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   BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03   

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BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03 (https://dejure.org/2003,2032)
BGH, Entscheidung vom 03.12.2003 - VIII ZR 157/03 (https://dejure.org/2003,2032)
BGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03 (https://dejure.org/2003,2032)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete, die während des Laufs einer Mietpreisbindung für die Zeit nach ihrer Beendigung geschlossen wird - Planungssicherheit in Bezug auf den künftig zu erzielenden Mietertrag - Grundsatz der Vertragsfreiheit - ...

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Vorauswirkung der Staffelmiete

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Staffelmiete während der Preisbindung

  • Judicialis

    MHG § 10 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    MHG § 10 Abs. 2
    Vereinbarung einer Staffelmiete für die Zeit nach Beendigung der Mietpreisbindung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zur Wirksamkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 511
  • MDR 2004, 268
  • NZM 2004, 135
  • ZMR 2004, 175
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • LG Berlin, 04.12.1990 - 64 S 240/90
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Zu Recht hat sich das Berufungsgericht jedoch der Gegenmeinung angeschlossen, die die Vereinbarung einer Staffelmiete schon vor Ablauf der Preisbindung für unbedenklich hält, sofern diese erst nach dem Ende der Mietpreisbindung einsetzen soll (LG Berlin, NJW-RR 1991, 1040; Palandt/Weidenkaff, BGB, 62. Aufl., § 557 a Rdnr. 2).
  • KG, 29.01.1982 - 8 W REMiet 4902/81
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum ausschließt, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot zu verstehen (so Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 81, der allerdings im Anschluß an OLG Hamm, WuM 1993, 108 eine Staffelmietvereinbarung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb der durch die Kostenmiete bestimmten Obergrenzen als zulässig ansieht) oder ob diese Bestimmung als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 bis 9 MHG zu begreifen ist (vgl. zu dem gleichlautenden § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG a.F. für ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 MHG: KG, NJW 1982, 2077 und OLG Hamm, NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 22).
  • OLG Hamm, 09.10.1980 - 4 REMiet 2/80
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum ausschließt, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot zu verstehen (so Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 81, der allerdings im Anschluß an OLG Hamm, WuM 1993, 108 eine Staffelmietvereinbarung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb der durch die Kostenmiete bestimmten Obergrenzen als zulässig ansieht) oder ob diese Bestimmung als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 bis 9 MHG zu begreifen ist (vgl. zu dem gleichlautenden § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG a.F. für ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 MHG: KG, NJW 1982, 2077 und OLG Hamm, NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 22).
  • OLG Hamm, 29.01.1993 - 30 REMiet 2/92

    Zulässigkeit einer Staffelmiete bei öffentlich gefördertem Wohnraum

    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Durch § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG, die lediglich eine Anwendbarkeit der Vorschriften der §§ 1 bis 9 MHG für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum ausschließt, ist die Vorschrift des § 10 Abs. 2 MHG nicht betroffen; es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3 Nr. 1 MHG als zeitliches Verbot zu verstehen (so Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 81, der allerdings im Anschluß an OLG Hamm, WuM 1993, 108 eine Staffelmietvereinbarung im preisgebundenen Wohnungsbau innerhalb der durch die Kostenmiete bestimmten Obergrenzen als zulässig ansieht) oder ob diese Bestimmung als eine Regelung des Anwendungsbereichs der §§ 1 bis 9 MHG zu begreifen ist (vgl. zu dem gleichlautenden § 10 Abs. 2 Nr. 1 MHG a.F. für ein Zustimmungsverlangen des Vermieters nach § 2 Abs. 1 MHG: KG, NJW 1982, 2077 und OLG Hamm, NJW 1981, 234 mit Anmerkung Köhler; MünchKomm-Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 22).
  • LG Hamburg, 13.03.1997 - 334 S 118/96
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Nach einer Ansicht kann während einer Mietpreisbindung eine Staffelmiete für die Zeit nach Ablauf der Bindung nicht wirksam vereinbart werden (OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1357 f.; LG Hamburg, WuM 1997, 331; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 80 f.; ders. in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 20).
  • OLG Stuttgart, 07.09.1989 - REMiet 1/89
    Auszug aus BGH, 03.12.2003 - VIII ZR 157/03
    Nach einer Ansicht kann während einer Mietpreisbindung eine Staffelmiete für die Zeit nach Ablauf der Bindung nicht wirksam vereinbart werden (OLG Stuttgart, NJW-RR 1989, 1357 f.; LG Hamburg, WuM 1997, 331; Börstinghaus in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 7. Aufl., § 10 MHG Rdnr. 80 f.; ders. in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 20).
  • BGH, 16.01.2024 - VIII ZR 12/23

    Staffelmiete bei Mietpreisbindung möglich?

    Die in dem insoweit einschlägigen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2003 (VIII ZR 157/03) angeführten Erwägungen, die sich auf die im dortigen Streitfall anzuwendenden Regelungen des § 10 MHG bezögen, beanspruchten auch nach der Einführung des § 557a BGB Geltung.

    Insbesondere besteht entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob die Vereinbarung einer Staffelmiete bereits während der Dauer einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach Ablauf der Bindung zulässig ist, nach der hierzu ergangenen, diese Frage bejahenden Senatsrechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511 unter II; siehe auch Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 Rn. 12) kein weiterer Klärungsbedarf.

    Denn zum einen vertreten - soweit ersichtlich - nur noch eine Literaturstimme (Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 16. Aufl., § 557a BGB Rn. 16 f.) sowie ein Amtsgericht (AG Hamburg-Blankensee, ZMR 2015, 861, 864; insoweit aufgehoben durch LG Hamburg, Urteil vom 18. Januar 2017 - 307 S 75/15, juris Rn. 34) eine von der oben aufgezeigten Senatsrechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, aaO) abweichende Meinung zu der Frage der Zulässigkeit einer Staffelmietvereinbarung während des Bestehens einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach deren Beendigung.

    Zum anderen besteht zusätzlicher Klärungsbedarf hier aber insbesondere auch deswegen nicht, weil diese Literaturstimme insoweit lediglich an ihrer bereits vor der Senatsentscheidung vom 3. Dezember 2003 vertretenen Gegenauffassung (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 7. Aufl., 1999, § 10 MHG Rn. 80 f.; Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 8. Aufl., 2003, § 557a BGB Rn. 19 f.) festhält (vgl. zu einer solchen Konstellation auch BGH, Beschluss vom 23. Februar 2017 - III ZR 390/16, aaO) und der Senat diese Auffassung - wie insbesondere deren ausdrückliche Zitierung im Zuge der dort erwähnten Gegenansicht (Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, aaO) erkennen lässt - bei seiner damaligen Entscheidung gesehen und berücksichtigt hat.

    aa) Wie der Senat mit Urteil vom 3. Dezember 2003 in Bezug auf die bis zum 31. August 2001 geltende, die Zulässigkeit von Staffelmietvereinbarungen regelnde Vorschrift des § 10 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe (Miethöhegesetz - MHG) entschieden hat, ist es mit Blick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit regelmäßig zulässig, dass die Parteien eines Mietvertrags über eine - zum Zeitpunkt der Abrede - preisgebundene Wohnung eine Staffelmiete für die Zeit nach Beendigung der Preisbindung vereinbaren (VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511 unter II; vgl. auch Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 150/06, WuM 2007, 440 Rn. 12).

    Denn die Beantwortung dieser Frage hängt in erster Linie davon ab, ob der Grundsatz der Vertragsfreiheit, der für die Zulässigkeit einer solchen Abrede spricht, durch gesetzliche Bestimmungen eingeschränkt ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511 unter II 1).

    (2) Die eine Zulässigkeit von Staffelmietvereinbarungen schon während des Bestehens einer Preisbindung für den Zeitraum nach deren Ablauf bejahende Senatsrechtsprechung (Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, aaO unter II) steht auch - was die Revision zu verkennen scheint - nicht etwa unter dem Vorbehalt, dass die - bereits seit dem 1. Juli 1980 geltenden und seither unverändert gebliebenen - Bestimmungen des § 8 Abs. 1, 2 WoBindG keine Anwendung finden.

    Dies hat der Senat seinerzeit unter anderem mit der Begründung verneint, dass die Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung dem im Zusammenhang mit der erstmaligen Einführung einer Staffelmiete zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers, dem Vermieter Planungssicherheit zu verschaffen (BT-Drucks. 9/2079, S. 9), Rechnung trage, zudem andernfalls - wenn der Vermieter darauf verwiesen würde, dass er erst nach Ablauf der Mietpreisbindung eine Einigung mit dem Mieter über eine Staffelmiete erzielen dürfe - die Preisbindung trotz rechtlicher Beendigung tatsächlich noch eine gewisse Zeitlang weiterbestünde und sich überdies eine im Voraus vereinbarte Staffelmiete auch für den Mieter als günstig erweisen könne, wenn die Preise am Wohnungsmarkt letztlich rascher stiegen, als es die vereinbarte Staffel vorsehe (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, aaO unter II 2).

    dd) Auch soweit die Revision zu bedenken gibt, die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete während der Dauer einer Mietpreisbindung für den Zeitraum nach deren Ablauf ermögliche - da die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB für Staffelmietvereinbarungen nicht gelte - erhebliche Mietsteigerungen, nimmt sie nicht in den Blick, dass sich die heutige Rechtslage in dieser Hinsicht nicht maßgeblich von der Rechtslage unterscheidet, die dem zuvor bezeichneten Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 (VIII ZR 157/03, aaO) zugrunde lag.

