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   BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01   

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BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 (https://dejure.org/2004,18)
BVerfG, Entscheidung vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 (https://dejure.org/2004,18)
BVerfG, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 (https://dejure.org/2004,18)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG; Art. 19 Abs. 2 GG; Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 103 Abs. 2 GG; Art. 101 Abs. 1 GG; § 67d Abs. 3 StGB.
    Menschenwürde (sozialer Wert- und Achtungsanspruch; Verletzung; Subjektstellung; Haftschäden; Gemeinschaftsgebundenheit des Individuums; keine Verwirkung der Würde); Wesensgehalt eines Grundrechtes (Bestimmung aus dem Gesamtsystem der Grundrechte; Legitimierung des ...

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung

  • Wolters Kluwer

    Zeitliche Begrenzung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auf Grund der Menschenwürde - Vereinbarkeit einer langdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit der Menschenwürde gem. Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) - Erforderlichkeit fortdauernder ...

  • Judicialis

    StGB § 67d Abs. 3; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93 Abs. 1; ; GG Art. 101 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; Rückwirkung des Wegfalls der zeitlichen Begrenzung in Altfällen

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Unbefristete Sicherungsverwahrung ist verfassungsgemäß

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten Sicherungsverwahrung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EGMR-Entscheidung zur Sicherungsverwahrung: Gewissenhafte Auswertung notwendig

Besprechungen u.ä. (4)

  • mohr-verlag.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die wider Willen sperrende Bundeslücke bei der Sicherungsverwahrung (Prof. Dr. Christian Pestalozza; JZ 2004, 605)

  • uni-augsburg.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Nachträgliche Sicherungsverwahrung - Feindstrafrecht oder Bewährungsprobe für den Rechtsstaat? (Prof. Henning Rosenau)

  • zis-online.com PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung - rote Karte für gefährliche Gefangene oder für den rechtsstaatlichen Vertrauensschutz? (Prof. Dr. Arthur Kreuzer; ZIS 2006, 145)

  • strafrechtsblogger.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Hoffnung hinter Gittern

Sonstiges (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 109, 133
  • NJW 2004, 739
  • NVwZ 2004, 851 (Ls.)
  • StV 2004, 267 (Ls.)
  • FamRZ 2004, 600 (Ls.)
  • DVBl 2004, 521 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (704)Neu Zitiert selbst (72)

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    a) Achtung und Schutz der Menschenwürde gehören zu den Konstitutionsprinzipien des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 87, 209 ; 96, 375 ; 102, 370 ).

    Mit der Menschenwürde ist der soziale Wert- und Achtungsanspruch des Menschen geschützt, der es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt des Staates zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ).

    Der Täter darf nicht zum bloßen Objekt der Verbrechensbekämpfung unter Verletzung seines verfassungsrechtlich geschützten sozialen Wert- und Achtungsanspruchs gemacht werden (BVerfGE 45, 187 m.w.N.).

    Mit der Garantie der Menschenwürde wäre es unvereinbar, wenn der Staat für sich in Anspruch nehmen würde, den Menschen zwangsweise seiner Freiheit zu entkleiden, ohne dass zumindest die Chance für ihn bestehen würde, je wieder der Freiheit teilhaftig zu werden (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Es ist der staatlichen Gemeinschaft nicht verwehrt, sich gegen gefährliche Straftäter durch Freiheitsentzug zu sichern (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    aa) Die Sicherungsverwahrung verstößt nicht wegen möglicher Haftschäden gegen Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    bb) Die unbefristete Sicherungsverwahrung findet ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 98, 169 ).

    Grundsätzlich erscheint es bedenklich, dass auch dann, wenn schwere Grundrechtseingriffe in Frage stehen, Unklarheiten in der Bewertung von Tatsachen zu Lasten der Grundrechtsträger gehen (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Selbst der lebenslange Freiheitsentzug ist mit Art. 19 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich unvereinbar (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    Dass in diesem Fall das Resozialisierungsziel des Strafvollzugs nicht mehr zum Tragen kommt, beruht nicht auf der Anordnung der Sicherungsverwahrung, sondern auf dem Verhalten des Betroffenen, das eine erfolgreiche Resozialisierung auf Dauer ausschließt (vgl. für die lebenslange Freiheitsstrafe BVerfGE 45, 187 ).

    Jede Strafe muss in einem gerechten Verhältnis zur Schwere der Straftat und zum Verschulden des Täters stehen; der Grundsatz "nulla poena sine culpa" hat insoweit den Rang eines Verfassungssatzes (vgl. BVerfGE 45, 187 ).

    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die Resozialisierung des Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187 m.w.N.; 91, 1 ).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Aus dem Umstand, dass Art. 103 Abs. 2 GG nur für die Strafbarkeit ein ausdrückliches Rückwirkungsverbot aufstellt, kann nicht gefolgert werden, Rückwirkungen seien im Übrigen unbedenklich (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    Das Vertrauensschutzgebot bewahrt den Bürger vor der Enttäuschung schutzwürdigen Vertrauens durch eine belastende Neuregelung (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

    a) Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

    Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 105, 17 ).

    Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 97, 67 ).

    Die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit wirken - beschränkt auf den Gesichtspunkt der Vergangenheitsanknüpfung - auf die grundrechtliche Bewertung in der Weise ein, wie dies allgemein bei der Auslegung und Anwendung von Grundrechten im Hinblick auf die Fragen des materiellen Rechts geschieht (vgl. BVerfGE 72, 200 ).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Dabei gilt es, das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiell abzusichern (vgl. BVerfGE 70, 297 ff.).

    aa) Materiell fordert das Übermaßverbot, die Sicherungsbelange und den Freiheitsanspruch des Untergebrachten im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Der Einfluss des gewichtiger werdenden Freiheitsanspruchs stößt jedoch dort an Grenzen, wo es nach Art und Maß der von dem Untergebrachten drohenden Gefahren vor dem staatlichen Schutzauftrag für die Rechtsgüter des Einzelnen und der Allgemeinheit unvertretbar erscheint, den Untergebrachten in Freiheit zu entlassen (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Insbesondere bei länger dauernder Unterbringung besteht regelmäßig die Pflicht, bei richterlichen Entscheidungen über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einen besonders erfahrenen Sachverständigen zu Rate zu ziehen, der die richterliche Prognose durch ein hinreichend substantiiertes und zeitnahes Gutachten vorbereitet (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Überdies ist dem Untergebrachten von Verfassungs wegen jedenfalls dann ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn es nach der konkreten Fallgestaltung als evident erscheint, dass er sich angesichts seiner Erkrankung nicht selbst verteidigen kann (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

    Nach sachverständiger Beratung hat der Richter eine eigenständige Prognoseentscheidung zu treffen, bei der er dem ärztlichen Gutachten richterliche Kontrolle entgegenzusetzen hat (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 70, 297 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 1991 - 2 BvR 1327/89 -, StV 1992, S. 25 ).

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an Tatbestände nachträglich ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

    Die schlichte Erwartung, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt (vgl. BVerfGE 38, 61 ; 68, 193 ; 105, 17 ).

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 105, 17 ).

    Denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (vgl. BVerfGE 105, 17 ).

    a) Das Vertrauen des Einzelnen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung ist gegen die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit abzuwägen (vgl. BVerfGE 67, 1 ; 105, 17 ).

    Gesetze, auf die ein schutzwürdiges Vertrauen des Einzelnen gegründet wird, dürfen nicht ohne besondere und überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses rückwirkend geändert werden; andererseits kann sich der Einzelne nicht auf den Schutz seines Vertrauens berufen, wenn sein Vertrauen auf den Fortbestand einer ihm günstigen Regelung eine Rücksichtnahme durch den Gesetzgeber billigerweise nicht beanspruchen darf (vgl. BVerfGE 63, 152 ; 105, 17 ).

