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   KG, 12.08.2005 - (4) 1 Ss 93/04 (91/04)   

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https://dejure.org/2005,4201
KG, 12.08.2005 - (4) 1 Ss 93/04 (91/04) (https://dejure.org/2005,4201)
KG, Entscheidung vom 12.08.2005 - (4) 1 Ss 93/04 (91/04) (https://dejure.org/2005,4201)
KG, Entscheidung vom 12. August 2005 - (4) 1 Ss 93/04 (91/04) (https://dejure.org/2005,4201)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Äußerung des Wortes "Clown" gegenüber einem uniformierten Polizeikommissar als Beleidigung; Begriff der Beleidigung; Art der Auslegung der festgestellten Äußerung; Überprüfung dieser Auslegung durch das Revisionsgericht; Beurteilung der Rechtfertigung der Äußerung

  • Judicialis

    StGB § 193; ; StPO § 313 Abs. 1; ; StPO § 313 Abs. 2; ; StPO § 322 a Satz 2

Kurzfassungen/Presse (6)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Die Äußerung "Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen" gegenüber einem uniformierten Kontrollbeamten der Polizei in der U-Bahn ist eine strafbare Beleidigung

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Beleidigung eines Beamten - "Da kann ja jeder Clown kommen, ich möchte Ihren Dienstausweis sehen"

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    "Da kann ja jeder Clown kommen ..." ist eine Beleidigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    "Da kann ja jeder Clown kommen" - Geldstrafe wegen Beleidigung eines Polizeibeamten

  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Polizeikontrolle: Besser den Mund halten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Beschimpfung eines uniformierten Polizeibeamten als "Clown" ist eine strafbare Beleidigung - Äußerung bloßer Schmähkritik nicht gedeckt von Meinungsäußerungsfreiheit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2872
  • NStZ 2005, 693
  • NZV 2005, 590
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren (vgl. BVerfGE 93, 266, 295; BayObLG aaO; Tröndle/Fischer aaO, § 185 Rdnr. 8; jeweils m.w.Nachw.).

    Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung auch dann, wenn sie lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f; 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367).

    Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152; 93, 266, 292 f; 99, 185, 196; BGHSt 12, 287, 293 f; KG, Beschluss vom 27. September 2000 aaO; jeweils m.w.Nachw.) und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss.

    Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294; 99, 185, 196; Senat, Beschluss vom 22. November 2000 - (4) 1 Ss 309/00 (174/00) - BayObLG aaO, 50; jeweils m.w.Nachw.).

    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; BGHSt 36, 83, 85; Senat aaO; BayObLG aaO; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies begegnet vorliegend - auch unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; jeweils m.w.Nachw.) gebotenen einengenden Auslegung des Begriffs der Schmähung - keinen rechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89

    Postmortale Schmähkritik

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung auch dann, wenn sie lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f; 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367).

    Bezieht sie sich auf eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Frage, so ist sie stärker geschützt als eine Äußerung, die lediglich der Verfolgung privater Interessen dient (vgl. BVerfGE 82, 272, 281 f; KG aaO; BayObLG aaO, 51; jeweils m.w.Nachw.).

    Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294; 99, 185, 196; Senat, Beschluss vom 22. November 2000 - (4) 1 Ss 309/00 (174/00) - BayObLG aaO, 50; jeweils m.w.Nachw.).

    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; BGHSt 36, 83, 85; Senat aaO; BayObLG aaO; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies begegnet vorliegend - auch unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; jeweils m.w.Nachw.) gebotenen einengenden Auslegung des Begriffs der Schmähung - keinen rechtlichen Bedenken.

  • BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvR 1531/96

    Scientology, Helnwein, Anspruch auf Unterlassung rufschädigender Äußerungen

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152; 93, 266, 292 f; 99, 185, 196; BGHSt 12, 287, 293 f; KG, Beschluss vom 27. September 2000 aaO; jeweils m.w.Nachw.) und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss.

    Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294; 99, 185, 196; Senat, Beschluss vom 22. November 2000 - (4) 1 Ss 309/00 (174/00) - BayObLG aaO, 50; jeweils m.w.Nachw.).

  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 2145/02

    Unzutreffende Annahme von Schmähkritik bei Polemik im politischen Meinungskampf

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Eine Schmähkritik liegt vor, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; BGHSt 36, 83, 85; Senat aaO; BayObLG aaO; jeweils m.w.Nachw.).

    Dies begegnet vorliegend - auch unter Berücksichtigung der nach der höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 82, 272, 283 f; 93, 266, 294; BVerfG NJW 2003, 3760; jeweils m.w.Nachw.) gebotenen einengenden Auslegung des Begriffs der Schmähung - keinen rechtlichen Bedenken.

  • KG, 04.09.2000 - 1 Ss 192/00
    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senates (vgl. etwa Beschluss vom 4. September 2000 - (4) 1 Ss 192/00 (101/00) - m.w.Nachw.) ist die Zulässigkeit der Sprungrevision unabhängig davon zu beurteilen, ob eine Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts hätte angenommen werden können.

    Die Vorschrift des § 322 a Satz 2 StPO, wonach der Beschluss nach § 313 Abs. 2 StPO unanfechtbar ist, steht dieser Aufhebung nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2000 aaO), weil das Landgericht die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 StPO irrtümlich angenommen hatte.

  • KG, 27.09.2000 - 1 Ss 365/99

    Beleidigung eines Polizeibeamten

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    aa) Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen (vgl. BGHSt 1, 288, 289; KG, Beschluss vom 27. September 2000 - (5) 1 Ss 365/99 (15/00) - Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 185 Rdnr. 4; jeweils m.w.Nachw.).

    Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152; 93, 266, 292 f; 99, 185, 196; BGHSt 12, 287, 293 f; KG, Beschluss vom 27. September 2000 aaO; jeweils m.w.Nachw.) und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss.

  • BGH, 29.08.1974 - 4 StR 171/74

    Haltereigenschaft des Betroffenen - Begehen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Rechtsfehlerhaft ist die Auslegung auch dann, wenn sie lückenhaft ist, weil der Tatrichter von mehreren Auslegungsmöglichkeiten nur eine geprüft hat (vgl. BVerfGE 82, 272, 280 f; 93, 266, 295 f; BGHSt 25, 365, 367).
  • BGH, 29.05.1951 - 2 StR 153/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    aa) Unter einer Beleidigung ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch vorsätzliche Kundgabe der Missachtung oder Nichtachtung zu verstehen (vgl. BGHSt 1, 288, 289; KG, Beschluss vom 27. September 2000 - (5) 1 Ss 365/99 (15/00) - Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl., § 185 Rdnr. 4; jeweils m.w.Nachw.).
  • KG, 22.11.2000 - 1 Ss 309/00
    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Bei herabsetzenden Äußerungen, die sich als Formalbeleidung oder Schmähung darstellen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 272, 281; 93, 266, 294; 99, 185, 196; Senat, Beschluss vom 22. November 2000 - (4) 1 Ss 309/00 (174/00) - BayObLG aaO, 50; jeweils m.w.Nachw.).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus KG, 12.08.2005 - 1 Ss 93/04
    Bei der Auslegung und Anwendung des § 193 StGB haben die Gerichte zu beachten, dass der in dieser Bestimmung enthaltene Rechtfertigungsgrund eine besondere Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 GG normierten Grundrechts der freien Meinungsäußerung darstellt (vgl. BVerfGE 42, 143, 152; 93, 266, 292 f; 99, 185, 196; BGHSt 12, 287, 293 f; KG, Beschluss vom 27. September 2000 aaO; jeweils m.w.Nachw.) und daher der wertsetzenden Bedeutung dieses Grundrechts hinreichend Rechnung getragen werden muss.
  • BGH, 20.01.1959 - 1 StR 518/58

    altbadische Sache - §§ 185 ff StGB, Abgrenzung innere Tatsache - Werturteil

  • BGH, 18.02.1964 - 1 StR 572/63

    Behauptung der Zugehörigkeit eines bayerischen Ministers zu den Kunden eines

  • BGH, 19.01.1989 - 1 StR 641/88

    Kollektivbeleidigung von Soldaten

  • BGH, 15.11.1967 - 3 StR 4/67

    Verurteilung wegen Volksverhetzung durch heimliche Abänderung eines Wahlspruchs -

