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   AG Elmshorn, 02.06.2005 - 50 C 60/05   

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https://dejure.org/2005,10807
AG Elmshorn, 02.06.2005 - 50 C 60/05 (https://dejure.org/2005,10807)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 02.06.2005 - 50 C 60/05 (https://dejure.org/2005,10807)
AG Elmshorn, Entscheidung vom 02. Juni 2005 - 50 C 60/05 (https://dejure.org/2005,10807)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • archive.org

    Widerrufsrecht bei Mobilfunkvertrag besteht auch nach Ingebrachnahme fort

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Zulässigkeit einer Schufa-Meldung vor Vorliegen eines rechtskräftigen Titels bei Verpflichtung des Schuldners zur Abwägung aller betroffenen Interessen; Vorliegen eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch Vornahme einer negativen Schufa-Mitteilung; ...

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2404
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • OLG Düsseldorf, 14.12.2006 - 10 U 69/06

    Zur Zulässigkeit der Datenübermittlung an die Schufa

    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NJW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562 [565]; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005, Az. 22 C 30/05).

    Dabei ist schon fraglich, ob eine Datenübermittlung, wenn der Betroffene keine offensichtlich unbegründeten Einwendungen erhebt und auch in der Vergangenheit nicht durch Zahlungsverweigerungen und unberechtigte Forderungseinwendungen (vgl. hierzu AG Elmshorn, CR 2005, 641) in Erscheinung getreten ist, vor einer rechtskräftigen gerichtlichen Klärung der Zweifelsfrage erfolgen darf (verneinend: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404).

  • AG Montabaur, 15.01.2008 - 15 C 195/07

    Fernabsatzgeschäft: Widerrufsrecht bei einem Vertrag über die Bereitstellung

    Lediglich im Hinblick auf die Vergangenheit bleibe es dabei, dass eine Rückabwicklung nicht stattfindet (AG Elmshorn, NJW 2005, 2404 f.; Wendehorst, in: Münchener Kommentar, 5. Auflage, § 312d Rn. 56; Thüsing, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2005, § 312d Rn. 36).
  • AG Köln, 27.02.2012 - 142 C 431/11

    Anspruch eines Kunden gegen ein Online-Reisebüro auf Rückzahlung angesparter

    Im Falle einer teilbaren Dienstleistung ist demnach auch das Widerrufsrecht teilbar, was aus einer teleologischen Reduktion des § 312d Abs. 3 Nr. 2 BGB (a.F) folgt (LG Kiel, Urt. v. 25.03.2009 - 5 O 206/08 Rn 43 f. (zitiert nach juris); AG Mitte, MMR 2009, 280, 281; AG Montabaur, Urt. 15.01.2008 - 15 C 195/07 Rn. 25 f. (zitiert nach juris); AG Elmshorn NJW 2005, 2404; MüKo/ Wendehorst , BGB, 5. Aufl. 2007, § 312d Rn. 56; Staudinger/ Thüsing , BGB, Neubearb.
  • LG Düsseldorf, 30.03.2012 - 8 O 354/11

    Widerruf einer von der Schufa übermittelten Negativmeldung im Rahmen eines

    Verneinendenfalls wäre ein Widerrufsanspruch jedenfalls in entsprechender Anwendung der §§ 12, 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB als Anspruch auf Beseitigung einer durch eine unzulässige Datenübermittlung entstandenen Störung nicht begründet (vgl. BGH, NJW 1984, 436; OLG Hamm, NRW-RR 1989, 1011; OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 562, 565; AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; AG Potsdam, Urteil vom 03.06.2005 - 22 C 30/05 -).
  • AG Berlin-Mitte, 23.10.2008 - 16 C 123/08

    Ausschluss des Widerrufsrechts - Design der Widerrufselehrung - Webdesign -

    Dies folgt aus einer teleologischen Reduktion des § 312 d Abs. 3 Nr. 2 BGB (dafür auch: AG Elmshorn, NJW 2005, 2404; MünchKomm/Wendehorst, BGB, 5. Aufl., § 312 d Rn. 56; Staudinger/Thüsing, BGB, Neubearbeitung 2005 Rn. 36).
  • KG, 25.05.2009 - 2 AR 16/09

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses wegen sachlicher Unzuständigkeit bei

    Ferner belegt dies die Entscheidung des AG Elmshorn vom 2. Juni 2005, NJW 2005, 2404, das in einer noch ähnlicheren Fallkonstellation (Unterlassen von Negativmeldungen einer Telefongesellschaft an die Schufa zu Lasten des Telefonkunden) einen Streitwert von 2.000 EUR für einen Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren festgesetzt hat; bei Zugrundelegung des in der Rechtsprechung zumeist angenommenen Verhältnisses des Wert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zum Wert des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens von 1:3 (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 3 Rdnr. 16 "Einstweilige Verfügung") entsprächen den genannten 2.000 EUR ein Hauptsachestreitwert von 6.000 EUR.
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