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   BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01   

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BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01 (https://dejure.org/2003,3983)
BVerfG, Entscheidung vom 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01 (https://dejure.org/2003,3983)
BVerfG, Entscheidung vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 (https://dejure.org/2003,3983)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde; Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten; Grundsätzliche Verkennung von Grundrechten durch angegriffenes Urteil; Persönlichkeitsrelevanz einer Veröffentlichung hinsichtlich Veruntreuung von ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 GG

  • Judicialis

    BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 592
  • NVwZ 2004, 607 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01
    Allerdings ist die erwiesenermaßen unrichtige Tatsachenbehauptung niemals von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

    Dem von der Tatsachenbehauptung nachteilig in seinem Persönlichkeitsrecht Betroffenen darf daher die Möglichkeit, die Unwahrheit im Verfahren geltend zu machen, nicht unter Berufung auf das Vorliegen von Belegtatsachen abgeschnitten werden (vgl. BVerfGE 99, 185 ).

  • BGH, 12.12.1995 - VI ZR 223/94

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch wiederholte und

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01
    Dieser setzt nach der Rechtsprechung nicht nur voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, sondern auch, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 985 ; BGHZ 132, 13).
  • BGH, 30.01.1996 - VI ZR 386/94

    Lohnkiller

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01
    Dieser setzt nach der Rechtsprechung nicht nur voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, sondern auch, dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (vgl. BGH, NJW 1996, S. 985 ; BGHZ 132, 13).
  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schützt den Betroffenen gegenüber entstellenden und verfälschenden Darstellungen sowie gegenüber Darstellungen, die die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigen können (vgl. BVerfGE 97, 391 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 27.08.2003 - 1 BvR 1986/01
    Die Auffassung des Oberlandesgerichts, im vorliegenden Fall sei ein befriedigender Ausgleich der Beeinträchtigung schon durch die Gegendarstellung und die erfolgreiche Unterlassungsklage erfolgt, ist das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 413/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2005 - 9 U 16/05

    Heilung der notariellen Beurkundungspflicht eines Bauträgervertrages -

    Ob diese Norm aber § 641 BGB vollständig verdrängt und dem Bauträger einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Werklohnes nach den Teilbetragsbestimmungen der MaBV gewährt (vgl. dazu Marks, MaBV, § 12 Rdnr. 11 ff.; Basty, DNotZ 2001, 421; Ullmann, NJW 2002, 1073, 1077; Wagner, BauR 2004, 569 ff,; Brambring ZfIR 2001, 257; Palandt-Sprau, § 632 a BGB Rdnr. 3; Müko-Busche, § 632 a BGB Rdnr. 16; Siegburg, HB der Gewährleistung, Rdnr. 484; a.A. wohl OLG Celle, NJW 2004, 592, 593) erscheint dem Senat fraglich.

    Letztendlich kann die Tragweite der HausbauVO in dieser Richtung aber dahinstehen, weil nicht die Beklagte auf Zahlung weiterer Raten klagt (sieh dazu OLG Celle NJW 2004, 592), sondern lediglich die Frage zu beantworten ist, ob die Beklagte die bereits empfangenen Gelder wieder auskehren muss.

  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 459/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 461/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 463/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 464/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 462/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 465/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung eines angemessenen (Schadens-) Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • BVerfG, 07.10.2015 - 2 BvR 460/15

    Verfassungsbeschwerden gegen das Sächsische Besoldungsgesetz ohne Erfolg

    Die gerichtlicherseits erfolgte Festsetzung oder Ablehnung eines angemessenen (Schadens-)Ausgleichs ist regelmäßig das Ergebnis der Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, die das Bundesverfassungsgericht daher nur beanstandet, wenn Anhaltspunkte für eine willkürliche Wertung bestehen oder sonst wie erkennbar ist, dass grundrechtlich geschützte Positionen in grundsätzlicher Weise verkannt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. März 2000 - 1 BvR 1127/96 -, juris, Rn. 15 und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1986/01 -, juris, Rn. 5).
  • LG Heilbronn, 05.07.2007 - 6 O 55/07

    Verunglimpfung von Angehörigen im Internet weiterhin unzulässig

    Es ist daher in der Regel eine Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung einerseits und der Einbuße der Meinungsfreiheit durch die Untersagung einer Äußerung andererseits erforderlich (BVerfG NJW 2004, 592).
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