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   BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04   

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BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04 (https://dejure.org/2005,1632)
BGH, Entscheidung vom 28.06.2005 - 4 StR 299/04 (https://dejure.org/2005,1632)
BGH, Entscheidung vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 (https://dejure.org/2005,1632)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • HRR Strafrecht

    § 316a StGB
    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (opferbezogenes Tatbestandsmerkmal "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs": Fallgruppenkonkretisierung)

  • lexetius.com

    StGB § 316 a

  • openjur.de

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer - Räuberischer Angriff auf Taxifahrer

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Erpresserischer Angriff auf einen mit laufendem Motor haltenden Taxifahrer

Papierfundstellen

  • BGHSt 50, 169
  • NJW 2005, 2564
  • NStZ 2005, 638
  • NStZ-RR 2005, 314
  • NZV 2005, 539
  • StV 2005, 497
  • VersR 2006, 1234
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 150/03

    Aufgabe von BGHSt 5, 280; Auslegung des Tatbestandes des räuberischen Angriffs

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    Zur Bedeutung des Tatbestandsmerkmals "unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" (im Anschluss an BGHSt 49, 8).

    Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des Senats vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03 (BGHSt 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl. auch BGH NStZ-RR 2004, 171) geänderten Rechtsprechung eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung geboten ist.

    Nach dem Tatbestand des § 316 a StGB ist eine zeitliche Verknüpfung dergestalt erforderlich, daß das Opfer bei Verüben des Angriffs entweder Führer oder Mitfahrer eines Kraftfahrzeugs ist (BGHSt 49, 8, 11 f.).

    Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.).

    Befindet sich das Fahrzeug, in dem sich das (potentielle) Tatopfer aufhält, nicht (mehr) in Bewegung, so ist darauf abzustellen, ob das Opfer als Fahrer (noch) mit der Bewältigung von Betriebs- oder Verkehrsvorgängen befaßt ist (vgl. BGHSt 49, 8, 14).

    a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer geschlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu bejahen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - unabhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt - seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß (vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.).

    Dies ist allerdings regelmäßig dann nicht der Fall, wenn das Tatopfer sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat (BGHSt 49, 8, 15; BGH, Beschlüsse vom 30. März 2004 - 4 StR 35 und 53/04).

    Danach ist erforderlich, daß der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen wird (BGHSt 49, 8, 11).

    Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19).

    Im fließenden Verkehr ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr erschwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

  • BGH, 27.11.2003 - 4 StR 390/03

    Angriff an einer roten Ampel

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    a) Bei einem verkehrsbedingten Halt, etwa an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16), an einer geschlossenen Bahnschranke oder in einem Stau, wird dies in der Regel zu bejahen sein, weil der Lenker eines Kraftfahrzeugs in einer solchen Situation - unabhängig davon, ob er den Motor weiterlaufen läßt oder kurzfristig ausstellt - seine Aufmerksamkeit weiter auch auf das Verkehrsgeschehen richten muß (vgl. BGHSt 49, 8, 15 m.w.N.).

    Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerkmals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO § 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197).

    Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

  • BGH, 27.11.2003 - 4 StR 311/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung: Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne dieser Vorschrift ist, wer das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 14; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18; vgl. Sowada in LK 11. Aufl. § 316 a Rdn. 17 m.w.N.).

    b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

    Bei einem nicht verkehrsbedingten Halt - wie er hier jeweils zugrunde lag - müssen daher, was der Tatrichter im einzelnen darzulegen hat, neben der Tatsache, daß der Motor des Kraftfahrzeuges noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer zum Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, daß es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18).

  • BGH, 11.12.2003 - 4 StR 427/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung: Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

    Liegt nach den genannten Grundsätzen ein Angriff auf den Führer eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB vor, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Täter "dabei die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" ausgenutzt hat (vgl. nur BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19; zur eigenständigen Bedeutung des opferbezogenen Tatbestandsmerkmals der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vgl. Sowada aaO § 316 a Rdn. 37; Duttge/Nolden JuS 2005, 193, 197).

    Das ist objektiv der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, daß er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16 bis 19).

  • BGH, 14.01.1992 - 5 StR 618/91

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    Im fließenden Verkehr ist dem Führer eines Kraftfahrzeugs infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung bei einem Angriff eine Gegenwehr erschwert (vgl. BGHSt 38, 196, 197), so daß er gerade deshalb leichter Opfer eines räuberischen Angriffs werden kann (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f. m.w.N.).

    b) Diese Gesichtspunkte gelten auch dann, wenn das Kraftfahrzeug während der Fahrt verkehrsbedingt - und mit laufendem Motor - hält und der Fahrer darauf wartet, seine Fahrt zugleich nach Veränderung der Verkehrssituation fortsetzen zu können und sich das Fahrzeug mithin - trotz des vorübergehenden Halts - weiterhin im fließenden Verkehr befindet (vgl. BGHSt 38, 196, 197 f.), wie etwa bei einem Halt an einer Rotlicht zeigenden Ampel (vgl. BGHSt 49, 8, 14 f.; BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 16).

