Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 12.04.2005

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   BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02   

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https://dejure.org/2005,72
BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02 (https://dejure.org/2005,72)
BGH, Entscheidung vom 09.05.2005 - II ZR 287/02 (https://dejure.org/2005,72)
BGH, Entscheidung vom 09. Mai 2005 - II ZR 287/02 (https://dejure.org/2005,72)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BGB §§ 31, 249 Fb, Hd, 826 A, E; AktG §§ 57, 71
    Bei persönlicher Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen auch Naturalrestitution, nicht nur Differenzhaftung

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Anleger: Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Schadensersatzanspruch von Anlegern gegen die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft; Entstehend der Schadensersatzpflicht durch vorsätzlich unrichtige Ad-hoc-Mitteilungen und sonstige öffentliche Meldungen über die Geschäftsentwicklung einer Gesellschaft; ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Vorstands für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen

  • Judicialis

    BGB § 31; ; BGB § 249 Fb; ; BGB § 249 Hd; ; BGB § 826 A; ; BGB § 826 E; ; AktG § 57; ; AktG § 71

  • ra.de
  • RA Kotz

    Vorstandsmitgliedern einer AG: Haftung bei Ad-hoc-Mitteilungen

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 31 § 249 § 826; AktG § 57 § 71
    Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-Hoc-Mitteilungen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer AG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Haftung der Vorstandsmitglieder und der AG für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen: Anspruch der Kapitalanlegers auf Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien ? Keine Begrenzung durch Verbot der Einlagenrückgewähr und des Erwerbs eigener ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AktG §§ 57, 71, 400; BGB §§ 31, 249, 826; WpHG § 15
    Schadensersatzhaftung wegen vorsätzlich falscher Ad-hoc-Meldungen auf Naturalrestitution ohne Einschränkung durch Kapitalerhaltungsgrundsätze ("EM.TV")

  • streifler.de (Leitsatz)

    Schadensumfang bei falschen Mitteilungen des Vorstandes einer AG

  • streifler.de (Kurzinformation)

    Schadensumfang bei falschen Mitteilungen des Vorstandes einer AG

  • 123recht.net (Pressemeldung, 19.7.2005)

    Geprellte EM.TV-Aktionäre können Verlust einklagen // Infomatec

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilung; Schadensersatz keine verbotene Einlagenrückgewähr; Beweisfragen

  • dr-hoek.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Maklerlohnanspruch des Wohnungseigentumsverwalters (RA'in Sonja Ludwig)

  • verschmelzungsbericht.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Vorstandshaftung für Falschinformation des Kapitalmarkts (RA Dr. Olaf Müller-Michaels, Dr. Johannes Wecker; ZCG 2007, 207)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2450
  • ZIP 2005, 1270
  • MDR 2005, 1360 (Ls.)
  • WM 2005, 1358
  • BB 2005, 1644
  • DB 2005, 1845
  • NZG 2005, 672
 
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Wird zitiert von ... (157)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03

    Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    Hier stellt insbesondere der in Form einer Ad-hoc-Mitteilung von den Beklagten zu 2 und 3 zu verantwortende Quartalsbericht vom 24. August 2000 über die Konzern-Halbjahreszahlen einen schuldhaften Verstoß gegen § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dar, wenn er - wie in dem gegen die Beklagten zu 2 und 3 geführten Strafverfahren festgestellt wurde - ein unzutreffendes Gesamtbild über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ermöglichte und den Eindruck der Vollständigkeit erweckte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, ZIP 2005, 78, 79 ff.).

    § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).

    Abgesehen von einem Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB kommt hier in bezug auf den in Form einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlichten Quartalsbericht vom 24. August 2000 eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 2 und 3 - für die die Beklagte zu 1 einzustehen hätte - nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG in Betracht; auf die diesbezüglichen Feststellungen des 1. Strafsenats in dem die Beklagten zu 2 und 3 betreffenden Revisionsverfahren (1 StR 420/03 aaO S. 78) wird nochmals ergänzend hingewiesen.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    a) Im Rahmen der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft nach § 826 BGB für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen ist nicht etwa nur der Differenzschaden des Kapitalanlegers in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, zu ersetzen; der Anleger kann vielmehr Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises verlangen (vgl. Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, ZIP 2004, 1593; 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149).

    a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).

    § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG dient als Schutzgesetz i.S. von § 823 Abs. 2 BGB dem Schutz des Vertrauens potentieller Anleger und gegenwärtiger Aktionäre der Gesellschaft in die Richtigkeit und Vollständigkeit bestimmter Angaben über die Geschäftsverhältnisse (Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, aaO S. 1723; dem folgend: BGH, Urt. v. 16. Dezember 2004 - 1 StR 420/03, aaO S. 79 - jeweils m.w.Nachw.).

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    a) Auf der Grundlage der - für das Revisionsverfahren maßgeblichen - Wahrunterstellung können die Kläger, die durch die verschiedenen bewußt unwahren, kursrelevanten Ad-hoc-Mitteilungen der beklagten Vorstandsmitglieder über die Geschäftsentwicklung der Beklagten zu 1 zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft vorsätzlich veranlaßt wurden, nach § 826 BGB nicht etwa nur den Differenzschaden in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem tatsächlichen Transaktionspreis und dem Preis, der sich bei pflichtgemäßem Publizitätsverhalten gebildet hätte, verlangen; die Anleger können vielmehr - wie der Senat nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils bereits für einen vergleichbaren Fall entschieden hat - Naturalrestitution in Form der Erstattung des gezahlten Kaufpreises gegen Übertragung der erworbenen Aktien oder - sofern diese wegen zwischenzeitlicher Veräußerung nicht mehr vorhanden sind - gegen Anrechnung des an ihre Stelle getretenen Veräußerungspreises beanspruchen (Sen.Urteile v. 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, WM 2004, 1721, 1724 = ZIP 2004, 1593, 1597 - z.V.b. in BGHZ 160, 149; II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729; - Infomatec).

    Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.

  • BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

    Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    Da es sich bei den Anlageentscheidungen der zahlreichen Kläger um individuell geprägte Willensentschlüsse handelt, die im Regelfall nicht durch typisierende Betrachtungsweise erfaßt werden können (vgl. zur grundsätzlichen Nichtanwendbarkeit des Anscheinsbeweises: Sen.Urt. v. 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, WM 2004, 1731, 1734 f. = ZIP 2004, 1599, 1602 ff., z.V.b. in BGHZ 160, 134; II ZR 217/03 aaO S. 1731 - Infomatec), eignen sich die Klagen der einzelnen Kläger, auch wenn sie hier im Wege der Klagehäufung - wenig zweckmäßig - zu einem Prozeß verbunden sind, grundsätzlich nicht für eine pauschalierende Behandlung wie in einem Massenverfahren.

    Im übrigen wird für das weitere Verfahren auf die bereits erwähnten, zu vergleichbaren Fallkonstellationen ergangenen drei Grundsatzentscheidungen des Senats vom 19. Juli 2004 (aaO - Infomatec) hingewiesen.

  • RG, 14.03.1903 - I 371/02

    Durch Betrug veranlaßte Aktienzeichnung.

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • OLG Frankfurt, 17.03.1999 - 21 U 260/97

    Haftung der Emissionsbank bei widersprüchlichem Unternehmensbericht ("MHM Mode")

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    Ob es dieser - bis in neuere Zeit sowohl von obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Frankfurt ZIP 1999, 1005, 1007 f.) als auch von der herrschenden Lehre im Schrifttum (vgl. nur Henze in GroßkommAktG 4. Aufl. § 57 Rdn. 18 ff.; ders. in: NZG 2005, 115 - jew. m. umfangr. Nachw.) angewandten - Unterscheidung zur Lösung des Problems der Konkurrenz zwischen kapitalmarktrechtlicher (Prospekt-) Haftung und dem aktienrechtlichen Grundsatz der Vermögensbindung (§ 57 AktG) im Hinblick auf die eindeutig in die Richtung auf eine uneingeschränkte Haftung der Aktiengesellschaft weisenden Äußerungen des historischen Gesetzgebers (vgl. zum Sekundärmarkt: BT-Drucks. 12/7918 S. 102 - zu § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, neuerdings zudem: §§ 37 b, 37 c WpHG; zum Primärmarkt: Begr.RegE BT-Drucks. 13/8933 S. 78, sowie §§ 44 f., 47 Abs. 2 BörsG) noch bedarf, kann dahinstehen.
  • RG, 15.12.1909 - I 252/09

    1. Wird die für die Übertragung von Namensaktien statutarisch vorgeschriebene

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • BGH, 13.01.1987 - VI ZR 303/85

    Haftung einer GmbH für Vorbereitungshandlungen des Geschäftsführers

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    Danach ist es gerechtfertigt, die juristische Person über § 31 BGB (vgl. dazu: BGHZ 99, 298, 302) grundsätzlich für vorsätzliche Falschinformationen ihrer Organe gegenüber dem Anlegerpublikum des Sekundärmarktes, sofern dadurch - wie hier - § 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 AktG verletzt sind, auf Schadensersatz haften zu lassen.
  • OLG München, 18.07.2002 - 19 U 5630/01

    Berechnung des Schadens bei Erwerb von Aktien aufgrund bewusst falscher

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    Das Berufungsgericht (NZG 2002, 1110) hat ausgeführt:.
  • RG, 02.06.1916 - III 61/16

    Aktienkauf. Schadensersatzanspruch gegen die Aktiengesellschaft.

