Rechtsprechung
BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen früherer wissenschaftlicher Äußerungen zu verfahrensrelevanten Fragen, hier zur Verfassungsmäßigkeit besonderer Entgeltbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Zusatz- und ...
- Wolters Kluwer
Zweifel an der Unbefangenheit eines Verfassungsrichters; Wissenschaftliche Äußerungen eines Verfassungsrichters; Erkennbare Nähe eines Verfassungsrichters zu Standpunkt einer Partei
- Wolters Kluwer
Selbstablehnung auf Grund der Besorgnis der Befangenheit wegen gutachterlicher Äußerungen zu einer für das Verfahren relevanten Rechtsfrage; Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbegrenzungen für bestimmte Gruppen von Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten nach § 6 Abs. 2 ...
- Judicialis
AAÜG § 6 Abs. 2 Satz 1; ; AAÜG § 6 Abs. 2 Satz 2; ; RÜG Art. 3
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BVerfGG § 19 Abs. 3; AAÜG § 6 Abs. 2; AAÜG -ÄndG
Begründetheit der Selbstablehnung des Vizepräsidenten Papier - rechtsportal.de
BVerfGG § 19 Abs. 3 ; AAÜG § 6 Abs. 2 ; AAÜG -ÄndG
Begründetheit der Selbstablehnung des Vizepräsidenten Papier - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- lexetius.com (Pressemitteilung)
Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Selbstablehnung des Präsidenten Papier begründet
Verfahrensgang
- SG Halle, 17.02.1998 - S 6 An 157/97
- SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
- SG Berlin, 30.09.2002 - S 35 RA 549/96
- BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98, 1 BvL 9/02, 1 BvL 2/03
- BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvL 3/98
- SG Berlin, 06.10.2005 - S 35 RA 549/96
Papierfundstellen
- BVerfGE 108, 279
- NJW 2004, 209
- NVwZ 2004, 973 (Ls.)
- FamRZ 2003, 1730
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (6)
- BVerfG, 26.05.1998 - 1 BvL 11/94
Selbstablehnung eines Richters des BVerfG: Besorgnis der Befangenheit wegen …
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
Hierzu verweist er darauf, dass er bereits in den Verfahren 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (vgl. BVerfGE 100, 59), die § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes betrafen, von der Mitwirkung an der Entscheidung entbunden war (Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998, 1 BvL 11/94; vgl. zum Verfahren 1 BvL 11/94 BVerfGE 98, 134).a) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; stRspr).
Etwas anderes gilt nach dem Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998 (1 BvL 11/94) aber dann, wenn die Nähe solcher Äußerungen zu der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsauffassung bei einer Gesamtbetrachtung nicht zu übersehen ist und die wissenschaftliche Tätigkeit des Richters vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung dieses Beteiligten bezweckte.
Die Sorge, dass der Richter die streitige Rechtsfrage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, ist dann bei lebensnaher Betrachtungsweise verständlich (vgl. BVerfGE 98, 134 ).
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 22/95
Rentenüberleitung II
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
Die Vorläuferregelung des § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz - Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl I S. 1038) hat das Bundesverfassungsgericht mit Wirkung ab dem 1. Juli 1993 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt (BVerfGE 100, 59).Hierzu verweist er darauf, dass er bereits in den Verfahren 1 BvL 22/95 und 1 BvL 34/95 (vgl. BVerfGE 100, 59), die § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes betrafen, von der Mitwirkung an der Entscheidung entbunden war (Beschluss des Ersten Senats vom 26. Mai 1998, 1 BvL 11/94; vgl. zum Verfahren 1 BvL 11/94 BVerfGE 98, 134).
§ 6 Abs. 2 AAÜG in der hier zur Prüfung vorgelegten Fassung nimmt zwar eine weniger weit reichende Begrenzung der Berücksichtigung von Arbeitsentgelten und Arbeitseinkommen bei der Bemessung der Renten vor als § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung, über die der Senat bereits entschieden hat (vgl. BVerfGE 100, 59).
- BVerfG, 05.04.1990 - 2 BvR 413/88
Ausschluß eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher Befassung mit der …
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
a) Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 82, 30 ; 98, 134 ; stRspr).
- SG Berlin, 15.04.2002 - S 18 RA 3109/96
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. April 2002 (S 18 RA 3109/96 - W00-W02) -. - SG Halle, 17.02.1998 - S 6 An 157/97
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Halle vom 17. Februar 1998 (S 6 An 157/97) -. - SG Berlin, 30.09.2002 - S 35 RA 549/96
Vorlagefrage zur Überleitung von Rentenanwartschaften aus der freiwilligen …
Auszug aus BVerfG, 17.09.2003 - 1 BvL 3/98
- Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Sozialgerichts Berlin vom 30. September 2002 (S 35 RA 549/96 W01) -.
- BVerfG, 22.10.2014 - 2 BvR 661/12
Vertraglich vereinbarte Loyalitätsobliegenheiten in kirchlichen …
Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ). - BVerfG, 30.06.2015 - 2 BvR 1282/11
Verleihung des Körperschaftsstatus an Religionsgemeinschaften durch Landesgesetz …
Die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher Fragen, die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen, Handlungen und die Darstellung Einzelner oder religiöser und weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat mangels Einsicht und geeigneter Kriterien untersagt (vgl. BVerfGE 12, 1 ; 41, 65 ; 72, 278 ; 74, 244 ; 93, 1 ; 102, 370 ; 108, 279 ). - BVerfG, 11.10.2011 - 2 BvR 1010/10
Befangenheitsantrag gegen den Richter des Bundesverfassungsgerichts Prof. Dr. Dr. …
Entscheidend ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfGE 99, 51 ; 102, 122 ; 108, 122 ; 108, 279 ; 109, 130 ; stRspr).Rechtlich erhebliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters können auch dann aufkommen, wenn dessen wissenschaftliche Tätigkeit vom Standpunkt anderer Beteiligter aus die Unterstützung eines am Verfahren Beteiligten bezweckte (BVerfGE 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ) oder der Richter eine von seiner eigenen abweichende Rechtsauffassung deutlich abwertend beurteilt hat (BVerfGE 20, 9 ; 35, 246 ).
- BVerfG, 15.05.2017 - 2 BvR 865/17
Ablehnungsgesuche und Verfassungsbeschwerde unzulässig
Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 9 ; 32, 288 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 279 ; 135, 248 ; stRspr). - BVerfG, 08.10.2021 - 2 BvC 14/20
Verwerfung einer Wahlprüfungsbeschwerde sowie unzulässiger Ablehnungsgesuche und …
Entsprechend der Wertung des § 18 Abs. 3 Nr. 2 BVerfGG, die bei der Anwendung des § 19 BVerfGG zu berücksichtigen ist (vgl. BVerfGE 2, 295 ; 82, 30 ; 88, 17 ; 133, 377 ; 142, 302 ; 148, 1 ; 152, 332 ), stellt eine wissenschaftliche Äußerung zu einer für ein verfassungsgerichtliches Verfahren maßgebenden Rechtsfrage grundsätzlich keinen Ausschlussgrund dar (vgl. BVerfGE 88, 1 ; 98, 134 ; 102, 122 ; 108, 279 ). - BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1400/17
Unzulässige Ablehnungsgesuche und unzulässige Verfassungsbeschwerde
Besorgnis der Befangenheit besteht, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 9 ; 32, 288 ; 82, 30 ; 98, 134 ; 101, 46 ; 102, 122 ; 108, 279 ; 135, 248 ; stRspr).
Rechtsprechung
BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Bundesverfassungsgericht
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend die Begründungsanforderungen an ein unanfechtbares Berufungsurteil
- Judicialis
StPO § 267 Abs. 4
- rechtsportal.de
Anforderungen an die Gründe eines nicht anfechtbaren Urteils im Jugendstrafverfahren; Ablehnung eines Beweisantrags wegen eigener Sachkunde
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anforderungen an die Abkürzung der Urteilsgründe im strafgerichtlichen Verfahren; Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) auf nicht anfechtbare Urteile; Voraussetzungen der Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen; ...
Verfahrensgang
- AG Ibbenbüren, 08.11.2002 - 6 Ls 53 Js 548/02
- LG Münster, 14.05.2003 - 1a Ns 53 Js 548/02
- BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Papierfundstellen
- NJW 2004, 209
- StV 2005, 64
Wird zitiert von ... (22) Neu Zitiert selbst (20)
- BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Die in den Vordergrund gestellte Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts wird dabei verstärkt durch das Recht des Angeklagten, sich u.a. durch Beweisanträge, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ).Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (vgl. BVerfGE 63, 45 ).
- BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81
V-Mann
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ;… Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, StV 1997, S. 1 ).Die in den Vordergrund gestellte Sicherung der Gerechtigkeit durch Aufklärung des wahren Sachverhalts wird dabei verstärkt durch das Recht des Angeklagten, sich u.a. durch Beweisanträge, die nur unter engen Voraussetzungen abgelehnt werden können, an der Aufklärung des Sachverhalts aktiv zu beteiligen (vgl. BVerfGE 57, 250 ; 63, 45 ).
- BVerfG, 03.06.1969 - 1 BvL 7/68
Verfassungsmäßigkeit der Nebenklagevorschriften der StPO
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (vgl. BVerfGE 26, 66 ; 38, 105 ; 40, 95 ; 65, 171 ; stRspr).Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfGE 26, 66 ).
- BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96
Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen - …
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (vgl. BVerfGE 57, 250 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, StV 1997, S. 1 ). - BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80
Fortdauer der Unterbringung
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
c) Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 ;… BVerfG, NJW 2001, S. 2320 ). - BGH, 05.07.1955 - 1 StR 195/55
Rechtsmittel
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Dies ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (vgl. BGHSt 3, 52 ; 8, 130 ;… Herdegen, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 244 Rn. 31 m.w.N.). - BVerfG, 15.03.2001 - 2 BvR 1841/00
Weitere Entscheidungen zum "genetischen Fingerabdruck"
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
c) Ein verfassungsrechtlich bedeutsamer Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ergibt sich auch nicht aus den vom Beschwerdeführer zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 70, 297 ; BVerfG, NJW 2001, S. 2320 ). - BVerfG, 08.02.1972 - 1 BvR 170/71
Steinmetz
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Innerhalb der Grenzen des Verfassungsrechts obliegt die Anwendung einfachen Rechts allein den Fachgerichten (…vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 u.a. -, NJW 2000, S. 1480; BVerfGE 32, 311 ). - BGH, 13.06.1952 - 2 StR 259/52
- BVerfG, 12.01.2000 - 2 BvQ 60/99
Keine Verletzung von GG Art 103 Abs 2 durch strafgerichtliche Verurteilung des …
Auszug aus BVerfG, 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03
Innerhalb der Grenzen des Verfassungsrechts obliegt die Anwendung einfachen Rechts allein den Fachgerichten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Januar 2000 - 2 BvR 2414/99 u.a. -, NJW 2000, S. 1480; BVerfGE 32, 311 ). - BVerfG, 01.07.1954 - 1 BvR 361/52
Bindung durch Rechtsinstanz
- BVerfG, 18.10.1983 - 2 BvR 462/82
Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei der Revision in …
- BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1074/74
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung der Wiedereinsetzung in den …
- BVerfG, 24.03.1976 - 2 BvR 804/75
Zwangsversteigerung I
- BVerfG, 15.03.1989 - 1 BvR 1428/88
Verstoß gegen das Willkürverbot bei Überspannung der Anforderungen an eine …
- BVerfG, 08.10.1974 - 2 BvR 747/73
Rechtsbeistand
- OLG Düsseldorf, 26.09.1985 - 2 Ss 411/85
- BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1934/93
Fink
- BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87
Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung …
- OLG Karlsruhe, 22.08.2000 - 2 Ss 186/00
- AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 504/18
Rohmessdaten, Überprüfbarkeit, Plausibilitätsprüfung, VerfG Saarland
Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1"071/03, m.w.N.): Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber).keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote Und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG , Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Erst wenn sich bei Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den "Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten" nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.
Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet Wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
- AG Minden, 26.07.2019 - 15 OWi 502 Js 2879/18 Das Recht auf ein faires Verfahren zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen auf den Beschuldigten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).
Er darf nicht nur Objekt des Verfahrens sein; ihm muss vielmehr die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, m.w.N.).
Dieses allgemeine Prozessgrundrecht setzt verfahrensrechtliche Vorkehrungen zur Ermittlung des wahren Sachverhalts voraus, ohne die das Schuldprinzip nicht verwirklicht werden kann, sowie einen Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Das Recht auf ein faires Verfahren als eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips enthält (aber) keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote; es bedarf der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 2 BvR 1071/03).
Erst wenn sich bei .Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip selbst angelegten Gegenläufigkeiten unzweideutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus diesem allgemeinen Prozessgrundrecht selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Strafverfahrens im Rahmen der vom Gesetzgeber gewählten Grundstruktur des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Kammerbeschluss vorn 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den "Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten" nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.
Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits 'erwiesen ist: Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines erwachsenen Zeugen ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters, die er ohne Hilfe eines Sachverständigen erfüllen kann (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 30/21
Messverfahren, Rohmessdaten, Nichtspeicherung, Verwertbarkeit
b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1 [25 f.]; Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03 -, juris Rn. 25;… Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33).
- AG St. Ingbert, 08.08.2019 - 23 OWi 1845/19
Verwertung eines im standardisierten Messverfahren ermittelten …
Ein weiteres Argument gegen die Notwendigkeit der Speicherung von Rohmessdaten lässt sich einer Entscheidung des Amtsgerichts Minden (Beschl. v. 26.07.2019 - 15 OWi -502 Js 2879/18- 504/18) entnehmen: Auch der Vergleich mit anderen Beweismitteln zeigt, dass es bei der Anforderung, dem Betroffenen Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen, wenn deren Speicherung auch nur technisch möglich gewesen wäre, nicht um den "Mindestbestand an verfahrensrechtlichen Mitwirkungsbefugnissen des Angeklagten" nach BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03, geht, sondern eher um das maximal Mögliche.Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch abgelehnt werden, wenn durch das Erstgutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits 'erwiesen ist: Diese Begrenzung des Einflusses, den der Angeklagte auf Inhalt und Umfang der gerichtlichen Sachaufklärung nehmen kann, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
- OLG Bremen, 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19
Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. auf ein faires …
Sind - wie vorliegend - die Beweisanträge des Betroffenen durch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG…, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03, juris Rn. 29, NJW 2004, 209;… Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). - BGH, 09.05.2006 - 1 StR 57/06
(keine) Revisionserstreckung bei Revisionsausschluss gemäß § 55 Abs. 2 JGG …
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht in anderem Zusammenhang entschieden, dass eine Rechtsfolge, die gesetzlich für den Fall des Verzichts auf ein statthaftes Rechtsmittel vorgesehen ist, nicht auf den Fall einer nach § 55 Abs. 2 JGG unzulässigen Revision übertragbar ist (vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 210). - VerfGH Rheinland-Pfalz, 27.10.2022 - VGH B 57/21
1. Bei Anwendung eines standardisierten Messverfahrens in …
b) Das Recht auf ein faires Verfahren enthält jedoch keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- oder Verbote; vielmehr bedarf es der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten (BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u.a. -, BVerfGE 130, 1 [25 f.]; Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03 -, juris Rn. 25;… Kammerbeschluss vom 12. November 2020 - 2 BvR 1616/18 -, juris Rn. 33). - BGH, 28.10.2008 - 3 StR 364/08
Aufklärungspflicht; fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrags (eigene …
Anders als in gewöhnlichen Fällen der Glaubwürdigkeitsbeurteilung, in denen sich die eigene Sachkunde des Tatrichters regelmäßig schon aus seiner Berufserfahrung ergibt (vgl. BVerfG NJW 2004, 209, 211), bestand hier ausnahmsweise mit Blick auf die konkrete Fallgestaltung ein erhöhter Begründungsbedarf. - AG St. Ingbert, 10.11.2020 - 23 OWi 2176/20
1. In Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten ist eine stark …
Die derart erwarteten Anforderungen an die Rechtsstaatlichkeit von Verfahren und den vermeintlich erforderlichen Grundrechteschutz von Betroffenen erscheinen angesichts weltweit wohl höchsten Standards der Messgeräte und Messverfahren überspannt entgegen der hierzu einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zum Strafverfahren): Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03).(Rn.20).Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht betreffend ein Strafverfahren entschieden: Müsste das Gericht allen Anträgen des Angeklagten auf weitere Sachaufklärung nachgehen, gewänne der Angeklagte einen Einfluss auf Dauer und Umfang des Verfahrens, der über das zu seiner Verteidigung Gebotene hinausginge und dazu führen könnte, dass die rechtsstaatlich geforderte Beschleunigung des Strafverfahrens ernstlich gefährdet wäre (BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. August 2003 - 2 BvR 1071/03).
- OLG Bremen, 15.04.2020 - 1 SsRs 16/20
Zur Frage der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei Ablehnung eines …
Ist - wie vorliegend - der vom Gericht als Beweisantrag behandelte Antrag des Betroffenen durch das Gericht beschieden worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte Ablehnung der Beweiserhebung in Betracht (siehe BVerfG…, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03, juris Rn. 29, NJW 2004, 209;… Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). - OLG Köln, 28.03.2018 - 1 RVs 51/18
Anforderungen an die Gründe des Berufungsurteils
- BVerfG, 27.12.2006 - 2 BvR 1814/04
Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Angaben Mitangeklagter im Rahmen …
- AG St. Ingbert, 10.11.2020 - 23 OWi 62 Js 1144/20
StVG, StVO
- BGH, 30.03.2004 - 5 StR 57/04
Kostenentscheidung (Bemessung der Gerichtsgebühren nach der rechtskräftig …
- BGH, 15.02.2011 - 1 StR 19/11
Inbegriffsrüge (Beweiswürdigung; mangelnde Verlesung einer Urkunde; Beruhen); …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 26.01.2012 - 1 A 229/10
Anforderungen an den Nachweis der Ursächlichkeit eines Dienstunfalls bei …
- OLG Brandenburg, 28.11.2022 - 1 OLG 53 Ss OWi 443/22
Verletzung des rechtlichen Gehörs Betroffenen im Bußgeldverfahren durch Ablehnung …
- OLG Hamm, 20.11.2007 - 1 Ss 66/07
Urteilsgründe; Anforderungen; Freispruch
- OVG Nordrhein-Westfalen, 07.09.2011 - 1 A 1871/09
Erheblichkeit einer unter Beweis gestellten Tatsache und fehlende …
- BGH, 30.03.2004 - 5 StR 57/04
- BayObLG, 23.03.2021 - 202 StRR 30/21
Eigene Feststellungen des Berufungsgerichts, persönlicher Werdegang, wirksame …
- BayObLG, 23.03.2021 - 202StRR 30/21
Bindungswirkung bei einer Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch