnahmsweise der von dem Vorstand einzuholenden, intern wirkenden Zustimmung der Hauptversammlung bedürfen.

    Anerkannt hat der Senat diese "ungeschriebene" Hauptversammlungszuständigkeit in einem Fall, in dem eine Aktiengesellschaft zwar nicht ihr ganzes Gesellschaftsvermögen, jedoch einen Betrieb, welcher den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachte, auf eine zu diesem Zweck gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert hat (BGHZ 83, 122).

    Er hat dabei das Erfordernis der Zustimmung der Hauptversammlung nicht auf die Ausgliederungsmaßnahme selbst beschränkt (BGHZ 83, 122, 131 f.), sondern auf die spätere Entscheidung über eine Kapitalerhöhung in der Tochtergesellschaft erweitert (BGHZ 83, 122, 141 ff.).

    Die Pflicht des Vorstands, in diesen beiden Fallgestaltungen die Aktionäre der Muttergesellschaft an der Entscheidungsfindung zu beteiligen, hat der Senat nicht aus einer Anlehnung an die gesetzlich festgelegten Tatbestände hergeleitet, nach denen die Zustimmung der Hauptversammlung erforderlich ist; vielmehr hat er - mit Blick darauf, daß die hier in Rede stehende Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre ausschließlich das Innenverhältnis des Vorstandes zur Gesellschaft betrifft, seine Handlungsfähigkeit im Außenverhältnis aber unberührt läßt - § 119 Abs. 2 AktG als die maßgebende Norm bezeichnet, aus welcher sich die intern wirkende Beschränkung der Handlungsmacht des Vorstandes ableitet (BGHZ 83, 122, 131).

    Keine Einigkeit besteht indessen über den Anwendungsbereich dieser Grundsätze im einzelnen (vgl. schon BGHZ 83, 122, 140; zusammenfassend Mülbert in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 20; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 33; Reichert in Beck'sches Handb. der AG § 5 Rdn. 27 ff. je m.w.Nachw.), weil Schutzzweck (dazu unten aa) und Rechtsgrundlage (unten bb) ebenso umstritten sind, wie das Erfordernis und die Festlegung einer "Wesentlichkeits-" bzw. "Bagatellgrenze" (unten cc) und das Quorum (unten b), mit dem die Hauptversammlung für den Fall ihrer ungeschriebenen Zuständigkeit Beschluß zu fassen hat.

    Dies ist sich schon aus seiner äußerst zurückhaltenden Bemerkung zu ersehen, der Senat sei nicht gehalten, umfassend zu erörtern, "inwieweit dieses Modell einer 'konzernspezifischen Binnenordnung' nach geltendem Recht begründbar, mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten zu vereinbaren und praktisch durchführbar" sei (BGHZ 83, 122, 138).

    Die - angesichts der wohlaustarierten Kompetenzverteilung in der Aktiengesellschhaft (zur Entwicklung s. etwa Assmann in Großkomm.z.AktG aaO Einl. Rdn. 133, 156 f., 164; 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle des Ausschusses für Aktienrecht der Akademie für Deutsches Recht S. 485 f.; 2. Bericht aaO S. 503 ff.; Amtl. Begründung zum AktG 1937, Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger 1937, Nr. 28 S. 3; Kropff, AktG 1965 S. 95 f. und 165 zu § 119; Mertens in Kölner Komm.z.AktG aaO § 76 Rdn. 9; Hefermehl/Spindler in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 76 Rdn. 21 ff.) nur ausnahmsweise in Betracht kommende - Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes soll nämlich der bei der Verabschiedung des Gesetzes nicht erkannten (Geßler, FS Stimpel S. 771, 780; Hüffer aaO § 119 Rdn. 18 a "Anschauungslücke") besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, daß das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen" (vgl. BGHZ 83, 122, 131), daß diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen.

