Weitere Entscheidung unten: BGH, 13.04.2005

Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2313
OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 (https://dejure.org/2005,2313)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Deutsche Gerichtsbarkeit bei Haftung der Bundesrepublik Deutschland; Individualrechtsschutz über Völkerrecht; Völkerrechtswidrigkeit des Angriffs auf die Brücke von Varvarin; Grundrechte als konkrete Anspruchsgrundlagen; Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • tagesspiegel.de (Pressemeldung, 29.07.2005)

    Opfer von Nato-Angriff scheitern mit Klage

  • uni-kassel.de (Kurzinformation)

    Varvarin-Urteil: Der Bund durfte darauf vertrauen, dass die NATO-Partner "das humanitäre Völkerrecht beachten würden"

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    OLG Köln weist Berufung der Opfer eines NATO-Luftangriffs auf die serbische Kleinstadt Varvarin zurück - Keine ausreichende Anspruchsgrundlage

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB
    Haftung der BRep für Beteiligung an NATO-Einsatz

  • zaoerv.de PDF (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    § 839 BGB; Art. 34 GG; Art. 3 HLKO
    Amtshaftung für Kriegsschäden (PD iur. Stefanie Schmahl; ZaöRV 66 (2006), 699-718)

  • forumaugsburg.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Der Fall Varvarin - Fortsetzung: die zweite Instanz und eine Bewertung der Urteilsbegründung // Serbische NATO-Kriegsopfer klagen auf Schadenersatz

In Nachschlagewerken

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2860
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 28.06.2004 - 2 BvR 1379/01

    Zum Ausschluss italienischer Militärinternierter vom Anwendungsbereich des

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    In seiner letzten Entscheidung hierzu (NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich festgestellt, dass Artikel 3 HLKO grundsätzlich keinen individuellen Entschädigungsanspruch begründet, sondern nur den allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatz einer Haftungsverpflichtung zwischen den Vertragsparteien positiviert; dieser Schadensersatzanspruch bestehe jedoch nur in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner jüngsten Entscheidung (BVerfG NJW 2004, 3257) hat das Bundesverfassungsgericht dazu ergänzend ausgeführt, dass aus dem fehlenden Ausschlussverhältnis sich aber keine Regel oder Vermutung dahingehend ableiten lasse, ein das Völkerrecht verletzender Staat habe den verletzten Personen auf Grund des eigenen nationalen Rechts Ansprüche zu gewähren.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner jüngsten Entscheidung (NJW 2004, 3257) diesen Schutz des Einzelnen betreffend die (sogar schon aus dem Jahre 1907 stammende) Haager Landkriegsordnung als "primärrechtlichen Anspruch der betroffenen Personen auf Einhaltung der Verbote des humanitären Völkerrechts" bezeichnet, der - so muss man die Entscheidung verstehen - im Unterschied zu dem daraus resultierendem sekundärrechtlichen Schadensersatzanspruch nicht in dem Völkerrechtsverhältnis zwischen den betroffenen Staaten besteht, sondern dem Einzelnen gegenüber dem handelnden Staat zusteht.

  • BVerfG, 13.05.1996 - 2 BvL 33/93

    Zwangsarbeit

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Ergänzend hat das Bundesverfassungsgericht in BVerfGE 94, 315 ausgeführt, dass in der neueren Entwicklung eines erweiterten Schutzes der Menschenrechte das Völkerrecht zwar dem Einzelnen gegebenenfalls eigene Rechte gewährt und vertragliche Schutzsysteme entwickelt worden sind, in denen der Einzelne seinen Anspruch auch selbst verfolgen kann.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    In seiner Entscheidung BVerfGE 94, 315 hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass die gegebene Anspruchsparallelität zwischen Völkerrecht und nationalem Recht erst recht bestehe, wenn ein nationaler Anspruch nicht aus einem Sonderrecht für Kriegsfolgen abgeleitet werde, sondern aus einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch, da ein solcher Erstattungsanspruch - und darum handelt es sich in diesem Sinne auch bei § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 GG - in keinerlei spezifischem Zusammenhang mit der Regelung von Kriegsfolgen stehe.

  • BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98

    Distomo-Prozeß vor dem BGH

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Es entspricht (jedenfalls noch) der völkerrechtlich vorherrschenden Meinung und wurde für die hier in der Bundesrepublik derzeit herrschende Rechtsauffassung durch das Bundesverfassungsgericht gerade noch in jüngster Zeit, so zuletzt mit Beschluss vom 28.06.2004 (NJW 2004, 3257 unter Bestätigung von BverfGE 94, 315; in diesem Sinne auch BGH NJW 2003, 3488 für die Zeit des 2. Weltkrieges), festgestellt, dass die traditionelle Konzeption des Völkerrechts als eines zwischenstaatlichen Rechts den Einzelnen nicht als Völkerrechtssubjekt versteht, sondern ihm nur mittelbaren internationalen Schutz gewährt.

    Gegenüber dem von einem Teil der Literatur (vgl. die Nachweise bei BGH NJW 2003, 3488) vertretenen Grundsatz der völkerrechtlichen Exklusivität in dem Sinne, dass individuelle Ansprüche in den zwischenstaatlichen Reparationsansprüchen aufgehen, hat die zwischenzeitlich als gefestigt anzusehende Rechtsprechung (BVerfG NJW 2004, 3257; BVerfGE 94, 315; BGH NJW 2003, 3488) ausdrücklich herausgestellt, dass es eine allgemeine Regel des Völkerrechts, wonach Ansprüche aus innerstaatlichem Recht, die auf Kriegsereignissen beruhen, nicht individuell durchsetzbar sind, sondern nur auf zwischenstaatlicher Ebene geltend gemacht werden können, nicht gibt.

    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.

    Für die Zeit bis zum Ende des 2. Weltkrieges hat der Bundesgerichtshof in seiner "Distomo"-Entscheidung (NJW 2003, 3488) festgestellt, dass nach damals herrschender Auffassung der Krieg als völkerrechtlicher Ausnahmezustand gesehen wurde, der seinem Wesen nach auf Gewaltanwendung ausgerichtet ist und die im Frieden geltende Rechtsordnung weitgehend suspendiert.

  • BGH, 27.05.1993 - III ZR 59/92

    Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer Amtspflichtverletzung,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof ausgesprochen, dass dem Bundesminister der Verteidigung bei der Entscheidung, was zur Erfüllung der hoheitlichen Verteidigungsaufgaben der Bundeswehr zwingend notwendig ist, ein nicht justitiabler, verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum zusteht (BGHZ 122, 363).
  • BVerfG, 21.10.1987 - 2 BvR 373/83

    Teso

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Weiterhin hat das Bundesverfassungsgericht - in bezug auf die Beurteilung der völkerrechtlichen Lage Deutschlands - festgestellt, dass einer solchen völkerrechtlichen Beurteilung durch die zuständigen Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland das Bundesverfassungsgericht nur entgegentreten könnte, wenn sie offensichtlich völkerrechtswidrig wäre (BVerfGE 77, 137).
  • BVerfG, 16.12.1980 - 2 BvR 419/80

    Hess-Entscheidung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Dies wäre allenfalls dann in Betracht zu ziehen, wenn sich die Einnahme der fraglichen Rechtsauffassung als Willkür darstellte, also unter keinem - auch außenpolitischen - vernünftigen Gesichtspunkt mehr zu verstehen wäre (BverfGE 55, 349).
  • LG Bonn, 10.12.2003 - 1 O 361/02

    Varvarin

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 10.12.2003 - 1 O 361/02 - wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvE 13/83

    Atomwaffenstationierung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Innerhalb dieser äußersten Grenze haben Gerichte nicht nachzuprüfen, ob die Einschätzungen oder Wertungen der Bundesregierung zutreffend oder unzutreffend sind, da es insoweit rechtlicher Maßstäbe ermangelt; sie sind politisch zu verantworten (BVerfGE 68, 1).
  • OLG Köln, 27.08.1998 - 7 U 167/97

    Massaker von SS-Einheiten an der Zivilbevölkerung

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Der Senat (OLG Köln OLGR 1999, 5 und 1999, 27) und auch der Bundesgerichtshof (NJW 2003, 3488) haben in vergleichbaren Fällen keinen Zweifel daran gelassen, dass auch bei im Ausland begangenen Amtshaftungsdelikten deutsches Recht anzuwenden ist, und zwar der insoweit einschlägige § 839 BGB, für die zitierten Entscheidungen i.V.m. dem damalig maßgeblichen Artikel 131 WRV, heute i.V.m. Artikel 34 GG.
  • EGMR, 12.12.2001 - 52207/99

    V. und B. B., Ž. S., M. S., D. J. und D. S. gegen Belgien, Dänemark,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2005 - 7 U 8/04
    Soweit in der neueren Entwicklung unmittelbare Ansprüche des Einzelnen begründet wurden, etwa im Rahmen der Konvention zum Schutze der Menschenrecht und Grundfreiheiten - EMRK -, ist zwischen den Parteien in zutreffender Anerkennung der Rechtslage unstreitig, dass die Europäische Menschenrechtskonvention hinsichtlich der hier in Rede stehenden Luftangriffe der NATO nicht einschlägig ist, wie es der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Entscheidung "Bankovic" (EuGRZ 2002, 133) festgestellt hat.
  • BGH, 06.10.2016 - III ZR 140/15

    Deutsches Amtshaftungsrecht ist auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr

    Soweit in Kriegszeiten diese Regelungen Geltung beanspruchten, bedürften sie auch der Sanktion (OLG Köln, NJW 2005, 2860, 2862).
  • OLG Köln, 30.04.2015 - 7 U 4/14

    Kein Schadensersatz nach Bombardierung zweier Tanklaster in Kundus/Afghanistan

    Selbst wenn in diesem Verfahren inzident über die Rechtmäßigkeit einer hoheitlichen Maßnahme eines ausländischen Staats oder einer inter- oder supranationalen Organisation zu entscheiden wäre, stünde das der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, weil eine fremde Immunität eben nicht konkret berührt, sondern auch in diesem Fall über keinen anderen Staat oder Organisation als die Bundesrepublik Deutschland geurteilt wird (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 74 nach juris).

    Dem tritt der Senat unter Festhaltung an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.07.2005, 7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 76 f. nach juris) bei.

    Der Senat hat im Urteil vom 28.07.2005 (7 U 8/04, NJW 2005, 2860, Rn. 87 ff. nach juris) im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb das Recht der Amtshaftung auch im Fall bewaffneter Auseinandersetzungen (nach Ende des zweiten Weltkriegs) jedenfalls insoweit grundsätzlich anwendbar ist als der Staat dabei in völkerrechtswidriger Weise die primärrechtlichen Ansprüche des Einzelnen auf Einhaltung des humanitären Völkerrechts verletzt hat.

  • BVerfG, 13.08.2013 - 2 BvR 2660/06

    Zur Frage einer staatlichen Schadensersatz- und Entschädigungspflicht wegen der

    b) Das Oberlandesgericht Köln wies die hiergegen gerichtete Berufung der Beschwerdeführer mit angegriffenem Urteil vom 28. Juli 2005 (NJW 2005, S. 2860 ff.) zurück.
  • BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

    BGH verneint Ersatzansprüche der Geschädigten des NATO-Angriffs auf die Brücke

    Landgericht (NJW 2004, 525 = JZ 2004, 572 m. Anm. Dörr) und Oberlandesgericht (NJW 2005, 2860) haben die auf Zahlung von Geldentschädigungen zwischen 5.000 EUR und 102.258,38 EUR - insgesamt nicht unter 536.484,22 EUR - gerichtete Klage abgewiesen.
  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 217/10

    Behandlung eines deutschen Patienten in einem Schweizer Kantonsspital - Anwendung

