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Rechtsprechung
   BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,927
BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04 (https://dejure.org/2005,927)
BGH, Entscheidung vom 04.05.2005 - VIII ZR 93/04 (https://dejure.org/2005,927)
BGH, Entscheidung vom 04. Mai 2005 - VIII ZR 93/04 (https://dejure.org/2005,927)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen an einer Mietwohnung; Hemmung eines Schadenersatzanspruches durch einen in der gerichtlichen Güteverhandlung geschlossenen Widerrufsvergleich; Umfang der durch die Erhebung der Klage eingetretenen Hemmung ; ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verjährungsbeginn mit Rückgabe; keine Verjährungshemmung bei Klage aufgrund verdeckter Abtretung

  • Judicialis

    BGB § 203 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 203 S. 1
    Hemmung der Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verjährung bei Abschluss eines Widerrufsvergleiches

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Hemmung der Verjährung durch Widerrufsvergleich in gerichtlicher Güteverhandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Güteverhandlung - Widerrufsvergleich hemmt die Verjährung

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Hemmung der Verjährung bei Widerrufsvergleich

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2004
  • MDR 2005, 1153
  • NZM 2005, 535
  • NZV 2005, 469 (Ls.)
  • DB 2005, 1905 (Ls.)
  • AnwBl 2005, 100
 
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Wird zitiert von ... (85)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 19.01.2005 - VIII ZR 114/04

    Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Erst recht gilt das für Ansprüche, die - wie der hier in Rede stehende Schadensersatzanspruch - vor dem 1. Januar 2002 noch nicht entstanden und auch noch nicht verjährt sind (Senatsurteil vom 19. Januar 2005 - VIII ZR 114/04, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, NJW 2005, 739 unter II 2 b).

    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).

  • BGH, 17.10.1995 - VI ZR 246/94

    Anforderungen an die Kenntnis des Verletzten vom Schaden; Verjährung von

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).

    In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).

  • BGH, 23.03.1999 - VI ZR 101/98

    Unterbrechung der Verjährung bei stiller Sicherungszession

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).

    In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).

  • KG, 02.12.1996 - 8 REMiet 3802/96

    Anspruch gegen den Mieter auf Durchführung von Schönheitsreparaturen ; Beginn der

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).
  • BGH, 27.03.1996 - IV ZR 185/95

    Unterbrechung der Verjährung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs durch Klage auf

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 16.03.1988 - VIII ZR 184/87

    Umwandlung eines verjährten Hauptleistungsanspruchs in einen ...

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterbricht die Erhebung der Klage nach § 209 Abs. 1 BGB a.F. die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie mit der Klage geltend gemacht werden, also nur für den streitgegenständlichen prozessualen Anspruch (Senatsurteil BGHZ 104, 6, 12; BGHZ 132, 240, 243; Urteil vom 17. Oktober 1995 - VI ZR 246/94, WM 1996, 125 = NJW 1996, 117 unter II 2 a; Urteil vom 23. März 1999 - VI ZR 101/98, WM 1999, 1065 = NJW 1999, 2110 unter II 2, jew. m.w.Nachw.).
  • BGH, 19.11.2003 - XII ZR 68/00

    Verjährung der Ersatzansprüche wegen Verschlechterung der Mietsache

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Zum einen liegt in der Rückgabe der Wohnungsschlüssel die erforderliche vollständige und unzweideutige Besitzaufgabe der Beklagten als Mieterin; zum anderen ist der Kläger in die Lage versetzt worden, sich durch die nunmehr erworbene unmittelbare Sachherrschaft ungestört ein Bild von dem Zustand der Wohnung zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, WM 2004, 537 unter II 3 a m.w.Nachw.).
  • BGH, 17.03.1999 - XII ZR 101/97

    Beseitigung von baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Pächter auf dem

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    Wie der Senat nach Erlaß des angefochtenen Urteils entschieden hat, gilt das entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts angesichts des ebenfalls anzuwendenden § 200 Satz 1 BGB - anders als nach §§ 558 Abs. 2, 198 BGB a.F. (vgl. dazu BGHZ 107, 179, 184; 138, 49, 51; BGH, Urteil vom 17. März 1999 - XII ZR 101/97, WM 1999, 1136 unter 6; ferner KG (RE) NJW-RR 1997, 392) - auch dann, wenn die genannten Ersatzansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen, weil mit § 548 Abs. 1 Satz 2 BGB im Sinne des § 200 Satz 1 BGB ein anderer Verjährungsbeginn als der der Entstehung des Anspruchs bestimmt worden ist (Senatsurteil vom 19. Januar 2005, aaO unter II 3).
  • BVerfG, 29.04.1980 - 2 BvR 1441/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anwendung von Präklusionsvorschriften

