Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.02.2004

Rechtsprechung
   BGH, 23.06.2004 - VIII ZR 361/03   

Volltextveröffentlichungen (11)

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  • IWW
  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Zur Unwirksamkeit einer mietvertraglichen Formularklausel, durch die dem Mieter die Ausführung der Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auferlegt wird.

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Schönheitsreparaturen - Starre Fristen

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen - Mietvertrag - starrer Fristenplan ist unwirksam

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Schönheitsreparaturen in Mietwohnung und mietvertragliche Formularklausel

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem festen Fristenplan

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mietrecht - Wann muss Mieter renovieren?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

Kurzfassungen/Presse (16)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Unwirksamkeit von Abgeltungsklauseln mit "starren" Fristen

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzanmerkung und Kurzinformation, 3.8.2004)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf // Neue Entscheidung des BGH ist relevant für Millionen Mieter

  • 123recht.net (Rechtsprechungsübersicht, 5.8.2008)

    Tipps zur Gestaltung von wirksamen Renovierungsklauseln

mehr
  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Ein Zwei-Jahres-Turnus bei Schönheitsreparaturen ist unzulässig

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
  • Berliner Mietergemeinschaft (Kurzmitteilung/Auszüge)
  • info-m.de (Leitsatz)

    Kann für Schönheitsreparaturen ein verbindlicher Fristenplan formularmäßig vereinbart werden?

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - starre Fristenklausel unwirksam

  • anwaltskanzlei-menzel.de (Kurzinformation)

    Keine Schönheitsreparaturen nach starrem Fristenplan

  • arag.de (Kurzinformation)

    Im Dschungel der Mietklauseln

  • arag.de (Kurzinformation)

    Nicht immer Renovierungspflichten für Mieter

  • grundeigentum-verlag.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen - Starrer Fristenplan ist unwirksam

  • lawinfo.de (Kurzinformation)

    "Starre" Fristen für Schönheitsreparaturen in Formularmietvertrag sind unwirksam

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Bin ich beim Auszug zur Renovierung meiner Wohnung verpflichtet?

  • recht-gehabt.de (Kurzinformation)

    Gewerberaummiete: Regelmäßige Pflicht zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag wirksam?

  • wps-de.com (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln

Besprechungen u.ä. (7)

  • 123recht.net (Auszüge und Kurzanmerkung und Kurzinformation, 3.8.2004)

    Mieter-Rechte: Schönheitsreparaturen nur bei Bedarf // Neue Entscheidung des BGH ist relevant für Millionen Mieter

  • 123recht.net (Entscheidungsbesprechung, 2.8.2004)

    Zulässigkeit von starren Renovierungsfristen in Wohnraummietverträgen

  • 123recht.net (Entscheidungsanmerkung, 11.7.2005)

    § 558 BGB
    Unwirksame Schönheitsreparaturklausel - Mieterhöhung?

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturklausel mit "starrem" Fristenplan unwirksam (IBR 2004, 1146)

  • klsal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparatur nach "starrem Fristenplan" (Robert Castor)

  • ra-breiholdt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Aus für «starre» Renovierungsfristen - Schönheitsreparaturen

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Unwirksamkeit einer den Mieter zu Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan verpflichtenden AGB-Klausel

Sonstiges (5)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Klageflut wegen starrer Fristenregelung für Schönheitsreparaturen?" von RA Romano Minwegen, original erschienen in: ZRP 2005, 131 - 132.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Erfasst die unwirksame Renovierungsgrundverpflichtung des Wohnraummieters auch die Kostenbeteiligung?" von RA Robert Harsch, original erschienen in: WuM 2004, 706 - 707.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Schönheitsreparaturen - Kehrtwende des BGH? - Ist auf die BGH-Rechtsprechung noch Verlass?" von RA Rudolf Stürzer, original erschienen in: WuM 2004, 512 - 512.

