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   BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04   

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https://dejure.org/2004,2481
BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04 (https://dejure.org/2004,2481)
BGH, Entscheidung vom 30.09.2004 - V ZB 26/04 (https://dejure.org/2004,2481)
BGH, Entscheidung vom 30. September 2004 - V ZB 26/04 (https://dejure.org/2004,2481)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer Vorlage an den Bundesgerichtshof in der freiwilligen Gerichtsbarkeit - Notwendigkeit einer Vergleichsentscheidung über das "Abweichenwollen" von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes - ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gesamtschuldnerische Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für Verwalterhonorar

  • Judicialis

    FGG § 28 Abs. 2; ; FGG § 28 Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGG § 28 Abs. 2
    Zurückweisung einer Divergenzvorlage

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Eigentümer haften gesamtschuldnerisch für Verwaltervergütung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Verwaltervergütung: Eigentümer haften als Gesamtschuldner

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3339
  • MDR 2004, 1288
  • NZM 2004, 831
  • ZMR 2004, 833
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • BayObLG, 22.07.1993 - 2Z BR 54/93
    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Das Kammergericht möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juli 1993 (WuM 1993, 762) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 25. Juni 2004 (NZM 2004, 585 = ZfIR 2004, 736 mit Anm. Häublein) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    In dem herangezogenen Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts (WuM 1993, 762) wird diese Rechtsfrage jedoch nicht erörtert, so daß das vorlegende Gericht von dieser Entscheidung nicht abweichen kann.

  • BGH, 09.07.1956 - V BLw 16/56

    Abweichungsrechtsbeschwerde

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Dies setzt voraus, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002, XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 m.w.N).
  • BGH, 02.10.2003 - V ZB 34/03

    Gewährung rechtlichen Gehörs durch das vorlegende Gericht; Abstimmung der

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluß mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der im Verfahren der weiteren Beschwerde ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (Senat, BGHZ 156, 279, 284 m.w.N.).
  • BGH, 28.10.1954 - IV ZB 56/54

    Vorlagepflicht nach § 28 FGG

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Über die aufgeworfene Rechtsfrage hat nämlich bereits der Bundesgerichtshof entschieden, weshalb nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG allein seine Rechtsprechung für die Prüfung der Voraussetzungen einer zulässigen Vorlage maßgeblich ist (BGHZ 15, 151, 153).
  • BGH, 10.07.1980 - VII ZR 328/79

    Zulässigkeit der Abgabe an das Prozeßgericht in Wohnungseigentumsverfahren

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 10. Juli 1980 (BGHZ 78, 57) entschieden, daß ein Verwalter seinen Vergütungsanspruch auch gegen einen einzelnen der gesamtschuldnerisch haftenden Wohnungseigentümer gerichtlich verfolgen kann.
  • BGH, 01.12.1988 - V ZB 10/88

    Voraussetzungen eines Anwartschaftsrechts des Grundstückskäufers

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Daß es sich um eine Entscheidung handelt, die in einem streitigen Verfahren ergangen ist, ändert nichts an ihrer Maßgeblichkeit für eine Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Dezember 1988, V ZB 10/88, NJW 1989, 1093).
  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG zwar an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, zur Veröffentlichung in BGHZ 157, 322 vorgesehen, m.w.N.).
  • BGH, 17.07.2002 - XII ZB 62/00

    Bedenken eines Standesbeamten gegen die Vollziehung einer Eheschließung

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Dies setzt voraus, daß die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluß war (vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; BGH, Beschl. v. 17. Juli 2002, XII ZB 62/00, FamRZ 2002, 1327 m.w.N).
  • KG, 25.06.2004 - 24 W 256/02

    Vorlage an den BGH: Geltendmachung von fälligen Honorarforderungen durch den

    Auszug aus BGH, 30.09.2004 - V ZB 26/04
    Das Kammergericht möchte die sofortige weitere Beschwerde ebenfalls zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. Juli 1993 (WuM 1993, 762) gehindert und hat die Sache deshalb mit Beschluß vom 25. Juni 2004 (NZM 2004, 585 = ZfIR 2004, 736 mit Anm. Häublein) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BGH, 25.11.1953 - V ZB 15/53

    Preußisches Allgemeines Berggesetz

  • BGH, 17.04.2008 - V ZB 146/07

    Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklärung

    Der Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 54 BeurkG an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; Beschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ 157, 322 nicht abgedruckt; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04 NJW 2004, 3339; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, ZIP 2008, 620).
  • BGH, 12.07.2012 - V ZB 106/12

    Therapieunterbringung für bis zur nachträglichen Anordnung der

    Der Bundesgerichtshof ist zwar bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ThUG an die Auffassung des vorlegenden Gerichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, Beschlüsse vom 11. November 1986 - V ZB 1/86, BGHZ 99, 90, 92, vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, insoweit nicht in BGHZ 157, 322 abgedruckt, und vom 30. September 2004 - V ZB 26/04, NJW 2004, 3339).

    Auf der Grundlage des in dem Vorlagebeschluss mitgeteilten Sachverhalts und der darin zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falls prüft der Senat jedoch, ob eine Rechtsfrage entscheidungserheblich ist, die das vorlegende Gericht abweichend von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes beantworten will, für die dieselbe Rechtsfrage ebenfalls erheblich war (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Juli 1956 - V BLw 16/56, BGHZ 21, 234, 236, vom 8. März 2007 - V ZB 149/06, NJW-RR 2007, 1569, vom 30. September 2004 - V ZB 26/04, NJW 2004, 3339 und vom 11. Februar 2010 - V ZB 167/09, juris Rn. 8 jeweils mwN).

  • BGH, 08.03.2007 - V ZB 149/06

    Verfahrensrecht - Überprüfung der Anordnung von Abschiebehaft

    Dies setzt voraus, dass die strittige Rechtsfrage in der Entscheidung des anderen Gerichts erörtert und abweichend beantwortet wurde und das Ergebnis für die Entscheidung von Einfluss war (vgl. Senat, BGHZ 21, 234, 236; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04, NJW 2004, 3339; Beschl. v. 29. September 2005, V ZB 107/05, NZM 2005, 952).
  • OLG Karlsruhe, 14.03.2007 - 11 Wx 137/06

    Betreuervergütung: Stundenansatz im Rahmen der Berechnung der Vergütung eines

    d) Die Entscheidungen des OLG München vom 28.07.2006 (FGPrax 2006, 213) und vom 09.02.2006 (FamRZ 2006, 647) sowie die Beurteilung des vorliegend zu entscheidenden Falles durch den Senat haben nicht zur Folge, dass die Sache gem. § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof vorgelegt werden muss (vgl. BGH NJW 2004, 3339; BGH NJW-RR 1997, 1162).
  • OLG Zweibrücken, 06.03.2006 - 3 W 3/06

    Betreuung: Abrechnung eines erhöhten Zeitaufwands durch den Betreuer bei

    Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Beantwortung der gegenteilig beurteilten Rechtsfrage für beide Entscheidungen erheblich ist und die Entscheidungen des Oberlandesgerichts München (aaO) und Schleswig (aaO) auf der anderen Beurteilung der Rechtsfrage beruht (vgl. BGH NJW 2004, 3339, FamRZ 2002, 1327, FGPrax 1997, 239).
  • LG Konstanz, 09.01.2008 - 62 T 134/07

    Wohnungseigentumsverfahren: Örtlich zuständiges Beschwerdegericht in

    Der Geschäftswert kann durch das Beschwerdegericht von Amts wegen, auch wenn nur ein Teil in der Rechtsmittelinstanz hängt (BayObLG ZMR 2004, 833), nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO geändert werden.
  • OLG Köln, 04.03.2005 - 16 Wx 14/05

    Haftung des einzelnen Wohnungseigentümers für rückständiges Verwalterhonorar

    Der Senat sieht zu einer Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gemäß § 28 WEG keine Veranlassung, weil die hier streitige Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen die gesamtschuldnerische Inanspruchnahme eines Wohnungseigentümers für Verwaltergebühren bereits vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist (BGHZ 78, 57 = NJW 1980, 2466; bestätigt von BGH NZM 2004, 831) und der Senat nicht von dieser Rechtsprechung abweichen will.
  • LG Konstanz, 16.01.2008 - 62 T 160/07

    Darf großer Hund im gemeinsamen Garten frei umherlaufen?

    Der Geschäftswert kann durch das Beschwerdegericht von Amts wegen, auch wenn nur ein Teil in der Rechtsmittelinstanz hängt (BayObLG ZMR 2004, 833), nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO geändert werden.
  • LG Konstanz, 15.12.2008 - 62 T 73/08
    Der Geschäftswert kann durch das Beschwerdegericht von Amts wegen, auch wenn nur ein Teil in der Rechtsmittelinstanz hängt ( BayObLG ZMR 2004, 833), nach § 31 Abs. 1 S. 2 KostO geändert werden.
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