Rechtsprechung
   BGH, 21.04.2005 - IX ZR 281/03   

Volltextveröffentlichungen (14)

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  • IWW
  • rws-verlag.de

    Freigabe streitbefangener Massegegenstände im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft

  • DER BETRIEB(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Recht des Insolvenzverwalters zur Freigabe von Massegegenständen auch bei Gesellschaften - Fortführung eines Rechtsstreits durch Schuldner bei Freigabe des geltend gemachten Anspruchs

  • Institut für Deutsches und Europäisches Unternehmensrecht

    Freigabe streitbefangener Massegegenstände im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft

  • NWB SteuerXpert START
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    InsO § 1 Satz 1, §§ 35, 85; ZPO § 240
    Zulässigkeit der Freigabe streitbefangener Massegegenstände (hier: nicht aussichtsreiche Schadensersatzklage) auch an insolvente juristische Person

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolgen der Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Insolvenzrecht - Freigabe eines Massegegenstandes durch Insolvenzverwalter

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • Betriebs-Berater(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Freigabe eines Massegegenstandes durch den Insolvenzverwalter

  • ZIP-online.de

    Freigabe streitbefangener Massegegenstände im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Zulässigkeit der Freigabe streitbefangener Massegegenstände (hier: nicht aussichtsreicher Schadensersatzklageanspruch) auch an insolvente juristische Person

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 163, 32
  • NJW 2005, 2015
  • ZIP 2005, 1034
  • MDR 2005, 1190
  • NZI 2005, 387
  • WM 2005, 1084
  • BB 2005, 1468
  • DB 2005, 1682
  • Rpfleger 2005, 465



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Wird zitiert von ... (44)  

  • BGH, 07.12.2006 - IX ZR 161/04  

    Immobilien - Abtretung: Anspruch gegen Treuhänder geht mit über

    (1) Auch im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer juristischen Person kann der Insolvenzverwalter einen zur Masse gehörenden Vermögensgegenstand freigeben (BGHZ 163, 32, 34; BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03, ZInsO 2006, 260, 261; v. 2. Februar 2006 - IX ZR 46/05, ZIP 2006, 583, 584; Henckel, Festschrift für Gerhart Kreft S. 291, 300 ff).

    Die Ablehnung, einen Rechtsstreit für die Masse aufzunehmen (§ 85 Abs. 2 InsO), ist notwendig mit der Freigabe des im Streit befindlichen Massegegenstandes verbunden; denn der Schuldner erhält die gesetzliche Prozessführungsbefugnis nur zurück, wenn der Streitgegenstand wieder zum massefreien Vermögen gehört (BGHZ 163, 32, 36).

    Die Freigabe eines zur Masse gehörenden Vermögensgegenstandes bedeutet deren Überführung in das insolvenzfreie Vermögen des Schuldners (Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. Rn. 13.14; vgl. auch BGHZ 163, 32, 35; Jaeger/Henckel, KO 9. Aufl. § 6 Rn. 19, 21).

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04  

    Insolvenzrecht - Wirkungen der Rückschlagsperre

    e) Die Freigabe des Grundstücks durch den Insolvenzverwalter bewirkt, dass der Insolvenzbeschlag erlischt und der Schuldner die Verfügungsbefugnis über den Gegenstand zurückerhält (vgl. BGH, Urt. v. 21. April 2005 - IX ZR 281/03, WM 2005, 1084, 1085, z.V.b. in BGHZ 163, 32).
  • BGH, 01.02.2007 - IX ZR 178/05  

    Insolvenzrecht - Gehört Anspruch auf Prozesskostenerstattung zur Insolvenzmasse?

    Wie die Vorschrift des § 32 Abs. 3 InsO zeigt, geht das Gesetz allerdings ohne weiteres davon aus, dass dem Insolvenzverwalter ein solches Recht zusteht (BGHZ 163, 32, 34 f; 166, 74, 82 f).

    Es wäre mit dem Zweck der Gläubigerbefriedigung nicht zu vereinbaren, wenn der Insolvenzverwalter in solchen Fällen gezwungen wäre, Gegenstände, die nur noch geeignet sind, das Schuldnervermögen zu schmälern, allein deshalb in der Masse zu behalten, um eine Vollbeendigung der Gesellschaft zu bewirken (BGHZ 163, 32, 36).

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