Rechtsprechung
OLG Stuttgart, 24.03.2005 - 8 W 112/2005, 8 W 112/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Abschluss eines Verzichtsvertrages von an einem Verfahren beteiligten Parteien bezüglich der Erstattung von Vergleichskosten; Annahme eines Verzichtsvertrages bei absichtlichem Ausweichen der Parteien von einem formgerechten gerichtlichen Vergleich auf ein Anerkenntnis ...
- Judicialis
ZPO § 91 Abs. 1; ; VV/RVG Nr. 1000 Abs. 1; ; VV/RVG Nr. 1003
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Zur Wahl eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs durch eine anwaltlich vertretene Partei
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Verfahrensrecht - Deutung von Anerkenntnis bei Umgehung der Kostenfolge
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Stuttgart, 29.11.2004 - 9 O 295/04
- OLG Stuttgart, 24.03.2005 - 8 W 112/2005, 8 W 112/05
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2161
- MDR 2005, 1079
- Rpfleger 2005, 486
Wird zitiert von ... (5)
- BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr
Das Erkenntnisverfahren, welches die Klägerin unter Umständen anstrengen muss, ermöglicht im Übrigen auch die Beantwortung der Frage, ob anwaltlich vertretene Parteien, die bewusst eine kostensparende Prozessbeendigung unter Verzicht auf einen protokollierten Vergleich wählen, im Einzelfall stillschweigend einen Erlass (§ 397 Abs. 1 BGB) der Einigungsgebühr vereinbaren (so zur Vergleichsgebühr: OLG Hamm, JurBüro 2002, 364, 365;… N. Schneider, aaO; zur Einigungsgebühr ebenso: OLG Stuttgart, NJW 2005, 2161; Enders, JurBüro 2005, 410, 411). - OLG Stuttgart, 23.01.2020 - 8 W 262/18
Kostenfestsetzungsverfahren: Anwaltliche Einigungsgebühr bei übereinstimmender …
Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 112/05 - ( so auch OLG Hamm Beschluss vom 26.11.2001 - 23 W 168/01; ähnlich auch OLG Frankfurt Beschluss vom 02.10.1989 - 12 W 277/89 und OLG Zweibrücken Beschluss vom 22.09.1998 - 8 W 42/98)ausgeführt, dass dann, wenn anwaltlich vertretene Parteien anstelle eines formgerechten gerichtlichen Vergleichs mit den sich daraus ergebenden Kostenfolgen (Entstehen einer Einigungsgebühr) absichtlich eine abweichende Form wählen, die für sich genommen diese kostenrechtlichen Folgen vermeidet, daraus auf einen Verzichtsvertrag der beteiligten Parteien auf Erstattung von Vergleichskosten zu schließen ist. - OLG München, 28.10.2005 - 34 Wx 50/05
Beschwer bei Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über …
Eine mögliche Vollstreckung der Bank müsste sich, nach Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als insoweit rechtsfähig, (BGH NJW 2005, 2161), gegen das Vermögen der Gemeinschaft richten. - OLG Brandenburg, 22.08.2005 - 6 W 132/05
Rechtsanwaltsgebühr: Entstehung der Einigungsgebühr nur bei einem gerichtlich …
Es bedarf jedoch angesichts der klaren Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Frage, wann die Vergleichsgebühr erstattungsfähig ist, weder eines Rückgriffs auf den Grundsatz von Treu und Glauben noch auf die Konstruktion eines Verzichtsvertrages (so aber OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.3.2005, 8 W 112/2005, zitiert nach Juris). - LG Saarbrücken, 08.11.2012 - 13 T 11/12
Kostenfestsetzungsverfahren: Stillschweigender Verzicht auf Gebührenerstattung
Dies ist etwa angenommen worden, wenn eine Partei Klage oder Rechtsmittel zurücknimmt oder anerkennt und die Gegenseite auf Kostenerstattung verzichtet (vgl. OLG Stuttgart NJW 2005, 2161; OLG Hamm JurBüro 2002, 364) oder wenn der Kläger die Klage teilweise zurücknimmt und der Beklagte die Klage im Übrigen anerkennt (OLG Zweibrücken FamRZ 1999, 799).