  • KG, 11.05.1998 - 1 Ss 26/98
  • BayObLG, 14.04.2004 - 5St RR 9/04

    Bezeichnung eines bei einer Versammlung in Zivil eingesetzten Polizeibeamten als

  • LG Aachen, 15.01.2021 - 60 Qs 52/20

    Unterschriftenmangel; faktische Öffentlichkeit; Beleidigung

    Ob die (vermeintlichen) Äußerungen der Angeschuldigten im Lichte der Meinungsfreiheit als Beleidigung zu verstehen bzw. - so der objektive Tatbestand des § 185 Alt. 1 StGB verwirklicht sein sollte - als Wahrnehmung berechtigter Interessen i.S. des § 193 StGB anzusehen sein könnten (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 23.09.1993 - 1 BvR 584/93, NZV 1994, 486; BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 - 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f. = NJW 1991, 95; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18, juris Rn. 10 m.w.Nachw.; OLG München, Beschl. v. 06.11.2014 - 5 OLG 13 Ss 535/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.05.2018 - 2 Rv 4 Ss 193/18; KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872), ist im Rahmen der Hauptverhandlung zu klären und steht der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts nicht entgegen.
  • OLG Zweibrücken, 27.09.2018 - 1 OLG 2 Ss 31/18

    Polizei bei Kontrolle "dumm", "unfähig", "schikanös", "machtversessen" und

    Einer Abwägung mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit ist eine als bloße Schmähung zu wertende Äußerung regelmäßig nicht zugänglich (KG Berlin, Beschluss vom 12.08.2005 (4) 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, 2873 mwN.).

    An die Auslegung einer Äußerung durch den Tatrichter ist das Revisionsgericht grundsätzlich gebunden, es darf diese nicht selbst vornehmen (KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - (4) 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872 m.w.N.).

    Maßgebend ist weder die subjektive Sicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den diese nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat (KG Berlin, Urteil vom 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872).

  • LG Aachen, 05.10.2020 - 60 Qs 41/20

    Beleidigung von Polizeibeamten; Wahrnehmung berechtigter Interessen;

    Die Ehre kann danach auch durch Vorwürfe oder Äußerungen verletzt werden, die sich auf das Sozialverhalten des Betroffenen wie etwa die Art seiner Dienst- oder Berufsausübung beziehen (vgl. KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, juris Rn. 7).

    Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Beteiligten erkennbar waren (vgl. KG, Urt. v. 12.08.2005 - 1 Ss 93/04, NJW 2005, 2872, juris Rn. 8 m.w.Nachw.).

  • LG Berlin, 18.03.2013 - 574 Ns 145/12

    Erinnerungspolitik: Stasi-Oberst wegen Geschichtsfälschung verurteilt

    Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung bringt eine Äußerung dann zum Ausdruck, wenn nach ihrem objektiven Sinngehalt der betroffenen Person der ethische, personale oder soziale Geltungswert ganz oder teilweise abgesprochen und dadurch ihr grundsätzlich uneingeschränkter Achtungsanspruch verletzt wird (KG, NJW 2005, 2872).
  • VG Münster, 03.12.2015 - 1 L 1418/15
    Die Bezeichnung einer Person als "Hanswurst" ist unzweifelhaft eine Beleidigung, vgl. dazu auch KG Berlin 4. Strafsenat, Urteil vom 12. August 2005 - (4) 1 Ss 93/04 (91/04), und hat damit auch strafrechtliche Relevanz.
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