    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Zugleich soll der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden (BGHZ 83, 122, 142 f.; vgl. Kubis in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 119 Rdn. 44 ff.; Zimmermann/Pentz, FS Welf Müller S. 151, 163).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    bb) In der "Holzmüller"-Entscheidung hat der Senat die Rechtsgrundlage für die Einbeziehung der Hauptversammlung in den Entscheidungsprozeß aus § 119 Abs. 2 AktG hergeleitet (BGHZ 83, 122, 131): Das nach dieser Vorschrift grundsätzlich bestehende Ermessen des Vorstandes, ob er die Hauptversammlung ausnahmsweise über eine Geschäftsführungsmaßnahme abstimmen lassen wolle, bestehe in Fällen eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre, wie sie etwa die Ausgliederung eines den wesentlichen Teil des Gesellschaftsvermögens ausmachenden Betriebs der Gesellschaft darstelle, nicht mehr, sondern verdichte sich für einen sorgfältig handelnden Vorstand zu einer Pflicht zur Beteiligung der Aktionäre.

    Des mit der Anerkennung ungeschriebener Hauptversammlungszuständigkeiten bezweckten Schutzes begeben sich die Aktionäre dadurch nicht; das hat der Senat der Sache nach bereits in der "Holzmüller"-Entscheidung (BGHZ 83, 122, 141 ff.) angenommen, indem er für die Hauptversammlung der Muttergesellschaft ein Mitwirkungsrecht auch bei grundlegenden Maßnahmen in der Tochtergesellschaft nach Durchführung einer der Zustimmung der Aktionäre bedürfenden Ausgliederungsmaßnahme anerkannt hat.

  • BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01

    Zum regulären Delisting einer börsennotierten Aktiengesellschaft

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
    Durch diese notwendige Mitwirkung der Hauptversammlung soll der mit der Ausgliederung entscheidend wichtiger Teile des Unternehmens der Gesellschaft auf nachgelagerte Beteiligungsgesellschaften notwendigerweise verbundenen Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre (vgl. dazu BGHZ 153, 47, 54; hierauf maßgeblich abstellend z.B. Habersack aaO vor § 311 Rdn. 34; s. auch Wiedemann, Die Unternehmensgruppe im Privatrecht S. 53 ff.; ablehnend, allein auf den Schutz der Vermögensinteressen abstellend Mülbert, Aktiengesellschaft, Unternehmensgruppe und Kapitalmarkt S. 416 ff.; ders. in Großkomm.z.AktG aaO § 119 Rdn. 33), denen es als Satzungsgeber zukommt, Gegenstand und Grenzen des Handelns der für die Gesellschaft tätigen Leitungsorgane zu bestimmen, begegnet werden (BGHZ 83, 122, 136, 139).

    Jedenfalls aber kann ein Mediatisierungseffekt (vgl. Liebscher, Konzernbildungskontrolle S. 65 ff., 74 f.; Wiedemann, Unternehmensgruppe S. 53 f.; Kubis aaO § 119 Rdn. 74; Habersack aaO vor § 311 Rdn. 35; ferner allgemein BGHZ 153, 47, 54), den der Vorstand angesichts der von ihm ausgehenden tiefgreifenden Auswirkungen auf die Rechtsstellung der Aktionäre, deren ihm anvertrautes Geld der Vorstand bei seiner Leitungstätigkeit zu verwalten hat (vgl. dazu schon 1. Bericht des Vorsitzenden des Ausschusses für Aktienrecht bei Schubert, Protokolle aaO S. 485), nicht ohne deren Zustimmung herbeiführen darf, nicht nur wie im Fall "Holzmüller" (BGHZ 83, 122) von der Ausgliederung eines wichtigen Betriebs auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft ausgehen.

    Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Kläger, daß die hier vollzogene Einbringung der bisher von der Beklagten gehaltenen Beteiligungen an der schwedischen E. AB und der englischen D. Holdings Ltd. in die im alleinigen Anteilsbesitz der Muttergesellschaft stehende G. eine Maßnahme ist, die einen Mediatisierungseffekt (s. dazu BGHZ 153, 47, 54) zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat.

  • BGH, 12.01.1996 - V ZR 246/94

    Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung gegenüber einzelnen notwendigen

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
    Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bei einer Beschlußanfechtungsklage die Kläger notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, Alt. 1 ZPO sind und wegen der prozessualen Wirkung dieser Streitgenossenschaft nach dem in § 62 Abs. 2 ZPO für den Fall der Säumnis eines Streitgenossen niedergelegten, aber allgemeingültigen Rechtsgedanken die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nur eines von mehreren notwendigen Streitgenossen auch zugunsten der anderen wirkt (heute allg. Meinung, vgl. BGHZ 131, 376, 382; Bork in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 62 Rdn. 40 ff.; Schilken in Münch.Komm.z.ZPO 2. Aufl. § 62 Rdn. 52; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 62 Rdn. 32; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 62 Rdn. 20; a.A. RGZ 132, 349, 352).
  • RG, 05.05.1931 - II 362/30

    Wirkt ein im Anfechtungsprozeß nach § 111 GenG. unzulässigerweise gegen einen

    Auszug aus BGH, 26.04.2004 - II ZR 155/02
    Das begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil bei einer Beschlußanfechtungsklage die Kläger notwendige Streitgenossen im Sinne von § 62 Abs. 1, Alt. 1 ZPO sind und wegen der prozessualen Wirkung dieser Streitgenossenschaft nach dem in § 62 Abs. 2 ZPO für den Fall der Säumnis eines Streitgenossen niedergelegten, aber allgemeingültigen Rechtsgedanken die ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung nur eines von mehreren notwendigen Streitgenossen auch zugunsten der anderen wirkt (heute allg. Meinung, vgl. BGHZ 131, 376, 382; Bork in Stein/Jonas, ZPO 21. Aufl. § 62 Rdn. 40 ff.; Schilken in Münch.Komm.z.ZPO 2. Aufl. § 62 Rdn. 52; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 62 Rdn. 32; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl. § 62 Rdn. 20; a.A. RGZ 132, 349, 352).
  • BGH, 08.01.2019 - II ZR 364/18

    Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens einer GmbH als

    Das hat der Senat bereits zu § 361 AktG 1965 entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 128 - Holzmüller; Urteil vom 9. Januar 1995 - II ZR 24/94, ZIP 1995, 278, 279; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 42 - Gelatine I).
  • BGH, 08.10.2013 - II ZB 26/12

    BGH erleichtert Rückzug von der Börse

    Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54).
  • BGH, 27.08.2010 - 2 StR 111/09

    Verurteilung von Trienekens-Geschäftsführern wegen Beihilfe zur Untreue bestätigt

    Eine Pflicht zur Vorlage ergab sich weder aus den vom Landgericht festgestellten gesellschaftsvertraglichen Grundlagen oder der Beschlusslage der Gesellschaftsorgane, noch erreichten die Zahlungen an die S. AG im Vergleich zum Gesamtumsatz der T.-Gruppe einen solchen Umfang, dass eine Vorlagepflicht unter dem Gesichtspunkt eines tiefgreifenden Eingriffs in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Gesellschafter in Betracht gekommen wäre (BGHZ 83, 122, 131; 159, 30, 41 ff.).

    Anders als bei der GmbH ist das Verhältnis der drei Organe der Aktiengesellschaft ein solches der Gewaltenteilung und wechselseitigen Kontrolle, in dem die Führung der laufenden Geschäfte ausschließlich dem Vorstand anvertraut ist (Rönnau aaO, S. 257 f.; Hoffmann aaO, S. 73 ff.; jew. mwN auch zur gesellschaftsrechtl. Lit.; vgl. allerdings zur Verpflichtung des Vorstands zur Beteiligung der Hauptversammlung bei tiefgreifenden Eingriffen in Mitgliedschafts- und Vermögensrechte der Aktionäre BGHZ 83, 122 - "Holzmüller"; 159, 30, 38 ff. - "Gelatine").

  • BGH, 24.11.2008 - II ZR 116/08

    Schutzgemeinschaftsvertrag II

    Anders entschied er zu den Tagesordnungspunkten 10 und 11, die Gegenstand der Senatsurteile vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30 "Gelatine I" und II ZR 154/02, ZIP 2004, 1001 "Gelatine II") waren.

    Formell gedeckt wäre durch die vorliegende Mehrheitsklausel selbst eine Mehrheitsentscheidung der Konsortialmitglieder über die Auflösung der DGF-AG (§ 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG); erst recht gilt das für die Entscheidung über ihre Umstrukturierung, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die wirtschaftliche Bedeutung dieser von der Konsortialmehrheit gewünschten Maßnahme ein Ausmaß erreichte, das nach den Grundsätzen im Senatsurteil vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30, 37 "Gelatine I") aktienrechtlich eine Zustimmung der Hauptversammlung der DGF-AG mit Dreiviertelmehrheit erforderte, wie die Revision geltend macht.

  • BGH, 06.12.2011 - II ZR 149/10

    Zur Zulässigkeit von Vereinbarungen über den aktienrechtlichen

    Nach der Rechtsprechung des Senats kommen Mitwirkungsbefugnisse der Hauptversammlung außer in den in Gesetz oder Satzung geregelten Fällen dann in Betracht, wenn eine vom Vorstand in Aussicht genommene Umstrukturierung der Gesellschaft an die Kernkompetenz der Hauptversammlung, über die Verfassung der Aktiengesellschaft zu bestimmen, rührt, weil sie Veränderungen nach sich zieht, die denjenigen zumindest nahe kommen, welche allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden können (BGH, Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 44 f. - Gelatine I).
  • BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03

    Mangusta/Commerzbank II

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30, 43 - Gelatine) hervorgehoben hat, hat das Aktiengesetz Recht und Pflicht zur eigenverantwortlichen, an objektiven Sorgfaltsmaßstäben orientierten Geschäftsführung allein dem - bei seinem Handeln der Überwachung durch den von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsrat unterworfenen - Vorstand zugewiesen; der Hauptversammlung der Aktionäre dagegen ist, von den gesetzlich geregelten Fällen abgesehen, die Mitwirkung an und die Einflussnahme auf Geschäftsführungsmaßnahmen versagt.
  • LG München I, 20.12.2018 - 5 HKO 15236/17

    Für Linde-Praxair-Fusion war kein Hauptversammlungsbeschluss nötig

    Es gibt jedoch grundlegende Entscheidungen, die durch die Außenvertretungsmacht des Vorstandes, seine gemäß § 82 Abs. 2 AktG begrenzte Geschäftsführungsbefugnis wie auch den Wortlaut der Satzung formal noch gedeckt sind, gleichwohl aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögeninteresse eingreifen, dass der Vorstand vernünftigerweise nicht annehmen kann, er dürfe sie ausschließlich in eigener Verantwortung treffen, ohne die Hauptversammlung zu beteiligen (vgl. BGHZ 83, 122, 131 = NJW 1982, 1703, 1705 = ZIP 1982, 568, 571 = WM 1982, 388, 390 f. = DB 1982, 795, 796 = BB 1982, 827, 829 - Holzmüller; BGHZ 159, 30, 38 ff. = NJW 2004, 1860, 1862 = NZG 2004, 571, 572 = AG 2004, 384, 386 = ZIP 2004, 993, 995 WM 2004, 1090, 1092 = DB 2004, 1200, 1201 = BB 2004, 1182, 1184 = DNotZ 2004, 872, 874 - Gelatine I; Hoffmann in: Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 119 Rdn. 29 ff.; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 119 Rdn. 18 ff.; Habersack AG 2005, 137, 149).

    Diese im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Mitwirkung der Hauptversammlung bei Geschäftsführungsmaßnahmen kann indes nur ausnahmsweise und in engen Grenzen in Betracht kommen, wenn diese Maßnahmen an die Kernkompetenz der Hauptversammlung rühren, über die Verfassung der Gesellschaft zu bestimmen, und in ihren Auswirkungen einem Zustand entsprechen, der allein durch eine Satzungsänderung herbeigeführt werden kann - vgl. BGHZ 159, 30, 44 f. = NJW 2004, 1860, 1864 = NZG 2004, 571, 574 = AG 2004, 384, 388 = ZIP 2004, 993, 998 = WM 2004, 1090, 1094 = DB 2004, 1200, 1203 = BB 2004, 1182, 1186 = DNotZ 2004, 872, 879 - Gelatine I).

    Eine derartige Mediatisierung tritt ein, wenn mit der beabsichtigten Maßnahme eine weitere hierarchische Ebene geschaffen und damit der Einfluss der herrschenden Obergesellschaft und deren Hauptversammlung auf die Führung der Geschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und andere Maßnahmen der beherrschten Gesellschaft nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Unternehmens abnimmt (vgl. BGHZ 159, 30, 47 = NJW 2004, 1860, 1864 f. = NZG 2004, 571, 575 = AG 2004, 384, 389 = ZIP 2004, 993, 998 f = WM 2004, 1090, 1095 = DB 2004, 1200, 1204 = BB 2004, 1182, 1187 = DNotZ 2004, 872, 880 f. - Gelatine I).

