Rechtsprechung
   BGH, 28.10.2003 - X ZR 178/02   

Volltextveröffentlichungen (10)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Anwendung des HWiG auf Verbraucherausstellung bei freizeitlich unbeschwerte Stimmung erzeugender Verknüpfung von Verkaufs- und Freizeitangeboten ("SIVA")

  • Prof. Dr. Lorenz

    Begriff der "Freizeitveranstaltung" i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG (jetzt: § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, richtlinienkonforme Auslegung, keine Vorlagepflicht an den EuGH nach Art. 234 IIII EG bei "acte clair"

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begriff der Freizeitveranstaltung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verbraucherrecht - Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Anwendung des HWiG auf Verbraucherausstellung bei freizeitlich unbeschwerte Stimmung erzeugender Verknüpfung von Verkaufs- und Freizeitangeboten ("SIVA")

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Anwendung des HWiG auf Verbraucherausstellung bei freizeitlich unbeschwerte Stimmung erzeugender Verknüpfung von Verkaufs- und Freizeitangeboten ("SIVA")

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2004, 362
  • NJW-RR 2004, 486 (Ls.)
  • ZIP 2004, 365
  • MDR 2004, 386 (Ls.)
  • WM 2004, 37
  • DB 2004, 378



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Wird zitiert von ... (7)  

  • OLG Saarbrücken, 30.11.2006 - 8 U 692/05  

    Zur Verbraucherausstellung als Freizeitveranstaltung i. S. des § 312 Abs. 1

    Bei dem zwischen den Parteien am 8.4.2003 geschlossenen Vertrag über Lieferung und Montage einer Messe-Einbauküche zum Preis von 6.508,-- EUR handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag über nicht vertretbare Sachen, auf den gemäß § 651 Satz 1 BGB die Vorschriften über den Kauf und - in dem in § 651 Satz 3 BGB bestimmten, für die vorliegende Entscheidung jedoch nicht maßgebenden Umfang - die Vorschriften über den Werkvertrag Anwendung finden (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 5, zit. nach juris; Palandt/Sprau, BGB, 65. Aufl., § 651 Rdnr. 5).

    Während der Freizeitcharakter der Veranstaltung, in deren Zusammenhang die gewerbliche Leistung angeboten wird, im Wesentlichen durch die Vorstellung des Verkehrs geprägt wird, ob nach Art der Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung der Freizeitcharakter im Vordergrund steht, ist zur Beurteilung der Organisationsform von Freizeitangebot und gewerblicher Leistung auf die objektiven Gegebenheiten abzustellen (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 22; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 8; NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 13, jeweils zit. nach juris).

    Ein vom Verbraucher für den Eintritt entrichtetes Entgelt wirkt dem Empfinden, den auf der Veranstaltung vertretenen Anbietern in irgendeiner Weise verpflichtet zu sein, gerade entgegen (vgl. BGH NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, zit. nach juris).

    Das bloße Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot begründet für sich allein keine Situation, in der sich der Besucher den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (vgl. BGH NJW 2002, 3100 ff. Rdnr. 28; NJW 2004, 362 ff. Rdnr. 18, NJW-RR 2005, 1417 f. Rdnr. 17, jeweils zit. nach juris).

  • BGH, 27.04.2005 - VIII ZR 125/04  

    Verbraucherschutz - Freizeitveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2

    Der Gesetzgeber stellt insoweit darauf ab, daß mit dem eigentlichen gewerblichen Angebot des Veranstalters nicht im Zusammenhang stehende attraktive Leistungen wie beispielsweise Kaffeefahrten oder Reisen den Kunden über den Hauptzweck der Veranstaltung hinwegsehen lassen und ihn den Verkaufsabsichten gewogen machen, wobei die Auswahl von Zeit und Ort der Veranstaltung es dem Kunden erschwert, sich den Verkaufsbemühungen zu entziehen (BGH, Urteile vom 21. Juni 1990 - I ZR 303/88, NJW 1990, 3265 unter II 1 und vom 26. März 1992 - I ZR 104/90, NJW 1992, 1889 unter II 1; Senatsurteil vom 10. Juli 2002 - VIII ZR 199/01, NJW 2002, 3100 unter II 1 c aa; BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 - X ZR 178/02, NJW 2004, 362 unter II 1, jew.m.w. Nachw.).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich allein keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2003 aaO unter II 4).