    Auszug aus BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
    aa) Allerdings lehnte das Reichsgericht in seiner frühen Rechtsprechung zunächst die Haftung einer Aktiengesellschaft nach §§ 823 ff., 31 BGB in Fällen, in denen ihr Vorstand Anleger durch Täuschung zum Erwerb ihrer Aktien verleitet hatte, ab und räumte damit dem Grundsatz der Kapitalerhaltung zum Schutze von Drittgläubigern der Gesellschaft den Vorrang vor den allgemeinen Haftungsnormen des BGB ein (vgl. RGZ 54, 128, 132; RGZ 62, 29, 31; ähnlich auch RGZ 72, 290, 293); jedoch differenzierte es später nach der Art des Aktienerwerbs: Nur für solche Aktionäre, die ihre Aktien durch Zeichnung oder in Ausübung eines (primären) Bezugsrechts erworben hätten, sei sowohl eine allgemeine bürgerlich-rechtliche Haftung des Emittenten als auch dessen Prospekthaftung nach dem Börsengesetz ausgeschlossen, während die Gesellschaften nach diesen Normen hafteten, wenn der Wertpapiererwerb auf einem gewöhnlichen (derivativen) Umsatzgeschäft beruhe und der Aktionär der Gesellschaft wie ein außenstehender Gläubiger gegenüberstehe (RGZ 71, 97 ff.; 88, 271, 272).
  • RG, 08.11.1905 - I 154/05

    Kann der Aktionär einen vertraglichen oder außervertraglichen

  • RG, 28.04.1909 - I 254/08

    Kann, wer durch unrichtige Angaben in dem von der Aktiengesellschaft ausgehenden

  • BGH, 13.12.2011 - XI ZR 51/10

    Zur Haftung für unterbliebene Adhoc-Mitteilungen aus § 37b WpHG

    Zwar ergibt sich daraus für den von § 37b WpHG geregelten Fall der unterbliebenen Ad-hoc-Mitteilung nicht, welcher hypothetische Zustand bestünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten - mithin die Beklagte ihrer Publizitätspflicht aus § 15 WpHG rechtzeitig nachgekommen - wäre; unter Hinweis auf die nach diesem Prinzip ohne Abstriche zu leistende Kompensation gelangt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Informationspflichtverletzungen jedoch im Regelfall zu einer schadensrechtlichen Rückabwicklung (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinn: BGH, Urteil vom 26. September 1991 - VII ZR 376/89, BGHZ 115, 213, 220 mwN; zu vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen: Senatsurteile vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. und vom 29. Juni 2010 - XI ZR 104/08, BGHZ 186, 96 Rn. 46 mwN; zu Informationsdefiziten im Rahmen von Beratungsverträgen: Senatsurteil vom 22. März 2011 - XI ZR 33/10, WM 2011, 682 Rn. 40; zur Haftung für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen im Rahmen von § 826 BGB: BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149, 153 f. und II ZR 217/03, WM 2004, 1726, 1729 bzw. zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG: BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359; in diesem Sinne ausdrücklich auch §§ 44 Abs. 1 Satz 1 BörsG, 13 Abs. 1, 13a Abs. 1 Satz 1 VerkProspG, 127 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 InvG).

    Dementsprechend kommt die Rechtsprechung nicht nur bei vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzungen im Regelfall zu einem auf dem Grundsatz der Totalreparation (§ 249 Abs. 1 BGB) fußenden uneingeschränkten Schadensersatzanspruch (vgl. nur Senatsurteile vom 9. Juni 1998 - XI ZR 220/97, ZIP 1998, 1306, 1308 und vom 19. Dezember 2000 - XI ZR 349/99, BGHZ 146, 235, 239 f. jeweils mwN), sondern auch bei einer Verletzung der aktienrechtlichen Publizitätspflicht des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG (BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1359).

    Dabei wird das Berufungsgericht die zeitliche Nähe der Kaufentscheidung des Zedenten zur Veröffentlichung der die Lage der Beklagten beschönigenden Pressemitteilung vom 20. Juli 2007 zu berücksichtigen haben (zu diesem Kriterium bereits BGH, Urteile vom 19. Juli 2004 - II ZR 218/03, BGHZ 160, 134, 146 und vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361).

    Sollte das Berufungsgericht die Entstehung eines derartigen Kursdifferenzschadens als erwiesen ansehen, wird es auch Feststellungen zu dessen Höhe (zur grundsätzlichen Ermittelbarkeit bereits BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, WM 2005, 1358, 1361) bzw. den für eine Schätzung nach § 287 ZPO nötigen Schätzgrundlagen zu treffen haben.

  • LG Stuttgart, 24.10.2018 - 22 O 101/16

    Schadensersatzverpflichtung der Porsche Holding SE gegenüber Investoren

    Nach § 287 Abs. 1 ZPO steht es im freien Ermessen des Gerichts unter Würdigung aller Umstände die Höhe des entstandenen Kursdifferenzschadens zu schätzen (BGH, Urt. v. 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, NZG 2005, 672 [676]; KKANpHGIMöllers/Leisch, 2. Aufl., §§ 37b, c Rdn. 381).
  • OLG Celle, 30.09.2022 - 13 Kap 1/16

    Beabsichtigte VW-Übernahme: Anleger bekommen nach Porsche-Rückzieher keine

    Dies folgt auch aus dem Wortlaut der § 37b Abs. 5, § 37c Abs. 5 WpHG sowie des § 15 Abs. 6 Satz 2 WpHG, der insoweit jeweils keine Einschränkungen enthält (vgl. auch BGH, Urteil vom 9. Mai 2005 - II ZR 287/02, juris Rn. 15).
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Rechtsprechung
   BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2425
BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05 (https://dejure.org/2005,2425)
BVerfG, Entscheidung vom 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05 (https://dejure.org/2005,2425)
BVerfG, Entscheidung vom 12. April 2005 - 2 BvQ 6/05 (https://dejure.org/2005,2425)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    BVerfGG § 32; ; GG Art. 30; ; GG Art. 91a; ; GG Art. 91b; ; GG Art. 104a; ; GG Art. 20

  • rechtsportal.de

    BVerfGG § 32 Abs. 1
    Ablehnung des Antrags der hessischen Landesregierung gegen den Bund auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufbau eines Kompetenzzentrums zur Unterstüzung der deutschen Hochschulen bei der Umsetzung der Bologna-Reformen ohne Beteiligung der Länder

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    "Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    "Bologna-Förderung" - Begründung der Ablehnung der einstweiligen Anordnung

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 112, 321
  • NJW 2005, 2450 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 800
  • EuZW 2005, 357
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 22.05.2001 - 2 BvQ 48/00

    Altenpflegegesetz vorläufig nicht in Kraft

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).

    Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).

    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).

  • BVerfG, 11.04.1989 - 2 BvG 1/89

    Kriterien für die Entscheidung über den Erlaß einer einstweiligen Anordnung in

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).

    Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).

  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
  • BVerfG, 05.11.1991 - 1 BvR 1087/91

    Kreuz im Klassenzimmer

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
  • BVerfG, 13.03.1973 - 1 BvR 536/72

    Untersagung der Ausstrahlung einer Fernsehsendung durch einstweilige Anordnung

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
  • BVerfG, 10.07.1990 - 2 BvR 470/90

    Aschendorf

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).
  • BVerfG, 27.05.1958 - 2 BvQ 1/58

    Volksbefragung

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Bei Würdigung der Umstände, die für oder gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechen, muss die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache lauten würde, grundsätzlich außer Betracht bleiben (vgl. BVerfGE 7, 367 ; 80, 74 ; 85, 94 ; 104, 23 ).
  • BVerfG, 08.11.1985 - 1 BvR 1290/85

    'Legende vom toten Soldaten'

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
  • BVerfG, 03.12.2002 - 2 BvE 3/02

    Zählverfahren

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Das Bundesverfassungsgericht muss im Verfahren nach § 32 BVerfGG die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacheantrag aber Erfolg hätte, abwägen gege die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Hauptsacheantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 34, 341 ; 71, 158 ; 80, 74 ; 99, 57 ; 104, 23 ; 106, 253 ; stRspr).
  • BVerfG, 24.06.1997 - 1 BvR 2306/96

    Bayerisches Schwangerenhilfegesetz e.A.

    Auszug aus BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
    Müssen die für eine vorläufige Regelung sprechenden Gründe schon im Regelfall so schwer wiegen, dass sie den Erlass einer einstweiligen Anordnung unabdingbar machen, so darf das Bundesverfassungsgericht von seiner Befugnis, den Vollzug von Maßnahmen eines Verfassungsorgans auszusetzen, nur mit größter Zurückhaltung Gebrauch machen (vgl. BVerfGE 82, 310 ; 96, 120 ; 104, 23 ; jeweils für den Vollzug von Gesetzen).
  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

  • BVerfG, 17.05.2006 - 1 BvR 1090/06

    Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die drohende Vollstreckung einer

    Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 321 ).
  • BVerfG, 05.03.2007 - 1 BvR 305/07

    Einstweilige Anordnung, eine Fahrerlaubnisentziehung wegen längere Zeit

    Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr).
  • BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 2887/06

    Antrag auf Verlängerung einer Beauftragung als Fluglotse; Überschreitung der

    Bei - wie hier - offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hat, gegen die Nachteile abzuwägen, die entstehen, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen wird, der Beschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen ist (vgl. BVerfGE 112, 321 ; stRspr).
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