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Rechtsprechung
   BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04   

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https://dejure.org/2004,211
BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04 (https://dejure.org/2004,211)
BGH, Entscheidung vom 16.09.2004 - III ZB 33/04 (https://dejure.org/2004,211)
BGH, Entscheidung vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 (https://dejure.org/2004,211)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Überprüfung der Schlüssigkeit und Erheblichkeit in einem selbständigen Beweisverfahren auf Begutachtung durch einen Sachverständigen - Voraussetzungen für ein selbständiges Beweisverfahren und Umfang des rechtlichen Interesses an der Beweissicherung - Anspruchsgrundlage ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Beweisverfahren (selbstständiges) - Schlüssigkeit und Erheblichkeit des Vortrags notwendig

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bei rechtlichem Interesse immer selbständiges Beweisverfahren

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Streitwert des Beweissicherungsverfahren entspricht dem Hauptsacheverfahren; §§ 3, 485 ZPO

  • Judicialis

    ZPO § 485; ; ZPO § 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 485 § 3
    Anforderungen an den Vortrag des Antragstellers im selbständigen Beweisverfahren; Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anforderungen an Sachvortrag des Antragstellers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Erst die offensichtliche Aussichtslosigkeit des Rechtsschutzbegehrens macht das Beweisverfahren unzulässig! (IBR 2004, 733)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3488
  • MDR 2005, 162
  • NZBau 2005, 45 (Ls.)
  • BauR 2004, 1975
  • BauR 2005, 364
  • ZfBR 2005, 54
 
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Wird zitiert von ... (159)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamburg, 01.02.2000 - 9 W 2/00

    Streitwert im selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dabei ist der vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzte Wert (§ 23 GKG a.F.; § 61 GKG n.F.) weder bindend noch maßgeblich; das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen (OLG Hamburg NJW-RR 2000, 827, 828; Zöller/Herget aaO m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 16.01.2001 - 22 W 2/01

    Rechtliches Interesse an Beweissicherung gegenüber Haftpflichtversicherer des

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, daß der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726).
  • BGH, 20.05.2003 - VI ZR 312/02

    Haftung des mit der Ermittlung des Verkehrswerts im Zwangsversteigerungsverfahren

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in zwei noch zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen für vergleichbare Fallkonstellationen in Betracht gezogen, daß nach neuem Recht eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB eintreten könne (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536; Urteil des VI. Zivilsenats vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825, 2826 = VersR 2003, 1049, 1050).
  • BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02

    Drittbezogenheit von Amtspflichten des Gutachterausschusses im

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in zwei noch zum früheren Recht ergangenen Entscheidungen für vergleichbare Fallkonstellationen in Betracht gezogen, daß nach neuem Recht eine Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB eintreten könne (Senatsurteil vom 6. Februar 2003 - III ZR 44/02 = VersR 2003, 1535, 1536; Urteil des VI. Zivilsenats vom 20. Mai 2003 - VI ZR 312/02 = NJW 2003, 2825, 2826 = VersR 2003, 1049, 1050).
  • OLG Köln, 08.12.1993 - 2 W 200/93

    Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    a) Die unterschiedlichen Positionen treten besonders charakteristisch einerseits in dem Beschluß des OLG Köln, NJW-RR 1994, 761 f - voller Hauptsachewert -, andererseits in dem Beschluß des OLG Schleswig (des jetzigen Beschwerdegerichts), SchlHA 2003, 257 ff - in der Regel die Hälfte des Hauptsachewertes - zutage.
  • OLG Köln, 22.06.1995 - 22 W 20/95

    Rechtliches Interesse am selbständigen Beweisverfahren

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, daß der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. OLG Köln NJW-RR 1996, 573, 574; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1725, 1726).
  • OLG Karlsruhe, 27.09.2000 - 2 UF 209/99

    Beschwerdeberechtigung - Versorgungsträger

    Auszug aus BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04
    Dies kann beispielsweise bedeuten, daß dann, wenn im Beweisverfahren nicht alle behaupteten Mängel bestätigt werden, für die Streitwertfestsetzung diejenigen Kosten zu schätzen sind, die sich ergeben hätten, wenn jene Mängel festgestellt worden wären (OLG Jena OLG-Report 2001, 132).
  • BGH, 29.11.2016 - VI ZB 23/16

    Selbstständiges Beweisverfahren: Anfechtbarkeit der Ablehnung einer begehrten

    Dem Gericht ist es grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, VersR 2010, 133 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, MDR 2005, 162).
  • BGH, 14.03.2018 - V ZB 131/17

    Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen

    Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2009 - VI ZB 53/08, NJW-RR 2010, 946 Rn. 6; Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04, NJW 2004, 3488).
  • BGH, 20.10.2009 - VI ZB 53/08

    Zulässigkeit der Feststellung eines durch einen erlittenen Personenschaden

    Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur in völlig eindeutigen Fällen verneint werden, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,1253
BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1253)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2004 - XI ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1253)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03 (https://dejure.org/2004,1253)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Rückgewähr von Zahlungen für Kreditkartengeschäfte im Mailorderverfahren - Entbehrlichkeit von Berufungsanträgen - Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen - Abstraktes Schuldversprechen - Missbräuchliche Verwendung der ...

  • Judicialis

    BGB § 276 Hb; ; BGB § 780

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 276 § 780
    Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditunternehmen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Kreditrecht - Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mailorderverfahren: Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB §§ 276 a. F., 780
    Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren ohne zugrunde liegende Bestellung und ordnungsgemäßen Leistungsbeleg

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3488 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1122
  • ZIP 2004, 988
  • MDR 2004, 950
  • WM 2004, 1130
  • BB 2004, 1296
  • DB 2004, 1494
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Da das Vertragsunternehmen Namen und Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unbefugte Dritte nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Zedentin in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 11 a der AGB (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

    Diese konnte ihm auch nicht gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung geben (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), weil ihr die Leistungsbelege im Abrechnungsverfahren, wie dargelegt, nicht vorgelegt worden sind.

    a) Falls sich dieser Vortrag als zutreffend erweist, hätte die Zedentin ihre Pflicht verletzt, vor Zahlungen an den Vertragsunternehmer die Übereinstimmung von Besteller und Karteninhaber zu prüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

    Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorderverfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und dem Beklagten sei entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 150, 286) nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen.

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80).

    Im Mailorderverfahren tritt an die Stelle dieses Beleges nicht nur die vom Vertragsunternehmen - gegebenenfalls mit einem POS-Terminal - erstellte Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 295), sondern außerdem, wie die Revision zu Recht geltend macht, der Eingang einer Bestellung beim Vertragsunternehmer.

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 11 a der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens aufgrund des im Akquisitionsvertrag rahmenmäßig vereinbarten Schuldversprechens gemäß § 780 BGB steht im Präsenzgeschäft unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber (Senat BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80).

  • BGH, 06.06.2002 - III ZR 206/01

    Rechtsfolgen der pflichtwidrigen Herausgabe einer Bürgschaftserklärung durch

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    b) Die Pflicht der Zedentin, vor der Zahlung an den Vertragsunternehmer eine Identitätsprüfung durchzuführen, dient auch dem Schutz des Vertragsunternehmers vor Bereicherungsansprüchen wegen unvollständiger Ausfüllung von Leistungsbelegen (vgl. allgemein zum Schutzzweck verletzter Vertragspflichten: BGH, Urteil vom 6. Juni 2002 - III ZR 206/01, WM 2002, 1440, 1441).
  • BGH, 06.06.2003 - V ZR 392/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils; Rechtsnatur eines

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446).
  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 5/03

    Anforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446).
  • BGH, 26.02.2003 - VIII ZR 262/02

    Anforderungen an den Tatbestand des Berufungsurteils

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 169/03
    Das Fehlen der Anträge ist aber unschädlich, wenn aus dem Zusammenhang des Berufungsurteils wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Februar 2003 - VIII ZR 262/02, NJW 2003, 1743, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02, WM 2003, 2424, 2425 und vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, WM 2004, 445, 446).
  • BGH, 12.07.2005 - XI ZR 412/04

    Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 157, 256, 261; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032, vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, 859), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGHZ 150, 286, 295; 157, 256, 263 f.; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 m.w.Nachw.).