  • OLG Frankfurt, 07.12.2010 - 5 U 29/10

    Zuständigkeit der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft: Erwerb einer

    Nach der in der Literatur überwiegend gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist - als Ergebnis offener Rechtsfortbildung (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2004 - II ZR 155/02 (Gelatine I), BGHZ 159, 30, Juris-Rz. 45) - ein ungeschriebenes Mitwirkungsrecht der Aktionäre bei Geschäftsführungsmaßnahmen in solchen besonderen Fallgestaltungen anzunehmen, in denen - qualitativ - das Handeln des Vorstandes zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber "so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen" und - quantitativ - die in diesem Zusammenhang im Schrifttum genannten auf unterschiedliche Parameter bezogene und zwischen 10% und 50% schwankenden Schwellenwerte überschreiten, weil die beschriebenen Voraussetzungen, die zur Durchbrechung der vom Gesetz vorgesehenen Kompetenz- und Arbeitsteilung führen, vielmehr regelmäßig erst dann erfüllt sein werden, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen "Holzmüller"-Fall erreicht (vgl. BGH, a. a. O., Rz. 41, 48 m. w. N.).

    Die Richtgröße ist die Schwelle nach der Holzmüller-Entscheidung (vgl. BGH - II ZR 155/02, a. a. O., Juris-Rz. 48), also 80% der Aktiva (zustimmend Hüffer, AktG, 9. Aufl. 2010, § 119, Rz. 18b m. w. N.).

    Nicht anders sind auch die Äußerungen der Prozessbevollmächtigten und Berater der Beklagten zu deuten, wenn es heißt, mehrere Einzelmaßnahmen wird man für die Beurteilung der Wesentlichkeit zusammenrechnen müssen, wenn zwischen ihnen ein zeitlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (so Krieger, Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts AG,/Krieger § 69 Rn. 11 m.w.N) bzw., der BGH habe nicht festgelegt, welche Kennziffer ausschlaggebend ist, ob die Erreichung der 80 %-Schwelle durch nur eine der mehreren diskutierten Kennziffern ausreicht oder dass die 80 %-Grenze selbst in keinem Gesetzestatbestand festgeschrieben sei, vermutlich sind in jedem Einzelfall die verschiedenen Kennziffern in einer wertenden Gesamtschau zu betrachten und zusätzlich insbesondere die qualitativen Faktoren in die Wertung mit einzustellen (vgl. Bungert, BB 2004, 1345, 1347).

  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 8 U 216/07

    Beschlusszuständigkeit der Hauptversammlung bei Veräußerung von Geschäftsanteilen

    In der späteren sog. Gelatine-Entscheidung (BGHZ 159, 30 = NJW 2004, 1860) hat der Bundesgerichtshof dies dahin ergänzt, dass den Aktionären Abwehransprüche gegen Handeln des Vorstandes ohne Beteiligung der Hauptversammlung zustehen.

    In der späteren "Gelatine-Entscheidung" (BGHZ 159, 30) hat der BGH dies konkretisiert und eine Hauptversammlungskompetenz vornehmlich für strukturverändernde Maßnahmen angenommen, die den vom Gesetz ausdrücklich der Hauptversammlung zugewiesenen Fällen gleichkommen, die also etwa einer Satzungsänderung oder Vermögensübertragung entsprechen.

    Die wirtschaftliche Bedeutung der strukturverändernden Maßnahme muss von erheblichem Gewicht sein, worunter weitgehend in etwa das Ausmaß der Ausgliederung in der Holzmüller-Entscheidung (ca. 80 % des Unternehmenswertes) gesehen wird (BGH NJW 2004, 1860, 1864; vgl. auch Semler in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. IV 3. Aufl. § 34 Rdn. 40; Hüffer, § 119 Rdn. 18 b).

    Die beabsichtigte Veräußerung von Geschäftsanteilen der Enkelgesellschaft neckermann.de GmbH führt nicht zu einem Mediatisierungseffekt, auf den der Bundesgerichtshof in seiner "Gelatine"-Rechtsprechung (BGHZ 159, 30) wesentlich für die Begründung einer Hauptversammlungszuständigkeit abgestellt hat.