  • OLG Braunschweig, 15.12.2005 - 1 U 18/05  

    Kaufrecht - Haustürgeschäft bei einer Freizeitveranstaltung

    Nach der höchstrichterlichen, zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 des insoweit rechtlich inhaltsgleichen Haustürwiderrufsgesetzes ergangenen Rechtsprechung kann von einem Geschäftsabschluss anlässlich einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8, Leitsatz in NJW 2005, 3494; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 2002, 3100, 3101; NJW 1992, 1889, 1890).

    Der Begriff der Freizeitveranstaltung ist also von zwei zusammentreffenden, in einer Wechselwirkung zueinander stehenden Faktoren bestimmt, einmal durch den Freizeitcharakter der Veranstaltung, die den Verbraucher in eine seine rechtsgeschäftliche Entschließungsfreiheit beeinflussende Freizeitstimmung versetzt, und zum anderen durch die Organisationsform der Veranstaltung, deren sich der Kunde nur schwer entziehen kann (BGH, Urteil vom 27.04.2005 - VIII ZR 125/04, Seite 8 ff.; BGH NJW 2004, 362, 363; NJW 1992, 1889, 1890).

    Das Anlocken mit einem Unterhaltungsangebot stellt für sich alleine keine Situation dar, in der sich der Besucher einer Freizeitveranstaltung den Verkaufsbemühungen nur schwer entziehen kann (BGH a. a. O., Urteil Seite 10; BGH NJW 2004, 362, 364; NJW 2002, 3100, 3102).

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  • LG Koblenz, 02.10.2007 - 6 S 19/07  

    Widerruf eines Vertrags über die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio

    Eine Freizeitveranstaltung liegt dann vor, wenn das Freizeit- und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es aufgrund der örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten, aufgrund eines Gruppenzwangs oder aufgrund empfundener Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot (BGH NJW 2002, 3100; NJW 2004, 362; Palandt-Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 312 Rn. 16; Jauernig-Stadler, BGB, 12. Aufl., § 312 Rn. 11).
  • OLG Dresden, 06.07.2005 - 8 U 1984/04  

    KAGO

    dd) Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrags vom 23.02.2000 besteht auch nicht aufgrund eines Widerrufs nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 2 Abs. 1 HWiG a.F. Denn bei der Veranstaltung "Haus Garten Freizeit 2000", in deren Rahmen es zu dem Vertragsschluss zwischen den Parteien kam, handelte es sich nicht um eine "Freizeitveranstaltung" im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWiG a.F. Von einer Freizeitveranstaltung in diesem Sinne kann nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung derart organisatorisch miteinander verwoben sind, dass der Kunde mit Blick auf Ankündigung und Durchführung der Veranstaltung in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf einen Geschäftsabschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann, sei es, dass die örtlichen Gegebenheiten und der zeitliche Ablauf der Veranstaltung es dem Verbraucher nicht ohne weiteres ermöglichen, sich ungehindert zu entfernen, sei es, dass Gruppenzwang oder Dankbarkeit für das Unterhaltungsangebot bei ihm das Gefühl wecken, dem Verkaufsunternehmen verpflichtet zu sein; nur in solchen Fällen lässt sich von einer Gefahr der Überrumpelung des Verbrauchers sprechen, welcher das Haustürwiderrufsgesetz begegnen will (vgl. BGH ZIP 2004, 365; BGH NJW 2002, 3100; BGH NJW 1992, 1889; BGH, Urteil vom 27.04.2005, Az: VIII ZR 125/04).
  • LG Bielefeld, 27.12.2006 - 20 S 130/06  
    Freizeitveranstaltungen sind solche Veranstaltungen, bei denen der Verkehr nach dem von der Ankündigung und Durchführung geprägten Gesamtbild von einem Freizeiterlebnis ausgeht, angesichts dessen für die Teilnehmer weniger die eigentliche gewerbliche Zielsetzung des Veranstalters im Vordergrund steht und deshalb die Gefahr gegeben ist, dass der Kunde durch das Freizeitangebot vom eigentlichen Zweck der Veranstaltung abgelenkt und unter Beeinträchtigung seine rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit für die Verkaufsabsichten des Veranstalters gewogen gemacht wird ( BGH NJW-RR 1991, 1524; BGH NJW 2002, 3100; NJW 2004, 362).
  • AG Krefeld, 07.05.2008 - 4 C 311/07  
    Eine Freizeitveranstaltung liegt nach der ganz herrschenden und höchstrichterlichen Rechtsprechung vor, wenn das Freizeit - und das Verkaufsangebot derart miteinander verwoben sind, dass der Kunde in eine freizeitlich unbeschwerte Stimmung versetzt wird und sich dem auf den Vertragsschluss gerichteten Angebot nur schwer entziehen kann (BGH NJW 2002, 3100, NJW 2004, 362).
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