    Eine Erschwerung der Gegenwehr, wie sie dem fließenden Verkehr eigentümlich ist (vgl. BGHSt 38, 196, 197), folgt bei einem nicht verkehrsbedingten Halt jedoch nicht ohne weiteres daraus, daß der Motor noch läuft und der Fahrer deshalb zum Zeitpunkt des Angriffs noch mit dem Betrieb des Fahrzeugs beschäftigt ist.

  • BGH, 27.11.2003 - 4 StR 338/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (geänderte Rechtsprechung; Ausnutzung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

    So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb beläßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen Anhalter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

  • BGH, 17.02.2005 - 4 StR 537/04

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Führer eines Kraftfahrzeuges)

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    b) Auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt bleibt der Fahrer, solange er sich in dem Fahrzeug aufhält und mit dessen Betrieb und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, weiterhin Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 316 a StGB (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17, 18, 19; BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

    So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb beläßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen Anhalter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).

  • BGH, 02.12.2003 - 4 StR 471/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Rechtsprechungsänderung; Ausnutzen der

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb beläßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen Anhalter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).
  • BGH, 04.12.2003 - 4 StR 498/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung nach der neuen

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    So kann ein Ausnutzen der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs dann gegeben sein, wenn der Angriff "unmittelbar" im Zusammenhang mit dem Anhaltevorgang verübt wird (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 2003 - 4 StR 471/03), wenn sich das Fahrzeug nach dem Anhalten mit laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr seines angegriffenen Führers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. BGH, Beschluß vom 4. Dezember 2003 - 4 StR 498/03), wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb beläßt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um das Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern (vgl. BGHR StGB § 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 17) oder wenn der Fahrer nach einem Blick in den Rückspiegel, um zu prüfen, ob an dieser Stelle ein Anhalten gefahrlos möglich ist, sein Fahrzeug mit laufendem Motor auf einer schmalen Kreisstraße ohne Randstreifen anhält, um einen Anhalter aussteigen zu lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04).
  • BGH, 20.11.2003 - 4 StR 250/03

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (zeitliche Verknüpfung: Beschränkung der

    Auszug aus BGH, 28.06.2005 - 4 StR 299/04
    Das Landgericht hat zwar nicht verkannt, daß nach der durch das Urteil des Senats vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03 (BGHSt 49, 8, 11 = NJW 2004, 786; vgl. auch BGH NStZ-RR 2004, 171) geänderten Rechtsprechung eine enger am Schutzzweck und den einzelnen Tatbestandsmerkmalen des § 316 a StGB orientierte Auslegung geboten ist.
  • BGH, 23.04.2015 - 4 StR 607/14

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Angriff auf die Entschlussfreiheit des

    b) Indem die Täter ihr Opfer zuvor durch die vorgetäuschte Polizeikontrolle zu diesem Halt zwangen, lag jedoch entgegen der Auffassung des Landgerichts die für die Tatbestandsmäßigkeit erforderliche zeitliche Verknüpfung zwischen dem Verüben des Angriffs und der Führereigenschaft des Angegriffenen vor (vgl. dazu auch BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 170 f., und vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 45 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Kraftfahrzeug im fließenden Verkehr befindet (BGH, Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 14 f.; Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172 f., und vom 22. August 2012 - 4 StR 244/12, NStZ 2013, 43); so liegt es auch hier.

  • BGH, 15.02.2018 - 4 StR 506/17

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Begriff des Führers eines Kraftfahrzeuges;

    So liegt es nach den getroffenen Feststellungen hier (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171 f.; Urteile vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185; vom 27. April 2017 - 4 StR 592/16, VRR 2017, Nr. 7, 17 mit Anm. Burhoff).

    In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, aaO, 172; vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07, aaO, 46; Urteil vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15, aaO, 608 f.).

    Bei einem solchen nicht verkehrsbedingten Halt müssen daher neben der Tatsache, dass der Motor des Kraftfahrzeugs noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer beim Verüben des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung des Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt war, dass es gerade deshalb leichter Opfer des räuberischen Angriffs wurde und der Täter dies für seine Tat ausnutzte (BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, aaO, 173 f.).

  • BGH, 25.09.2007 - 4 StR 338/07

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Verüben eines Angriffs auf einen

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGHSt 50, 169, 172).
  • BGH, 28.04.2016 - 4 StR 563/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Ausnützen der besonderen Verhältnisse des

    In objektiver Hinsicht ist dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172; vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46).

    Nicht erforderlich ist hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04 aaO; vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07 aaO).

  • BGH, 27.04.2017 - 4 StR 592/16

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Voraussetzungen); Rücktritt vom Versuch

    Dies ist regelmäßig erst dann nicht mehr der Fall, wenn er sein Fahrzeug zum Halten gebracht und den Motor ausgestellt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171; Urteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 15; Ernemann in SSW-StGB, 3. Aufl., § 316a Rn. 11 mwN).

    Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden ausgenutzt, wenn der Fahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zu einem Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2016 - 4 StR 563/15, NStZ 2016, 607, 608; Beschluss vom 25. September 2007 - 4 StR 338/07, BGHSt 52, 44, 46; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172; Ernemann in SSW-StGB, 3. Aufl., § 316a Rn. 14 mwN).

    Auch fehlen konkrete Feststellungen zur Anhaltestelle und der konkreten Verkehrssituation (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe in Parkstellung); Beschluss vom 17. Februar 2005 - 4 StR 537/04 (Halt bei laufendem Motor an einer schmalen Kreisstraße); Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17 (Halt bei laufendem Motor, Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb, Fuß auf der Fußbremse)) sowie die weiteren Beispielsfälle im Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 174).

  • BGH, 05.12.2023 - 4 StR 435/23

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Danach hatte der Geschädigte bei seinem Versuch, aus dem Betriebsgelände auszufahren, zwar zunächst verkehrsbedingt gehalten, was auf die Erfüllung beider Tatbestandsmerkmale hindeuten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 171).
  • BGH, 23.02.2006 - 4 StR 444/05

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (taugliches Tatobjekt bzw. Tatopfer;

    Dies ist, auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt, regelmäßig der Fall, wenn - wie hier - der Motor des Fahrzeugs noch in Betrieb ist (vgl. hierzu im Einzelnen BGH NJW 2005, 2564, 2565).

    Aber auch bei einem nicht verkehrsbedingten Halt (hier: zu dem Zweck, den Fahrpreis für die Beförderung zu kassieren) kann im Einzelfall eine Gegenwehr des angegriffenen Fahrzeugführers infolge spezifischer Bedingungen des Straßenverkehrs erschwert sein (vgl. die Beispielsfälle in BGH NJW 2005, 2564, 2565).

  • LG Arnsberg, 04.07.2017 - 2 KLs 11/17
    Solche verkehrsspezifischen Umstände können grundsätzlich angenommen werden, wenn der Fahrer das Automatikgetriebe auf Dauerbetrieb lässt und mit dem Fuß auf der Bremse bleibt, um ein Weiterrollen des Fahrzeugs zu verhindern, oder wenn sich das Fahrzeug bei laufendem Motor während der heftigen Gegenwehr des Fahrzeugführers plötzlich in Bewegung setzt (vgl. jeweils BGH NStZ 2005, 638 m.w.N.).

    Eine Erschwerung der Gegenwehr gerade infolge der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs kann aber dann nicht angenommen werden, wenn der Kraftfahrzeugführer, wie etwa ein Taxifahrer beim Kassieren des Fahrpreises, seine Aufmerksamkeit nicht in erster Linie auf das Führen des Fahrzeugs, sondern auf andere Tätigkeiten richtet (vgl. BGH NStZ 2005, 638).

    Der Kammer ist zwar bewusst, dass die Entscheidung des BGH, veröffentlicht in NStZ 2005, 638 das Vorliegen verkehrsspezifischer Umstände für den Fall verneint hat, dass der Angriff bei laufendem Motor ohne eingelegten Gang und bei angezogener Handbremse erfolgt.

  • BGH, 22.08.2012 - 4 StR 244/12

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (Beifahrer als tauglicher Opfer; Merkmal des

    aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist dieses zusätzliche Tatbestandsmerkmal in der Regel erfüllt, wenn der Angriff im Sinne des § 316a StGB zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem sich der Fahrer mit dem Fahrzeug im fließenden Verkehr befindet (Senatsurteil vom 20. November 2003 - 4 StR 150/03, BGHSt 49, 8, 14 f.; Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHSt 50, 169, 172 f.).

    In diesen Fällen hat auch der "Mitfahrer", sollte er wegen der Einwirkung durch den oder die Täter zur Flucht entschlossen sein, regelmäßig keine Möglichkeit, sich dem Angriff ohne Eigen- oder Fremdgefährdung - etwa durch Öffnen der Tür oder Ziehen der Handbremse - zu entziehen (Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 aaO).

  • BGH, 13.01.2016 - 2 StR 417/15

    Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

    Der Senat ist der Ansicht, dass eine Änderung des Schuldspruchs dahin in Betracht kommt, dass ein Fall des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer vorliegt (vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Februar 2006 - 4 StR 444/05, NStZ-RR 2006, 185 f.; Beschluss vom 28. Juni 2005 - 4 StR 299/04, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 20; Beschluss vom 27. November 2003 - 4 StR 338/03, BGHR StGB § 316a Abs. 1 Straßenverkehr 17).
  • BGH, 25.10.2005 - 4 StR 382/05

    Tenor einer Revisionszurückweisung

  • BGH, 27.07.2006 - 4 StR 232/06

    Unbegründetheit einer Revision

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