    Dadurch sei eine weitere hierarchische Ebene geschaffen worden, und der Einfluss der herrschenden Obergesellschafter und deren Hauptversammlung auf die Führung der Geschäfte, aber auch auf die Entscheidung über die Gewinnverwendung und andere Maßnahmen dieses nunmehr zu einer Enkelgesellschaft gewordenen Unternehmens habe abgenommen (BGH NJW 2004, 1860, 1865).

    Auch kann in solchen Fällen nicht von vornherein von einer nachhaltigen Schwächung des Werts der Beteiligung der Aktionäre gesprochen werden, was ebenfalls die außerordentliche Hauptversammlungskompetenz rechtfertigen soll (BGH NJW 2004, 1860, 1863).

  • OLG Frankfurt, 21.06.2007 - 5 U 34/07

    Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel

    Mit der Aufnahme dieser Konzernöffnungsklausel in die Satzung haben die Aktionäre den Handlungsspielraum des Vorstands erweitert, der dementsprechend nicht gehalten ist, den Unternehmensgegenstand ausschließlich durch eigene operative Tätigkeit der Aktiengesellschaft zu verwirklichen, sondern dafür auch zu gründende oder zu erwerbende Gesellschaften oder Beteiligungen einsetzen darf (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575; Münchkomm/Kubis, 2. Aufl., 2004, § 119 Rz 66).

    Voraussetzung hierfür ist nach der Rechtsprechung des BGH ein tiefgreifender Eingriff in die mitgliedschaftlichen Befugnisse der Aktionäre, wobei der BGH bisher nicht abschließend entschieden hat, bei welchen einzelnen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands dies der Fall ist (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Entschieden hat der BGH bisher, dass eine durch die Maßnahme bewirkte Mediatisierung des Einflusses der Aktionäre verhindert werden soll und dass zugleich der Schutz der Anteilseigner vor einer durch grundlegende Entscheidungen des Vorstands eintretenden nachhaltigen Schwächung des Wertes ihrer Beteiligung gewährleistet werden soll (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Die Einschaltung der Hauptversammlung bei derartigen Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstands soll der besonderen Fallgestaltung Rechnung tragen, dass das Handeln des Vorstands zwar durch seine Vertretungsmacht, den Wortlaut der Satzung und die nach § 82 Abs. 2 AktG im Innenverhältnis begrenzte Geschäftsführungsbefugnis formal noch gedeckt ist, die Maßnahmen aber so tief in die Mitgliedsrechte der Aktionäre und deren im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse eingreifen, dass diese Auswirkungen an die Notwendigkeit einer Satzungsänderung heranreichen (vgl. BGH NZG 2004, 571, 573).

    Es genügt nicht, dass eine Maßnahme qualitativ einen Mediatisierungseffekt zu Lasten der Aktionäre zur Folge hat, erforderlich ist auch, dass quantitativ in wesentlichem Umfang in die Rechtsstellung der Aktionäre eingegriffen wird (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

    Dies kann nur angenommen werden, wenn der Bereich, auf den sich die Maßnahme erstreckt, in seiner Bedeutung für die Gesellschaft die Ausmaße der Ausgliederung im "Holzmüller"-Fall erreicht, wo ein Seehafenbetrieb, der ca. 80% des Vermögens der Aktiengesellschaft darstellte, auf eine 100-prozentige Tochtergesellschaft ausgegliedert wurde (vgl. BGH NZG 2004, 571, 575).

  • BGH, 20.11.2006 - II ZR 226/05

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend einen

  • BGH, 26.06.2012 - II ZR 30/11

    Leitungsmacht im faktischen Konzern: Notwendiger Inhalt eines

  • LG München I, 20.01.2011 - 5 HKO 18800/09

    Anfechtungsklage hinsichtlich des Squeeze out-Beschlusses wegen Verletzung des

  • OLG Frankfurt, 27.04.2007 - 5 U 34/07

    Aktiengesellschaft: Auslegung einer Konzernöffnungsklausel

  • OLG Stuttgart, 13.07.2005 - 20 U 1/05

    Aktiengesellschaft: Reichweite von ungeschriebenen Mitwirkungsbefugnissen der

  • OLG Köln, 15.01.2009 - 18 U 205/07

    Verkauf der Strabag-Hochbausparte an die Ed. Züblin AG war nicht rechtswidrig

  • OLG Schleswig, 08.12.2005 - 5 U 57/04

    Aktiengesellschaft: Informationspflichten des Vorstands gegenüber der

  • BVerfG, 07.09.2011 - 1 BvR 1460/10

    Umstrukturierung einer AG auf Initiative einer die Aktienmehrheit haltenden

  • BSG, 15.12.2020 - B 2 U 4/20 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz - Beschäftigter -

  • OLG Karlsruhe, 14.03.2018 - 11 U 35/17

    Aktiengesellschaft: Prozessführungsbefugnis im Streit um die Wirksamkeit eines

  • LG München I, 08.06.2006 - 5 HKO 5025/06
  • OLG München, 28.09.2011 - 7 U 711/11

    Wirksamkeitsprüfung für das Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG:

  • VGH Hessen, 09.02.2012 - 8 A 2043/10

    Auch Verfassungsgrundsätze zum Kommunalrecht modifizieren nicht

  • LG Frankfurt/Main, 15.12.2009 - 5 O 208/09

    Aktienrecht: Nebeninterventionsfrist bei einer Nichtigkeitsklage;

  • OLG München, 26.01.2011 - 7 U 3764/10

    Gesellschafterversammlung einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft:

  • LG Dortmund, 06.04.2022 - 18 O 9/17

    Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Diebold

  • OLG Schleswig, 19.03.2009 - 5 U 90/08

    Tätigwerden eines abgelehnten Richters i.S.d. § 47 Zivilprozessordnung (ZPO) in

  • VGH Hessen, 04.05.2009 - 8 B 304/09

    Kohleheizkraftwerk "Ingelheimer Aue"

  • OLG Düsseldorf, 07.10.2004 - 6 U 27/04

    Ausschließung von Gesellschaftern einer Publikums-KG wegen fehlender Mitwirkung

  • LG Köln, 23.11.2007 - 82 O 214/06
  • OLG Frankfurt, 06.07.2010 - 5 U 205/07

    Aktienrechtlicher Differenzhaftungsanspruch

  • OLG Frankfurt, 07.12.2005 - 16 U 45/05

    Honoraransprüche für anwaltliche Dienstleistungen

  • OLG München, 14.10.2020 - 7 U 448/19

    Feststellungsinteresse an einer Klage auf Feststellung eines

  • OLG Frankfurt, 15.02.2005 - 20 W 1/05

    Aktiengesellschaft: Anforderungen an die Ermächtigung eines Minderheitsaktionärs

  • LG Heidelberg, 28.08.2019 - 12 O 8/19

    Haftung eines nicht wirksam bestellten besonderen Vertreters einer Gesellschaft

  • OLG Frankfurt, 20.10.2009 - 5 U 22/09

    Aktiengesellschaft: Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen außenstehender Aktionäre

  • OLG Hamburg, 30.12.2004 - 11 U 98/04

    Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungsrechte der Aktionäre; Anfechtung der

  • BGH, 11.10.2010 - II ZR 93/08

    Wirkung der ordnungsgemäßen Rechtsmitteleinlegung durch einen notwendigen

  • OLG Frankfurt, 01.10.2013 - 5 U 214/12

    Anfechtung eines Entlastungsbeschlusses zugunsten des Vorstandes einer

  • LG Düsseldorf, 20.10.2005 - 32 O 113/05

    Kein "kaltes Delisting" durch Verschmelzung einer börsennotierten AG auf nicht

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2005 - 5 O 106/04

    Unwirksamkeit eines Beschlusses der Hauptversammlung über einen

  • OLG Nürnberg, 28.08.2019 - 13 U 1305/19

    Kündigung eines Belegarztvertrages

  • LG Heidelberg, 06.04.2016 - 12 O 14/16

    Aktiengesellschaft: Umfang des Auskunftsanspruchs des besonderen Vertreters zur

  • OLG Frankfurt, 29.09.2009 - 10 U 39/08

    Ansprüche wegen Verletzung von Kooperationsvertrag zum Betreib eines UMTS-Netzes

  • LG München I, 23.12.2004 - 5 HKO 15081/04

    Anforderungen an einen Ermächtigungsbeschluss zur Verhinderung einer feindlichen

  • AG Darmstadt, 07.12.2004 - 8 HRB 1046
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