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   BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02   

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https://dejure.org/2003,1054
BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02 (https://dejure.org/2003,1054)
BGH, Entscheidung vom 28.10.2003 - X ZR 178/02 (https://dejure.org/2003,1054)
BGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02 (https://dejure.org/2003,1054)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • Prof. Dr. Lorenz

    Begriff der "Freizeitveranstaltung" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, richtlinienkonforme Auslegung, keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 234 IIII EG bei "acte clair"

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichtabnahme einer Einbauküche; Anwendbarkeit des Haustürgeschäftewiderrufsgesetzes (HTürGG); Bestehen eines Überrumpelungseffekts; Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot; Erfordernis der erweiternden Auslegung des ...

  • Judicialis

    BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2; ; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 312 Abs. 1 Nr. 2; HWiG § 1 Abs. 1 Nr. 2
    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Grundsätzlich kein Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss auf einer Verbraucherausstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 362
  • NJW-RR 2004, 486 (Ls.)
  • ZIP 2004, 365
  • MDR 2004, 386 (Ls.)
  • WM 2004, 37
  • DB 2004, 378
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 26.03.1992 - I ZR 104/90

    Grüne Woche - Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Der Begriff der Freizeitveranstaltung wird vielmehr durch dessen Sinn und Zweck im Rahmen der Zielsetzung des Gesetzes im Ganzen bestimmt (BGH, Urt. v. 26.3.1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften soll den Verbraucher vor der Gefahr schützen, in bestimmten, dafür typischen Situationen bei der Anbahnung und dem Abschluß von Geschäften unter Beeinträchtigung seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit überrumpelt oder sonst auf unzulässige Weise zu unüberlegten Geschäftsabschlüssen gedrängt zu werden (BT-Drucks. 10/2876, S. 6 ff., S. 11 ff.; BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie etwa Kaffeefahrten, Reisen und ähnliches den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Entscheidend ist daher, daß der Begriff der Freizeitveranstaltung in diesem Sinne durch zwei in Wechselbeziehung zueinander stehende Faktoren bestimmt wird, nämlich einerseits durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Stimmung versetzt, und andererseits durch die Organisationsform der Veranstaltung, der sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH NJW 1992, 1889, 1890).

    Während der Freizeitcharakter durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).

  • BGH, 10.07.2002 - VIII ZR 199/01

    "Grüne Woche Berlin" 1999 keine Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    a) Die Qualifikation einer Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB) setzt voraus, daß Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, daß der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluß gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (im Anschluß an BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100).

    Fehlt es dagegen an einer derartigen Verknüpfung von Freizeitcharakter und gewerblichem Angebot, ist der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG zu verneinen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; BGH, Urt. 10.7.2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100, 3101).

    Während der Freizeitcharakter durch die Verkehrsanschauung bestimmt wird, ist zur Beurteilung der Organisationsform auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (BGH NJW 1992, 1889, 1890; NJW 2002, 3100, 3101).

    Einerseits genügt das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot nicht für eine Situation, in der sich ein Besucher Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100, 3102), andererseits bewirkt die Zahlung eines Eintrittsgeldes keine Drucksituation, die den Sachverhalten, die das Gesetz erfassen will, vergleichbar wäre.

  • BGH, 12.12.1991 - IX ZR 178/91

    Bindungswirkung eines außergerichtlichen Sanierungsvergleichs

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Einer Nachfristsetzung bedurfte es aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Bei dieser Sachlage läßt die Anwendung des Gemeinschaftsrechts keinen Raum für einen vernünftigen Zweifel, weshalb der Senat nicht gehindert ist, den Rechtsstreit ohne Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zu entscheiden (EuGH, Urt. vom 6.10.1982 - Rs. 283/81, Slg. 1982, 3415, 3431 - C.I.L.F.I.T.).
  • BGH, 15.11.1967 - VIII ZR 150/65

    Schönheitsreparaturen an Mieträumen

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Einer Nachfristsetzung bedurfte es aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).
  • BGH, 21.06.1990 - I ZR 303/88

    Freizeitveranstaltung - Vorsprung durch Rechtsbruch; Haustürwiderrufsgesetz -

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Beurteilung des Rechtsbegriffs der Freizeitveranstaltung auf dessen Wortverständnis nicht entscheidend an (BGH, Urt. v. 21.6.1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265).
  • EuGH, 22.04.1999 - C-423/97

    Travel Vac

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist ein Vertrag im Sinne der Richtlinie während eines Ausflugs geschlossen worden, wenn der Gewerbetreibende den Verbraucher eingeladen hat, sich persönlich an einen Ort zu begeben, der in nicht unbeträchtlicher Entfernung von seinem Wohnort liegt, bei dem es sich nicht um die Geschäftsräume handelt, in denen der Gewerbetreibende seine Tätigkeit gewöhnlich ausübt, und der nicht deutlich als öffentliche Verkaufsstelle gekennzeichnet ist, um ihm von ihm angebotene Waren und Dienstleistungen zu präsentieren (EuGH, Urt. v. 22.4.1999 - C-423/97, Slg. 1999, I-2195, 2227 f. - Travel Vac).
  • OLG Dresden, 28.02.1997 - 8 U 2263/96

    Freizeitveranstaltung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Soweit das Oberlandesgericht Dresden (NJW-RR 1997, 1346, 1347) - was dem Berufungsgericht Veranlassung zur Zulassung der Revision gegeben hat - bei der Qualifikation der von ihm zu beurteilenden "Mittelsachsenschau 1994" als Freizeitveranstaltung wesentlich darauf abgestellt hat, daß der durch ein umfangreiches Unterhaltungsangebot angelockte Besucher den Verkaufsbemühungen an den Ausstellungsständen gewogen gemacht werde und sich solchen nur schwer entziehen könne (s. auch Erman/Saenger, BGB, 10. Aufl., § 1 HWiG Rdn. 43; Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 153 f.), vermag der Senat dem ebenso wenig zu folgen wie der Ansicht, der Kunde befinde sich aufgrund des bezahlten Eintrittspreises in einer Drucksituation (so Fischer/Machunsky aaO, § 1 Rdn. 155).
  • BGH, 19.06.1951 - I ZR 118/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02
    Einer Nachfristsetzung bedurfte es aufgrund der bestimmten, ernstlichen und endgültigen Erfüllungsverweigerung durch die Beklagte in deren Schreiben vom 11. Oktober 2000 nicht mehr (vgl. BGHZ 2, 310, 312; 49, 56, 60; 116, 319, 331).
  • LG Koblenz, 02.10.2007 - 6 S 19/07

    Zum Widerruf eines Vertrags über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Eine Freizeitveranstaltung liegt dann vor, wenn das Freizeit- und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, aufgrund eines Gruppenzwangs oder aufgrund empfundener Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot (BGH NJW 2002, 3100; NJW 2004, 362; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 312 Rn. 16; Jauernig-Stadler, BGB, 12. Aufl., § 312 Rn. 11).
  • AG Bad Segeberg, 05.03.2015 - 17a C 87/14

    Zahlungsklage für die Vergütung einer esoterische Dienstleistung:

    Von einer Freizeitveranstaltung in dem vorgenannten Sinne kann nur ausgegangen werden, wenn Freizeitangebote und Verkaufsangebote derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde im Hinblick auf die Ankündigung und die Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitliche unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362, 363; MünchKomm-BGB/Masuch, 6. Aufl. 2012, § 312 Rn. 54).
  • OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05

    Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1 Satz

    Bei dem zwischen den Parteien am 8.4.2003 geschlossenen Vertrag über Lieferung und Montage einer Messe-Einbauküche zum Preis von 6.508,-- EUR handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen, auf den gemäß § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf und - in dem in § 651 Satz 3 BGB bestimmten, für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht maßgebenden Umfang - die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 651 Rdnr. 5).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt wirkt dem Empfinden, den auf der Veranstaltung vertretenen Anbietern in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, gerade entgegen (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05

    Ausstellung; Freizeitveranstaltung; Harz und Heide; Harz-und-Heide;

    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364; NJW 2002, 3100, 3102).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04

    Begriff der Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 aaO unter II 4).

  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04

    KAGO

    dd) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 23.02.2000 besteht auch nicht aufgrund eines Widerrufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 HWiG a.F. Denn bei der Veranstaltung "Haus Garten Freizeit 2000", in deren Rahmen es zu dem Vertragsschluss zwischen den Parteien kam, handelte es sich nicht um eine "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG a.F. Von einer Freizeitveranstaltung in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein; nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Haustürwiderrufsgesetz begegnen will (vgl. BGH ZIP 2004, 365; BGH NJW 2002, 3100; BGH NJW 1992, 1889; BGH, Urteil vom 27.04.2005, Az: VIII ZR 125/04).
  • AG Krefeld, 07.05.2008 - 4 C 311/07
    Eine Freizeitveranstaltung liegt nach der ganz herrschenden und höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn das Freizeit - und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100, NJW 2004, 362).
  • LG Bielefeld, 27.12.2006 - 20 S 130/06

    Widerruf eines Vertrags über einen "Schnupperkurs" im Fitnesstudio gem. § 312

    Freizeitveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seine rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird ( BGH NJW-RR 1991, 1524; BGH NJW 2002, 3100; NJW 2004, 362).
  • AG Andernach, 17.09.2004 - 6 C 332/04

    Anspruch auf Stornoentschädigung wegen Rücktritts vom Reisevertrag;

    Freizeitveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seine rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird (BGH NJW-RR 1991, 1524, BGH NJW 2002, 3100, BGH NJW 2004, 362).
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