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   BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03   

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BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03 (https://dejure.org/2004,3142)
BGH, Entscheidung vom 28.01.2004 - 2 ARs 330/03 (https://dejure.org/2004,3142)
BGH, Entscheidung vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 (https://dejure.org/2004,3142)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 EMRK; § 44 Abs. 1 Satz 1 StPO; Vor § 1 StPO; § 274 StPO; § 302 Abs. 1 StPO
    Anfrageverfahren zur Unwirksamkeit des in einer Absprache vereinbarten Rechtsmittelverzichts (3 StR 368/02; 3 StR 415/02; Rechtsmittelverzicht als Geschäftsgrundlage der Absprache; unzulässige Willensbeeinflussung; Verstreichenlassen der Einlegungsfrist; Umgehungsmöglichkeiten; ...

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Erklärung des Angeklagten auf Rechtsmittelverzicht; Vorausgehen einer Urteilsabsprache, in der unzulässigerweise ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist; Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, auf den das Gericht lediglich hingewirkt hat; Anfrage ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2004, 1336
  • StV 2004, 196
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 20.06.1997 - 2 StR 275/97

    Verzicht auf die Rechtsmittelbelehrung - Unwirksamkeit einer Verzichtserklärung -

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).

    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1997 - 2 StR 275/97 (NStZ 1997, 611 = BGHR § 302 StPO Rechtsmittelverzicht 18) diese Auffassung schon für den Fall vertreten, daß die Absprache unzulässig ist.

  • BGH, 28.08.1997 - 4 StR 240/97

    Verständigung im Strafverfahren

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Der 3. Senat beabsichtigt zu entscheiden: "Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangen ist, in der unzulässigerweise (BGHSt 43, 195, 204) ein Rechtsmittelverzicht versprochen worden ist.

    Der Senat hat - abweichend von den in BGHSt 43, 195 ff. aufgestellten Grundsätzen - keine Bedenken, daß bei einer formgerechten einverständlichen Verfahrenserledigung unter Mitwirkung aller Verfahrensbeteiligten (auch des Staatsanwalts und ggf. des Nebenklägers) ein allseitiger Rechtsmittelverzicht in Aussicht gestellt wird, mag ein solcher auch nicht bindend sein.

  • BGH, 16.10.1992 - 2 StR 487/92

    Erfolgsaussichten eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Dies ist auch Rechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. insoweit nur Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92) und stellt die Begründung dafür dar, daß gerade bei einem Rechtsmittelverzicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 2 StR 120/03; vom 5. März 2003 - 2 StR 516/02; vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 422/01).
  • BGH, 24.10.2001 - 2 StR 422/01

    Unzulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Dies ist auch Rechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. insoweit nur Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92) und stellt die Begründung dafür dar, daß gerade bei einem Rechtsmittelverzicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 2 StR 120/03; vom 5. März 2003 - 2 StR 516/02; vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 422/01).
  • BGH, 07.05.2003 - 2 StR 120/03

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Dies ist auch Rechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. insoweit nur Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92) und stellt die Begründung dafür dar, daß gerade bei einem Rechtsmittelverzicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 2 StR 120/03; vom 5. März 2003 - 2 StR 516/02; vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 422/01).
  • BGH, 05.03.2003 - 2 StR 516/02

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Dies ist auch Rechtsprechung des 2. Strafsenats (vgl. insoweit nur Beschluß vom 16. Oktober 1992 - 2 StR 487/92) und stellt die Begründung dafür dar, daß gerade bei einem Rechtsmittelverzicht eine Wiedereinsetzung grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. hierzu u.a. Senatsbeschlüsse vom 7. Mai 2003 - 2 StR 120/03; vom 5. März 2003 - 2 StR 516/02; vom 24. Oktober 2001 - 2 StR 422/01).
  • BGH, 28.06.1961 - 2 StR 154/61

    Geständnis auf Grund verbotener Vernehmungsmittel - Unverwertbarkeit eines

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Die im Vorlagebeschluß angedachte Beweisregel entspricht nicht der in BGHSt 16, 164, 167 vertretenen Auffassung, daß die tatsächliche Richtigkeit von Behauptungen, aus denen sich ein verfahrensrechtlicher Verstoß ergeben soll, erwiesen sein muß und nicht lediglich nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" unterstellt werden kann.
  • BGH, 04.07.2001 - 2 StR 247/01

    Unzulässige Revision nach Rechtsmittelverzicht (Trotz Erklärung auf Grund

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).
  • BGH, 25.10.2000 - 2 StR 403/00

    Verwerfung der Revision als unzulässig infolge wirksamen Verzichts auf

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).
  • BGH, 11.06.2001 - 2 StR 223/01

    Wirksamer Rechtsmittelverzicht trotz möglicherweise unzulässiger Absprache

    Auszug aus BGH, 28.01.2004 - 2 ARs 330/03
    Zutreffend hat der 3. Strafsenat in seinem Anfragebeschluß (S. 13 ff.) ausgeführt, daß den beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahren Rechtsprechung des 2. Strafsenats entgegensteht (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1977 - 2 StR 275/97 = NStZ 1997, 611; vom 25. Oktober 2000 - 2 StR 403/00; vom 11. Juni 2001 - 2 StR 223/01 = NStZ-RR 2001, 334 und vom 4. Juli 2001 - 2 StR 247/01).
  • BVerfG, 14.05.1999 - 2 BvR 592/99

    Wegen Subsidiarität und unsubstantiierter Begründung unzulässige

  • BGH, 10.08.2000 - 4 StR 304/00

    Unzulässige Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei bewußtem Nichtgebrauch des

  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 368/02

    Anfragebeschluss; Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts infolge seines

  • BGH, 03.03.2005 - GSSt 1/04

    Zulässigkeit von Urteilsabsprachen und Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts

    Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = NStZ 2004, 164) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = NJW 2004, 1336) halten hingegen an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines (unzulässigerweise) vereinbarten Rechtsmittelverzichts fest.
  • BGH, 23.08.2006 - 1 StR 466/05

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; Beweiskraft des berichtigten

    Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Tatrichter zu maßregeln (BGH StV 2004, 196).
  • BGH, 15.06.2004 - 3 StR 368/02

    Vorlage an den Großen Senat für Strafsachen; verfahrensbeendende Absprachen

    Der 1. Strafsenat (Beschl. vom 26. November 2003 - 1 ARs 27/03 = StV 2004, 115) und der 2. Strafsenat (Beschl. vom 28. Januar 2004 - 2 ARs 330/03 = StV 2004, 196) haben ausgeführt, daß sie an ihrer entgegenstehenden Rechtsprechung zur Wirksamkeit eines unzulässigerweise vereinbarten Rechtsmittelverzichts festhalten und auch eine Rechtsmittelverzichtserklärung als wirksam ansehen, auf die das Gericht nur hingewirkt hat.
  • BGH, 22.08.2006 - 1 StR 293/06

    Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO bei einer Urteilsabsprache mit einer

    Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tatrichter nicht zu "sanktionieren" (BGH StV 2004, 196) oder zu "maßregeln" (BGH NStZ-RR 2006, 112, 114 f.) hat.
  • BGH, 18.06.2008 - 1 StR 204/08

    Keine Verletzung des fairen Verfahrens durch das Inaussichtstellen einer

    Der Bundesgerichtshof hat wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen ausgesprochen, dass das Revisionsgericht den Tatrichter nicht zu "sanktionieren" oder zu "maßregeln" hat (StV 2004, 196; NStZ-RR 2006, 112, 114 f.; BGHSt 51, 84, 87).
  • OLG Celle, 27.09.2011 - 1 Ws 381/11

    Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts bei mangelbehafteter Verständigung

    Der "in dubio"Grundsatz findet auf verfahrensrechtliche Fragen insoweit keine Anwendung (BGHSt 16, 164. BGH NJW 2004, 1336).
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