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  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Unwirksame Renovierungsklauseln - ein Pyrrhussieg für den Mieter? - Anmerkung zum Beitrag von Stürzer in WM 2004, 512 -" von Dipl.-Volkswirt Jost Hemming, original erschienen in: WuM 2005, 165 - 169.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Verbot 'starrer' Renovierungsklauseln in Wohnraummietverträgen - Anmerkung zu BGH, Urteil vom 23.6.2004 (Az: VIII ZR 361/03) - WM 2004, 463 -" von Dr. habil. Nikolaj Fischer, original erschienen in: WuM 2004, 452 - 454.

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 2586
  • MDR 2004, 1290
  • NZM 2004, 653
  • ZMR 2004, 736
  • WM 2004, 463
  • IBR 2004, 1146



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Wird zitiert von ... (63)  

  • BGH, 18.10.2006 - VIII ZR 52/06  

    Mietrecht - Abgeltungsklauseln mit „starren“ Fristen sind unwirksam!

    Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs formularvertragliche "starre" Fristenpläne zur Ausführung von Schönheitsreparaturen unwirksam seien (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586), müsse dasselbe für Abgeltungsklauseln mit "starrer" Berechnungsgrundlage gelten.

    Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger den sich aus der Kautionsabrechnung ergebenden Betrag gezahlt, bevor der Bundesgerichtshof einen "starren" Fristenplan für die Ausführung von Schönheitsreparaturen in Formularmietverträgen für unwirksam erklärt hat (Senatsurteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586) und diese Entscheidung allgemeine Bekanntheit erlangt hat.

    Sind etwa Wände und Decken der Wohnung mit besonders "langlebigen" Materialien dekoriert oder hat der Mieter die Wohnung oder einzelne Räume wenig genutzt, kann es an einem Renovierungsbedarf nach Ablauf der im Mietvertrag für die Ausführung der Schönheitsreparaturen bestimmten - üblichen - Fristen fehlen (vgl. Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2 b m.w.Nachw.).

    Die Verpflichtung des Mieters zur zeitanteiligen Abgeltung der Kosten noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen ließe sich nur dann aufrechterhalten, wenn sich die Formularklausel aus sich heraus verständlich und sinnvoll in einen zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennen ließe (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3 m.w.Nachw.).

    Dies wäre jedoch eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2004, aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 2006 aaO, unter C I 1 a bb).

  • BGH, 08.10.2008 - XII ZR 84/06  

    Mietrecht - Schönheitsreparatur: Starre Fristen auch bei Gewerberäumen unwirksam

    Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 - XII ZR 308/02 - NJW 2005, 2006).*).

    Unter Bezug auf diese gesetzliche Regelung hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs u.a. Allgemeine Geschäftsbedingungen, mit denen Schönheitsreparaturen nach einem "starren" Fristenplan auf den Mieter übertragen werden, für unwirksam erachtet, weil sie den Mieter mit Renovierungspflichten belasten, die über den tatsächlichen Renovierungsbedarf hinausgehen und dem Mieter eine höhere Instandhaltungsverpflichtung auferlegen, als sie den Vermieter ohne eine solche vertragliche Klausel treffen würde (BGH Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03 - NJW 2004, 2586, 2587).

  • BGH, 28.06.2006 - VIII ZR 124/05  

    Wohnraummietrecht - Schadensersatz wegen Verunreinigungen durch Tabakkonsum

    Eine solche "starre" Fälligkeitsregelung benachteiligt den Mieter entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senat, Urteil vom 23. Juni 2004 - VIII ZR 361/03, NJW 2004, 2586, unter II 2; Urteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 b; Urteil vom 5. April 2006, aaO).

    Vielmehr bildet der Fristenplan mit der Schönheitsreparaturpflicht eine Einheit (vgl. Senatsurteile vom 23. Juni 2004, aaO, unter II 3; vom 22. September 2004, aaO, unter II 1 c; vom 5. April 2006, aaO).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01   

Volltextveröffentlichungen (6)

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Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 2586 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 977



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Wird zitiert von ... (7)  

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06  

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Bestimmungen, setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).

    Bei der Rechtsanwendung durch die fachlich zuständigen und insoweit sachnäheren Gerichte können - nicht zuletzt aufgrund deren besonderen Sachverstands - möglicherweise für die verfassungsrechtliche Prüfung erhebliche Tatsachen zutage gefördert werden, die dem Verfassungsgerichtshof bei unmittelbarer Anrufung verschlossen blieben (Beschlüsse vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212 und 19. Februar 2007 - VerfGH 19/07, 19 A/07 - GE 2007, 838 ; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ).

    cc) Eine Pflicht zur Beschreitung des Rechtswegs zu den zunächst zuständigen Gerichten besteht zwar auch dann ausnahmsweise nicht, wenn die angegriffene Regelung den Beschwerdeführer zu Dispositionen zwingt, die später nicht mehr korrigiert werden können (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, NVwZ 2004, 977 ; BVerfGE 79, 1 ).

  • BVerfG, 26.03.2009 - 1 BvR 119/09  

    Verfassungsbeschwerde gegen Finanzmarktstabilisierungsgesetz wurde nicht zur

    So ist es vornehmlich Aufgabe der Fachgerichte, entscheidungserhebliche gemeinschaftsrechtliche Fragen aufzuarbeiten und zu prüfen, ob eine Normenkollision mit europäischem Gemeinschaftsrecht besteht (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 -, NVwZ 2004, S. 977 ).
  • StGH Hessen, 11.02.2009 - P.St. 2184  

    § 43a Abs 1 S 1 SOG HE, § 43a Abs 1 S 3 SOG HE, § 43a Abs 2 S 1 SOG HE, Art 133

    Droht einem Grundrechtskläger, der sich unmittelbar gegen ein Gesetz wendet, bei der Verweisung auf den Rechtsweg in der Hauptsache ein schwerer Nachteil, kann er nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage allerdings gehalten sein, vor der Anrufung des Verfassungsgerichts wenigstens den Rechtsweg im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erschöpfen (BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]).

    Als Rechtsbehelf kommt insbesondere eine Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten in Betracht, mit der die Feststellung begehrt wird, dass der Kläger ohne behördliche Ausnahmegenehmigung Giftschlangen erwerben, halten und züchten darf (vgl. BVerfGE 74, 69 [76]; 115, 81 [95]; BVerfG [K], NVwZ-RR 2000, 473; BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979]; BVerfGK 4, 113 [114]).

    Gerade dies bezweckt der Grundsatz der Subsidiarität der Grundrechtsklage (vgl. insoweit zur Verfassungsbeschwerde: BVerfG [K], NVwZ 2004, 977 [979] m.w.N.).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 05.07.2004 - 9 S 1115/04  

    Verfütterung von tierischem Protein an Wiederkäuer

    Jedenfalls seit dem 01.09.2003 ist danach im Gemeinschaftsgebiet die Verfütterung jeglichen tierischen Proteins in welchem Zustand auch immer an Wiederkäuer verboten, ohne dass es auf die Auslegung von § 1 VerfVerbG in diesem Zusammenhang noch ankäme (vgl. zur Auslegung und Reichweite von §§ 1 und 2 VerfVerbG mit Blick auf sekundäres Gemeinschaftsrecht auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 25.02.2004 - 1 BvR 2016/01 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.04.2005 - 13 B 1959/04  
    BVerfG, Beschlüsse vom 3.7.2001 - 1 BvR 1472/99 -, DVBl. 2001, 1429, und vom 25.2.2004 - 1 BvR 2016/01 -, m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 3.9.2002 - 17 K 1907/02 -, NVwZ 2002, 1269.
  • VerfGH Berlin, 21.04.2009 - VerfGH 186/07  

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Neuregelungen zur

    In diesem Fall setzt die Beschwerdebefugnis die ausreichend substantiierte Darlegung voraus, durch die angegriffene Norm selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen zu sein (Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ; st. Rspr.; zum Bundesrecht: BVerfG NVwZ 2004, 977; BVerfGE 117, 126 ).
  • VG Schleswig, 25.02.2010 - 12 A 144/08  

    Gaststättenrecht

    Dort, wo durch eine Norm ein bestimmtes Verhalten verboten wird und dieses Verbot nach Ansicht des Betroffenen gegen höherrangiges Recht verstößt, kann durch diesen auf Feststellung geklagt werden, dass er nach wie vor zu diesem Verhalten berechtigt ist (BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2004 - 1 BvR 2016/01 - juris).
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