Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 10.10.2003

Rechtsprechung
   BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,2
BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02 (https://dejure.org/2004,2)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2004 - XII ZR 265/02 (https://dejure.org/2004,2)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 (https://dejure.org/2004,2)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2004,2) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (18)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • drschmel.de (Pressemitteilung)

    Inhaltskontrolle von Eheverträgen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Die einvernehmliche Scheidung und ihre Kosten

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die einvernehmliche Scheidung und ihre Kosten.

  • 123recht.net (Pressemeldung, 11.2.2004)

    Zu einseitige Eheverträge sind ungültig // Partnern haben aber weiter großen Spielraum

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.2003)

    Scheidungsrecht - Pflicht zur Solidarität

  • spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 08.12.2003)

    SCHEIDUNGSRECHT - Pflicht zur Solidarität

Besprechungen u.ä. (5)

  • IWW (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattenunterhalt - Wirksamkeit von Eheverträgen: Das BGH-Urteil und die Folgen für die Praxis

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Ehegattenunterhalt - Wirksamkeit von Eheverträgen

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ehegattenunterhalt - Wirksamkeit von Eheverträgen: Neue Gestaltungspraxis für Eheverträge

  • finger-frankfurt.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Rechtswirksamkeit von Eheverträgen zum Unterhalt, Güterrecht und zum Versorgungsausgleich (RA Dr. Peter Finger; Vortrag beim Bielefelder Anwaltsseminar, Stand: 2005)

  • forum-familienrecht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Salvatorische Klauseln in Eheverträgen - Helfen sie noch? (Dr. Dr. Herbert Grziwotz; FF 2004, 275)

Papierfundstellen

  • BGHZ 158, 81
  • NJW 2004, 930
  • MDR 2004, 573
  • DNotZ 2004, 550
  • FamRZ 2004, 601
  • JR 2005, 102
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (183)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 17/84

    Unwirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Auch werde das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entstehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789).

    Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985 aaO und vom 28. November 1990 aaO 307).

    Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403).

    Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen; vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO).

    Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404).

  • BGH, 28.11.1990 - XII ZR 16/90

    Verzicht auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306).

    Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985 aaO und vom 28. November 1990 aaO 307).

    Es reiche für sich allein nicht aus, daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO).

    Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 874).

  • BVerfG, 06.02.2001 - 1 BvR 12/92

    Unterhaltsverzichtsvertrag

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.

    a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen:.

  • BVerfG, 29.03.2001 - 1 BvR 1766/92

    Zur Inhaltskontrolle eines Ehevertrages durch die Gerichte

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei.

    Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.

    b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zurückgewiesen hatte.

  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 1/94

    Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Eine besondere Inhaltskontrolle, ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306).

    Auch genüge nicht, daß sich die Regelung ausschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken könne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157).

    Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 - FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.).

  • BGH, 09.07.1992 - XII ZR 57/91

    Wirksamkeit eines Verzichts auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403).

    Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404).

    Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und vom 16. April 1997 aaO 874 f.).

  • BGH, 16.04.1997 - XII ZR 293/95

    Bemessung des nachehelichen Betreuungsunterhalts nach vorehelich erklärtem

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 874).

    Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und vom 16. April 1997 aaO 874 f.).

  • BGH, 30.11.1994 - XII ZR 226/93

    Betreuungsunterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten trotz umfassenden

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 874).

    Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und vom 16. April 1997 aaO 874 f.).

  • OLG München, 25.09.2002 - 16 WF 1328/02

    Unwirksamkeit eines Ehevertrages mit Unterhalts- und

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Soweit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378) und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen - versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch nur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Verzichten vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb aaO 326 f.).
  • BGH, 18.12.1991 - XII ZR 2/91

    Obliegenheiten des geschiedenen Ehegatten im Hinblick auf nachehelichen Unterhalt

    Auszug aus BGH, 11.02.2004 - XII ZR 265/02
    Zudem wird bei einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlandesgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken eingesetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
  • BGH, 25.01.1984 - IVb ZR 43/82

    Berechnung des Trennungsunterhalts; Wahrung der Einspruchsfrist durch Einwurf der

  • BVerfG, 05.02.2002 - 1 BvR 105/95

    Familienarbeit

  • BGH, 01.10.1986 - IVb ZR 68/85

    Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens

  • BGH, 13.12.1989 - IVb ZR 79/89

    Nachehelicher Unterhalt bei Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes

  • BGH, 24.04.1985 - IVb ZR 22/84

    Zur Wirksamkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BVerfG, 19.10.1993 - 1 BvR 567/89

    Bürgschaftsverträge

  • BGH, 15.10.1986 - IVb ZR 79/85

    Berufung auf einen Unterhaltsverzicht

  • BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 333/81

    Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts

  • BVerfG, 07.02.1990 - 1 BvR 26/84

    Handelsvertreter

  • BGH, 18.09.1996 - XII ZB 206/94

    Wirksamkeit eines Verzichts auf den Versorgungsausgleich

  • BGH, 27.01.2016 - XII ZR 33/15

    Eintritt eines am Prozess nicht beteiligten Miterben in die Parteistellung des

    Dem Entleiher kann es daher, zumal bei Hinzutreten eines verwandtschaftlichen Näheverhältnisses zwischen den Vertragsparteien, im Einzelfall gemäß § 242 BGB verwehrt sein, sich auf den vertraglich vereinbarten Kündigungsausschluss zu berufen (vgl. zur sog. Ausübungskontrolle grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81 = FamRZ 2004, 601, 606).
  • BGH, 19.01.2011 - IV ZR 7/10

    Pflichtteilsverzicht eines behinderten Sozialleistungsbeziehers

    Diese Ansicht stützt sich hauptsächlich auf eine Übertragbarkeit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Sittenwidrigkeit von Unterhaltsverzichten in Eheverträgen oder Scheidungsfolgevereinbarungen, die dazu führen, dass ein Ehegatte sozialhilfebedürftig wird (BGHZ 178, 322 Rn. 36; BGHZ 158, 81, 87; BGHZ 86, 82, 88; BGH, Urteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 144/04, NJW 2007, 904 Rn. 19; vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84, FamRZ 1985, 788, 790).
  • BGH, 29.01.2014 - XII ZB 303/13

    Wirksamkeitsprüfung für einen Ehevertrag: Vollständiger Ausschluss des

    a) Wie der Senat wiederholt dargelegt hat (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 94 ff. = FamRZ 2004, 601, 604 ff.), darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann.

    Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (Senatsurteil BGHZ 158, 81, 100 f. = FamRZ 2004, 601, 606; vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 27. Februar 2013 - XII ZB 90/11 - FamRZ 2013, 770 Rn. 16 mwN).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats erweist sich der Zugewinnausgleich schon im Hinblick auf seine nachrangige Bedeutung im System der Scheidungsfolgen einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 95, 98 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 608; vgl. zuletzt Senatsurteil vom 21. November 2012 - XII ZR 48/11 - FamRZ 2013, 269 Rn. 17).

    Zwar ordnet der Senat diese Unterhaltstatbestände in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht dem Kernbereich der Scheidungsfolgen zu (grundlegend Senatsurteil BGHZ 158, 81, 97 f., 105 f. = FamRZ 2004, 601, 605, 607).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,161
BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
BVerfG, Entscheidung vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
BVerfG, Entscheidung vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 (https://dejure.org/2003,161)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,161) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßiges Betreiben von Bankgeschäften; Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ; Anordnung der sofortigen Einstellung des Geschäftsbetriebs und der Rückabwicklung von Bankgeschäften ; Effektivität des Rechtsschutzes im verwaltungsgerichtlichen ...

  • Judicialis

    KWG § 37 Abs. 1; ; KWG § 49; ; KWG § 44 c

  • rechtsportal.de

    Versagung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die sofort vollziehbare Untersagung der Führung von Finanzkommissions- und Eigenhandelsgeschäften

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 930 (Ls.)
  • NVwZ 2004, 93
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (603)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Dabei ist auch ein gesetzlich angeordneter Sofortvollzug in die Prüfung einzubeziehen (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

    Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsaktes einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ).

  • BVerfG, 18.07.1973 - 1 BvR 23/73

    Ausländerausweisung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 268 ; 65, 1 ).

    Für die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes ist daher ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 38, 52 ; 69, 220 ).

  • BVerwG, 05.03.1999 - 4 A 7.98

    Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Plangenehmigung - Erteilung einer

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Während im Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei der Interessenabwägung die Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers für die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bedeutsam wird, ist in den Fällen der Nummern 1 bis 3 zu beachten, dass hier der Gesetzgeber einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen (vgl. aus der Literatur etwa Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 13. Aufl. 2003, § 80 Rn. 114 sowie 153; Schenke, VBlBW 2000, S. 56 ; vgl. für die fachgerichtliche Rechtsprechung z.B. BVerwG, NVwZ-RR 1999, S. 556).
  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Die Beschwerdeführerin war nicht vorrangig auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen, da sich die gerügten Grundrechtsverletzungen nicht vorrangig auf die Hauptsache, sondern auf das verwaltungsgerichtliche Eilverfahren als solches beziehen (vgl. dazu BVerfGE 77, 381 ; 80, 40 ).
  • BVerfG, 02.03.1977 - 1 BvR 124/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an ein vorläufiges Berufsverbot gegen einen

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht geklärt, dass Art. 12 Abs. 1 GG einen Eingriff in die Berufsfreiheit schon vor Rechtskraft des Hauptverfahrens nur unter strengen Voraussetzungen zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zulässt (vgl. BVerfGE 44, 105 ).
  • BVerfG, 19.06.1973 - 1 BvL 39/69

    Behördliches Beschwerderecht

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Es hat insbesondere geklärt, dass der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG die Aufgabe zukommt, nicht nur jeden Akt der Exekutive, der in die Rechte des Bürgers eingreift, vollständig der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit wie möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 ).
  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2003 - 9 G 154/03

    Eigenhandel mit Finanzinstrumenten

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 - 9 G 154/03(1) -,.
  • VGH Hessen, 27.08.2003 - 6 TG 1581/03
    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. August 2003 - 6 TG 1581/03 -,.
  • VG Frankfurt/Main, 12.06.2003 - 9 G 955/03

    Durchführung von Bankgeschäften in Form des Finanzkommissionsgeschäfts ohne

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    b) den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juni 2003 - 9 G 955/03(1) -,.
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03
    Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten (vgl. BVerfGE 35, 382 ; 51, 268 ; 65, 1 ).
  • BVerfG, 13.06.1979 - 1 BvR 699/77

    Vorläufiger Rechtsschutz bei Auflösung einer Grundschule

  • BVerfG, 16.07.1974 - 1 BvR 75/74

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehung

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1308/82

    Bewertung medizinischer Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

  • VG Gießen, 18.06.2018 - 9 L 9756/17

    Waffenrecht (Reichsbürger)

    Hat sich jedoch bereits der Gesetzgeber - wie hier - für den Sofortvollzug entschieden, sind die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzlichen Grundentscheidung abzuweichen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, juris 21).
  • BVerfG, 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06

    Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 6 Abs 1 GG durch Verweigerung des

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (vgl. BVerfGE 69, 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, S. 93 ).

    Es gibt daher Fälle, in welchen trotz des grundsätzlichen Vorrangs des Vollziehungsinteresses bei kraft Gesetzes angeordneten Sofortvollzugs (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.) das Suspensivinteresse des Betroffenen überwiegt.

    Auch dann, wenn man hier den grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses in Rechnung stellt und daraus folgert, dass die Gerichte - neben der Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache - zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten sind, welche die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Oktober 2003, a.a.O.), werden die angegriffenen Entscheidungen den aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht, weil mit der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz vollendete Tatsachen auch für die Entscheidung in der Hauptsache geschaffen werden können, obschon die dabei zu beantwortenden Rechtsfragen umstritten und nicht höchstrichterlich geklärt sind.

  • VGH Baden-Württemberg, 28.10.2016 - 11 S 1460/16

    Familiennachzug; außergewöhnliche Härte; sozialpädagogische Betreuung eines

    Geltung und Inhalt dieser Leitlinien sind nicht davon abhängig, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts auf einer gesetzlichen oder einer behördlichen Anordnung beruht (siehe dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93, vom 10.05.2007 2 BvR 304/07 -, InfAuslR 2007, 336 und vom 21.02.2011 - 2 BvR 1392/10 -, InfAuslR 20111, 235).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht