Rechtsprechung
BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02 |
Volltextveröffentlichungen (18)
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71
Bei persönlicher Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen auch Naturalrestitution, nicht nur Differenzhaftung - Kanzlei Prof. Schweizer
Anleger: Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Schadensersatzanspruch von Anlegern gegen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft; Entstehend der Schadensersatzpflicht durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung einer Gesellschaft; ...
- rabüro.de
Zur Haftung des Vorstands für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen
- Judicialis
BGB § 31; ; BGB § 249 Fb; ; BGB § 249 Hd; ; BGB § 826 A; ; BGB § 826 E; ; AktG § 57; ; AktG § 71
- ra.de
- RA Kotz
Vorstandsmitgliedern einer AG: Haftung bei Ad-hoc-Mitteilungen
- FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 31 § 249 § 826; AktG § 57 § 71
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Haftung der Vorstandsmitglieder und der AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen: Anspruch der Kapitalanlegers auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien ? Keine Begrenzung durch Verbot der Einlagenrückgewähr und des Erwerbs eigener ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- zbb-online.com (Leitsatz)
AktG §§ 57, 71, 400; BGB §§ 31, 249, 826; WpHG § 15
Schadensersatzhaftung wegen vorsätzlich falscher Ad-hoc-Meldungen auf Naturalrestitution ohne Einschränkung durch Kapitalerhaltungsgrundsätze ("EM.TV") - streifler.de (Leitsatz)
Schadensumfang bei falschen Mitteilungen des Vorstandes einer AG
- streifler.de (Kurzinformation)
Schadensumfang bei falschen Mitteilungen des Vorstandes einer AG
- 123recht.net (Pressemeldung, 19.7.2005)
Geprellte EM.TV-Aktionäre können Verlust einklagen // Infomatec
Besprechungen u.ä. (3)
- WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)
Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung; Schadensersatz keine verbotene Einlagenrückgewähr; Beweisfragen
- dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Maklerlohnanspruch des Wohnungseigentumsverwalters (RA'in Sonja Ludwig)
- verschmelzungsbericht.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Vorstandshaftung für Falschinformation des Kapitalmarkts (RA Dr. Olaf Müller-Michaels, Dr. Johannes Wecker; ZCG 2007, 207)
Papierfundstellen
- NJW 2005, 2450
- ZIP 2005, 1270
- MDR 2005, 1360 (Ls.)
- WM 2005, 1358
- BB 2005, 1644
- DB 2005, 1845
- NZG 2005, 672
Wird zitiert von ... (157) Neu Zitiert selbst (12)
- BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten Strafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollständigkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP 2005, 78, 79 ff.).§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (…Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).
Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartalsbericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 - für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des 1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfahren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen.
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).
§ 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723;… dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (…vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134;… II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen.
- RG, 14.03.1903 - I 371/02
Durch Betrug veranlaßte Aktienzeichnung.
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - OLG Frankfurt, 17.03.1999 - 21 U 260/97
Haftung der Emissionsbank bei widersprüchlichem Unternehmensbericht ("MHM Mode")
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herrschenden Lehre im Schrifttum (…vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapitalmarktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG; zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47 Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen. - RG, 15.12.1909 - I 252/09
1. Wird die für die Übertragung von Namensaktien statutarisch vorgeschriebene …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - BGH, 13.01.1987 - VI ZR 303/85
Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Danach ist es gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298, 302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadensersatz haften zu lassen. - OLG München, 18.07.2002 - 19 U 5630/01
Berechnung des Schadens bei Erwerb von Aktien aufgrund bewusst falscher …
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:. - RG, 02.06.1916 - III 61/16
Aktienkauf. Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.
Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272). - RG, 08.11.1905 - I 154/05
Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen …
- RG, 28.04.1909 - I 254/08
Kann, wer durch unrichtige Angaben in dem von der Aktiengesellschaft ausgehenden …
- BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10
Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG
Zwar ergibt sich daraus für den von § 37b WpHG geregelten Fall der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten - mithin die Beklagte ihrer Publizitätspflicht aus § 15 WpHG rechtzeitig nachgekommen - wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Prinzip ohne Abstriche zu leistende Kompensation gelangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtlichen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 mwN; zu vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. …und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 mwN;… zu Informationsdefiziten im Rahmen von Beratungsverträgen: Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 40; zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen im Rahmen von § 826 BGB: BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 153 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729 bzw. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG: BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG, 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InvG).Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359).
Dabei wird das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur Veröffentlichung der die Lage der Beklagten beschönigenden Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 zu berücksichtigen haben (zu diesem Kriterium bereits BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 146 und vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361).
Sollte das Berufungsgericht die Entstehung eines derartigen Kursdifferenzschadens als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach § 287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben.
- LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16
Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren
- OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16
Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine …
Dies folgt auch aus dem Wortlaut der § 37b Abs. 5, § 37c Abs. 5 WpHG sowie des § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, der insoweit jeweils keine Einschränkungen enthält (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, juris Rn. 15).
- BGH, 20.07.2021 - VI ZR 533/20
Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten Dieselskandal …
Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der dem Kläger zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB (…vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff.;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451, juris Rn. 13).(2) Nach diesen Grundsätzen schuldete die Beklagte bis zum Weiterverkauf die Kaufpreiserstattung nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58, 66;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, 39; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2452, juris Rn. 18).
- BGH, 15.12.2020 - XI ZB 24/16
Rechtsbeschwerden nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) im …
Diese Sichtweise entspricht der für die Haftung bei fehlerhafter ad-hoc Publizität entwickelten Grundsätze zur Feststellung eines Kursdifferenzschadens (…vgl. Senatsurteil vom 13. Dezember 2011 - XI ZR 51/10, BGHZ 192, 90 Rn. 67 f.; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361 f.).Zur Bestimmung des Werts, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte und der sich als eine hypothetische Größe der unmittelbaren Wahrnehmung entzieht, kann dort auf die Kursveränderung unmittelbar nach Bekanntwerden der wahren Sachlage zurückgegriffen und sodann "vermittels rückwärtiger Induktion" auf den wahren Wert des Papiers am Tage des Geschäftsabschlusses näherungsweise geschlossen werden (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005, aaO; vgl. näher Fleischer, BB 2002, 1869, 1872 ff.).
- BGH, 28.10.2014 - VI ZR 15/14
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Schadenseintritt bei Erschleichung eines …
Ein Zustand, der dieser hypothetischen Situation wirtschaftlich gleichwertig ist, wird dadurch erreicht, dass die Klägerin die an die Bauherren gezahlten Beträge abzüglich der bereits erhaltenen Tilgungsleistungen von den Beklagten erhält und die Klägerin im Gegenzug ihre weiter gegen die Bauherren bestehenden Rechtspositionen, insbesondere ihre Ansprüche auf zukünftige Tilgungs- und Zinsleistungen, Zug um Zug auf die Beklagten überträgt (…vgl. Senatsurteil vom 21. Dezember 2004 - VI ZR 306/03, aaO, 370; Oetker, LMK 2005, 87;… ebenso bei fehlerhaften Ad-Hoc-Mitteilungen BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO, und - II ZR 217/03, aaO, sowie vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451). - OLG München, 09.10.2008 - 19 U 5176/07
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Persönliche Haftung von …
Die im Berufungsverfahren verbliebenen Kläger weisen darauf hin, dass die Frage der Kausalität zwischen den Meldungen des Unternehmens und der konkreten Anlageentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sie bereits in erster Instanz hingewiesen hätten, individuell zu beurteilen sei (Urteil vom 09.05.2005, Az.: II ZR 287/02, vorgelegt als Anlage K 121).Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ad-hoc-Mitteilung und Kauf kann danach eine Anfangswahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Erwerb aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist, und dementsprechend auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO gegeben sind (Urteil vom 09.05.2005, Az.: II ZR 287/02, Umbruch S. 16/17 unter III.2., vorgelegt als Anlage K 121).
cc) Soweit der Kläger zu 1) daneben noch behauptet, im Hinblick auf unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen von einem Verkauf abgesehen zu haben, fehlt es bereits an der konkreten Darlegung eines hypothetischen Verkaufstermins und an der Darstellung eines entsprechenden Kursdifferenzschadens (vgl. BGH vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 14/15 unter II.3.).
cc) Weiter wird das Landgericht zu erwägen haben, ob angesichts der erforderlichen individuellen Beurteilung für die einzelnen Kläger nicht eine Prozesstrennung zweckmäßig ist (vgl. BGH vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 16 unter III.1.).
Zur Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 wird auf die Feststellungen des I. Strafsenats des BGH und der darauf fußenden Einschätzung des II. Zivilsenats des BGH hingewiesen (vgl. Urteil vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 16/17 unter III.2.).
Wegen Aktienkäufen vor März 2000 hatte der BGH im Verfahren II ZR 287/02 die Revision nicht zugelassen, scheint also eine Unrichtigkeit von früheren Ad-hoc-Mitteilungen zumindest im damaligen Verfahren nicht hinreichend dargelegt worden zu sein.
Eine weitere Teilkostenentscheidung durch den Senat war nicht veranlasst; auch der BGH hat eine solche Teilkostenentscheidung in seinem Teilaufhebungsurteil vom 9.05.2005 (Gz. II ZR 287/02) nicht getroffen.
Die im Berufungsverfahren verbliebenen Kläger weisen darauf hin, dass die Frage der Kausalität zwischen den Meldungen des Unternehmens und der konkreten Anlageentscheidung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sie bereits in erster Instanz hingewiesen hätten, individuell zu beurteilen sei (Urteil vom 09.05.2005, Az.: II ZR 287/02, vorgelegt als Anlage K 121).
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ad-hoc-Mitteilung und Kauf kann danach eine Anfangswahrscheinlichkeit dafür begründen, dass der Erwerb aufgrund der Ad-hoc-Mitteilung erfolgt ist, und dementsprechend auch die Voraussetzungen des § 448 ZPO gegeben sind (Urteil vom 09.05.2005, Az.: II ZR 287/02, Umbruch S. 16/17 unter III.2., vorgelegt als Anlage K 121).
cc) Soweit der Kläger zu 1) daneben noch behauptet, im Hinblick auf unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen von einem Verkauf abgesehen zu haben, fehlt es bereits an der konkreten Darlegung eines hypothetischen Verkaufstermins und an der Darstellung eines entsprechenden Kursdifferenzschadens (vgl. BGH vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 14/15 unter II.3.).
cc) Weiter wird das Landgericht zu erwägen haben, ob angesichts der erforderlichen individuellen Beurteilung für die einzelnen Kläger nicht eine Prozesstrennung zweckmäßig ist (vgl. BGH vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 16 unter III.1.).
Zur Ad-hoc-Mitteilung vom 24.08.2000 wird auf die Feststellungen des I. Strafsenats des BGH und der darauf fußenden Einschätzung des II. Zivilsenats des BGH hingewiesen (vgl. Urteil vom 09.05.2005, Gz. II ZR 287/02, Umbruch S. 16/17 unter III.2.).
Wegen Aktienkäufen vor März 2000 hatte der BGH im Verfahren II ZR 287/02 die Revision nicht zugelassen, scheint also eine Unrichtigkeit von früheren Ad-hoc-Mitteilungen zumindest im damaligen Verfahren nicht hinreichend dargelegt worden zu sein.
Eine weitere Teilkostenentscheidung durch den Senat war nicht veranlasst; auch der BGH hat eine solche Teilkostenentscheidung in seinem Teilaufhebungsurteil vom 9.05.2005 (Gz. II ZR 287/02) nicht getroffen.
- BGH, 20.07.2021 - VI ZR 575/20
Urteil zum Schadensersatzanspruch nach Weiterverkauf eines vom sogenannten …
Da die Verkehrsanschauung diesen Vertragsschluss bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht, liegt in der damit verbundenen Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung der der Klägerin zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB (…vgl. Senatsurteile vom 26. Januar 2021 - VI ZR 405/19, ZIP 2021, 368 Rn. 21;… vom 30. Juli 2020 - VI ZR 367/19, NJW 2020, 2804 Rn. 21;… vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 46 ff.;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451, juris Rn. 13).(b) Nach diesen Grundsätzen schuldete die Beklagte bis zum Weiterverkauf die Kaufpreiserstattung nur Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs (…vgl. Senatsurteile vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, BGHZ 225, 316 Rn. 58, 66;… vom 28. Oktober 2014 - VI ZR 15/14, NJW-RR 2015, 275 Rn. 25, 39; BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2452, juris Rn. 18).
- BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09
Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a. …
Insbesondere ein möglicher Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB, der der Anordnung des Verfalls nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstehen kann (vgl. BGH NStZ 2010, 326), knüpft aber nicht am Begriff des Vermögensschadens des § 263 StGB an, sondern an einem Schadensbegriff, der sich nach anderen Maßstäben bestimmt (vgl. BGHZ 160, 149; BGH NJW 2005, 2450). - LG Hamburg, 20.09.2012 - 327 O 628/04
Alexander Falk
Genau dies folge auch aus dem "EM.TV"-Urteil des BGH (NJW 2005, 2450).Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt § 826 BGB hinsichtlich des Schadens begrifflich nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab: Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - "EM.TV"; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).
Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).
Denn nach § 826 BGB kann der Geschädigte eben nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; sondern vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV).
Genau dies folge auch aus dem "EM.TV"-Urteil des BGH (NJW 2005, 2450).
Die Kammer steht daher hier nicht vor der mitunter schwierigen Abgrenzungsfrage, auf welcher Faktengrundlage, insbesondere aufgrund welcher Informationen und Unternehmensmitteilungen der geschädigte (Privat-)Anleger eine Anlageentscheidung getroffen hat und ob er von der einen schadensbegründenden unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung überhaupt Kenntnis hatte - weshalb die Rechtsprechung in solchen Fällen auf das Indiz der unmittelbaren zeitlichen Nähe abstellt (vgl. BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV; dazu unten unter b).
§ 826 BGB will vor vorsätzlich sittenwidrigen Schädigungen des Vermögens schützen, insbesondere, wie die einschlägige Rechtsprechung zeigt (vgl. nur BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec), vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit.
aa) Nach der Rechtsprechung des BGH begründet das Zeitmoment der Nähe eines Kaufentschlusses eines Anlegers zu einer unrichtigen Ad-hoc-Mitteilung (zumindest) eine Anfangswahrscheinlichkeit (BGH, NJW 2005, 2450, 2453 - EM.TV).
Denn nach der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB kann der Geschädigte eben nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags verlangen zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, sondern vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Rückübertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV; NJW 2004, 2668, 2669 - Infomatec).
Nach der Rechtsprechung des BGH trifft eine gesamtschuldnerische Haftung auf Naturalrestitution auch die juristische Person für die von ihrem Vorstand als verfassungsmäßig berufenem Vertreter durch falsche Ad-hoc-Mitteilungen begangenen sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigungen (BGH, NJW 2005, 2450, 2451 - EM.TV).
- BGH, 17.12.2020 - II ZB 31/14
BGH entscheidet über Rechtsbeschwerden im Kapitalanleger-Musterverfahren Hypo …
- OLG Stuttgart, 08.02.2006 - 20 U 24/04
Kapitalanlage: Schadensersatzansprüche eines Altanlegers wegen unrichtiger …
- LG München I, 23.11.2022 - 29 O 7754/21
Kapitalmarktrechtliche Schadenersatzforderungen der Aktionäre von Wirecard können …
- BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05
"ComROAD IV"
- BGH, 03.03.2008 - II ZR 310/06
ComROAD VIII
- BGH, 29.04.2014 - II ZR 395/12
Aktiengesellschaft: Beteiligung der Genussrechtsgläubiger an Bilanzverlusten aus …
- OLG Stuttgart, 15.02.2007 - 901 Kap 1/06
Aktien- und Wertpapierhandelsrecht: Schadensersatzklage von Kapitaleignern wegen …
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 229/05
ComROAD VI
- OLG Schleswig, 28.08.2020 - 1 U 137/19
Haftung des Herstellers eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Vorliegen …
- BGH, 26.06.2006 - II ZR 153/05
Haftung des Vorstandes einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung …
- BGH, 10.07.2018 - II ZB 24/14
Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen ein ehemaliges Mitglied des …
- BGH, 04.06.2007 - II ZR 173/05
"ComROAD V"
- BGH, 07.01.2008 - II ZR 68/06
ComROAD VII
- BAG, 04.10.2005 - 9 AZR 598/04
Aufklärungspflicht - Belegschaftsaktien - Darlehen
- OLG Schleswig, 22.11.2019 - 17 U 70/19
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Hersteller des Dieselmotors EA 189, …
- OLG Karlsruhe, 07.04.2022 - 12 U 285/21
Rechtsschutzdeckung für Schadensersatzanspruch eines Wirecard-Anlegers
- OLG Brandenburg, 24.06.2020 - 4 U 147/19
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs
- OLG Stuttgart, 29.09.2020 - 12 U 449/19
Deliktische Haftung des Herstellers eines vor Bekanntwerden des Dieselskandals …
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 65/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- LG Stuttgart, 06.12.2017 - 22 AR 2/17
- OLG Brandenburg, 03.06.2020 - 4 U 139/19
- OLG Frankfurt, 21.02.2006 - 5 U 78/04
Vorsätzlich unrichtiger Verkaufsprospekt zum Aktienerwerb: Vorsätzlich …
- OLG Köln, 28.05.2009 - 18 U 108/07
Prospekthaftung; Umplatzierung von Aktien
- BGH, 21.04.2008 - II ZB 6/07
Einleitung eines Musterverfahrens nach dem KapMuG
- OLG Frankfurt, 02.08.2005 - 5 U 192/03
Sittenwidrige Schädigung: Schadensersatzanspruch gegenüber einer …
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages Beitritt zu einer Genossenschaft als …
- BGH, 02.02.2007 - II ZR 153/05
- LG Frankfurt/Oder, 17.07.2017 - 13 O 174/16
Abgasskandal: Zum Rückabwicklungsanspruch und Schadenersatzanspruch des Käufers …
- BGH, 06.12.2022 - II ZR 187/21
GmbH: Schadensersatzverlangen des geschädigten Gesellschafters bei …
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 80/04
Anforderungen an den Nachweis der Kausalität zwischen fehlerhaft …
- OLG Karlsruhe, 16.11.2012 - 17 Kap 1/09
Musterentscheid im Verfahren gegen die MLP AG und einen früheren …
- OLG Stuttgart, 12.04.2022 - 1 U 205/18
Fondsgesellschaften Schadensersatz wegen Aktienkäufen in Zusammenhang mit dem …
- OLG Düsseldorf, 27.01.2010 - 15 U 230/09
Haftung der IKB-Bank wegen einer unrichtigen Pressemitteilung im Zusammenhang mit …
- OLG Frankfurt, 17.01.2006 - 5 U 147/04
Haftung des Vorstandsvorsitzenden einer Aktiengesellschaft wegen bewusst …
- OLG Braunschweig, 12.01.2016 - 7 U 59/14
Haftung der Porsche-AG für unrichtige Informationen hinsichtlich der Absicht der …
- LG Hamburg, 09.05.2008 - 620 KLs 5/04
Strafverfahren gegen Alexander Falk und andere
- OLG Stuttgart, 19.12.2008 - 20 U 17/06
Kapitalanlageverlust beim Aktienkauf: Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob …
- LG Stuttgart, 03.07.2006 - 21 O 408/05
Musterverfahren in kapitalmarktrechtlicher Streitigkeit: Mustervorlage mit dem …
- LG Dortmund, 13.03.2023 - 8 O 7/20
- BGH, 28.11.2005 - II ZR 246/04
Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen fehlerhafter Ad-hoc-Publizität und der …
- OLG München, 21.12.2006 - 19 U 4572/06
- OLG München, 30.12.2011 - Kap 1/07
Kapitalanlagerecht: Schadensersatzansprüche wegen unrichtiger Angaben im Prospekt …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 110/11
Anforderungen an den Nachweis einer extrem unseriösen Kapitalmarktinformation für …
- OLG München, 19.09.2022 - 8 U 8302/21
Aussetzung einer Schadensersatzklage gegen die Abschlussprüferin wegen Beihilfe …
- OLG Nürnberg, 28.04.2021 - 12 U 3275/19
Schadensersatzanspruch des Erwerbers eines vom Diesel-Abgasskandal betroffenen …
- OLG Düsseldorf, 07.04.2011 - 6 U 7/10
Verstoß gegen das Verbot der Marktmanipulation durch Herausgabe einer …
- LG Bonn, 01.06.2007 - 1 O 552/05
Bund muss sich an Vergleichskosten im Zusammenhang mit dem Niedergang der T-Aktie …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 134/11
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen
- OLG Nürnberg, 23.06.2021 - 12 U 4409/19
Fortbestand des Schadensersatzanspruchs aus § 826 BGB im "Dieselskandal" trotz …
- OLG Stuttgart, 21.05.2012 - 5 U 179/11
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Vertrieb von Kapitalanlagen
- OLG Frankfurt, 07.03.2006 - 5 U 146/04
Prospekthaftung: Zuständigkeit des für die Prospekthaftung zuständigen Gerichts …
- OLG Frankfurt, 20.05.2021 - 3 U 7/20
Diesel-Skandal: Notwendigkeit einer Beweisaufnahme bei behaupteter unzulässiger …
- OLG München, 09.02.2007 - W (KAPMU) 1/06
Anzahl der Anträge beim Musterfeststellungsantrag nach 4 Abs. 4 KapMuG …
- BGH, 19.05.2022 - IX ZR 67/21
Geltendmachung der Schadensersatzforderungen von Genussrechts-Kapitalanlegern im …
- LG Münster, 13.11.2020 - 10 O 54/20
- BGH, 15.02.2006 - II ZR 246/04
Zu den Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen …
- OLG Stuttgart, 28.04.2008 - 5 U 6/08
Aktiengesellschaft: Schadensersatzanspruch des Aktionärs bei Werbung für den …
- LG Landau/Pfalz, 22.02.2019 - 2 O 127/18
Kauvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: Ansprüche …
- OLG Düsseldorf, 30.06.2016 - 20 U 98/15
Rückforderung von aufgrund eines Vergleichs geleisteten Zahlungen wegen …
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 115/19
- LG Stuttgart, 14.01.2021 - 129 AR 1/21
Vorlagebeschluss nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz im Zusammenhang …
- LG Köln, 22.06.2016 - 20 O 62/16
Deckungsschutz für vorgerichtliche Anwaltskosten und eine beabsichtigte Klage …
- OLG Karlsruhe, 09.09.2003 - 8 U 72/03
Verbraucherkredit und Haustürgeschäft: Gesamtbetragsangabe bei unechter …
- OLG München, 03.02.2009 - 5 U 2760/08
Kapitalanlage: Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht eines …
- LG München I, 15.12.2006 - 32 O 25691/05
Fehlerhaftigkeit der Entwicklungsstandsdarstellung der Laser-Display-Technologie; …
- OLG München, 20.05.2022 - 13 U 9056/21
Aussetzung eines Rechtsstreits durch das Oberlandesgericht nach KapMuG
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 6 U 109/18
- OLG Brandenburg, 07.07.2020 - 6 U 127/18
- OLG Köln, 25.10.2007 - 18 U 164/06
Anspruch auf Rückzahlung einer in Aktien der Beklagten angelegten Geldsumme; …
- OLG Frankfurt, 18.12.2020 - 13 U 326/19
Deliktische Haftung des Fahrzeugherstellers im Abgasskandal: Abzug des …
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 114/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- KG, 20.12.2012 - 8 U 148/11
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Anrechung von Steuervorteilen bei …
- OLG Brandenburg, 25.03.2020 - 4 U 176/19
Vom Dieselskandal betroffenes Kfz mit Motor EA 189
- LG München I, 22.09.2010 - 22 OH 17735/10
Hypo Real Estate
- KG, 16.05.2013 - 8 U 258/11
Anlageberatungsvertrag: Anrechnung von Steuervorteilen auf den …
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 106/19
Rückabwicklung des Kaufs eines gebrauchten Fahrzeugs der Marke Audi mit …
- LG München I, 26.04.2007 - 5 HKO 12848/06
Wirksamkeit des Beschlusses einer Hauptversammlung betreffend die Wahl von …
- LG Dortmund, 17.10.2006 - 3 O 88/05
Anspruch auf Freistellung von Darlehenslasten und auf Rückzahlung der auf das …
- OLG Brandenburg, 04.03.2020 - 4 U 58/19
Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189; Erschleichen …
- BGH, 26.06.2006 - II ZR 206/05
Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nach Auffassung des Bundesgerichtshofs …
- LG München I, 13.04.2006 - 5 HKO 4326/05
Satzungsregelung zur ausschließlichen Zuständigkeit deutscher Gerichte
- OLG Frankfurt, 31.03.2021 - 29 U 58/20
Nachrang einer Schadenersatzforderung nach § 39 InsO
- LG Frankenthal, 15.05.2019 - 6 O 289/18
Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit …
- OLG Dresden, 21.02.2007 - 8 U 1997/06
Anlagevermittlung
- OLG Brandenburg, 24.03.2020 - 2 U 27/19
- LG Düsseldorf, 30.06.2009 - 1 O 310/08
Anspruch auf Schadensersatz gegenüber einem börsennotieren Kreditinstitut durch …
- LG Frankenthal, 26.04.2019 - 1 O 76/18
Kaufvertrag über ein vom sogenannten Abgasskandal betroffenes Fahrzeug: …
- OLG Brandenburg, 14.07.2021 - 4 U 157/20
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw; Beginn der …
- LG Frankenthal, 30.01.2018 - 6 O 373/17
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Anspruch gegen den Hersteller eines vom …
- OLG München, 21.04.2009 - 5 U 4626/08
- OLG München, 07.12.2011 - 15 U 1868/11
Persönliche Haftung von Vorstandsmitgliedern einer AG wegen fehlerhafter …
- OLG Brandenburg, 08.07.2020 - 4 U 81/19
Rechte des Käufers eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
- LG Bielefeld, 10.05.2019 - 18 O 213/18
- LG Köln, 30.04.2015 - 15 O 532/14
- LG Krefeld, 05.10.2012 - 5 O 489/10
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlegerberatung auf Grund nicht hinreichender …
- OLG Düsseldorf, 15.03.2012 - 14 U 92/11
Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung
- OLG Brandenburg, 30.09.2020 - 4 U 220/19
Rechte des Käufres eines vom sog. Diesel-Abgasskandal betroffenen Pkw
- LG Frankenthal, 17.10.2018 - 3 O 75/18
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 294/14
- OLG München, 03.02.2009 - 5 U 1738/08
Kapitalanlagegesellschaft: Vorvertragliche Aufklärungspflichten des …
- LG Dortmund, 15.02.2008 - 3 O 170/05
- KG, 19.04.2007 - 12 U 67/06
Makler- bzw. Anlagevermittlungsvertrag: Notwendigkeit der Einordnung der …
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 799/04
Badenia, CIC und unerlaubte Handlung
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 159/05
Badenia, CIC und unerlaubter Handlung, Vorprozess, Klage rechtzeitig, Zahlung
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 207/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 370/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 309/14
Schadenersatzbegehren gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- OLG Düsseldorf, 01.12.2011 - 14 U 92/11
Umfang der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen der anlageberatenden Bank bei …
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 182/08
- OLG München, 13.01.2009 - 5 U 2283/08
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatz wegen Verletzung …
- LG Dortmund, 30.03.2007 - 3 O 889/04
Rechtliche Ausgestaltung eines erleichterten Berufens von Anlegern auf einen die …
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 180/05
Badenia Haustürwiderruf Rückgewähr
- LG Dortmund, 15.12.2006 - 3 O 149/05
Badenia, CIC, Zahlung
- LG Köln, 30.04.2015 - 15 O 575/14
Schadensersatzanspruch gegen einen Mittelverwendungskontrolleur wegen dreier …
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 386/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 314/14
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 215/14
Schadensersatzanspruch gegen einen Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- LG Köln, 11.02.2015 - 15 O 293/14
Schadenersatzbegehren gegen den Mittelverwendungskontrolleur wegen einer …
- OLG Düsseldorf, 10.09.2009 - 6 U 14/09
Haftung einer Bank für Schäden eines Anlegers aufgrund des Erwerbs von Aktien
- OLG München, 10.06.2009 - 20 U 4391/08
Schadensersatzforderung bei Aktienerwerb aufgrund falscher Informationen: …
- LG Frankfurt/Main, 10.01.2007 - 15 O 48/04
Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Haftung bei des Vorstands einer …
- LG Köln, 04.01.2013 - 22 O 244/10
Zusage der jederzeitigen Rückzahlbarkeit der Anlage als arglistige Täuschung
- LG München I, 12.06.2009 - 22 O 16205/08
Haftung der HRE Holding AG wegen verspäteter Kapitalmarktinformation: …
- LG Münster, 01.03.2021 - 11 O 274/20
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LAG Berlin-Brandenburg, 30.03.2009 - 10 Sa 70/09
Rückforderung eines zweckgebundenen Mitarbeiterdarlehens bei Insolvenz der …
- OLG Dresden, 26.06.2008 - 1 U 1517/07
- LG Dortmund, 02.03.2007 - 3 O 161/06
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 276/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 21/08
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 22/08
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 23/08
- LG Düsseldorf, 13.01.2009 - 7 O 24/08
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 273/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 275/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- OLG Hamm, 23.03.2009 - 8 U 242/07
- LG Frankenthal, 17.10.2018 - 3 O75/18
Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Kraftfahrzeugs: Haftung des Herstellers …
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 272/08
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 274/09
Haftung eines Emittenten von Finanzinstrumenten wegen Nichtveröffentlichung von …
- LG Düsseldorf, 25.11.2008 - 1 O 383/07
Schadensersatz gegen eine Bank wegen des Erwerbs einer Aktie auf Grund einer zu …
- LG Bonn, 01.08.2007 - 2 O 591/05
Internationale Zuständigkeit bei deliktischen Ansprüchen, Anforderung bezüglich …
- LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 277/09
Ersatz eines Kursdifferenzschadens wegen der unterlassenen unverzüglichen …
- LG Dortmund, 22.02.2008 - 3 O 390/06
- AG Berlin-Charlottenburg, 18.04.2007 - 205 C 295/06
Rechtsprechung
BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
Finanzielle Förderung eines Kompetenzzentrums zur Umsetzung der "Bologna-Reformen": Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung in einem Bund-Länder-Streit
- Wolters Kluwer
- Judicialis
BVerfGG § 32; ; GG Art. 30; ; GG Art. 91a; ; GG Art. 91b; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 20
- rechtsportal.de
BVerfGG § 32 Abs. 1
Ablehnung des Antrags der hessischen Landesregierung gegen den Bund auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufbau eines Kompetenzzentrums zur Unterstüzung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen ohne Beteiligung der Länder - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
- juraforum.de (Kurzinformation)
"Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung
Sonstiges
- Deutscher Bundestag (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BVerfGE 112, 321
- NJW 2005, 2450 (Ls.)
- NVwZ 2005, 800
- EuZW 2005, 357
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (11)
- BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00
Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).
- BVerfG, 11.04.1989 - 2 BvG 1/89
Kriterien für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in …
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
- BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98
Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
- BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91
Kreuz im Klassenzimmer
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ). - BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72
Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung …
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90
Aschendorf
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen). - BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58
Volksbefragung
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ). - BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85
'Legende vom toten Soldaten'
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02
Zählverfahren
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr). - BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96
Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.
Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen). - BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62
Jugendhilfe
- BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06
Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer …
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 321 ). - BVerfG, 05.03.2007 - 1 BvR 305/07
Einstweilige Anordnung, eine Fahrerlaubnisentziehung wegen längere Zeit …
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr). - BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 2887/06
Antrag auf Verlängerung einer Beauftragung als Fluglotse; Überschreitung der …
Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr).