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   KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04   

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KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3066)
KG, Entscheidung vom 14.04.2005 - 10 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3066)
KG, Entscheidung vom 14. April 2005 - 10 U 103/04 (https://dejure.org/2005,3066)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterlassung der Veröffentlichung von Aufnahmen eines Wohnhauses unter Namensnennung in einer Zeitschrift; Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ; Schutzbereich der Pressefreiheit ; Rechtswirkung der Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Urteil

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1; ; BGB § 1004 Abs. 1; ; GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; BVerfG § 31 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verletzung der Privatsphäre bei unauthorisierter Veröffentlichung von Bildaufnahmen des eigenen Hauses unter Namensnennung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2320
  • ZUM 2005, 561
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BGH NJW 2004, 762).

    Die Frage, ob auch rein unterhaltende Beiträge in den Schutzbereich der Pressefreiheit fallen, ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 (NJW 2000, 1021) für die deutschen Gerichte jedoch verbindlich geklärt.

    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt dann eine Verstärkung durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, der den Staat verpflichtet, die Lebensbedingungen des Kindes zu sichern, die für sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind und zu denen insbesondere die elterliche Fürsorge gehört (vgl. BVerfGE 101, 361 m.w.N.).

    Da der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen um so schwerer wiegt, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (vgl. BVerfGE 101, 361), ist die Beklagte zur Unterlassung der Veröffentlichung verpflichtet.

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urt. vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - NJW 2004, 762) - der sich der Senat anschließt - ist ein umfriedetes Grundstück jedenfalls dann der Privatsphäre zuzurechnen, wenn es dem Nutzer die Möglichkeit gibt, frei von öffentlicher Beobachtung zu sein.

    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; BVerfG NJW 2000, 2189; BGH NJW 2004, 762).

    Denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert (vgl. BVerfGE 101, 361, 389; BGH NJW 2004, 762).

    Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2003 entschiedenen Fällen (NJW 2004, 762 - IV ZR 373/02 - NJW 2004, 766 - VI ZR 404/02) hat der Kläger seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Pnnn auch nicht durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht.

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 404/02

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Anders als in den vom Bundesgerichtshof am 9. Dezember 2003 entschiedenen Fällen (NJW 2004, 762 - IV ZR 373/02 - NJW 2004, 766 - VI ZR 404/02) hat der Kläger seine Wohn- und Lebensverhältnisse in Pnnn auch nicht durch eigene Veröffentlichungen einem breiten Publikum bekannt gemacht.
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Danach ist es Aufgabe der nationalen Gerichte, Entscheidungen des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich schonend einzupassen und der konventionsgemäßen Auslegung den Vorrang zu geben, solange im Rahmen methodischer Standards Auslegungs- und Abwägungsspielräume eröffnet sind (BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2004, NJW 2004, 3407, 3411).
  • BVerfG, 04.04.2000 - 1 BvR 1505/99

    Abwägung zwischen Pressefreiheit und Schutz der Intim- und Privatsphäre

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; BVerfG NJW 2000, 2189; BGH NJW 2004, 762).
  • BVerfG, 10.06.1975 - 2 BvR 1018/74

    Führerschein

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Der Umfang der Bindungswirkung beschränkt sich dabei nicht auf den Tenor, sondern bezieht die tragenden Gründe der Entscheidung mit ein (BVerfG NJW 1975, 1355).
  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    d) Danach bleibt es nach Auffassung des Senats dabei, dass erst bei der Frage der Abwägung der kollidierenden Grundrechte zu berücksichtigen ist, ob der Medienbericht einen besonderen Bezug zum demokratischen Prozess hat oder "lediglich" unterhaltender Art ist (vgl. KG AfP 2004, 564; Mann, NJW 2004, 3220, 3221).
  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    c) An diesen Grundsätzen ist auch im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 24. Juni 2004 (NJW 2004, 2647, Cnnnn vn Hnnnn / Dnnnnn ) festzuhalten.
  • OLG Hamburg, 28.09.2004 - 7 U 60/04

    Zur Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung von Privatbildern und -adresse eines

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Wie das Hanseatische Oberlandesgericht in einem vergleichbaren Fall (Urteil vom 28. September 2004 - 7 U 60/04 -) zutreffend hervorgehoben hat, wird durch die Veröffentlichung zumindest anderen Bewohnern oder Besuchern des Stadtteils, die das Haus kennen oder erstmals sehen, die Identität des Eigentümers und Bewohners zur Kenntnis gebracht, so dass eine erhöhte Beeinträchtigung der Privatsphäre durch die Beobachtung des Hauses droht.
  • BVerfG, 14.04.1989 - 1 BvR 1235/85

    Meinungsfreiheit und persönlicher Ehrenschutz

    Auszug aus KG, 14.04.2005 - 10 U 103/04
    Die Abwägung ist im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale der zivilrechtlichen Vorschriften vorzunehmen und hat die besonderen Umstände des Falles zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 1990, 1980; BVerfG NJW 2000, 2189; BGH NJW 2004, 762).
  • BVerfG, 06.10.1959 - 1 BvL 118/53

    Berufsverbot I

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Dies ist etwa dann der Fall, wenn durch die namentliche Zuweisung von Fotografien des Anwesens, seien sie auch von allgemein zugänglicher Stelle aufgenommen, oder durch Veröffentlichung einer Wegbeschreibung unter Nennung des Namens des Betroffenen, die Anonymität des Anwesens aufgehoben wird und infolgedessen die Gefahr besteht, dass das (umfriedete, bewohnte) Grundstück in seiner Eignung als Rückzugsort für den Betroffenen und seine Familie beeinträchtigt wird (BGH GRUR 2009, 1089 Rn. 10, 11; NJW 2004, 762, 763 ff.; KG NJW 2005, 2320 f.; OLG Hamburg, NJW-RR 2005, 414).
  • OLG Köln, 18.04.2019 - 15 U 215/18

    Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung

    Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen vorliegen kann, wenn Fotos von der Außenansicht eines Wohnhauses einer Person gegen deren Willen unter Namensnennung veröffentlicht und verbreitet werden, sofern dadurch in die durch die Umfriedung des Grundstücks geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Person auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt wird (st. Rspr., vgl. BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 11; v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 763; v. 09.12.2003 - VI ZR 404/02, NJW 2004, 766, 767; BVerfG v. 02.05.2006 - 1 BvR 507/01, NJW 2006, 2836 Rn. 13 f./19; Senat v. 07.03.2019 - 15 U 118/18, n.v.; v. 05.10.2017/29.08.2017 - 15 U 96/17, n.v.; v. 26.01.2017 - 15 U 103/16, n.v.; v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 22.01.2013 - 15 U 101/12, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; v. 16.04.2004 - 9 U 10/04, juris; OLG Saarbrücken v. 17.06.2015 - 5 U 56/14, juris Rn. 23/25; OLG Hamburg v. 21.06.2011 - 7 U 28/11, juris; v. 31.01.2006 - 7 U 108/05, AfP 2006, 182; v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414; OLG Celle v. 28.09.1979 - 13 U 86/79, MDR 1980, 311; Amtsgericht Charlottenburg v. 28.11.2008 - 235 C 179/08, AfP 2009, 91 und aus dem Schrifttum Endress Wanckel , Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 78 - 84 m.w.N.).

    Kriterium kann bei einer Aufdeckung der Anonymität vor allem sein, dass dadurch die "Gefahr" entsteht, dass das Objekt in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird, etwa wenn die Veröffentlichung (abstrakt) geeignet ist, eine erhöhte Beobachtung des Anwesens durch Dritte hervorzurufen und/oder Schaulustige anzuziehen (BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 12; Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; KG v. 06.02.2012 - 10 U 50/11, BeckRS 2012, 11356; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; OLG Hamburg v. 28.09.2004 - 7 U 60/04, NJW-RR 2005, 414).

    Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist (BGH v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, NJW 2004, 762, 764; siehe gerade auch für die Veröffentlichung von Sachfotos auch Senat v. 02.07.2015 - 15 U 21/15, n.v.; v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320).

    Denn auch nach Auffassung des Senats genügt im Grundsatz schon eine abstrakte Gefahr zusätzlicher Beeinträchtigungen der Rückzugsfunktion eines Anwesens; konkrete Beeinträchtigungen sind keine Anspruchsvoraussetzung (so auch KG v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320).

  • OLG Köln, 28.03.2019 - 15 U 155/18

    Fahrradhelmkampagne - Foto von Prominenter ohne Helm darf veröffentlicht werden -

    Dass die Verstärkung der Abwehrrechte der Eltern durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch ohne gleichzeitige Abbildung der Kinder in Betracht kommen kann, ist dem Medienrecht auch sonst nicht fremd und kann etwa bei Sachfotos vom Familienwohnsitz mit Offenlegung von dessen Anonymität Berücksichtigung finden (KG v.14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; nur im konkreten Fall vereint bei BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 20).
  • KG, 07.02.2008 - 10 U 108/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in der Presse: Grenzen des

    Nach Auffassung des Senats liegt ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht jedoch auch dann vor, wenn die Anonymität durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnsitzes unter Namensnennung aufgehoben wird und die Gefahr besteht, dass das Wohnhaus in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (Senat, NJW 2005, 2320).

    Wie auch in dem der Entscheidung des Senats vom 14. April 2005 (NJW 2005, 2320) zugrunde liegenden Sachverhalt ist es für einen Ortsfremden nicht einfach, anhand des Bildes das Haus zu lokalisieren.

  • LG Kassel, 05.07.2007 - 8 O 1854/06
    Die Privatsphäre beinhaltet denjenigen Lebensbereich, zu dem andere Menschen nach der sozialen Anschauung nur mit Zustimmung des Betroffenen Zugang haben (OLG Karlsruhe NJW 2006, 617), insbesondere das Leben im häuslichen oder Familienkreis und das sonstige Privatleben im eigenen häuslichen Bereich (KG NJW 2005, 2320) sowie je nach den Umständen auch außerhalb, wenn sich der Betroffene in eine örtliche Abgeschiedenheit zurückgezogen hat, in der er objektiv erkennbar für sich allein sein will und in der er sich in der konkreten Situation im Vertrauen auf die Abgeschiedenheit so verhält, wie er es in der breiten Öffentlichkeit nicht tun würde (BVerfG NJW 2000, 1021; BGH NJW 1996, 1128).
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Im Lichte der völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands darf sich die gebotene Berücksichtigung dieser Entscheidung nicht darin erschöpfen, sie von vornherein für unbeachtlich zu erklären, soweit sie von der Rechtsprechung des BVerfG abweicht (so aber Mann NJW 2004, 3220 und wohl auch der 10. Zivilsenat des Kammergerichts, NJW 2005, 2320).
  • OLG Köln, 12.04.2021 - 15 W 24/21

    Offenlegung einer privaten Wohnanschrift im Rahmen einer Berichterstattung zu

    (wie etwa in den Fällen BGH v. 09.12.2003 - VI ZR 373/02, GRUR 2004, 438; Senat v, 18.04.2019 - 15 U 215/18, GRUR-RS 2019, 35727; KG v. 14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320), sondern gerade um die auch mit einer gewissen Belegfunktion erfolgte Bebilderung von aus Sicht der Öffentlichkeit mehr oder weniger konspirativen Treffen zum Thema Parteispenden in der H. Dass an dieser Thematik - gerade mit Blick auf die einschlägig vorbelastete F, aber auch ganz generell mit Blick auf andere gerade wiederum in Richtung H deutende Spendenaffären anderer Parteien in der Vergangenheit - ein überragendes Berichterstattungsinteresse in einer Demokratie mit Blick auf die sog. "Wachhundfunktion" der Presse besteht, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden.
  • OLG Hamburg, 31.01.2006 - 7 U 108/05

    Filmaufnahmen von Wohnhäusern Prominenter

    Zwar ist bei der Abwägung der kollidierenden Grundrechte zu berücksichtigen, dass die in Frage stehende Bildberichterstattung in erster Linie unterhaltender Art ist (vgl. KG, NJW 2005, 2320, 2321).
  • LG Berlin, 28.06.2018 - 27 S 20/17

    Fliegender Gerichtsstand bei Pressedelikten für Unterlassungs- und

    Danach liegt im vorliegenden Fall ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor, denn die Beklagte hat die Anonymität des Anwesens durch die Beiordnung des Namens der Klägerin und der Angabe des Wohnortes aufgehoben (vgl. zum Nachfolgenden Kammergericht, NJW 2005, 2320, juris Rdz, 13 m.w.Nachw.).
  • LG Berlin, 13.01.2009 - 27 O 1038/08

    Fotos des Hauses vom ehemaligen Spiegel-Chefredakteur rechtswidrig

    Das Kammergericht ( NJW 2005, 2320 [KG Berlin 14.04.2005 - 10 U 103/04] ) hat zur Frage der Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Veröffentlichung einer Aufnahme des Wohnhauses eines Prominenten unter Namensnennung u.a. ausgeführt:.
  • AG Berlin-Charlottenburg, 28.11.2008 - 235 C 179/08

    Foto-Veröffentlichung des Wohnhauses eines Prominenten unzulässig

  • KG, 28.06.2007 - 10 U 178/06

    Zu den Prüfungspflichten eines Webhosters

  • KG, 16.09.2005 - 10 W 51/05

    Grenzen des Privatsphärenschutzes in der Presseberichterstattung: Zulässige

  • LG Berlin, 26.04.2007 - 27 O 1227/06
  • LG Berlin, 15.05.2008 - 27 O 85/08
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