  • BVerfG, 26.02.1969 - 2 BvL 15/68

    Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Hinweise darauf, dass die Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel eingeschränkt oder das Rückwirkungsverbot abweichend von der damaligen Rechtsauffassung auf Maßregeln ausgedehnt werden sollte, lassen sich den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen (vgl. Pieroth, JZ 2002, S. 922 ; Diefenbach, Die verfassungsrechtliche Problematik des § 2 Abs. 4 StGB, S. 83 f.; Peglau, NJW 2000, S. 179 ; vgl. auch BVerfGE 25, 269 ).

    Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 105, 135 ).

    Dieser Grundsatz wurzelt in der vom Grundgesetz vorausgesetzten und in Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG verfassungskräftig geschützten Würde und Eigenverantwortlichkeit des Menschen, die vom Gesetzgeber auch bei der Ausgestaltung des Strafrechts zu achten sind (vgl. BVerfGE 25, 269 ).

    Mithin schützt das Rückwirkungsverbot des Art. 103 Abs. 2 GG den Bürger davor, dass der Staat die Bewertung des Unrechtsgehalts einer Tat nachträglich zum Nachteil des Täters ändert (vgl. BVerfGE 46, 188 ; 95, 96 ), gleichgültig ob er vergangenes Verhalten neu mit Strafe bedroht, eine bestehende Strafdrohung verschärft (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 46, 188 ; 81, 132 ) oder auf sonstige Weise - etwa durch Streichung eines Rechtfertigungsgrundes (vgl. BVerfGE 95, 96 ) - den Unrechtsgehalt neu bewertet.

    Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ; 54, 100 ; 58, 159 ; 91, 1 ; 105, 135 ).

  • BVerfG, 16.03.1994 - 2 BvL 3/90

    Entziehungsanstalt

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Demgemäß hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht nur den Strafzweck des Schuldausgleichs betont, sondern auch andere Strafzwecke wie etwa die Prävention oder die Resozialisierung des Täters anerkannt (vgl. BVerfGE 45, 187 m.w.N.; 91, 1 ).

    Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ; 54, 100 ; 58, 159 ; 91, 1 ; 105, 135 ).

    Innerhalb dieses Rahmens wird den anerkannten Strafzwecken Raum gegeben, um das Strafmaß im konkreten Fall zu ermitteln (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    bb) Die Maßregeln der Besserung und Sicherung sollen demgegenüber nach der Konzeption des Gesetzgebers diejenigen Funktionen übernehmen, welche die Strafe wegen ihrer Bindung an die Schuld des Täters nicht ausreichend erfüllen kann (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

    Allerdings müssen die Regelungen darauf Bedacht nehmen, dass bei der jeweils vorgesehenen Art der Kumulierung die Freiheitsentziehung insgesamt nicht übermäßig wird und Anrechnungsausschlüsse nicht ohne Beziehung zu Grund und Ziel der Unterbringungsmaßregel vorgenommen werden (vgl. BVerfGE 91, 1 ).

  • BVerfG, 20.03.2002 - 2 BvR 794/95

    Vermögensstrafe

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Staatliches Strafen wird herkömmlich als ein Übel verstanden, das als gerechter Ausgleich für eine rechtswidrige, schuldhafte und vom Gesetz mit Strafe bedrohte Handlung auferlegt wird und die öffentliche Missbilligung der Tat zum Ausdruck bringt (vgl. BVerfGE 105, 135 ; Jescheck, in: LK, StGB, 11. Aufl., Einl. Rn. 23 m.w.N.).

    Art. 103 Abs. 2 GG geht von dem rechtsstaatlichen Grundsatz aus, dass Strafe Schuld voraussetzt (vgl. BVerfGE 25, 269 ; 105, 135 ).

    Auch die Strafe als missbilligende hoheitliche Reaktion auf schuldhaftes Unrecht muss in einem vom Schuldprinzip geprägten Straftatsystem durch eine hinreichend gesetzlich bestimmte Strafandrohung für den Normadressaten vorhersehbar sein (vgl. BVerfGE 105, 135 ).

    Die Strafe ist eine repressive Übelzufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, die dem Schuldausgleich dient (vgl. BVerfGE 7, 305 ; 9, 167 ; 20, 323 ; 25, 269 ; 54, 100 ; 58, 159 ; 91, 1 ; 105, 135 ).

  • BVerfG, 09.03.1976 - 2 BvR 618/75

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    aa) Das Gesetz stellt Überprüfungen in jedem Vollzugsstadium der Maßregel sicher, die zur Freilassung des Betroffenen führen können: Gemäß § 67c Abs. 1 Satz 1 StGB muss das Gericht vor dem Ende des Strafvollzugs prüfen, ob von dem Verurteilten unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Strafvollzug nach Strafende noch eine Gefahr ausgeht, die den Vollzug der Sicherungsverwahrung gebietet (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Insoweit steht die dem Strafurteil zugrunde liegende Gefährlichkeitsprognose unter der "auflösenden Bedingung" einer abweichenden Beurteilung durch das Vollstreckungsgericht, dem die Möglichkeit eingeräumt ist, die bei Urteilsfällung gestellte Prognose auf Grund der zwischenzeitlichen Entwicklung nachträglich zu revidieren (vgl. BVerfGE 42, 1 ).

    Ob neben den Voraussetzungen des § 66 StGB auch die materielle Voraussetzung hangbedingter Gefährlichkeit vorliegt, hat das erkennende Gericht nach den Umständen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen (vgl. BVerfGE 42, 1 ); zwischenzeitliche Entwicklungen des Täters muss es dabei ebenso berücksichtigen wie alle Gesetzesänderungen zwischen Tatbegehung und Urteil (vgl. § 2 Abs. 6 StGB).

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    a) Eine Rechtsnorm entfaltet dann Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist (vgl. BVerfGE 63, 343 ; 72, 200 ; 97, 67 ).

    Der Schutz des Vertrauens in den Bestand der ursprünglich geltenden Rechtsfolgenlage findet seinen verfassungsrechtlichen Grund vorrangig in den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen, insbesondere des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 97, 67 ).

    Tatbestände, die den Eintritt ihrer Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor ihrer Verkündung abhängig machen, berühren vorrangig die Grundrechte und unterliegen weniger strengen Beschränkungen als die Rückbewirkung von Rechtsfolgen (vgl. BVerfGE 72, 200 ; 92, 277 ; 97, 67 ).

  • BVerfG, 30.01.1953 - 1 BvR 377/51

    Sicherungsverwahrung

    Auszug aus BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01
    Da Strafe wie Sicherung nur mit dem Mittel der Freiheitsentziehung durchgeführt werden können, sind stichhaltige Gründe vorhanden, die eine partielle Übereinstimmung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung mit dem der Strafe rechtfertigen (vgl. BVerfGE 2, 118 ).

    Die Sicherungsverwahrung dient im Gegensatz zur Strafe nicht dem Zweck, begangenes Unrecht zu sühnen, sondern dazu, die Allgemeinheit vor dem Täter zu schützen (vgl. BVerfGE 2, 118 ).

    cc) Die Ähnlichkeiten in der Ausgestaltung des Vollzugs von Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung (§§ 129 ff. StVollzG; vgl. dazu BVerfGE 2, 118 ) rechtfertigen es nicht, die Sicherungsverwahrung in den Schutzbereich des Art. 103 Abs. 2 GG einzubeziehen.

  • BVerfG, 24.10.1996 - 2 BvR 1851/94

    Mauerschützen

  • BVerfG, 22.03.1998 - 2 BvR 77/97

    Verletzung der Grundrechte aus GG Art 2 Abs 2 S 2, Art 104 iVm Art 2 Abs 1 und

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvR 79/70

    Universitätsgesetz Hamburg

  • RG, 07.04.1933 - I 1418/32

    Kann auf Einziehung polizeilicher Art erkannt werden, wenn das Gesetz sie erst

  • BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89

    Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • BGH, 30.07.1999 - 1 StR 618/98

    Mindestanforderungen an strafprozessuale Glaubhaftigkeitsgutachten

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvL 13/81

    Verfassungsmäßigkeit der Anforderungen an die Bauvorlagenberechtigung für

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvF 4/56

    Rechtsverhältnisse der Flüchtlinge

  • BVerfG, 28.11.1984 - 1 BvR 1157/82

    Rechnungszinsfuß

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 21.01.1969 - 2 BvL 11/64

    Beamtenwitwe

  • BVerfG, 25.10.1966 - 2 BvR 506/63

    'nulla poena sine culpa'

  • BVerfG, 06.10.1987 - 1 BvR 1086/82

    Arbeitnehmerüberlassung

  • BVerfG, 26.06.1979 - 1 BvL 10/78

    Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses freiwilliger Weiterversicherung durch im

  • BVerfG, 10.12.1985 - 2 BvL 18/83

    Beamtenrecht - Ruhestand - Vertrauensschutz - Regelungsänderung - Eintritt in den

  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 197/53

    Wirtschaftsstrafgesetz

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 689/76

    Verfassungsmäßigkeit der Neubewertung ehemaliger Übertretungen

  • RG, 11.07.1923 - III 645/22

    Verbot von Druckschriften. Reichshaftung.

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvR 575/80

    Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen in der Zwangsvollstreckung nicht ohne

  • BGH, 14.07.1999 - 3 StR 209/99

    Voraussetzungen für Anordnung der Sicherungsverwahrung; tateinheitliche

  • BVerfG, 09.02.1983 - 1 BvL 8/80

    Verfassungsmäßigkeit des § 13 Abs. 1a Satz 3 AVG

  • BVerfG, 10.04.1984 - 2 BvL 19/82

    Emeritierungsalter

  • BVerfG, 30.05.1973 - 2 BvL 4/73

    Haftgrund Wiederholungsgefahr

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
  • BGH, 09.10.2001 - 5 StR 360/01

    Sicherungsverwahrung; Vorsatz (Feststellung aus dem äußeren Tatablauf);

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 16.04.1980 - 1 BvR 505/78

    Strafgerichte - Lebenslange Freiheitsstrafe - Rechtsfortbildung -

  • BVerfG, 23.09.1991 - 2 BvR 1327/89

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Vollstreckung der lebenslangen

  • BVerfG, 13.10.1970 - 1 BvR 226/70

    Rücklieferung

  • BGH, 12.12.1979 - 3 StR 436/79

    Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - Gefährlichkeit für die Allgemeinheit

  • BVerfG, 11.10.1962 - 1 BvL 22/57

    Selbstversicherung

  • BVerfG, 29.11.1989 - 2 BvR 1491/87

    Verfassungsrechtliche Unbeachtlichkeit einer zwischen Tatbegehung und Aburteilung

  • BVerfG, 08.07.1971 - 1 BvR 766/66

    Bearbeiter-Urheberrechte

  • BVerfG, 16.03.1971 - 1 BvR 52/66

    Erdölbevorratung

  • BVerfG, 01.10.1987 - 2 BvR 1165/86

    Lappas

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 527/97

    Sicherheitsverwahrung bei allgemeiner Gefährlichkeit des Verdächtigen -

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

  • BVerfG, 22.03.1983 - 2 BvR 475/78

    Rechtshilfevertrag

  • BGH, 04.08.1965 - 2 StR 282/65

    Verminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten - Möglichkeit einer Nachreife -

  • BVerfG, 20.07.1954 - 1 BvR 459/52

    Investitionshilfe

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 14.03.1967 - 1 BvR 533/66

    Verfassungsmäßigkeit deiner annähernd sechsjährigen Untersuchungshaft bei

  • BGH, 11.03.1987 - 1 BJs 76/80

    Bewährung - Verlängerung der Bewährungszeit - Widerruf der Bewährung

  • BGH, 29.09.1993 - 2 StR 355/93

    Untersuchung des Angeklagten - Mangelnde Mitwirkungsbereitschaft - Notwendigkeit

  • BVerfG, 17.07.1974 - 1 BvR 51/69

    'Leberpfennig'

  • BVerfG, 15.05.1995 - 2 BvL 19/91

    DDR-Spione

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    numerus clausus II

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • RG, 26.10.1918 - V 682/18

    Kann nach der BRVO., betr. einige die Kriegsverordnungen ergänzende Vorschriften

  • RG, 27.05.1919 - IV 130/19

    1. Ist Schaumwein als Lebensmittel im Sinn der RKVO. ... zur Bekämpfung des

  • BVerfG, 23.01.1990 - 1 BvR 306/86

    Verfassungsmäßigkeit des Vorbehalts der Gegenseitigkeit bei urheberrechtlichem

  • BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87

    Private Grundschule

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 1500/97

    Körperschaftsstatus der Zeugen Jehovas

  • BVerfG, 12.11.1997 - 1 BvR 479/92

    Kind als Schaden

  • BVerfG, 16.07.1969 - 1 BvL 19/63

    Mikrozensus

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

    Damit ist ein sozialer Wert- und Achtungsanspruch verbunden, der es verbietet, den Menschen zum "bloßen Objekt' staatlichen Handelns zu machen oder ihn einer Behandlung auszusetzen, die seine Subjektqualität prinzipiell in Frage stellt (vgl. BVerfGE 27, 1 ; 45, 187 ; 109, 133 ; 117, 71 ; 144, 20 ).

    Die unverlierbare Würde des Menschen als Person besteht hiernach darin, dass er stets als selbstverantwortliche Persönlichkeit anerkannt bleibt (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09

    Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133 ) - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

    Mit Urteil vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) erklärte der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 für mit dem Grundgesetz vereinbar und wies die Verfassungsbeschwerde eines Untergebrachten - Herrn M. - zurück, gegen den vor Inkrafttreten des genannten Gesetzes erstmalig die Sicherungsverwahrung angeordnet und aufgrund der Neuregelungen über eine Dauer von zehn Jahren hinaus vollzogen worden war.

    a) Mit Urteil vom 17. Dezember 2009 (Beschwerde-Nr. 19359/04, M. ./. Deutschland) gab eine Kammer der 5. Sektion des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Individualbeschwerde von Herrn M. - dem Beschwerdeführer des Verfahrens, in welchem die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 - (BVerfGE 109, 133) ergangen war - statt und stellte fest, Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit) und Art. 7 Abs. 1 EMRK (Keine Strafe ohne Gesetz) seien verletzt.

    f) Das Oberlandesgericht Köln verwarf die sofortige Beschwerde mit - hier ebenfalls angefochtenem - Beschluss vom 1. März 2010: Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) stehe das Verbot rückwirkender Strafgesetze der Neufassung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB nicht entgegen, da es sich bei der Sicherungsverwahrung nicht um eine Strafe handle.

    Soweit die Verfassungsbeschwerden in den Verfahren 2 BvR 2365/09 und 2 BvR 740/10 mittelbar gegen § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) in Verbindung mit § 2 Abs. 6 StGB gerichtet sind, steht ihrer Zulässigkeit nicht entgegen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB - dem § 2 Abs. 6 StGB insoweit inhaltlich entspricht - bereits im Tenor des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133) bestätigt wurde.

    Die Vorschriften tasten dieses Grundrecht zwar nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG sie als "unverletzlich" bezeichnet, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG ihre Beschränkung nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes zulässt und Art. 104 Abs. 2 bis 4 GG besondere Verfahrensgarantien statuiert (vgl. BVerfGE 35, 185 ; 109, 133 ).

    Dem Freiheitsanspruch des Untergebrachten ist das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit entgegenzuhalten; beide sind im Einzelfall abzuwägen (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Dabei müssen die Grenzen der Zumutbarkeit gewahrt bleiben; das Freiheitsgrundrecht der Betroffenen ist sowohl auf der Ebene des Verfahrensrechts als auch materiellrechtlich abzusichern (BVerfGE 70, 297 ; 109, 133 ).

