Rechtsprechung
   BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03   

Volltextveröffentlichungen (14)

mehr
  • IWW
  • rws-verlag.de

    Im Eröffnungsverfahren keine Ermächtigung des Sachverständigen durch Insolvenzgericht zum Betreten von Räumlichkeiten des Schuldners

  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff
    Sachverständiger darf im Insolvenzeröffnungsverfahren Wohn- und Geschäftsräume des Schuldners nur mit dessen Einverständnis betreten

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Gesetzlich nicht vorgesehenes Beschwerderecht des Insolvenzschuldners bei gesetzesfremden grundrechtswidrigen Maßnahmen

  • NWB SteuerXpert START
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GG Art. 13, 19 Abs. 4; InsO §§ 4, 5, 6 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 402 ff.
    Keine Ermächtigung des Sachverständigen durch Insolvenzgericht zum Betreten von Räumlichkeiten des Schuldners im Eröffnungsverfahren

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit einer Ermächtigung des gerichtlich beauftragten Sachverständigen zur Anstellung von Nachforschungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Durchsuchungsrecht des Sachverständigen

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de

    Sofortige Beschwerde des Insolvenzschuldners gegen Ermächtigung des Sachverständigen, seine Wohn- und Geschäftsräume zu betreten

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässigkeit der richterlichen Ermächtigung des Sachverständigen zum Betreten der Schuldnerräume im Insolvenzeröffnungsverfahren

Sonstiges (2)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zu BGH - 4.3.2004 - IX ZB 133/03 - Sofortige Beschwerde gegen gerichtlich angeordnete Befugnisse des Sachverständigen nach § 5 InsO" von RA Dr. Stephan Thiemann, FAInsR, original erschienen in: DZWIR 2004, 381 - 383.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zur Entscheidung des BGH vom 4.3.2004, IX ZB 133/03 - Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters" von RiOLG Werner Sternal, original erschienen in: KTS 2004, 578 - 582.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 158, 212
  • NJW 2004, 2015
  • ZIP 2004, 915
  • MDR 2004, 1022
  • NZI 2004, 312
  • ZMR 2005, 279
  • FamRZ 2004, 948 (Ls.)
  • WM 2004, 992
  • DB 2004, 1826 (Ls.)
  • Rpfleger 2004, 437



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (61)  

  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04  

    Insolvenzrecht - Bestimmtheit des Haftbefehls

    a) Honoraransprüche freiberuflich tätiger Personen gegenüber Dritten sind in vollem Umfang pfändbar und fallen ohne Abzüge in die Insolvenzmasse (BGH, Beschl. v. 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ).

    aa) Wie der Senat bereits entschieden hat, sind Honorarforderungen von Steuerberatern und Rechtsanwälten trotz der in § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG, § 43a Abs. 2 BRAO, § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB geregelten Verschwiegenheitspflichten grundsätzlich pfändbar und gehören zur Insolvenzmasse (BGHZ 141, 173, 176 ff; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 133/03, ZIP 2003, 2176; v. 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ).

    Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen unabhängig davon, inwieweit sie selbst entsprechenden Verschwiegenheitspflichten des Geheimnisträgers unterworfen sind (vgl. BGHZ 141, 173, 179), die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist, wie vom 4. März 2004 - IX ZB 133/03, NZI 2004, 312, 313, z.V.b. in BGHZ.

  • BGH, 17.01.2008 - IX ZB 41/07  

    Verfahrensrecht - Durchsuchung der Wohn-/Geschäftsräume durch Gerichtsvollzieher

    Die nach §§ 6, 7, 21 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist unzulässig, weil es ihr an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens fehlt (vgl. BGHZ 158, 212, 216 f; HmbKomm-InsO/Schröder, 2. Aufl. § 21 Rn. 82).

    Nach der Rechtsprechung des Senats bleibt in diesen Fällen die sofortige Beschwerde des Schuldners statthaft, wenn sein Begehren nunmehr im Sinne eines auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Begehrens zu verstehen ist (BGHZ 158, 212, 217).

    Hierbei hat sie sich auf die Leitentscheidung des Senats vom 4. März 2004 (BGHZ 158, 212 ff) bezogen.

    Entgegen der in der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung findet die vom Senat in BGHZ 158, 212, 215 ff entwickelte Ausnahme keine Anwendung, wenn es sich - wie hier - nicht um eine vorbereitende Maßnahme des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO, sondern um eine Sicherungsanordnung durch das Insolvenzgericht handelt, durch welche die Sicherungsaufgabe des nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 22 InsO bestellten vorläufigen Insolvenzverwalters unterstützt werden soll.

  • BGH, 30.10.2009 - V ZR 253/08  

    Klageänderung/Bundesweites Stadionverbot

    Dem hat die Rechtsordnung dadurch Rechnung zu tragen, dass sie den Übergang von der Leistungsklage zur Feststellungsklage zulässt (vgl. BVerfG NJW 2002, 2456 f.; BGHZ 158, 212, 216 f.).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht