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   BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04   

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BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04 (https://dejure.org/2005,3800)
BGH, Entscheidung vom 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04 (https://dejure.org/2005,3800)
BGH, Entscheidung vom 18. April 2005 - AnwZ (B) 35/04 (https://dejure.org/2005,3800)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1770
  • AnwBl 2006, 137
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 25.04.1996 - I ZR 106/94

    Internationale Sozietät - Berufswidrige Werbung;

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04
    Zur Begründung hat er unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 25. April 1996 - I ZR 106/94 (NJW 1996, 2308) ausgeführt, daß die Kurzbezeichnung gegen das Verbot der irreführenden Werbung in § 43 b BRAO, § 6 Abs. 1 BORA verstoße.

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. April 1996 (NJW 1996, 2308) entschiedenen.

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 67/01

    Angaben von Zusatzqualifiktionen im Briefkopf einer gemischten Sozietät

    Auszug aus BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 35/04
    Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben - wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, den Antragsteller in seinen Rechten einzuschränken (vgl. Senatsbeschluß vom 23. September 2002 - AnwZ(B) 67/01, NJW 2003, 346 m.w.N.).
  • BGH, 13.08.2007 - AnwZ (B) 51/06

    Zulässigkeit eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen eines belehrenden

    Bei der Bezeichnung "Dr. T. , W. & Kollegen" in der Kopfleiste des Briefbogens handelt es sich um eine Kurzbezeichnung im Sinne der §§ 9, 10 BORA, (vgl. Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - AnwZ(B) 35/04, NJW 2005, 1770, unter III 1 b aa; Hartung/Holl/Römermann, Anwaltliche Berufsordnung, 3. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 40, 45; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 9 BORA Rdnr. 4), das heißt um eine Bezeichnung für die Anwaltskanzlei, in der nur der Name eines oder einzelner Rechtsanwälte, die sich zu gemeinschaftlicher Berufsausübung verbunden haben, mit einem auf die Anwaltsgemeinschaft hinweisenden Zusatz verwendet wird (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Februar 2001 - AnwZ(B) 11/00, NJW 2001, 1573, unter II 2 b).

    Er entspricht dem vom Senat in Fällen dieser Art üblichen Wert (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. April 2005, aaO, und 25. Juli 2005, aaO).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwSt (R) 10/08

    Irreführung durch die Kurzbezeichnung "Dr. L. & Associates" für eine

    Es bedarf hier keiner abschließenden Beurteilung, ob die beanstandete Kurzbezeichnung - wofür Vieles spricht - bereits deshalb irreführend ist, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den englischen Begriff "associate" als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesellschafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis mit den so Bezeichneten versteht (vgl. Senat, Beschl. v. 18.4. 2005 - AnwZ (B) 35/04, NJW 2005, 1770).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2006 - 2 ZU 17/05

    Zulässigkeit des Zusatzes "und Kollegen" in dem Briefkopf eines

    Es handelte sich bei dem angefochtenen Schreiben - wie auch die angefügte Rechtsmittelbelehrung deutlich macht - um eine hoheitliche Maßnahme, die geeignet war, die Antragsteller in ihren Rechten einzuschränken (vgl. BGH, NJW 2005, 1770 m.w.N.).
  • AGH Bayern, 06.02.2007 - BayAGH II - 14/06

    Werbung - Zur Verwendung des Begriffs "Associates" auf dem Briefbogen

    Der vom Betroffenen verwendete Begriff "& Associates" hat zwar in erster Linie die Bedeutung Gesellschafter, Partner, Sozius, und Partner, und Kollegen (vgl. BGH NJW 2005, 1770 unter Bezugnahme auf Romain/ Bader/ Byrd, Wörterbuch der Rechts- und Wirtschaftssprache, 5. Aufl.); er umfasst demnach auch weitere, nicht so häufig gebrauchte Bedeutungen.

    Zwar mag durch die Verwendung des Zusatzes "& Associates" im Rechtsverkehr die Vorstellung einer gewissen Internationalität erweckt werden (vgl. BGH NJW 2005, 1770, 1771).

  • OLG Naumburg, 27.10.2010 - 5 U 91/10

    Wettbewerbsverstoß: Irreführende Benutzung eines slowakischen Doktortitels durch

    Es ist in der Rechtsprechung unumstritten, dass das unberechtigte Verwenden akademischer Grade und Titel durch einen Rechtsanwalt gegen das marktverhaltensregelnde Berufsrecht verstößt (§ 43b BRAO u. § 6 Abs. 1 BORA) und auf Grund der damit verbundenen Irreführung und Wiederholungsgefahr zu einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch führt (BVerfG NJW 2004, 2656, 2657; BGH NJW 2005, 1770; OLG München NJW-RR 1989, 1439, 1440 f.; OLG Naumburg GRUR-RR 2007, 210 f.; OLG Hamm GRUR-RR 2007, 294, 295 f.; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2009, 74; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 1 Rn. 844; vgl. auch zur Wettbewerbswidrigkeit im Falle anderer Berufungsgruppen BGH GRUR 1965, 610, 611; NJW 1989, 1545; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2008, 179; KG NJW-RR 2003, 64, 65 f.).
  • OLG Celle, 30.08.2006 - StO 1/06
    Soweit der Angeschuldigte auf die jüngere Rechtsprechung zum Verwenden von Namenszusätzen und sog. Fantasiebezeichnungen hinweist (vgl. etwa BGH NJW 2004, 1651 und NJW 2005, 1770), steht dies der Annahme einer Berufspflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 StBerG nicht entgegen.
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