    Der Senat hält insoweit an den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sicherungsverwahrung im Sinne der §§ 66 ff. StGB, wie sie bereits in dem Urteil vom 5. Februar 2004 dargelegt wurden (BVerfGE 109, 133 ), fest.

    bb) Die prozeduralen und materiellrechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. BVerfGE 109, 133 ) gelten in gleicher Weise für die Sicherungsverwahrung im Jugendstrafrecht gemäß § 7 Abs. 2 JGG.

    Auch in diesem Zusammenhang beseitigen die bestehenden Unsicherheiten der Prognose, die Grundlage der Unterbringung ist, weder die Eignung noch die Erforderlichkeit des Freiheitseingriffs, sie haben aber Auswirkungen auf die Mindestanforderungen an Prognosegutachten und deren Bewertung im Zusammenhang mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Die Tauglichkeit einer Prognose - die das Gericht auf der Grundlage eines mit Blick auf das junge Alter des Betreffenden besonders qualifizierten ärztlichen Gutachtens eigenständig zu treffen hat (vgl. BVerfGE 109, 133 ) - hängt vielmehr von dem individuellen Entwicklungsverlauf des Betreffenden ab, auf den jeweils besonderes Augenmerk zu legen ist.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 ausgeführt, dass nicht die Schuld, sondern die in der Tat zutage getretene Gefährlichkeit bestimmend ist für Anordnung, zeitliche Dauer und vor allem die Ausgestaltung der Maßregel der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133 ).

    Die Freiheitsentziehung ist - in deutlichem Abstand zum Strafvollzug ("Abstandsgebot", vgl. BVerfGE 109, 133 ) - so auszugestalten, dass die Perspektive der Wiedererlangung der Freiheit sichtbar die Praxis der Unterbringung bestimmt.

    Anordnung und Vollzug sind nur dann legitim, wenn das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Freiheitsrecht des Betroffenen im Einzelfall überwiegt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    (2) Der Zweck der Freiheitsstrafe besteht dementsprechend vornehmlich in einer repressiven Übelszufügung als Reaktion auf schuldhaftes Verhalten, welche - jenseits anderer denkbarer zusätzlicher Strafzwecke, die die Verfassung nicht ausschließt - dem Schuldausgleich dient (BVerfGE 109, 133 ).

    Das Resozialisierungsgebot, dem das Bild des Grundgesetzes von einem zu freier Selbstbestimmung befähigten Menschen zugrunde liegt (BVerfGE 98, 169 ), gilt gleichermaßen für den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung (BVerfGE 109, 133 ).

    So muss sichergestellt werden, dass Vollzugslockerungen nicht ohne zwingenden Grund - etwa auf der Grundlage pauschaler Wertungen oder mit dem Hinweis auf eine nur abstrakte Flucht- oder Missbrauchsgefahr - versagt werden können (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 117, 71 ).

    Das gilt sowohl für die Zeitdauer der Intervalle zwischen den gerichtlichen Überprüfungen als auch für die von Amts wegen erforderliche Kontrolle der Vollzugsbehörden und die qualitativen Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf deren inhaltliche Substantiierung (vgl. schon BVerfGE 109, 133 ).

    Seit 1998 hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Einführung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3344), das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007), das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004 (BGBl I S. 1838), das Gesetz zur Reform der Führungsaufsicht und zur Änderung der Vorschriften über die nachträgliche Sicherungsverwahrung vom 13. April 2007 (BGBl I S. 513) und das Gesetz zur Einführung der nachträglichen Sicherungsverwahrung bei Verurteilungen nach Jugendstrafrecht vom 8. Juli 2008 (BGBl I S. 1212) die Sicherungsverwahrung immer mehr ausgeweitet, ohne jedoch - entgegen den Vorgaben des Senats in seinem Urteil vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) - ein freiheitsorientiertes und therapiegerichtetes Gesamtkonzept für die Unterbringung zu entwickeln, das dem Abstandsgebot gerecht geworden wäre.

    Darüber hinaus wird von der Möglichkeit der Gewährung von Vollzugslockerungen, die gerade auch der Vorbereitung der Entlassung dienen und zudem von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die Prognose hinsichtlich der Gefährlichkeit des Betroffenen sind (vgl. BVerfGE 109, 133 , m.w.N.), nur äußerst restriktiv Gebrauch gemacht.

    Hierin liegt ein Eingriff in das Vertrauen der in ihrem Freiheitsgrundrecht betroffenen Grundrechtsträger, unabhängig davon, ob man insoweit von einer "echten" oder einer "unechten" Rückwirkung beziehungsweise von einer Rückbewirkung von Rechtsfolgen oder einer tatbestandlichen Rückanknüpfung ausgeht (vgl. dazu bereits mit Blick auf § 67d Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB a.F., BVerfGE 109, 133 ).

    Nach Maßgabe des Vertrauensschutzgebots - das im Zusammenhang mit dem Gewährleistungsgehalt des in seinem Schutzbereich berührten Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG Wirkung entfaltet (vgl. BVerfGE 72, 200 ) - ergeben sich die Grenzen gesetzgeberischer Regelungsbefugnis aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl (vgl. BVerfGE 14, 288 ; 25, 142 ; 43, 242 ; 43, 291 ; 75, 246 ; 109, 133 ).

    Dabei erhöht sich die Bedeutung der berührten Vertrauensschutzbelange in Abhängigkeit von der Schwere des Eingriffs in das sachlich berührte Grundrecht (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ).

    Damit gewinnt die Erwartung des Untergebrachten, die Freiheit zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder zu erlangen, besondere Bedeutung (vgl. bereits BVerfGE 109, 133 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat schon in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2004 den Aspekt der faktischen Wirkung einer Maßnahme zwar nicht als begrifflich relevant für das Tatbestandsmerkmal der Strafe in Art. 103 Abs. 2 GG angesehen, aber eine Berücksichtigungsmöglichkeit im Rahmen des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG aufgezeigt (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das gilt auch für den Aspekt der Schwere der Maßnahme - hier: eine unbefristete Freiheitsentziehung -, die zwar kein geeignetes Definitionsmerkmal für den Begriff der Strafe im Sinne von Art. 103 GG (vgl. BVerfGE 109, 133 ), im Rahmen der Prüfung des Freiheitsgrundrechts jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein zu berücksichtigendes Element darstellt (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 70, 297 ).

    Zwar rechtfertigen diesbezügliche Ähnlichkeiten keine Einbeziehung der Sicherungsverwahrung in den Begriff der Strafe im Sinne des Art. 103 GG (BVerfGE 109, 133 ).

    Bereits das Grundgesetz selbst enthält nach der Rechtsprechung des Senats jedoch auch im Rahmen der Prüfung einer Verletzung von Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG bei langjährigen, mit Freiheitsentzug verbundenen Maßregeln das Gebot zu berücksichtigen, ob beziehungsweise dass "der Untergebrachte die Sicherungsverwahrung (...) auch im Hinblick auf ihren tatsächlichen Vollzug als der Strafe vergleichbar empfinden dürfte" (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Das Vertrauensschutzgebot besitzt insoweit eine enge Verwandtschaft und Strukturähnlichkeit mit dem "nulla-poena-Prinzip" (vgl. BVerfGE 109, 133 ).

    Für die gewachsene Verfassungsordnung des Grundgesetzes ist dagegen an dem Begriff der Strafe in Art. 103 GG, wie er in der Entscheidung vom 5. Februar 2004 (BVerfGE 109, 133 ) zum Ausdruck gekommen ist, festzuhalten.

  • BVerfG, 15.02.2006 - 1 BvR 357/05

    Luftsicherheitsgesetz

    Im Hinblick auf die außergewöhnliche Ausnahmesituation, von der § 14 Abs. 3 LuftSiG ausgeht, bleibt der Wesensgehalt des Grundrechts auf Leben im hier vorausgesetzten Fall durch den mit dieser Vorschrift verbundenen Grundrechtseingriff so lange unangetastet, wie gewichtige Schutzinteressen Dritter den Eingriff legitimieren und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist (vgl. BVerfGE 22, 180 ; 109, 133 ).
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