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   LG Gießen, 23.04.2004 - 7 KLs 701 Js 4820/03 WI   

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https://dejure.org/2004,20696
LG Gießen, 23.04.2004 - 7 KLs 701 Js 4820/03 WI (https://dejure.org/2004,20696)
LG Gießen, Entscheidung vom 23.04.2004 - 7 KLs 701 Js 4820/03 WI (https://dejure.org/2004,20696)
LG Gießen, Entscheidung vom 23. April 2004 - 7 KLs 701 Js 4820/03 WI (https://dejure.org/2004,20696)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Strafbarkeit der Einzahlung von Kautionsbeträgen durch einen Strafverteidiger im eigenen Namen; Auswirkungen der Kenntnis der Staatsanwaltschaft von der Herkuft des als Kaution eingezahlten Geldes auf die Beurteilung der Starfbarkeit; Schutzzweck des § 288 Strafgesetzbuch ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1966
  • NJW 2005, 1744 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Brandenburg, 17.02.2009 - 1 Ws 12/09

    Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung: Voraussetzungen eines

    Hinterlistig ist ein Überfall jedoch nur dann, wenn der Täter planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht gerichteten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr eines nicht erwarteten Angriffs zu erschweren und eine Vorbereitung auf die Verteidigung auszuschließen (vgl. bereits RGSt 65, S. 66; ebenso: BGH GA 68, S. 370, BGH NJW 2004, S. 1966).

    Hierbei genügt das bloße Ausnutzen eines Überraschungsmomentes allein noch nicht (vgl. BGH GA 61, S. 241; BGH MDR (H) 1981, S. 267, BGH NJW 2004, S. 1966; BGH NStZ 2007, S. 702 m.w.N., Schönke/Schröder/Stree, StGB, 27. Aufl. 2008, § 224 Rdnr. 10 m.w.N.).

  • OLG Köln, 10.05.2007 - 2 Ws 226/07

    Untersuchungshaft gegen Jugendliche

    Hinterlistig ist ein Überfall dann, wenn der Täter planmäßig, in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechneten Weise vorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des nicht erwarteten Angriffs zu erschweren (BGH NJW 2004, 1966 m.w.N.); die bloße Ausnutzung der Überraschung durch den Täter - wie dies der Beschuldigte getan hat - genügt nicht.
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