Rechtsprechung
   BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02   

Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    Art. 2 Abs. 1 GG; Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 12 GG; Art. 13 GG; Art. 8 EMRK; § 94 StPO; § 110 StPO; § 97 StPO; § 53 StPO; § 108 StPO; § 489 StPO; § 483 StPO; § 19 BDSG
    Beschlagnahme und Kopie des gesamten Datenbestandes einer Rechtsanwaltskanzlei und Steuerberatungsgesellschaft; allgemeine Handlungsfreiheit (wirtschaftliche Entfaltung); Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Bestimmung des Verwendungszwecks bereichsspezifisch und präzise; Normenklarheit; Zweckbindung); kein Eingriff in die Berufsfreiheit (Schutzbereich; unmittelbar auf die Berufstätigkeit bezogen; objektiv berufsregelnde Tendenz); Verhältnismäßigkeit (staatliches Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung; Abwägung mit Interessen betroffener Dritter; Beeinträchtigung beruflicher Tätigkeit; freie Advokatur; Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Mandant und Anwalt; Recht auf ein faires Verfahren); Begrenzung des Zugriffs auf Daten durch Möglichkeiten der materiellen Datenzuordnung (Auswertung der Struktur eines Datenbestands; Nutzung geeigneter Suchbegriffe oder Suchprogramme; Zufallsfunde); Grundrechtsschutz durch Verfahrensgestaltung; datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch der StPO (keine Gefährdung des Untersuchungszwecks; kein Entgegenstehen überwiegender schutzwürdige Interessen Dritter; Gefährdung nur durch die Informationsübermittlung).

  • lexetius.com
  • DFR

    Anwaltsdaten

mehr
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • IWW
  • aufrecht.de

    Zulässigkeit der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern als Beweisgegenstände im Strafverfahren nach der StPO

  • Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)

    Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern

  • NWB SteuerXpert START
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 § 94
    Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Verfassungsrechliche Anforderungen an Durchsuchung, Sicherstellung und Beschlagnahme elektronischer Datenbestände bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

  • Betriebs-Berater

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Durch-suchung, Sicherstellung und Beschlagnahme elektronischer Datenbestände bei Rechtsanwälten und Steuerberatern

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

  • IWW (Kurzinformation)

    Datenzugriff im Ermittlungsverfahren - Beschlagnahme sämtlicher Datenträger eines Steuerberaters ist verfassungswidrig

  • IWW (Kurzinformation)

    Durchsuchung - Beschlagnahme von Daten und Datenträgern

mehr
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beschlagnahme von Datenträgern bei Rechtsanwälten

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

  • dr-bahr.com (Pressemitteilung)

    Beschlagnahme von Datenträgern + gespeicherten Daten

  • berliner-anwaltsverein.de , S. 29 (Kurzinformation)

    Nicht alle Kanzleidaten dürfen beschlagnahmt werden

  • heise.de (Pressebericht, 08.06.2005)

    Bundesverfassungsgericht verbietet willkürliche Datenbeschlagnahme

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern und hierauf gespeicherter Daten

  • nomos.de , S. 4 (Kurzinformation)

    Anforderungen an die Beschlagnahme von Datenträgern

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Nicht alle Kanzleidaten dürfen beschlagnahmt werden

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Kurzanmerkung)

    StPO: Durchsuchung - Beschlagnahme von Datenträgern

Sonstiges (4)

  • IWW (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Durchsuchung und Beschlagnahme - Durchsuchung von EDV-Anlagenbeim Berufsgeheimnisträger

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Beschlagnahme von elektronischen Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberatern - Zugleich Anmerkung zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.4.2005, WM 2005, 1241 -" von RA Dr. Philipp Rau, LL.M., original erschienen in: WM 2006, 1281 - 1287.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Zusammenfassung von "Betrug und Korruption im Gesundheitswesen - Ein Erfahrungsbericht aus der staatsanwaltschaftlichen Praxis" von StA Alexander Badle, original erschienen in: NJW 2008, 1028 - 1033.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Die Beschlagnahme von Daten bei Berufsgeheimnisträgern" von RA Dr. Lars Kutzner, original erschienen in: NJW 9/2005, 2652 - 2654.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerfGE 113, 29
  • NJW 2005, 1917
  • StV 2005, 363
  • WM 2005, 1241
  • BB 2005, 1524
  • K&R 2005, 318
  • AnwBl 2005, 578



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (124)  

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06  

    Beschlagnahme von E-Mails

    Die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO unterfallen, auch wenn sie Resultat einer Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29, 45), sondern sind in der Regel bei körperlichen Gegenständen an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126, 133) und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29, 44 f.) zu messen.

    Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29, 52 ff.) entwickelt hat.

    Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313, 362; 113, 29, 58).

    Die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Maßnahmen nach § 110 StPO unterfallen, auch wenn sie Resultat einer Wohnungsdurchsuchung sind, nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die mit einer Sicherstellung, Beschlagnahme oder Durchsicht verbundene Belastung besteht in der Regel in der Entziehung des Besitzes an den betroffenen Beweisgegenständen und ist daher an Art. 14 GG (vgl. BVerfGK 1, 126 ) und - sofern Daten betroffen sind - am Recht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 113, 29 ) zu messen.

    bb) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO diesen Anforderungen hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Die Eingriffsbefugnisse gemäß §§ 94 ff. StPO sind zwar ursprünglich auf körperliche Gegenstände zugeschnitten; der Wortsinn von § 94 StPO gestattet es jedoch, als "Gegenstand" des Zugriffs auch nichtkörperliche Gegenstände zu verstehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Die verfahrensbezogenen Konkretisierungen hat von Verfassungs wegen der Ermittlungsrichter im jeweiligen Durchsuchungs- oder Beschlagnahmebeschluss zu leisten (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht ( BVerfGE 113, 29 ; vgl. auch BVerfGE 115, 166 ).

    Auch der konkrete Eingriff aufgrund von §§ 94 ff. StPO muss verhältnismäßig sein (vgl. BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Die Maßnahme muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. dazu bereits BVerfGE 113, 29 ; 115, 166 ).

    Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss zur Durchsuchung und Beschlagnahme eines umfangreichen elektronischen Datenbestands (vgl. BVerfGE 113, 29 ) entwickelt hat.

    Das Verfahrensstadium der Durchsicht gemäß § 110 StPO ist der endgültigen Entscheidung über den Umfang der Beschlagnahme vorgelagert (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Der effektive Schutz materieller Grundrechte bedarf einer den sachlichen Erfordernissen entsprechenden Ausgestaltung des Verfahrens (vgl. BVerfGE 73, 280 ; 82, 209 ; 113, 29 ).

    Als verfahrensrechtliche Schutzvorkehrungen sind insbesondere Unterrichtungs-, Auskunfts-, Löschungs- und Kennzeichnungspflichten, Teilnahmerechte und Verwertungsverbote anerkannt (vgl. BVerfGE 65, 1 ; 100, 313 ; 113, 29 ).

    Konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare Angaben vor allem Nichtverdächtiger zur Datenstruktur und zur Relevanz der jeweiligen Daten können deren materielle Zuordnung vereinfachen und den Umfang der sicherzustellenden Daten reduzieren (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

    Der begrenzte Zweck der Datenerhebung gebietet grundsätzlich die Rückgabe oder Löschung aller nicht zur Zweckerreichung benötigten kopierten E-Mails (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    In bestimmten Fällen kann von Verfassungs wegen ein Verwertungsverbot bestehen (vgl. BVerfGE 113, 29 ).

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04  

    Kommunikationsverbindungsdaten

    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -).

    Beschränkungen des Art. 2 Abs. 1 GG bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger erkennbar ergeben und die damit dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die §§ 94 ff. StPO den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der Sicherstellung und Beschlagnahme von Datenträgern und den hierauf gespeicherten Daten genügen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Dem wird durch die strenge Begrenzung aller Maßnahmen auf den Ermittlungszweck - insbesondere die Aufklärung der Straftat - Genüge getan (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Der erhebliche Eingriff sowohl in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als auch in die Unverletzlichkeit der Wohnung bedarf jeweils im konkreten Fall einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    a) Die Durchsuchung muss vor allem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 ; 59, 95 ; 96, 44 ; Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei ist nicht nur die Bedeutung des potentiellen Beweismittels für das Strafverfahren, sondern auch der Grad des auf die verfahrenserheblichen Gegenstände oder Daten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    Hierbei sind auch die Bedeutung der zu erfassenden Verbindungsdaten für das Strafverfahren sowie der Grad des auf die Verbindungsdaten bezogenen Auffindeverdachts zu bewerten (Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, NJW 2005, S. 1917 ).

    c) Bei dem Vollzug von Durchsuchung und Beschlagnahme - insbesondere beim Zugriff auf umfangreiche elektronisch gespeicherte Datenbestände - sind die verfassungsrechtlichen Grundsätze zu gewährleisten, die der Senat in seinem Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - entwickelt hat (vgl. NJW 2005, S. 1917 ).

  • BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08  

    Vorratsdatenspeicherung

    Anlass, Zweck und Umfang des jeweiligen Eingriffs sowie die entsprechenden Eingriffsschwellen sind dabei durch den Gesetzgeber bereichsspezifisch, präzise und normenklar zu regeln (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 110, 33 ; 113, 29 ; 113, 348 ; 115, 166 ; 115, 320 ; 118, 168 ).

    Im Übrigen ist vorzusehen, dass die Daten vernichtet werden, sobald sie für die festgelegten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, und dass hierüber ein Protokoll gefertigt wird (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 113, 29 ).

    Insoweit darf er auch berücksichtigen, dass bei schweren Verletzungen des Persönlichkeitsrechts bereits nach geltender Rechtslage sowohl Verwertungsverbote auf der Grundlage einer Abwägung (vgl. BVerfGE 34, 238 ; 80, 367 ; 113, 29 ; BVerfGK 9, 174 ; BGHSt 34, 397 ; 52, 110 ) als auch eine Haftung für immaterielle Schäden begründet sein können (vgl. BVerfGE 34, 269 ; BVerfGK 6, 144 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 11. November 2009 - 1 BvR 2853/08 -, juris, Rn. 21; BGHZ 128, 1 ).

mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht