Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 29.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04   

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https://dejure.org/2005,4401
OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2005,4401)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2005,4401)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 25. Februar 2005 - 1 Ss 9/04 (https://dejure.org/2005,4401)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 92 Abs 1 Nr 1 AuslG, § 27 StGB
    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt von Ausländern: Duldungsanspruch des Haupttäters; Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder Entlohnung von Arbeitsleistungen als Unterstützungshandlungen

  • Judicialis

    AuslG § 92 I Nr. 1; ; StGB § 27

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AuslG § 92 Abs. 1 Nr. 1; StGB § 27
    Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts bei bestehendem Duldungsanspruch - mangels Haupttat Straflosigkeit der Beihilfe - Unterstützungshandlungen zum unerlaubten Aufenthalt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausländerrechtliche Duldung als Strafausschließungsgrund oder negatives Tatbestandsmerkmal nach dem Ausländergesetz; Unterstützungshandlungen als Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt; Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder Entlohnung von Arbeitsleistungen als ...

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Beschäftigung ausreisepflichtiger Ausländer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2026 (Ls.)
  • NStZ-RR 2005, 184
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.07.2003 - 5 StR 251/03

    Beihilfe zu einem Dauerdelikt (durch das Erklären der Waffenbedienung;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Bei einem Dauerdelikt kann auch nach dessen Beginn noch solange Beihilfe geleistet werden, wie der Haupttäter den rechtswidrigen Zustand nicht beendet hat (BGH, Urteil vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03).

    Die Auffassung, wonach bei einem Dauerdelikt eine nach Schaffung der rechtswidrigen Lage geleistete Unterstützung für die Fortführung ursächlich sein muß und daher dem unter allen Umständen zur Fortsetzung seines unerlaubten Aufenthalts fest Entschlossenen, der keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, keine Beihilfe geleistet werden könne, erscheint zu eng und mit der grundsätzlichen Systematik der Beihilfe nicht in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 31.07.2003 - 5 StR 251/03 zum Waffenrecht; OLG Köln, Beschluß vom 25.03.2003 - Ss 92-93/03; Tröndle/Fischer, StGB, 52 Aufl., § 27 Rn. 2 d; König, aaO.).

  • OLG Düsseldorf, 31.08.2001 - 2a Ss 149/01

    Beihilfevoraussetzungen; Aufenthalt eines Ausländers; Beihilfe zum illegalen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Der Senat neigt dazu, an seiner Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen, wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung seines Aufenthaltes fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, nicht länger festzuhalten (entgegen BayObLG, NJW 2002, 1663; NStZ 1999, 767; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312).

    Diese in der obergerichtlichen Rechtssprechung zum Teil vertretene Auffassung (vgl. BayOblG, Beschluß vom 21.05.1999 - 4 St RR 86/99 - und Beschluß vom 25.06.2001 - 4 St RR 77/01; OLG Düsseldorf StV 2002, 312, KG, Beschluß vom 04.07.2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00)) hat ihren Ausgangspunkt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (BGH NJW 1990, 2207).

  • BayObLG, 25.06.2001 - 4St RR 77/01

    Aufhalten im Bundesgebiet ohne Aufenthaltsgenehmigung; Beihilfehandlung im Sinne

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Der Senat neigt dazu, an seiner Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen, wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen, keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung seines Aufenthaltes fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung seines Tatentschlusses mehr bedurfte, nicht länger festzuhalten (entgegen BayObLG, NJW 2002, 1663; NStZ 1999, 767; OLG Düsseldorf, StV 2002, 312).

    Diese in der obergerichtlichen Rechtssprechung zum Teil vertretene Auffassung (vgl. BayOblG, Beschluß vom 21.05.1999 - 4 St RR 86/99 - und Beschluß vom 25.06.2001 - 4 St RR 77/01; OLG Düsseldorf StV 2002, 312, KG, Beschluß vom 04.07.2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00)) hat ihren Ausgangspunkt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (BGH NJW 1990, 2207).

  • BVerfG, 06.03.2003 - 2 BvR 397/02

    Zur Strafbarkeit des unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Weiterhin ist das Nichtvorliegen einer Duldung allein nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 - 2 BvR 397/02 - (NStZ 2003, 488 ff.) nicht ausreichend, um die Strafbarkeit nach § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG zu bejahen.

    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 06.03.2003 (NStZ 2003, 488 ff.) und die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 105, 232 ff., 111, 62 ff.) stehen dieser Bewertung nicht entgegen, da diese Entscheidungen Sachverhalte betreffen, in denen den Ausländerbehörden der Aufenthaltsort des Ausländers bekannt war, so daß bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eine Duldung hätte erteilt werden können.

  • BGH, 06.10.2004 - 1 StR 76/04

    Illegaler Aufenthalt ohne Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung (Duldungsanspruch

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Ein Anspruch auf Erteilung einer Duldung wäre grundsätzlich in den Fällen nicht gegeben, in denen der Ausländer untergetaucht ist und die Ausländerbehörde wegen des unbekannten Aufenthalts des Ausländers eine Duldung nicht erteilen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.10.2004 - 1 StR 76/04 - in StV 2005, 24; Senatsbeschluß vom 29.09.2004 - 1 Ss 120/04; Mosbacher, aaO., Rn. 417; derselbe in NStZ 2003, 489, 490).

    Anders als in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der Abschiebung ein - unabhängig vom Vertretenmüssen - tatsächliches, rechtlich geregeltes Hindernis entgegensteht, ist hier die wirksame Erteilung eine Duldung schon von vornherein ebensowenig möglich wie eine Abschiebung (BGH StV 2005, 24, 25).

  • OLG Frankfurt, 04.03.2003 - 1 Ss 42/02

    Unerlaubter Aufenthalt im Bundesgebiet: Verstoß gegen das Ausländergesetz;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Der Senat neigt dazu, an der im Senatsbeschluß vom 04.03.2003 (1 Ss 42/02) zum Ausdruck gekommenen Auffassung, wonach Unterstützungshandlungen wie die bloße Gewährung von Unterkunft und Verpflegung oder die Entlohnung von Arbeitsleistungen keine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt darstellen sollen, wenn der Ausländer unabhängig davon zur Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts unter allen Umständen fest entschlossen ist und er keiner Bestärkung in seinem Tatentschluß mehr bedurfte, nicht mehr festzuhalten.
  • BGH, 12.06.1990 - 5 StR 614/89

    Prostitution als Erwerbstätigkeit im Sinne des Ausländergesetzes - Aufenthalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Diese in der obergerichtlichen Rechtssprechung zum Teil vertretene Auffassung (vgl. BayOblG, Beschluß vom 21.05.1999 - 4 St RR 86/99 - und Beschluß vom 25.06.2001 - 4 St RR 77/01; OLG Düsseldorf StV 2002, 312, KG, Beschluß vom 04.07.2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00)) hat ihren Ausgangspunkt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (BGH NJW 1990, 2207).
  • BGH, 01.08.2000 - 5 StR 624/99

    Anonymer Kapitaltransfer ins Ausland durch Bankmitarbeiter als Beihilfe zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Die Beurteilung "alltäglicher", "berufstypischer" oder im weitesten Sinne "sozialadäquater" Handlungen unter dem Aspekt der Beihilfe ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr ein Problem des subjektiven Tatbestands (vgl. BGH, Urteil vom 01.08.2000 - 5 StR 624/99, der eine generelle Straflosigkeit derartiger Handlungen verneint und auf eine wertende Betrachtung im Einzelfall, abhängig von dem Wissen des Hilfeleistenden von der deliktischen Verwendung seiner Unterstützung, abstellt).
  • BayObLG, 21.05.1999 - 4St RR 86/99

    Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt durch Gewähren von Unterkunft und/oder

    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Diese in der obergerichtlichen Rechtssprechung zum Teil vertretene Auffassung (vgl. BayOblG, Beschluß vom 21.05.1999 - 4 St RR 86/99 - und Beschluß vom 25.06.2001 - 4 St RR 77/01; OLG Düsseldorf StV 2002, 312, KG, Beschluß vom 04.07.2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00)) hat ihren Ausgangspunkt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (BGH NJW 1990, 2207).
  • KG, 04.07.2001 - 1 Ss 263/00
    Auszug aus OLG Frankfurt, 25.02.2005 - 1 Ss 9/04
    Diese in der obergerichtlichen Rechtssprechung zum Teil vertretene Auffassung (vgl. BayOblG, Beschluß vom 21.05.1999 - 4 St RR 86/99 - und Beschluß vom 25.06.2001 - 4 St RR 77/01; OLG Düsseldorf StV 2002, 312, KG, Beschluß vom 04.07.2001 - (4) 1 Ss 263/00 (195/00)) hat ihren Ausgangspunkt in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.06.1990 (BGH NJW 1990, 2207).
  • BVerwG, 25.09.1997 - 1 C 3.97

    Duldung für vietnamesische Staatsangehörige bei Unmöglichkeit der Abschiebung

  • OLG Frankfurt, 14.07.2003 - 1 Ws 66/03

    Strafbarkeit eines Ausländers wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet bei

  • OLG Frankfurt, 13.08.2003 - 1 Ss 133/03

    Ausländerrecht: Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet

  • BGH, 02.09.2009 - 5 StR 266/09

    Unerlaubter Aufenthalt eines Ausländers (Beihilfe; omissio libera in causa);

    Denn nach allgemeinen Regeln, die auch beim Dauerdelikt keine Änderung erfahren (vgl. BGH NStZ 2004, 44, 45), muss die Hilfeleistung nicht conditio sine qua non für die Fortsetzung des unerlaubten Aufenthalts sein (vgl. OLG Köln NStZ-RR 2003, 184; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184, 186; König NJW 2002, 1623, 1624 f.; ebenso Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 8; siehe auch BayObLG, Beschlüsse vom 22. November 2004 - 4 St RR 179/04 - und vom 20. Dezember 2004 - 4 St RR 184/04).
  • BGH, 25.10.2017 - 2 StR 50/17

    Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung oder ohne Aufenthaltstitel und zu

    bb) Die Feststellung, dass der Arbeitgeber den ausländischen Arbeitnehmer nicht zur Sozialversicherung angemeldet hat, genügt für sich genommen nicht, um die Annahme eines auffälligen Missverhältnisses der Arbeitsbedingungen im Sinne der genannten Vorschrift tragfähig zu belegen (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 184; Fuchs/Hinderer, aaO, Rn. 10; Horrer in: Bross, Handbuch Arbeitsstrafrecht, § 10 SchwarzArbG Rn. 50; vgl. auch Mosbacher, in: Ignor/Mosbacher, Handbuch Arbeitsstrafrecht, 3. Aufl. § 4, Rn. 143; ders. in: Achenbach/Ransiek, Handbuch des Wirtschaftsstrafrechts, 2012, S. 1518, 1519; MüKoStGB, 2. Aufl., § 10 SchwarzArbG Rn. 22; ders. in: Graf/Jäger/ Wittig, SchwarzArbG, 2. Aufl., § 15a AÜG Rn. 24).

    Sie dient mit ihrem doppelten Gewährleistungsgehalt neben dem Schutz des inländischen Arbeitsmarktes vor nachteiligen Auswirkungen durch eine unkontrollierte Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer auch dem Schutz des betroffenen Ausländers, der davor geschützt werden soll, sich zur Wahrung seiner sozialen Rechte nicht an die dafür zuständigen Institutionen und Behörden wenden zu können (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 184, 185).

  • BayObLG, 25.02.2022 - 201 StRR 95/21

    Freispruch bei Gewährung von Kirchenasyl bestätigt

    b) Der Senat kann offenlassen, ob das reine Verpflegen eines Geflüchteten aus humanitären Gründen bereits keine tatbestandsmäßige Beihilfehandlung darstellt, weil rein humanitäre Leistungen lediglich der Verhinderung menschenunwürdiger Existenz dienen und nicht der Vertiefung des ohnehin unerlaubten Aufenthalts (so Mosbacher NStZ 2010, 457, 458; Kretschmer ZAR 2013, 278, 280; Hartmann ZStW 116, 603 f.; Schönke/Schröder/Heine/Weißer StGB 30. Aufl. § 27 Rn. 16; MüKo/Joecks/Scheinfeld StGB 4. Aufl. § 27 Rn. 98; bei omnimodo facturus auch BGH NJW 1990, 2207, 2208; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184).
  • OLG Karlsruhe, 14.01.2009 - 2 Ss 53/08

    Voraussetzungen für die Annahme von Beihilfe zum illegalen Aufenthalt

    Dies erscheint insbesondere hinsichtlich der tatbestandlich vorausgesetzten Nichtaussetzung der Abschiebung fraglich, da dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht schon dann erfüllt ist, wenn der Täter - wie hier wegen des Ablaufs einer Befristung - über keine Duldung (mehr) verfügt, sondern nur dann zur Strafbarkeit führt, wenn eine solche Duldung auch nicht nach § 60a AufenthG hätte erteilt werden müssen (BVerfG NStZ 2003, 488; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; NStZ-RR 2006, 246).

    Zwar will der Bundesgerichtshof die letztgenannte Anforderung auf die Fälle beschränken, in denen der Aufenthalt des Ausländers bekannt und dieser insbesondere nicht untergetaucht ist (BGH StV 2005, 24; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 184; a.A. noch OLG Schleswig NStZ 2005, 408).

    Der Senat sieht sich zu einer Abweichung von der erwähnten höchst- und obergerichtlich vertretenen herrschenden Meinung auch nicht durch die von der Strafkammer zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 25.2.2005 (NStZ-RR 2005, 184) veranlasst, das - wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Köln am 25.3.2003 (NStZ-RR 2003, 184) - in einem obiter dictum und damit für seine Entscheidung nicht tragend die Auffassung vertreten hat, eine Beihilfe zum unerlaubten Aufenthalt möglicherweise auch in Fällen eines tatentschlossenen Haupttäters annehmen zu wollen.

  • OLG Hamm, 01.06.2010 - 3 RVs 310/09

    Strafbarkeit der Unterstützung eines ausreisepflichtigen Ausländers;

    Denn nach allgemeinen Regeln muss die Hilfeleistung nicht conditio sine qua non für die Begehung bzw. Fortsetzung der Haupttat sein (BGH, a.a.O., OLG Köln, NStZ-RR 2003, 184; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 184; König, NJW 2002, 1623; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 27 Rdnr. 8).
  • LG Freiburg, 23.01.2008 - 7 Ns 630 Js 23306/06

    Strafbarkeit wegen Einschleusens von Ausländern: Gewährung von Unterkunft und

    Die Kammer hält diese Auffassung dagegen für überholt und schließt sich den Ausführungen des OLG Frankfurt (NJW 2005, 2026) an.

    (OLG Frankfurt NJW 2005, 2026).

  • BGH, 11.05.2006 - 5 StR 3/06

    Versuchte schwere räuberische Erpressung (Bereicherungsabsicht bei Vorstellung

    Unabhängig von der Frage, ob diese Vorstellung des Angeklagten rechtlich zutreffend gewesen wäre oder nicht (vgl. dazu nur BGHZ 111, 308, 313; OLG Frankfurt/Main NStZ-RR 2005, 184, 186; Mosbacher in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht Kap. XII 4 Rdn. 92), war der Angeklagte - auch im Falle einer Fehlvorstellung (vgl. BGHSt 42, 268, 273) - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung strafbar, nicht lediglich wegen versuchter Nötigung (vgl. auch BGHSt 48, 322).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,12115
OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05 (https://dejure.org/2005,12115)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05 (https://dejure.org/2005,12115)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. April 2005 - 8 Ss OWi 90/05 (https://dejure.org/2005,12115)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    OWiG § 51 § 74 Abs. 2; StPO § 37; ZPO § 180 S. 1
    Anforderungen an den Nachweis der Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2026
  • NStZ 2005, 583
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.2003 - 3 StR 446/02

    Sexuelle Nötigung (schutzlose Lage bei Umständen, die in der Person des Opfers

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05
    Entgegen früherem Recht dient indessen die Beurkundung nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO (i. d. Fassung des Zustellungsreformgesetzes, BGBl. 2001 1, 1206) nur noch dem Nachweis der Zustellung; sie ist jedoch kein notwendiger und konstitutiver Bestandteil der Zustellung mehr (vgl. die Begründung zum ZustRG in BT-Dr 14/4554, S. 15 und 22; AG Neuruppin NJW 2003, 2250 [2251]; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rdnr. 1 u. 17; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 182 Rdnr. 2; zum alten Recht BGH NJW 1953, 422).
  • BGH, 15.01.1953 - IV ZR 180/52

    Zustellung durch Aufgabe zur Post

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05
    Entgegen früherem Recht dient indessen die Beurkundung nach § 182 Abs. 1 S. 1 ZPO (i. d. Fassung des Zustellungsreformgesetzes, BGBl. 2001 1, 1206) nur noch dem Nachweis der Zustellung; sie ist jedoch kein notwendiger und konstitutiver Bestandteil der Zustellung mehr (vgl. die Begründung zum ZustRG in BT-Dr 14/4554, S. 15 und 22; AG Neuruppin NJW 2003, 2250 [2251]; Roth, in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 182 Rdnr. 1 u. 17; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 182 Rdnr. 2; zum alten Recht BGH NJW 1953, 422).
  • OLG Hamm, 17.07.2002 - 2 Ss OWi 443/02

    Verfolgungsverjährung; Zustellung des Bußgeldbescheides, Voraussetzungen einer

    Auszug aus OLG Köln, 29.04.2005 - 8 Ss OWi 90/05
    Dies wird (bislang) in Rechtsprechung und Schrifttum teilweise bei schwerwiegenden Mängeln der Zustellungsurkunde angenommen (vgl. dazu OLG Hamm DAR 2002, 465 = NStZ-RR 2002, 340 = VRS 103, 382 = NZV 2003, 298 = NStZ 2004, 20 [K]; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 51 Rdnr. 20; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 37 Rdnr. 25; Meyer-Goßner, StPO, 47. Aufl., § 37 Rdnr. 26; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 182 Rdnr. 19).
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