    Sie benachteiligt das Vertragsunternehmen nicht unangemessen, sondern schreibt eine sachgemäße Dokumentation der abgewickelten Geschäfte vor, die insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt wird (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131).

    Da das Vertragsunternehmen den Namen und die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beklagten in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 4 Abs. 4 der AGB (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 266, Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; jeweils m.w.Nachw.).

    Diese Angabe, die in Nr. 1 Abs. 3 der AGB für das Mailorder-Verfahren vorgesehen ist und die grundsätzlich eine notwendige Voraussetzung der Zahlungspflicht des Kreditkartenunternehmens darstellt (Senat, BGHZ 157, 256, 266 und Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132), brauchte im vorliegenden Fall nicht auf den Leistungsbelegen vermerkt zu werden.

    Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorder-Verfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; zustimmend Bellut EWiR 2004, 749, 750; Reiff EWiR 2004, 1015, 1016; Hofmann ZBB 2004, 405, 410; Jungmann uB I D 5a.-2.04; a.A. Meder JZ 2004, 503, 505; BKR 2004, 245, 246; ZIP 2004, 1044, 1045).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04

    Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).

    Die nach § 4 Abs. 1 AGB zu erstellenden Leistungsbelege werden von der Zedentin als sachgerechte Dokumentation der abgewickelten Geschäfte insbesondere zur Bearbeitung etwaiger Beschwerden eines Karteninhabers benötigt (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 rechte Spalte).

    Im Mailorderverfahren steht der Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gem. § 780 BGB unter der aufschiebenden Bedingung nicht nur einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung, sondern auch des Eingangs einer Bestellung beim Vertragsunternehmen bzw. des Zustandekommens des dem Leistungsbeleg zu Grunde liegenden Geschäfts (BGH NJW-RR 2004, 1122, 1123 linke Spalte unten/rechte Spalte oben).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 172/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 173/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 176/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 175/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 174/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 177/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
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Rechtsprechung
   BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03   

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https://dejure.org/2004,1364
BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
BGH, Entscheidung vom 16.03.2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
BGH, Entscheidung vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03 (https://dejure.org/2004,1364)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Inhaltskontrolle von Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen - Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen als abstraktes Schuldversprechen - Verpflichtung der Vertragsunternehmen zur Erstattung ...

  • Judicialis

    AGBG § 8; ; BGB § 675 Abs. 1; ; BGB § 780

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1 § 780
    Verpflichtung des Kreditkartenunternehmens nach Erteilung der Zustimmung; Verpflichtung zur Zahlung trotz Unvollständigkeit des Leistungsbelegs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    AGB von Kreditkartenunternehmen

  • Der Betrieb

    Missbräuchliche Verwendung einer Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten: Erstattungsanspruch eines Kreditkartenunternehmens gegen Vertragsunternehmen?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 8; BGB § 675 Abs. 1, § 780
    Kein Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegenüber dem Kreditkartenunternehmen im Mailorderverfahren bei Unvollständigkeit des Leistungsbelegs

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 3488 (Ls.)
  • NJW-RR 2004, 1124
  • ZIP 2004, 1041
  • MDR 2004, 951
  • WM 2004, 1031
  • DB 2004, 1147
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 479/02

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Da das Vertragsunternehmen die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch unberechtigte Dritte nicht kennt, stünde die Anwendung des § 7 Abs. 4 der AGB auf diesen Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel des § 7 Abs. 2 der AGB (Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

    Die Pflicht zur korrekten Ausfüllung des Leistungsbelegs, d.h. auch zur Übernahme der erforderlichen Angaben aus einer gemäß § 4 Abs. 3 der AGB zusätzlich vorzulegenden Bestellung, gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, deren Erfüllung angesichts der massenhaft anfallenden Geschäftsvorgänge für die zuverlässige Abwicklung des Kreditkarten-, insbesondere des Mailorderverfahrens und die Eindämmung von Mißbrauchsgefahren notwendig (vgl. zu den entsprechenden Kontrollpflichten des Kreditkartenunternehmens Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen; Meder ZBB 2000, 89, 96 f.), mit geringem Aufwand möglich und dem Vertragsunternehmen ohne weiteres zumutbar ist.

    bb) Ob die Klägerin der Beklagten gemäß § 242 BGB Gelegenheit zur Vervollständigung des Leistungsbelegs geben mußte (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen), kann dahinstehen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, daß die Zedentin die Unvollständigkeit innerhalb der Vorlagefrist gemäß § 5 Abs. 2 der AGB bemerkt hat.

    aa) Die Zedentin hat zwar ihre Pflicht verletzt, nach der Vorlage des Leistungsbelegs und vor der Zahlung an die Beklagte die Übereinstimmung des anhand der Kreditkartennummer identifizierbaren wahren Karteninhabers mit der auf dem Leistungsbeleg als Karteninhaber angegebenen Person zu überprüfen (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 429, für BGHZ vorgesehen).

  • BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

    Rechtsnatur des Vertragsverhältnisses zwischen Kreditkartenunternehmen und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 150, 286) sei das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten zwar nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen.

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Der in § 3 Abs. 2 der AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gemäß § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.).

    Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

  • BGH, 24.09.2002 - XI ZR 420/01

    Unwiderruflichkeit einer Kreditkartenzahlung

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 152, 75, 80; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 427 f., für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie § 7 Abs. 2 der AGB, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorderverfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (Senat BGHZ 150, 286, 295; Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 479/02, WM 2004, 426, 428, für BGHZ vorgesehen, jeweils m.w.Nachw.).

    Dabei sind entgegen der Auffassung der Revision die formellen Anforderungen an die Erstellung des Leistungsbelegs - ähnlich wie beim Akkreditiv (Senat BGHZ 152, 75, 82) - strikt einzuhalten.

    Dieser Anspruch entsteht entgegen der Auffassung der Revision nicht bereits mit der Zustimmung, sondern, wie dargelegt, erst mit der anschließenden Ausfertigung eines vollständig ausgefüllten Leistungsbeleges gemäß § 4 der AGB (Senat BGHZ 150, 286, 294 f.; 152, 75, 80).

  • BGH, 05.04.1984 - III ZR 2/83

    Inhaltskontrolle von AGB betreffend einen Ratenkredit; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 09.04.2002 - XI ZR 245/01

    Zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank für Scheckinkasso- und

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 02.05.1990 - VIII ZR 139/89

    Eurocard - Einordnung der Zahlung mit Kreditkarte als Forderungskauf, zur Frage

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Die Klage sei auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/89, WM 1990, 1059) gemäß §§ 437 Abs. 1, 440 Abs. 1, 325 BGB a.F. i.V. mit § 7 Abs. 2 der AGB begründet, weil das Vertragsverhältnis zwischen der Zedentin und der Beklagten nach § 3 der AGB als Forderungskauf anzusehen sei und die Beklagte das Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch einen unberechtigten Dritten trage.
  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 16.03.2004 - XI ZR 13/03
    Soweit § 7 Abs. 4 der AGB auch für diesen Fall einen Erstattungsanspruch der Klägerin vorsieht, ist er entgegen der Ansicht der Revision als bloße deklaratorische Regelung gemäß § 8 AGBG der gerichtlichen Kontrolle entzogen (vgl. BGHZ 91, 55, 57; 147, 354, 358; Senat BGHZ 150, 269, 272).
  • BGH, 12.07.2005 - XI ZR 412/04

    Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs des Vertragsunternehmens gegen das

    Der Senat hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen ist (BGHZ 150, 286, 291 ff.; 157, 256, 261; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032, vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 und vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, WM 2005, 857, 859), und daß Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, soweit sie, wie Nr. 4 Abs. 4 der AGB der Beklagten, Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sogenannten Mailorder-Verfahren belasten, gemäß § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2 AGBG unwirksam sind (BGHZ 150, 286, 295; 157, 256, 263 f.; Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131 m.w.Nachw.).

    Da das Vertragsunternehmen den Namen und die Anschrift des wahren Karteninhabers bei mißbräuchlicher Verwendung der Karte durch einen unbefugten Dritten nicht kennt, stünde die Verneinung einer Zahlungspflicht der Beklagten in diesem Fall in einem Wertungswiderspruch zur Unwirksamkeit der Mißbrauchsklausel der Nr. 4 Abs. 4 der AGB (vgl. Senat, BGHZ 157, 256, 266, Urteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies gehört zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten, ohne deren Erfüllung das Kreditkarten-, insbesondere das Mailorder-Verfahren mit seinen massenhaft anfallenden Geschäftsvorgängen nicht zuverlässig funktionieren kann (Senat, Urteil vom 16. März 2004 - XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1132; zustimmend Bellut EWiR 2004, 749, 750; Reiff EWiR 2004, 1015, 1016; Hofmann ZBB 2004, 405, 410; Jungmann uB I D 5a.-2.04; a.A. Meder JZ 2004, 503, 505; BKR 2004, 245, 246; ZIP 2004, 1044, 1045).

  • OLG Frankfurt, 02.12.2004 - 1 U 53/04

    Mailorder-Kreditkartengeschäft: Abstraktes Schuldversprechen des

    Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Vertragsverhältnis zwischen einem Kreditkartenunternehmen und einem Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGH NJW 2002, 2234; NJW-RR 2004, 481; 2004, 1122, 1223; 2004, 1124, 1125).

    Der in § 3 Abs. 2 AGB geregelte Anspruch der Vertragsunternehmen ist ein Anspruch aufgrund eines abstrakten Schuldversprechens der Zedentin gem. § 780 BGB und steht unter der aufschiebenden Bedingung einer ordnungsgemäß erstellten Belegausfertigung (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225 m. w. N.).

    Er beinhaltet insoweit einen Bereicherungsanspruch auf Erstattung von Zahlungen, der der Klägerin bei Unvollständigkeit eines Leistungsbelegs gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB ohnehin zusteht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1225).

    Eine Pflicht, die Leistungsbelege im Interesse der Beklagten vor Ablauf dieser Frist zu prüfen, hatte die Zedentin nicht (BGH NJW-RR 2004, 1124, 1125).

  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 172/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 173/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 176/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 174/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 175/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 177/04

    Prüfung der Zulassung der Revision; Verweisung des Berufungsverfahrens an das

    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (BGHZ 150, 286, 294; 152, 75, 80; 157, 256, 261 ff.; Senatsurteile vom 16. März 2004 - XI ZR 13/03, WM 2004, 1031, 1032 und XI ZR 169/03, WM 2004, 1130, 1131), wobei die Entstehung des Anspruchs unter der aufschiebenden Bedingung der Unterzeichnung und Übergabe eines ordnungsgemäßen Belastungsbeleges durch den Karteninhaber steht.
  • AG Berlin-Neukölln, 07.10.2004 - C 179/04
    Sie steht insbesondere nicht mit den "wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung" im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB in Konflikt, denn das Gesetz sieht in § 615 BGB ausdrücklich vor, dass dem Dienstverpflichteten im Falle des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten grundsätzlich seine volle Vergütung erhalten bleibt; die Regelung läßt sich danach als bloß deklaratorische Vereinbarung im Sinne des § 8 AGBG a. F. begreifen, die - wohl auch nach der Neufassung durch das SchuModG vom 26. November 2001 - der Inhaltskontrolle entzogen bleibt (vgl. dazu zuletzt BGH ZIP 2004, 1041 m. w. N.).
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