    aa) Nach der ganz überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung und Literatur unterliegt die außervertragliche Haftung des Staates und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften gegenüber Privaten im Bereich des hoheitlichen Handelns nicht dem Deliktsstatut, sondern - vorbehaltlich staatsvertraglicher Sonderregelungen - dem Recht des Amtsstaates (vgl. BT-Drucks. 14/343 S. 10; BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - III ZR 245/98, BGHZ 155, 279, 282 - Dístomo; OLG Köln, VersR 2000, 590, 591 und NJW 2005, 2860, 2861 f.; LG Rostock, NJ 1995, 489, 490 und IPRax 1996, 125, 126; Staudinger/von Hoffmann, BGB (2001), Art. 40 EGBGB Rn. 109; MünchKommBGB/Junker, 5. Aufl., Art. 4 VO (EG) 864/2007 Rn. 64, 74; jurisPK-BGB/Wurmnest, 5. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 84; Spickhoff in Bamberger/Roth, BeckOK, Art. 40 EGBGB Rn. 9 (Stand: Januar 2008); AnwK-BGB/Wagner, Art. 40 EGBGB Rn. 90; Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., Art. 40 EGBGB Rn. 11; von Hoffmann/Thorn, Internationales Privatrecht, 9. Aufl., § 11 Rn. 44; Kropholler, Internationales Privatrecht, 6. Aufl., S. 534; Mueller, Das Internationale Amtshaftungsrecht, 1991, S. 163 f.; Hess, Staatenimmunität bei Distanzdelikten, 1992, S. 18; Schurig, JZ 1982, 385, 387 f.; Dutta, AöR 133 (2008), 191, 207 ff.; Vogeler, VersR 2011, 588, 594 f.; kritisch: Halfmeier, RabelsZ 68 (2004), 653, 672 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. November 1977 - III ZR 79/75, VersR 1978, 231, 233 - insoweit in BGHZ 70, 7 nicht abgedruckt sowie für nach dem 11. Januar 2009 eingetretene Schadensereignisse: Art. 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht - Rom II-VO).
  • BVerfG, 15.02.2006 - 2 BvR 1476/03

    Keine Schadensersatzpflicht der Bundesrepublik Deutschland gegenüber Geschädigten

    Es kann dahinstehen, ob eine solche Überlagerung der Notwendigkeit gerecht wird, die Einhaltung der Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts auch in nationalen Rechtsordnungen durch parallele Sanktionsmöglichkeiten zu sichern (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28. Juli 2005 - 7 U 8/04 -, NJW 2005, S. 2860 ; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Juni 2004 - 2 BvR 1379/01 -, NJW 2004, S. 3257 ).
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Rechtsprechung
   BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3590
BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04 (https://dejure.org/2005,3590)
BGH, Entscheidung vom 13.04.2005 - VIII ZB 115/04 (https://dejure.org/2005,3590)
BGH, Entscheidung vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 (https://dejure.org/2005,3590)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen, die an eine Berufungsbegründungsschrift zu stellen sind, wenn das angefochtene Urteil nach Ablauf der Fünf-Monatsfrist zugestellt worden ist; Erfordernisse bei einer Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 520 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    ZPO § 520 Abs. 3
    Anforderungen an die Berufungsbegründung bei unterbliebener Zustellung des Urteils vor Fristablauf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2860 (Ls.)
  • NJW-RR 2005, 1086
  • MDR 2005, 1127
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 15.10.2003 - XII ZB 102/02

    Anforderungen an die Begründung einer zur Fristwahrung eingelegten Berufung

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    vorg., jew. m.w.Nachw.); dies gilt auch für Berufungsbegründungen, die sich gegen ein Urteil richten, das bis zum Ablauf der Fünf-Monatsfrist des § 517 ZPO nicht zugestellt war (BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02, NJW-RR 2004, 361).

    Insbesondere weicht der angefochtene Beschluß nicht von der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 15. Oktober 2003 (aaO) ab.

    Die Berufungsschriftsätze vom 6. August 2003 und vom 5. Januar 2004 können daher selbst bei großzügiger Auslegung nicht als Berufungsbegründung verstanden werden, weil sie nicht einmal ansatzweise zu erkennen geben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (vgl. BGH, Beschluß vom 15. Oktober 2003 aaO).

  • BGH, 11.02.1998 - VIII ZB 50/97

    Unrichtige Angabe des Ablaufsdatums einer zu verlängernden Frist

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde deutete die Erklärung der Beklagten in dem Schriftsatz vom 5. Januar 2004, das Urteil sei am 30. Dezember 2003 zugestellt worden und die Berufungsbegründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten - anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 11. Februar 1998 (VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291) zugrundeliegenden Sachverhalt - nicht auf eine offensichtliche Fehlvorstellung hin.
  • BGH, 17.12.1991 - VI ZB 26/91

    Unwirksame Verlängerung der Begründungsfrist bei Antragstellung nach Fristablauf

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    Der Umstand schließlich, daß die frühere Vorsitzende des Berufungsgerichts dem nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellten Antrag der Beklagten stattgegeben und die Frist - ohne Rechtswirkung (BGHZ 116, 377) - verlängert hatte, hat sich auf das Fristversäumnis nicht ausgewirkt.
  • BGH, 04.06.1986 - IVb ZR 51/85

    Lebensstellung von Kindern nach Erreichen der Volljährigkeit

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, zur Veröff.
  • BGH, 13.05.1998 - VIII ZB 9/98

    Umfang der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, zur Veröff.
  • BGH, 14.03.2005 - II ZB 31/03

    Anforderungen an die Begründung der Berufung und die Darlegung von

    Auszug aus BGH, 13.04.2005 - VIII ZB 115/04
    Die Frage, welche Anforderungen an die Begründung einer Berufung zu stellen sind, ist hinreichend geklärt (Senatsbeschluß vom 13. Mai 1998 - VIII ZB 9/98, NJW-RR 1999, 211; BGH, Urteil vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 51/85, FamRZ 1987, 58, 59; vgl. zuletzt BGH, Beschluß vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, zur Veröff.
  • BGH, 09.07.2009 - IX ZR 197/08

    Verstreichenlassen einer Frist von fünf Monaten für die Übergabe eines

    Die Berufungsbegründung muss nur erkennen lassen, dass das Urteil, welchen Inhalt es auch immer haben möge, angefochten wird, soweit es die Partei beschwert, und zugleich auf die fehlende Zustellung hinweisen (BGH, Beschl. v. 15. Oktober 2003, aaO; v. 13. April 2005 - VIII ZB 115/04, BGH NJW-RR 2005, 1086, 1087).
  • KG, 12.10.2006 - 12 U 42/06

    Berufung: Begründung bei bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist nicht zugestelltem

    Derartiges kann indes so nicht verlangt werden, wenn die Gründe des anzufechtenden Urteils dem Rechtsmittelführer aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch gar nicht bekannt sind; die Begründung einer Berufung gegen ein bis zum Ablauf der Fünf-Monats-Frist noch nicht zugestelltes Urteil darf sich vielmehr darauf beschränken, eben dies als prozessordnungswidrig zu rügen; dies ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsmittelführer weitergehende Ausführungen vor Kenntnis der Urteilsgründe gar nicht möglich sind (so BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - XII ZB 102/02 - BGHR 2004, 49 = NJW-RR 2004, 361 = FamRZ 2004, 22; bestätigt durch Beschluss des BGH vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127).

    So liegt es hier: Die Beklagte hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. März 2006 wirksam Berufung eingelegt und die Zustellung des vollständigen Urteils am 26. Juli 2006 setzte keine neue Berufungsfrist in Gang (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127).

    Eine nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gleichwohl durch das Gericht gewährte Fristverlängerung ist unwirksam; denn eine bereits abgelaufene Frist kann nicht verlängert werden (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1991 - VI ZB 26/91 -BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 = MDR 1992, 407; vgl. auch BGH, Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086 = MDR 2005, 1127; Zöller, a. a. O., § 520 Rdnr. 16a).

  • BGH, 26.05.2010 - XII ZB 205/08

    Behauptung einer Protokollfälschung: Anforderungen an die Darlegungslast der

    In der Berufungsschrift des Beklagten kann nicht zugleich eine Berufungsbegründung gesehen werden (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 13. April 2005 - VIII ZB 115/04 - NJW-RR 2005, 1086, 1087).
  • LAG Hamm, 01.10.2009 - 11 Sa 1525/08

    Zuordnung eines neuen Einsatzortes bei Auflösung der Versorgungsämter; wirksame

    Es genügt, dass der Berufungsführer auf das Fehlen von Gründen verweist (BAG 16.06.2004 - 5 AZR 529/03 - AP ZPO 2002 § 551 Nr. 2; LAG Köln 05.11.2004 - 4 Sa 724/04; vgl. auch BGH 13.04.2005 NJW-RR 2005, 1086 f).
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