  • BGH, 23.11.2005 - VIII ZR 154/04

    Formularmäßige Vereinbarung eines Ausschlusses des ordentlichen Kündigungsrechts

    Nach der Gesetzesbegründung zu § 10 Abs. 2 MHG, der Vorläuferbestimmung zu § 557 a BGB, sollen dem Vermieter Investitionsentscheidungen dadurch erleichtert werden, dass er mit der künftigen Steigerung seiner Mieteinnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt sicher rechnen kann (BT-Drucks. 9/2079 S. 2, 9; vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511, unter II 2).
  • LG Berlin, 28.02.2018 - 65 S 225/17

    Wohnraummiete: Nachträgliche Mieterhöhung wegen zurückliegender Modernisierungen

    Dem Vermieter sollen Investitionsentscheidungen dadurch erleichtert werden, dass er mit einer künftigen Erhöhung seiner Mieteinnahmen schon zu einem frühen Zeitpunkt rechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 23.11.2005 - VIII ZR 154/04, WuM 2006, 97 = NZM 2006, 256, nach juris Rn. 17; Urt. v. 03.12.2003 - VIII ZR 157/03, WuM 2004, 28 = Grundeigentum 2004, 175, nach juris Rn. 13).

    Dem Mieter bietet die Staffelmietvereinbarung - ihrem Zweck entsprechend - langfristig Klarheit über die auf ihn zukommenden Belastungen (BGH, Urt. v. 03.12.2003, a.a.O., Rn. 13), auch insoweit, als er nicht mit Erhöhungen wegen Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters rechnen muss.

  • BGH, 02.06.2004 - VIII ZR 316/03

    Beschränkung des Kündigungsrechts des Mieters im Zusammenhang mit einer

    Die Neuregelung des § 557 a BGB gilt entgegen der Ansicht der Revision nur für Staffelmietvereinbarungen, die ab dem 1. September 2001 vereinbart worden sind (vgl. Senat, Urteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, NJW 2004, 511; Börstinghaus in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 557 a BGB Rdnr. 9; Weitemeyer in: Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 557 a Rdnr. 3).
  • BGH, 27.06.2007 - VIII ZR 150/06

    Rechtsfolgen des Verstoßes einer Mietpreisvereinbarung gegen gesetzliche

    Zudem hätten sich die Parteien bereits bei Vertragsabschluss für die Zeit nach Ablauf der bestehenden Preisbindung wirksam über eine höhere Miete einigen können (siehe bereits Senatsurteil vom 3. Dezember 2003 - VIII ZR 157/03, WuM 2004, 28, unter II, zur Staffelmiete).
  • LG Hamburg, 18.01.2017 - 307 S 75/15

    Wohnraumförderung in Hamburg: Vereinbarung einer Staffelmiete nach Ablauf der

    Insoweit wird auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 3.12.2003, Az.: VIII ZR 157/03) verwiesen.
  • AG Hamburg-Blankenese, 07.07.2015 - 532 C 455/14

    Geförderter Wohnraum: Vermieter darf keine größere Wohnfläche vorsehen!

    ist jedenfalls die Vereinbarung einer Staffelmiete für die Zeit nach Ablauf der Mietpreisbindung unwirksam, da die Regelungen des BGB zur Mietpreiserhöhung unterlaufen und der Zweck der Wohnraumförderung vereitelt werden (näher Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Mietrecht, 11. Aufl., § 557a BGB, Rn. 16 f.; abweichend: BGH, Urteil vom 03.12.2003 - VIII ZR 157/03, zitiert nach ibr-online).
  • LG Berlin, 21.10.2004 - 67 S 119/04
    Auch der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 7. April 2004 (VIII ZR 157/03, WuM 2004, 290) unter Hinweis auf die vorstehend zitierten Rechtsentscheide zum Ausdruck gebracht, dass eine Bezugnahme auf den Katalog der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der II. BVO ausreiche (Urteilsgründe Seite 8 unter II 1 b bb).
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