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).
  • BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

    Zulässigkeit einer Klageänderung im Revisionsverfahren

    Auszug aus BGH, 04.05.2005 - VIII ZR 93/04
    In dem Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht liegt wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung nach § 263 ZPO (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1995, aaO unter II 2 c aa; Urteil vom 25. Februar 1999 - III ZR 53/98, WM 1999, 704 unter 3; Musielak/Foerste, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rdnr. 3; Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 263 Rdnr. 7; MünchKomm/Lüke, ZPO, 2. Aufl., § 263 Rdnr. 16; ferner BVerfGE 54, 117, 127 f.; anders BGH, Urteil vom 23. März 1999, aaO unter II 2 für den Sonderfall einer stillen Sicherungszession, bei der der Zedent aufgrund der ihm eingeräumten Einziehungsermächtigung grundsätzlich die an den Sicherungszessionar abgetretene Forderung geltend macht, auch wenn er Zahlung an sich verlangt).
  • BGH, 28.01.1998 - XII ZR 63/96

    Einrede der Verjährung bei Leistung einer Mietsicherheit durch Bürgschaft

  • BGH, 12.04.1989 - VIII ZR 52/88

    Verjährung von Ansprüchen des Verpächters

  • BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 197/14

    Zum Mietmangel wegen Lärmbelästigungen durch einen neuen Bolzplatz

    Insoweit ergibt eine Auslegung des Mietvertrags der Parteien, die der Senat selbst vornehmen kann, da das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht erforderlich sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004 unter II 4), dass Letzteres zu verneinen ist.
  • BGH, 08.11.2017 - VIII ZR 13/17

    Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen (§ 548

    Denn ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter die Mietsache untersuchen und sich über etwaige Ansprüche klar werden (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 23. Mai 2006 - VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399 Rn. 21; vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, unter II 2; vom 19. November 2003 - XII ZR 68/00, NJW 2004, 774 unter II 3 a).
  • BGH, 21.10.2008 - XI ZR 466/07

    Zur Hemmung der Verjährung infolge Zustellung eines Mahnbescheids

    Danach liegt im Übergang von einem Anspruch aus eigenem Recht zu einem solchen aus abgetretenem Recht wie auch im umgekehrten Fall eines Übergangs von einem Anspruch aus abgetretenem Recht zu einem solchen aus eigenem Recht wegen der Änderung des dazu vorgetragenen Lebenssachverhalts grundsätzlich ein Wechsel des Streitgegenstandes im Sinne einer Klageänderung gemäß § 263 ZPO (BGH, Urteile vom 4. Mai 2005 - VIII ZR 93/04, NJW 2005, 2004, 2005 und vom 23. Juli 2008 - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Tz. 19).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,110
BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 (https://dejure.org/2004,110)
BVerfG, Entscheidung vom 06.05.2004 - 2 BvL 16/02 (https://dejure.org/2004,110)
BVerfG, Entscheidung vom 06. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 (https://dejure.org/2004,110)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com
  • Bundesverfassungsgericht

    Die durch die Neuregelung des Besoldungsrechts im öffentlichen Dienst erfolgte Änderung des Aufsteigens in den Grundgehaltsstufen ohne weitere Übergangsregelung ist mit GG Art 3 Abs 1 und Art 33 Abs 4 vereinbar: Zeitgemäße und anforderungsgerechte Erneuerung des ...

  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes mit dem Grundgesetz im Hinblick auf das Fehlen einer Übergangsfrist für im Dienst befindliche Beamte; Inhalt der Änderungen des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechtes; Voraussetzungen für ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Zur Neugestaltung der Besoldungstabellen

  • 123recht.net (Pressemeldung, 29.6.2004)

    Reform der Beamtenbesoldung ist rechtens

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 110, 353
  • NJW 2005, 2004 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 677
  • DVBl 2004, 1102
 
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Wird zitiert von ... (273)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ).

    Anders lässt sich, wenn man eine Besoldungsordnung in ihrem Bestand nicht versteinern will, eine vom Gesetzgeber für notwendig gehaltene vernünftige Neuregelung und Verbesserung nicht bewerkstelligen (vgl. BVerfGE 26, 141 ).

    Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfGE 26, 141 ).

    Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen (vgl. BVerfGE 26, 141 ).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65, 141 ; 76, 256 ; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65, 141 ; 76, 256 ; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 ).

    Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip schränkt den unter I. umrissenen weiten Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein (BVerfGE 103, 310 m.N. der ständigen Rechtsprechung).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ).

    Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ).

  • BVerfG, 06.10.1983 - 2 BvL 22/80

    Verfassungsmäßigkeit der Techniker-Zulage für Soldaten

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Es kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegen stehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen (vgl. BVerfGE 65, 141 ).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65, 141 ; 76, 256 ; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Dem Gesetzgeber steht es im Besonderen frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (vgl. BVerfGE 71, 39 ; 76, 256 ).

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65, 141 ; 76, 256 ; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 ).

  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (vgl. BVerfGE 26, 141 ; 49, 260 ; 65, 141 ; 76, 256 ; zusammenfassend BVerfGE 103, 310 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.09.2002 - 4 S 634/00

    Aufsteigen in Grundgehaltsstufen - Neuregelung - fehlende Übergangsregelung

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    - Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. September 2002 - 4 S 634/00 -.
  • BVerfG, 31.01.1962 - 2 BvL 29/60

    Verfasssungsmäßigkeit der Besoldungsordnunbg A in Bremen

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 06.05.2004 - 2 BvL 16/02
    Auf dem Gebiet des Besoldungsrechts hat der Gesetzgeber nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 13, 356 ; 26, 141 ; 71, 39 ; 103, 310 ).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5857
BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03 (https://dejure.org/2005,5857)
BVerfG, Entscheidung vom 03.05.2005 - 2 BvR 736/03 (https://dejure.org/2005,5857)
BVerfG, Entscheidung vom 03. Mai 2005 - 2 BvR 736/03 (https://dejure.org/2005,5857)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bei fehlender Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht; Vorliegen einer wesentichen Beteiligung im Sinn des § 17 EStG (Einkommensteuergesetz)

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; EStG 1990 § 17; ; EStG 1990 § 17 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    EStG § 17; GG Art. 3 Abs. 1
    Verfassungsmäßigkeit der Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nichtwesentlichen Beteiligung

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2004 (Ls.)
  • NZG 2005, 641 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.11.1984 - 1 BvR 727/82

    Einkommensteuer - Veräußerungsgewinn - Gewinnbesteuerung - Anteile an

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    Zur Verfassungsmäßigkeit der auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen Beteiligung in Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit dieser Regelung verbundenen, aber gleichwohl hinzunehmenden Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 - 1 BvR 727/82 -, HFR 1985, S. 381, NJW 1986, S. 421).
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BFH, 23.01.2003 - VIII B 121/01

    Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 23. Januar 2003 - VIII B 121/01 -.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    Weder lässt die Beschwerdebegründung mit ausreichender Deutlichkeit erkennen noch ist sonst ersichtlich, dass die angegriffene Entscheidung des Bundesfinanzhofs auf einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht beruht, die der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht zugänglich wäre (vgl. BVerfGE 18, 85 ).
  • BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvL 3/66

    Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei

    Auszug aus BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03
    Zur Verfassungsmäßigkeit der auch in § 17 Abs. 1 EStG 1990 bestimmten Grenze zwischen einer wesentlichen und einer nicht wesentlichen Beteiligung in Höhe von 25 v.H. und den in Einzelfällen mit dieser Regelung verbundenen, aber gleichwohl hinzunehmenden Härten hat das Bundesverfassungsgericht bereits Stellung genommen (vgl. BVerfGE 27, 111 sowie Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November 1984 - 1 BvR 727/82 -, HFR 1985, S. 381, NJW 1986, S. 421).
  • BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein

    Das BVerfG hat diese Rechtsprechung unbeanstandet gelassen (Nichtannahmebeschluss vom 03.05.2005 - 2 BvR 736/03, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2005, 780; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 40. Aufl., § 17 Rz 178).
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