Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 21.04.2004

Rechtsprechung
   BGH, 27.05.2004 - VII ZR 217/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2597
BGH, 27.05.2004 - VII ZR 217/02 (https://dejure.org/2004,2597)
BGH, Entscheidung vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02 (https://dejure.org/2004,2597)
BGH, Entscheidung vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 (https://dejure.org/2004,2597)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2597) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (12)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2598
  • MDR 2004, 1254
  • FamRZ 2004, 1481
  • ZfBR 2004, 688
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 13.06.1995 - V ZR 276/94

    Korrektur der Kostenentscheidung im Nichtannahmebeschluß

    Auszug aus BGH, 27.05.2004 - VII ZR 217/02
    Anders als im früheren Annahmeverfahren nach § 554b ZPO a.F., in dem eine Korrektur der Kostenentscheidung bei Nichtannahme der Revision möglich war (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Juni 1995 - V ZR 276/94, NJW-RR 1995, 1211), findet auf die Nichtzulassungsbeschwerde zunächst keine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils statt.
  • OLG Celle, 16.11.2022 - 14 U 30/22

    Berufungsverfahren; Unzulässigkeit der Berufung des Nebenintervenientin;

    Beruht daher z.B. die Kostenentscheidung einer in der Hauptsache (d. h. nicht nur in Hinsicht der Kosten) angefochtenen Entscheidung auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung und einer falschen Quotierung im Sinne von § 92 Abs. 1 ZPO, hindert § 99 Abs. 1 ZPO das Rechtsmittelgericht nicht, trotz Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels gleichwohl die vorinstanzliche Kostenentscheidung von Amts wegen gemäß § 308 Abs. 2 ZPO abzuändern (MüKo ZPO/Schulz, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 99 Rn. 16 mit Verweis auf BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02 -, juris).

    Denn anders als in dem von dem BGH (VII ZR 217/02) entschiedenen Fall, wo im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde keine Befassung mit der Sache erfolgt ist und lediglich die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden war, hat vorliegend eine Befassung mit der Sache ausweislich der Ausführungen unter I. zur Zulässigkeit der Berufung stattgefunden.

    Die Entscheidung des Senats orientiert sich am Beschluss des BGH vom 27. Mai 2004 (VII ZR 217/02).

  • BGH, 28.11.2008 - LwZR 12/07

    Verfassungs- und völkerrechtliche Wirksamkeit des Restitutionsausschlusses

    Da die Kostenentscheidung im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht entsprechend geändert werden kann (BGH, Beschl. v. 27. Mai 2004, VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598; Beschl. v. 28. März 2006, XI ZR 388/04, NJW-RR 2006, 1508), würde der Beklagte zu 1 durch die Heraufsetzung des Streitwerts benachteiligt.
  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 337/20

    Ersatz von sog. fiktiven Mangelbeseitigungskosten im Zusammenhang mit der

    a) Sofern im Rahmen eines zulässigen Rechtsmittels eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Urteils erfolgt (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02, NJW 2004, 2598 [zur Nichtzulassungsbeschwerde]), ist von dem Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden (vgl. BAGE 26, 320 unter VII).
  • BSG, 01.04.2019 - B 1 KR 1/19 B

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - Sonderrechtsnachfolge -

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in § 160 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt (vgl entsprechend BGH Beschluss vom 27.5.2004 - VII ZR 217/02 - NJW 2004, 2598; Thüringer LSG Beschluss vom 20.2.2006 - L 6 KR 551/05 NZB - Juris RdNr 31; vgl auch BSG SozR 4-1500 § 192 Nr. 1 RdNr 14 zu § 192 Abs. 3 S 2 SGG) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.11.2021 - L 19 AS 1242/21

    Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist lediglich die Frage, ob einer der in§ 144 Abs. 2 SGG abschließend genannten Zulassungsgründe vorliegt, der Senat entscheidet nicht in der Sache (vgl. BSG, Beschluss vom 01.04.2019 - B 1 KR 1/19 B m.w.N.; BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02).
  • LG Kleve, 11.01.2018 - 6 S 75/17

    Herausgabe des Hundes und der Welpen aufgrund Tierübereignungsvertrags

    Ausgeschlossen ist dies nur dann, wenn das Berufungsgericht mangels zulässigen Rechtsmittels mit der inhaltlichen Überprüfung der Sache nicht befasst ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2004 - VII ZR 217/02 = NJW 2004, 2598).
  • LSG Thüringen, 20.02.2006 - L 6 KR 551/05

    Begründung einer Divergenz im sozialgerichtlichen Verfahren, Änderung einer

    Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war vielmehr allein die Frage, ob einer der in § 144 Abs. 2 SGG aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. Mai 2004 - Az.: VII ZR 217/02 in NJW 2004, S. 2598).
  • OVG Sachsen, 26.08.2008 - 3 B 7/08

    übereinstimmende Erledigungserklärung; Kostenverteilung; erfolgloses

    Ob eine derartige Änderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung ausscheidet, wenn das Rechtsmittelgericht keine eigene Sachentscheidung trifft (BGH, Beschl. v. 27.5.2004, NJW 2004, 2598; BGH, Beschl. v. 28.3.2006, NJW-RR 2006, 1508), kann hier dahinstehen, da der Rechtsstreit zwischen den Beteiligten des Beschwerdeverfahrens insgesamt für erledigt erklärt wurde und somit auch über die Kosten erster Instanz nach dem bisherigen Sach- und Streitstand zu entscheiden ist (ebenso für § 91a ZPO: BGH, Beschl. v. 1.3.2007, NJW-RR 2007, 694 f.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.12.2019 - 26 Sa 1176/18

    Eine Möglichkeit der Einlegung der Berufung nach Ablauf der

    Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, kann das Rechtsmittelgericht nach § 308 Abs. 2 ZPO nur entscheiden, wenn es mit dem Rechtsstreit in der Sache befasst ist oder war (vgl. BGH 27. Mai 2004 - VII ZR 217/02, Rn. 2).
  • OLG Düsseldorf, 11.03.2010 - 24 U 42/09

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess; Besetzung des Gerichts bei

    aa) Zunächst ist das Berufungsgericht zu einer Änderung des Kostenausspruchs der unteren Instanz befugt und nicht an das Verbot der reformatio in peius gebunden, wenn es mit dem Rechtsmittel in der Hauptsache befasst wird (BGH NJW 1981, 2360; Musielak, ZPO, 7. Aufl., § 308 Rn. 24; Baumbach/Hartmann aaO. § 308 Rn. 18; Zöller/Heßler aaO. § 528 Rn. 35 und Zöller/Vollkommer aaO. § 308 Rn. 9; vgl. auch BGH NJW 2004, 2598).
  • LG Kaiserslautern, 16.10.2007 - 1 S 82/07

    Berufungsverfahren: Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung im

  • LSG Baden-Württemberg, 14.06.2018 - L 13 AS 779/18
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2017 - L 13 R 4827/16
  • LSG Baden-Württemberg, 23.03.2017 - L 13 R 53/17
  • LSG Baden-Württemberg, 23.01.2017 - L 13 AL 1775/16
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2016 - L 13 AS 4920/14
  • LSG Baden-Württemberg, 25.04.2016 - L 13 AS 4921/14
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,3090
OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04 (https://dejure.org/2004,3090)
OLG Celle, Entscheidung vom 21.04.2004 - 3 U 14/04 (https://dejure.org/2004,3090)
OLG Celle, Entscheidung vom 21. April 2004 - 3 U 14/04 (https://dejure.org/2004,3090)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,3090) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de

    Sittenwidrigkeit der Mithaft eines Ehegatten für einen Bankkreditvertrag: Darlegungs- und Beweislast der Bank für das persönliche und wirtschaftliche Interesse beider Ehegatten an der Verwendung der Darlehensvaluta bei beabsichtigter Kreditverwendung zur Renovierung ...

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 138 Abs. 1 BGB; § 488 BGB; § 366 Abs. 2 BGB
    Anspruch auf Zahlung aus Darlehensvertrag; Sachdienlichkeit der Zulassung einer Widerklage; Qualifizierung als Mitdarlehensnehmer; Nachweis von Eigeninteresse an Darlehensverbindlichkeit; Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten; Sittenwidrigkeit der Mithaftung der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Zahlung aus Darlehensvertrag; Sachdienlichkeit der Zulassung einer Widerklage; Qualifizierung als Mitdarlehensnehmer; Nachweis von Eigeninteresse an Darlehensverbindlichkeit; Vermögensverhältnisse zwischen Ehegatten; Sittenwidrigkeit der Mithaftung der ...

  • Judicialis

    BGB § 138 Abs. 1; ; BGB § 607 a. F.; ; BGB § 366 Abs. 2

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    Zur "erkennbarkeit" von Umständen für eine Bank bei Gewährung eines Dahrlens an Eheleute

  • ibr-online

    Abschluss eines Darlehensvertrages

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 138 Abs. 1, § 366 Abs. 2, § 607 a. F.
    Zur Verpflichtung der Bank, bei Ehegatten als Kreditnehmer Interesse an der Darlehensverwendung festzustellen

Besprechungen u.ä.

Verfahrensgang

  • LG Lüneburg - 2 O 234/02
  • LG Lüneburg - 2 O 234/03
  • OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 2598
  • WM 2004, 1957
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 14.11.2000 - XI ZR 248/99

    Wirksamkeit der bürgschaftlichen Mithaftung eines Ehegatten

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04
    Angesichts der banküblichen Gepflogenheit, Kreditnehmer nach ihren finanziellen Möglichkeiten ausführlich zu befragen, ist davon auszugehen, dass sie sich im vorliegenden Fall den objektiven Tatsachen und Verhältnissen bewusst verschlossen hätte (vgl. nur BGH, NJW 2001, 815, 816).

    Denn § 366 Abs. 2 BGB normiert den vermuteten Willen vernünftiger und redlicher Vertragsparteien (vgl. BGH, NJW 2001, 815, 817 f.), der im vorliegenden Fall eine andere Tilgungsreihenfolge verlangt.

  • BGH, 28.05.2002 - XI ZR 205/01

    Abgrenzung von Mitdarlehensnehmerschaft und Mithaftung

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04
    Echter Mitdarlehensnehmer ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nur, wer ein eigenes sachliches und/oder persönliches Interesse an der Kreditaufnahme hat und als im Wesentlichen gleichberechtigter Partner über die Auszahlung sowie die Verwendung der Darlehensvaluta mitentscheiden darf (vgl. nur BGH, NJW 2002, 2705 unter II.1 a - zitiert nach juris).

    Bei dem aus dieser Konstellation für die Klägerin resultierenden Vorteil handelt es sich um einen nicht zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme (vgl. BGH NJW 2002, 2705 unter II.1 a - zitiert nach juris; NJW 2000, 1182, 1184).

  • BGH, 04.12.2001 - XI ZR 56/01

    Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages durch den finanziell überforderten

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04
    Liegt eine derartige Überforderung vor, wird jedoch widerleglich vermutet, dass die ruinöse Mithaftung allein aus emotionaler Verbundenheit übernommen wurde und der Kreditgeber dies in sittenwidriger Weise ausgenutzt hat (BGH, NJW 2002, 744, 745).

    Daher obliegt es vorliegend der Beklagten, im Einzelnen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass die Klägerin die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im Wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (BGH, NJW 2002, 744, 745; NJW 2002, 2228, 2229).

  • BGH, 27.01.2000 - IX ZR 198/98

    Sittenwidrigkeit einer Bürgschaftsverpflichtung

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04
    Darüber hinaus entspricht es banküblichen Gepflogenheiten, sich vor dem Abschluss eines Darlehensvertrages nach den Vermögens und Lebensverhältnissen der potentiellen Darlehensnehmer zu erkundigen und entsprechende Nachweise zu verlangen (vgl. auch BGH, NJW 2000, 1182, 1184).

    Bei dem aus dieser Konstellation für die Klägerin resultierenden Vorteil handelt es sich um einen nicht zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme (vgl. BGH NJW 2002, 2705 unter II.1 a - zitiert nach juris; NJW 2000, 1182, 1184).

  • BGH, 14.05.2002 - XI ZR 50/01

    Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bürgen oder Mithaftenden;

    Auszug aus OLG Celle, 21.04.2004 - 3 U 14/04
    Daher obliegt es vorliegend der Beklagten, im Einzelnen darzulegen und ggfs. zu beweisen, dass die Klägerin die ruinöse Mithaftung entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus emotionaler Bindung an ihren Ehemann, sondern aufgrund eines im Wesentlichen autonomen und eigenverantwortlichen Entschlusses übernommen hat (BGH, NJW 2002, 744, 745; NJW 2002, 2228, 2229).
  • BGH, 16.12.2008 - XI ZR 454/07

    Echte Mitdarlehensnehmerschaft ist von kreditgebender Bank zu beweisen

    Der Klägerin obliegt deshalb grundsätzlich der Beweis, dass die Beklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages das für eine echte Mitdarlehensnehmerschaft notwendige Eigeninteresse an der Kreditaufnahme besaß (so auch OLG Celle WM 2004, 1957, 1959) .
  • OLG Düsseldorf, 16.10.2006 - 16 W 57/06

    Sittenwidrigkeit der Mithaftungsvereinbarung im Darlehensvertrag bei krasser

    Der Umstand, dass die zu finanzierende Immobilie von der aus den Eheleuten, der Tochter der Klägerin aus erster Ehe sowie dem gemeinsamen Kind der Eheleute, dessen Geburt bevorstand, bewohnt werden sollte, stellte nur einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme dar (vgl. BGH, NJW 2002, 2705, 2706; NJW 2000, 1182, 1184; OLG Celle, NJW 2004, 2598, 2599; vgl. a. Nobbe/Kichhof, BKR 2001, 5, 13).

    Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der auf dem Immobilienerwerb beruhende Vermögenszuwachs des geschiedenen Ehemannes der Klägerin - eben nur indirekt - Einfluss auf einen der Klägerin gegebenenfalls zustehenden Zugewinnausgleich haben sollte (vgl. OLG Celle, NJW 2004, 2598, 2599).

  • OLG Celle, 20.04.2007 - 3 W 46/07

    Mutwillige Schädigung einer Prozesspartei; Voraussetzungen für das Vorliegen

    Das war der Klägerin auch bei Vertragsabschluss bekannt oder jedenfalls - was ausreicht - erkennbar (vgl. Senat, NJW 2004, 2598).
  • OLG München, 16.12.2008 - 5 U 4153/08

    Darlehensvertrag: Ehegatte als Mitdarlehensnehmer bei Mitbenutzung des

    15Der Umstand, dass die zu finanzierende Immobilie bis zum Scheitern der Ehe von der gesamten Familie und mithin auch von der Beklagten bewohnt wurde, deutet entgegen der Auffassung des Erstgerichts nicht darauf hin, dass die Beklagte gleichberechtigte Mitdarlehensnehmerin sein sollte, sondern verweist nur auf einen regelmäßig nicht einmal zuverlässig feststellbaren und häufig nur flüchtigen mittelbaren Vorteil aus der Kreditaufnahme (BGH a.a.O., Rdnr. 13; OLG Celle, Urteil vom 21.04.2004, 3 U 14/04, Juris-Umdruck, Rdnr. 29).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht