Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 17.03.1998 | EuGH, 12.05.2005

Rechtsprechung
   BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,231
BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
BVerfG, Entscheidung vom 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
BVerfG, Entscheidung vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 (1) (https://dejure.org/2005,231)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 5 Abs 1 S 2 durch Aufnahme einer Wochenzeitung in Verfassungsschutzberichte eines Bundeslandes ohne hinreichende Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen

  • Telemedicus

    Junge Freiheit

  • Telemedicus

    Junge Freiheit

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung des Wertes des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Begründung eines Verdachts hinsichtlich einer verfassungsfeindlichen Bestrebung eines Presseverlags; Berufung eines Verlags als juristische Person des Privatrechts auf die Pressefreiheit; Schutzbereich eines Grundrechts ...

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 5 Abs. 1, Abs. 2, 19 Abs. 3, 70 Abs. 1, 73 Nr. 10 Ziffer b GG

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Aufnahme in Verfassungsschutzbericht

  • beck.de (Kurzinformation)

    Verletzung der Pressefreiheit durch Nennung einer Wochenzeitung im Verfassungsschutzbericht

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 GG
    Verfassungsschutzbericht als mittelbarer Eingriff in die Pressefreiheit, Schrankensystematik

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Junge Freiheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 113, 63
  • NJW 2005, 2912
  • NVwZ 2006, 78 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1033
  • afp 2005, 454
 
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Wird zitiert von ... (239)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In den Entscheidungen "Osho" und "Glykol" (Hinweis auf BVerfGE 105, 279 und BVerfGE 105, 252) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch Beeinträchtigungen, die nicht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab des betroffenen Spezialfreiheitsrechts zu überprüfen seien.

    b) Nicht jedes staatliche Informationshandeln und nicht jede Teilhabe des Staates am Prozess öffentlicher Meinungsbildung ist als Grundrechtseingriff zu bewerten (vgl. BVerfGE 105, 252 [265 ff.] - zu Art. 12 Abs. 1 GG - 105, 279 [294 ff., 299 ff.] - zu Art. 4 Abs. 1 GG -).

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

    Insofern geht eine Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger, etwa als Marktteilnehmer (vgl. BVerfGE 105, 252 [267 ff.]), hinaus.

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.] - zu Art. 4 GG -).

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

    Osho

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In den Entscheidungen "Osho" und "Glykol" (Hinweis auf BVerfGE 105, 279 und BVerfGE 105, 252) habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch Beeinträchtigungen, die nicht die Qualität eines Eingriffs hätten, am Maßstab des betroffenen Spezialfreiheitsrechts zu überprüfen seien.

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

    a) Der Staat ist grundsätzlich nicht gehindert, das tatsächliche Verhalten von Gruppen oder deren Mitglieder wertend zu beurteilen (vgl. BVerfGE 105, 279 [294] - zu Art. 4 Abs. 1 GG -).

    Führt das staatliche Informationshandeln aber zu Beeinträchtigungen, die einem Grundrechtseingriff gleichkommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]), bedürfen sie der Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 105, 279 [299 ff.] - zu Art. 4 GG -).

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Damit habe sich das Bundesverfassungsgericht von einer früheren Entscheidung (BVerfGE 40, 287) abgekehrt, nach der die indirekten Auswirkungen der Einstufung als extremistisch in einem Verfassungsschutzbericht nur am Willkürverbot zu messen seien.

    Dass über faktische Nachteile des Informationshandelns hinaus rechtliche Auswirkungen an die staatliche Maßnahme geknüpft sein müssen - wie der Zweite Senat im Jahre 1975 für den Bereich des Art. 21 GG angenommen hat (BVerfGE 40, 287 [293]) - ist demgegenüber nicht Voraussetzung dafür, dass die Kommunikationsfreiheit beeinträchtigt sein kann.

  • VG Düsseldorf, 14.02.1997 - 1 K 9318/96

    Aufnahme der "Jungen Freiheit" in einen Verfassungsschutzbericht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Junge Freiheit Verlag GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander von Stahl, Schönblick 14, 76275 Ettlingen - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, c) die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1994 und 1995 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. Mai 2005 beschlossen:.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.05.2001 - 5 A 2055/97
    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde der Junge Freiheit Verlag GmbH & Co., vertreten durch den Geschäftsführer - Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Alexander von Stahl, Schönblick 14, 76275 Ettlingen - gegen a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 -, b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 -, c) die Verfassungsschutzberichte des Landes Nordrhein-Westfalen über die Jahre 1994 und 1995 hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter Mitwirkung des Präsidenten Papier, der Richterin Haas, der Richter Hömig, Steiner, der Richterin Hohmann-Dennhardt und der Richter Hoffmann-Riem, Bryde, Gaier am 24. Mai 2005 beschlossen:.

    Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2001 - 5 A 2055/97 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Februar 1997 - 1 K 9318/96 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 727/84

    Postzeitungsdienst

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Auch als juristische Person des Privatrechts kann sie sich gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen (vgl. BVerfGE 80, 124 [131]; 95, 28 [34]).

    Die Pressefreiheit schützt die Grundrechtsträger daher vor Einflussnahmen des Staates auf die mit Hilfe der Presse verbreiteten Informationen, insbesondere vor negativen oder positiven Sanktionen, die an Inhalt und Gestaltung des Presseerzeugnisses anknüpfen (vgl. BVerfGE 80, 124 [133 f.] - zu Subventionen).

  • BVerfG, 06.11.1979 - 1 BvR 81/76

    Tendenzbetrieb

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Aufgabe der Presse ist es dementsprechend, umfassende Information zu ermöglichen, die Vielfalt der bestehenden Meinungen wiederzugeben und selbst Meinungen zu bilden und zu vertreten (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]).

    Der Schutz vor inhaltsbezogenen Einwirkungen betrifft nicht allein Eingriffe im traditionellen Sinne (zum herkömmlichen Eingriffsbegriff siehe BVerfGE 105, 279 [300]), sondern kann auch bei mittelbaren Einwirkungen auf die Presse (vgl. BVerfGE 52, 283 [296]) ausgelöst werden, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Eingriffen gleich kommen (vgl. BVerfGE 105, 252 [273]).

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob verfassungsrechtliche Maßstäbe bei der Tatsachenwürdigung missachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 42, 143 [148]; 60, 79 [90]).
  • BVerfG, 14.01.1998 - 1 BvR 1861/93

    Caroline von Monaco I

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Allgemein sind Gesetze, die sich nicht gegen das Grundrecht an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen (vgl. BVerfGE 7, 198 [209 f.]; 97, 125 [146]; stRspr).
  • BVerfG, 11.05.1976 - 1 BvR 671/70

    Deutschland-Magazin

    Auszug aus BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01
    Das Bundesverfassungsgericht prüft lediglich, ob verfassungsrechtliche Maßstäbe bei der Tatsachenwürdigung missachtet worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f., 96]; 42, 143 [148]; 60, 79 [90]).
  • BVerfG, 15.01.1958 - 1 BvR 400/51

    Lüth - Boykottaufruf, mittelbare Drittwirkung der Grundrechte

  • BVerfG, 17.02.1982 - 1 BvR 188/80

    Verfassungsmäßigkeit der §§ 1666 Abs. 1 Satz 1, 1666a BGB

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.01.1994 - 5 B 1236/93

    Beobachtung der Partei "Die Republikaner" mit nachrichtendienstlichen Mitteln

  • BVerfG, 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88

    Bayer-Aktionäre

  • BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96

    Mißbrauchsbezichtigung

  • BVerfG, 05.08.1966 - 1 BvR 586/62

    Spiegel-Affäre ("Bedingt abwehrbereit")

  • BVerfG, 08.10.1996 - 1 BvR 1183/90

    Werkszeitungen

  • BVerwG, 13.09.2017 - 10 C 6.16

    Düsseldorfer "Licht-aus!"-Appell war rechtswidrig

    Wegen des konkludent erhobenen Vorwurfs, diese Versammlung propagiere Intoleranz und Rassismus ("Zeichen gegen Intoleranz und Rassismus"), waren die Äußerungen des Oberbürgermeisters geeignet, interessierte Bürger von einer Teilnahme an der Versammlung abzuhalten und damit die Wirkung der Veranstaltung nachteilig zu beeinflussen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 - BVerfGE 113, 63 Rn. 52; auch vom 7. November 2015 - 2 BvQ 39/15 - BVerfGE 140, 225 Rn. 11).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Dies ist mit der Anwendung einfachen Gesetzesrechts, bei der der Behörde Ermessen auf der Rechtsfolgenseite eröffnet ist (vgl. BVerfGE 113, 63 ), nicht vergleichbar.
  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 88.

    Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen, BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 (81 f.); BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, BVerwGE 137, 275 Rn. 59; OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 42; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. Mai 2013 - 22 K 2532/11 -, juris Rn. 74 ff.

    Sie zielt damit auf die Wahrung eines Rechtsguts von Verfassungsrang und ist eine grundsätzlich geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, BVerfGE 113, 63 = juris Rn. 70 ff.

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Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.1998 - C-45/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,430
EuGH, 17.03.1998 - C-45/96 (https://dejure.org/1998,430)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.1998 - C-45/96 (https://dejure.org/1998,430)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 1998 - C-45/96 (https://dejure.org/1998,430)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Bürgschaft

  • Europäischer Gerichtshof

    Dietzinger

  • EU-Kommission PDF

    Bayerische Hypotheken- und Wechselbank / Dietzinger

    Richtlinie 85/577 des Rates, Artikel 2 erster Gedankenstrich
    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag zur Absicherung der Rückzahlung einer Schuld, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit ...

  • EU-Kommission

    Bayerische Hypotheken- und Wechselbank / Dietzinger

  • Prof. Dr. Lorenz

    Anwendbarkeit der "Haustürwiderrufsrichtlinie" auf Bürgschaften des deutschen Rechts

  • Wolters Kluwer

    Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen; Begriff des Verbrauchers

  • opinioiuris.de

    Dietzinger

  • Judicialis

    Richtlinie 85/577 Art. 1; ; Richtlinie 85/577 Art. 2 erster Gedankenstrich; ; Richtlinie 85/577 Art. 1; ; Richtlinie 85/577 Art. 2 erster Gedankenstrich

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Bürgschaftsvertrag und Verbraucherschutz-Richtlinie (Vorabentscheidung)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsangleichung - Verbraucherschutz im Falle von ausserhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Richtlinie 85/577 - Geltungsbereich - Bürgschaftsvertrag zur Absicherung der Rückzahlung einer Schuld, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofes - Auslegung von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 85/577/EWG des Rates betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Begriff des "Verbrauchers" - Von einer ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 1295
  • NJW 2005, 2912
  • ZIP 1998, 554
  • MDR 1998, 665
  • EuZW 1998, 252
  • NJ 1998, 367
  • WM 1998, 649
  • DB 1998, 671
  • DB 2005, 1092
 
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Wird zitiert von ... (34)

  • BGH, 22.09.2020 - XI ZR 219/19

    Verbraucher-Widerrufsrecht gilt nicht bei Bürgschaft

    Darüber hinaus habe der EuGH (Urteil vom 17. März 1998 - C 45/96) zu der Richtlinie 85/577/EWG bereits entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag grundsätzlich unter die Richtlinie fallen könne.

    Die Diskussion über die Widerruflichkeit von Bürgschaften war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 17. März 1998 (C-45/96, "Dietzinger", Slg. 1998, I-1199), die einen jahrelangen Meinungsstreit in Rechtsprechung und Literatur nach sich zog (Kehl, WM 2018, 2018, 2027), allgemein bekannt.

  • BGH, 12.11.2015 - I ZR 168/14

    Schuldbeitritt: Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines

    ff) Der vorstehenden Beurteilung steht nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs die Vorschriften über den Haustürwiderruf auf von Verbrauchern bestellte - akzessorische wie nicht akzessorische - Sicherheiten, und damit auch auf einen Schuldbeitritt, anwendbar sind (vgl. EuGH, Urteil vom 17. März 1998 - C-45/96, Slg. 1998, I-1199 = NJW 1998, 1295 Rn. 22 f.; BGH, Urteil vom 26. September 1995 - XI ZR 199/94, BGHZ 131, 1, 4 f.; Urteil vom 14. Mai 1998 - IX ZR 59/95, BGHZ 139, 21, 24 f.; Urteil vom 10. Januar 2006 - XI ZR 169/05, BGHZ 165, 363, 367; Urteil vom 2. Mai 2007 - XII ZR 109/04, NJW 2007, 2110 Rn. 27).
  • BGH, 10.01.2006 - XI ZR 169/05

    Widerruf der Verpfändung von Wertpapieren zur Besicherung einer

    Die Bestellung eines Pfandrechts falle ebenso wie eine Bürgschaftserklärung (EuGH WM 1998, 649, 651; BGHZ 139, 21, 25 f.) nur dann in den Anwendungsbereich des Haustürwiderrufsgesetzes bzw. des § 312 BGB, wenn das Pfandrecht eine Verbindlichkeit sichere, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäfts gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für Waren oder Dienstleistungen eingegangen sei.

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwar im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 17. März 1998 (WM 1998, 649 ff.) entschieden, dass ein Bürgschaftsvertrag, der zur Absicherung eines gewerblichen Kredits geschlossen wird, kein Geschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG sei (BGHZ 139, 21, 24 ff.).

    Dass ein Bürgschaftsvertrag, der eine im Rahmen der Erwerbstätigkeit des Hauptschuldners begründete Verbindlichkeit sichert, nach Ansicht des EuGH (WM 1998, 649, 651) nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 577/85/EWG des Rates vom 20. Dezember 1995 betr.

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 135/03

    Anfechtung und Widerruf einer Beendigungsvereinbarung

    Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 Rs C-45/96 - EuGHE I 1998, 1199).
  • BGH, 21.04.2010 - XII ZR 10/08

    Verzugszinsen bei Nichtbeteiligung eines Verbrauchers: Vorliegen einer

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt z.B. auch die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung dar (EuGHE C-45/96, 1998 I -1199 = NJW 1998, 1295 - Dietzinger).
  • BGH, 21.04.1998 - IX ZR 258/97

    Keine Anwendung des Verbraucherkreditgesetzes auf Bürgschaften für

    b) Mit Urteil vom 17. März 1998 (Rs. C-45/96, WM 1998, 649) hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften auf Vorlage des Senats (Beschl. v. 11. Januar 1996 - IX ZR 56/95, WM 1996, 384, 385) entschieden, daß die Richtlinie 85/577/EWG vom 20. Dezember 1985 "betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen" Bürgschaften von nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Personen nur dann erfaßt, wenn die gesicherte Forderung durch ein Haustürgeschäft entstanden ist, das ein Verbraucher mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen hat (Ziff. 22).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-208/98

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN GELTUNGSBEREICH ZWEIER GEMEINSCHAFTSRICHTLINIEN IN

    Gerade aufgrund dieses Zieles der genannten Richtlinie hat der Gerichtshof entschieden, daß ein Vertrag, der einem Dritten zugute kommt, und insbesondere ein Bürgschaftsvertrag, der aufgrund eines Haustürgeschäfts geschlossen wurde, nicht ohne weiteres von deren Geltungsbereich ausgeschlossen werden kann (vgl. Urteil vom 17. März 1998 in der Rechtssache C-45/96, Dietzinger, Slg. 1998, I-1199, Randnr. 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2009 - C-215/08

    E. Friz - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von Geschäftsräumen

    So hat der Gerichtshof z. B. im Urteil Dietzinger(48) den Bürgschaftsvertrag als Vertrag angesehen, der unter die Richtlinie 85/577 fällt.

    48 - Urteil vom 17. März 1998, Dietzinger (C-45/96, Slg. 1998, I-1199).

    49 - Der Gerichtshof hat im Urteil Dietzinger außerdem darauf hingewiesen, dass die Gewährung eines Kredits eine Dienstleistung im Sinne dieser Richtlinie darstellt und dass der Bürgschaftsvertrag akzessorisch zum Kreditvertrag und in der Praxis sehr oft Voraussetzung für den Abschluss dieses Vertrags ist.

    Vgl. Urteil Dietzinger (in Fn. 48 angeführt, Randnr. 18).

  • BAG, 27.11.2003 - 2 AZR 177/03

    Widerruf eines Aufhebungsvertrags

    Nach Art. 1 der Richtlinie 85/577/EWG werden nur solche Verbindlichkeiten von ihr erfasst werden, die ein Verbraucher im Rahmen eines Haustürgeschäftes gegenüber einem Gewerbetreibenden als Gegenleistung für eine Ware oder Dienstleistung eingeht (EuGH 17. März 1998 - Rs C-45/96 - EuGHE I 1998, 1199).
  • BGH, 14.05.1998 - IX ZR 56/95

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

    Der Europäische Gerichtshof hat auf die Vorlage des Senats durch Urteil vom 17. März 1998 (Rs C-45/96, WM 1998, 649, 651) entschieden, daß "ein Bürgschaftsvertrag, der von einer nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit handelnden natürlichen Person geschlossen wird, nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie (fällt), wenn er die Rückzahlung einer Schuld absichert, die der Hauptschuldner im Rahmen seiner Erwerbstätigkeit eingegangen ist".
  • OLG Hamburg, 26.04.2019 - 13 U 51/18

    Widerruf einer GmbH-Geschäftsführer-Bürgschaft: Voraussetzungen eines

  • LAG Brandenburg, 30.10.2002 - 7 Sa 386/02

    Aufhebungsvertrag, Widerrufsrecht, Arbeitnehmer als Verbraucher, Haustürgeschäft

  • OLG München, 20.11.2013 - 7 U 5025/11

    Verlustausgleichsansprüche aus Gewinnabführungsvertrag; Verzugszinsen bei

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2015 - 24 U 70/15

    Voraussetzungen eines Widerrufsrechts bei einem Haustürgeschäft

  • OLG Brandenburg, 25.05.2005 - 3 U 130/04

    Haustürgeschäft - Schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines dinglichen

  • EuGH, 21.01.1999 - C-215/96

    Bagnasco u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.09.2004 - C-350/03

    NACH ANSICHT VON GENERALANWALT LEGER KÖNNEN SICH VERBRAUCHER NICHT AUF DIE

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 427/03

    Aufhebungsvertrag

  • OLG Dresden, 30.01.2009 - 8 U 1540/08

    Begriff des Fernabsatzgeschäfts; Bürgschaft eines Verbrauchers als

  • LG Karlsruhe, 08.12.2004 - 9 O 188/03

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandvereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Art 66

  • OLG Frankfurt, 09.10.2006 - 9 U 45/06

    Haustürgeschäft: Widerruf einer Zweckerklärung

  • BAG, 03.06.2004 - 2 AZR 428/03

    Aufhebungsvertrag

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2008 - C-180/06

    Ilsinger - Verordnung Nr. 44/2001 - Art. 15 Abs. 1 Buchst. c - Zuständigkeit für

  • OLG Köln, 06.11.2019 - 13 U 226/17

    Anspruch aus einer Bürgschaft

  • OLG Dresden, 29.01.1999 - 8 W 1964/98

    Auslegung der Rücksendung einer Bürgschaftsurkunde

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-110/14

    Costea - Verbraucherschutz - Begriff des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Buchst.

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-481/99

    Heininger

  • LAG Hessen, 08.01.2008 - 13 Sa 978/07

    Aufhebungsvertrag - Haustürgeschäft - Inhaltskontrolle

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.1999 - C-208/98

    Berliner Kindl Brauerei

  • OLG München, 07.05.1999 - 21 U 6544/98

    Wirksamkeit der weiten Zweckerklärung bei Bürgschaftsübernahme des

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.1998 - C-423/97

    Travel Vac

  • LAG Köln, 13.12.1999 - 4 Sa 528/99

    Wirksamkeit des Widerrufs einer Versorgungszusage; Höhe eines vom Arbeitgeber

  • ArbG Berlin, 02.04.2003 - 31 Ca 33694/02

    Anspruch auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses und Weiterbeschäftigung;

  • OLG München, 20.07.1999 - 25 U 5436/98

    Gesamtschuldnerische Verpflichtung als Verbraucherkredit nur bei

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Rechtsprechung
   EuGH, 12.05.2005 - C-452/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2039
EuGH, 12.05.2005 - C-452/03 (https://dejure.org/2005,2039)
EuGH, Entscheidung vom 12.05.2005 - C-452/03 (https://dejure.org/2005,2039)
EuGH, Entscheidung vom 12. Mai 2005 - C-452/03 (https://dejure.org/2005,2039)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

  • Europäischer Gerichtshof

    RAL (Channel Islands) u.a.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

  • EU-Kommission PDF

    RAL (Channel Islands) u.a.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

  • EU-Kommission

    RAL (Channel Islands) u.a

    Abgaben , Mehrwertsteuer

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Registrierungsantrags auf besonders vereinfachte Registrierung eines homöopathischen Arzneimittels; Vereinfachtes Registrierungsverfahren für "traditionelle" homöopathische Arzneimittel; Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel; ...

  • Judicialis

    Richtlinie 2001/83 Art. 14; ; Richtlinie 2001/83 Art. 15; ; AMG § 39 Abs. 2 Nr. 7a

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

  • datenbank.nwb.de

    Mehrwertsteuer: Betreiben von Geldspielautomaten - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Geldspielautomatenumsätze sind unterhaltende Leistungen ? Umsatzbesteuerung am Ort der tatsächlichen Leistungserbringung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    RAL (Channel Islands) u.a.

    Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Artikel 9 Absätze 1 und 2 - Geldspielautomaten - Tätigkeiten auf dem Gebiet der Unterhaltung oder ähnliche Tätigkeiten - Dienstleister mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft - Bestimmung des Ortes der Leistungserbringung

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt mit Beschluss des High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division, vom 17. Oktober 2003 in dem Rechtsstreit 1. RAL (Channel Islands) Ltd, 2. RAL Ltd, 3. RAL Services Ltd und 4. RAL Machines Ltd gegen Commissioners of ...

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 2, EWGRL 388/77 Art 4, EWGRL 388/77 Art 9, Richtlinie 77/388/EWG Art 2, Richtlinie 77/388/EWG Art 4, Richtlinie 77/388/EWG Art 9
    Feste Niederlassung; Geldspielautomatenumsatz; Konzern; Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice von England und Wales (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich) - Auslegung der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie (77/388/EWG), Artikel 2, 4 und 9, und der Dreizehnten Richtlinie (86/560/EWG) des Rates vom 17. ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 2912 (Ls.)
  • EuZW 2005, 473
  • DB 2005, 1092
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 26.09.1996 - C-327/94

    Dudda / Finanzamt Bergisch Gladbach

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10).

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, und Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11).

    28 Nach Ansicht der Kommission zielt Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie darauf ab, eine Sonderregelung für bestimmte Dienstleistungen einzuführen, die zwischen Mehrwertsteuerpflichtigen erbracht werden und deren Kosten in den Preis der Waren eingehen (vgl. Urteil Dudda, Randnrn.

  • EuGH, 06.03.1997 - C-167/95

    Linthorst, Pouwels en Scheres / Inspecteur der Belastingdienst/Ondernemingen

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10).

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, und Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11).

  • EuGH, 04.03.1999 - C-87/97

    Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Es obliegt nämlich dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses Gericht seine Fragen hierauf erstreckt hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 04.07.1985 - 168/84

    Berkholz / Finanzamt Hamburg-Mitte-Altstadt - Einheitliche Festlegung des

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, und vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10).
  • EuGH, 12.12.1990 - C-241/89

    SARPP / Chambre syndicale des raffineurs und conditionneurs de sucre de France

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Es obliegt nämlich dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses Gericht seine Fragen hierauf erstreckt hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 02.02.1994 - C-315/92

    Verband Sozialer Wettbewerb / Clinique Laboratories und Estée Lauder

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Es obliegt nämlich dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses Gericht seine Fragen hierauf erstreckt hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 07.09.2004 - C-456/02

    Trojani - Freier Personenverkehr - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht -

    Auszug aus EuGH, 12.05.2005 - C-452/03
    Es obliegt nämlich dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob dieses Gericht seine Fragen hierauf erstreckt hat (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1990 in der Rechtssache C-241/89, SARPP, Slg. 1990, I-4695, Randnr. 8, vom 2. Februar 1994 in der Rechtssache C-315/92, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique", Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999 in der Rechtssache C-87/97, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, und vom 7. September 2004 in der Rechtssache C-456/02, Trojani, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 38).
  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Anderenfalls fällt er unter die Art. 44 und 45 der Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 8. Dezember 2016, A und B, C-453/15, EU:C:2016:933, Rn. 18).
  • BFH, 11.12.2019 - XI R 13/18

    Geldspielautomatenumsätze sind umsatzsteuerpflichtig

    dd) Gleichwohl verbleibende letzte Zweifel, ob diese Ausführungen auch für das Automaten-Glücksspiel volle Geltung beanspruchen können, beseitigt das EuGH-Urteil RAL (Channel Island) u.a. vom 12.05.2005 - C-452/03 (EU:C:2005:289, BFH/NV 2005, Beilage 4, 302): Nach dem Tenor des Urteils und dessen Rz 22 ist die Tätigkeit, auf die sich das Vorabentscheidungsersuchen bezieht und die darin besteht, der Allgemeinheit gegen Entgelt in Spielhallen aufgestellte Geldspielautomaten zur Verfügung zu stellen, eine Dienstleistung i.S. von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 24 MwStSystRL).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-568/17

    Geelen

    In jedem Einzelfall stellt sich vielmehr die Frage, ob eine der Bestimmungen des Art. 9 Abs. 2 einschlägig ist; andernfalls gilt Abs. 1 (Urteile vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 24, vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 15, sowie vom 6. November 2008, Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet, C-291/07, EU:C:2008:609, Rn. 25).

    Was erstens die Art der Leistungen betrifft, geht bereits aus dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie hervor, dass, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, das Hauptziel einer Dienstleistung u. a. in der Unterhaltung bestehen muss, um diese in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fallen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 26, sowie vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 31).

    Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass kein besonderes künstlerisches Niveau vorausgesetzt wird und dass nicht nur Leistungen, die sich auf Tätigkeiten auf dem Gebiet insbesondere der Unterhaltung beziehen, sondern auch solche, die sich auf nur ähnliche Tätigkeiten beziehen, unter Art. 9 Abs. 2 Buchst. c der Sechsten Richtlinie fallen (Urteile vom 26. September 1996, Dudda, C-327/94, EU:C:1996:355, Rn. 25, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 32, sowie vom 9. März 2006, Gillan Beach, C-114/05, EU:C:2006:169, Rn. 19).

    Daher kann zwar, wie sich aus dem siebten Erwägungsgrund der Sechsten Richtlinie ergibt und wie alle Beteiligten, die im vorliegenden Verfahren Erklärungen abgegeben haben, festgestellt haben, mit Art. 9 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie gegebenenfalls sichergestellt werden, dass die betreffenden Dienstleistungen unter das Mehrwertsteuersystem des Mitgliedstaats fallen, in dem diese Dienstleistungen von ihren Adressaten in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, EU:C:2005:289, Rn. 33), doch ändert dies nichts daran, dass es durch nichts ausgeschlossen ist, dass der Ort der tatsächlichen Bewirkung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Dienstleistungen unter Berücksichtigung der Fallumstände der Mitgliedstaat ist, in dem der Dienstleistende niedergelassen ist.

  • EuGH, 29.03.2007 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Lieferung von Gegenständen -

    Durch diese Bestimmungen sollen auch Kompetenzkonflikte verhindert werden, die sowohl zu einer Doppelbesteuerung als auch zur Nichtbesteuerung von Einnahmen führen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juli 1985, Berkholz, 168/84, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23, und vom 15. September 2005, Köhler, C-58/04, Slg. 2005, I-8219, Randnr. 22).
  • EuGH, 27.10.2005 - C-41/04

    Levob Verzekeringen und OV Bank - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 2,

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (vgl. u. a. Urteil vom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-0000, Randnr. 23 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2006 - C-114/05

    Gillan Beach - Mehrwertsteuer - Ort des steuerbaren Umsatzes - Steuerlicher

    Durch diese Bestimmungen sollen Kompetenzkonflikte, die zu einer Doppelbesteuerung führen könnten, sowie die Nichtbesteuerung von Einnahmen verhindert werden (Urteile vom 4. Juli 1985 in der Rechtssache 168/84, Berkholz, Slg. 1985, 2251, Randnr. 14, vom 26. September 1996 in der Rechtssache C-327/94, Dudda, Slg. 1996, I-4595, Randnr. 20, vom 6. März 1997 in der Rechtssache C-167/95, Linthorst, Pouwels en Scheres, Slg. 1997, I-1195, Randnr. 10, undvom 12. Mai 2005 in der Rechtssache C-452/03, RAL [Channel Islands] u. a., Slg. 2005, I-3947, Randnr. 23).

    Andernfalls gilt Absatz 1 (Urteile Dudda, Randnr. 21, Linthorst, Pouwels en Scheres, Randnr. 11, und RAL [Channel Islands] u. a., Randnr. 24).

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2017 - 9 KN 68/17

    Abwälzbarkeit; additiver Grundrechtseingriff; Aufwandsteuer; Ausschank;

    Ist nach der Rechtsprechung des EuGH zur Gleichartigkeit von Dienstleistungen, wonach auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 [The Rank Group] - curia Rn. 43) und die maßgebliche Tätigkeit das Anbieten eines Spiels mit Gewinn- und Verlustmöglichkeit ist (EuGH, Urteil vom 12.5.2005 - C-452/03 [RAL (Channel Islands) u. a.] - curia Rn. 31), das Anbieten des Spiels an Automaten in privatwirtschaftlichen Spielhallen und öffentlich-rechtlich konzessionierten privatwirtschaftlichen Spielbanken eine gleichartige oder ungleichartige Tätigkeit, so dass jedenfalls vergleichbare rechtliche Rahmen für privatwirtschaftliche Spielhallen und öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielbanken geschaffen werden müssten?.

    Angesichts dessen besteht kein Anlass, dem Gerichtshof der Europäischen Union auf Anregung des Antragstellers die Frage " Ist nach der Rechtsprechung des EuGH zur Gleichartigkeit von Dienstleistungen, wonach auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen (EuGH, Urteil vom 10.11.2011 - C-259/10 [The Rank Group] - curia Rn. 43) und die maßgebliche Tätigkeit das Anbieten eines Spiels mit Gewinn- und Verlustmöglichkeit ist (EuGH, Urteil vom 12.5.2005 - C-452/03 [RAL (Channel Islands) u. a.] - curia Rn. 31, das Anbieten des Spiels an Automaten in privatwirtschaftlichen Spielhallen und öffentlich-rechtlich konzessionierten privatwirtschaftlichen Spielbanken eine gleichartige oder ungleichartige Tätigkeit, so dass jedenfalls vergleichbare rechtliche Rahmen für privatwirtschaftliche Spielhallen und öffentlich-rechtlich konzessionierte Spielbanken geschaffen werden müssten? " zur Vorabentscheidung vorzulegen.

  • BFH, 12.10.2016 - XI R 5/14

    Zum Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung, auf mehreren Golfplätzen im In-

    cc) § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a UStG ist auch nicht auf Leistungen bei Veranstaltungen beschränkt (vgl. EuGH-Urteil RAL (Channel Islands) u.a. vom 12. Mai 2005 C-452/03, EU:C:2005:289, BFH/NV 2005, Beilage 4, 302, Rz 30 ff., zum Betrieb von Geldspielautomaten in einer Spielhalle; BFH-Urteil vom 3. Juni 2009 XI R 34/08, BFHE 226, 369, BStBl II 2010, 857, unter II.2.a cc, Rz 23 und 26; Abschn. 3a.6 Abs. 1 Satz 5 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--; a.A. Wäger in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 3a Rz 159; Stadie in Rau/ Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 3a Rz 344, 362).
  • BFH, 29.05.2008 - V R 7/06

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für das Betreiben von sog. "Fun-Games"

    ff) Der Aussage des EuGH zur Bestimmung des Ortes der Dienstleistung i.S. des Art. 9 Abs. 2 Buchst. c erster Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG in seinem Urteil vom 12. Mai 2005 Rs. C-452/03, RAL (Channel Islands Ltd.) u.a. (Slg. 2005, I-3947, BFH/NV Beilage 2005, 302 Randnr. 31) dass das Hauptziel der Tätigkeit in der Unterhaltung der Benutzer der Geldspielautomaten besteht und nicht darin, ihnen einen Gewinn zu verschaffen, kann --entgegen der Ansicht der Klägerin-- nicht entnommen werden, dass ein Glücksspiel i.S. des Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG dann vorliegt, "wenn Gewinnen und Verlieren, sei es auch nur in Form von Punkten, einen überwiegenden Teil des Spielprinzips ausmacht".
  • EuGH, 08.05.2008 - C-95/07

    Ecotrade - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reverse-Charge-Verfahren

    Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es dem Gerichtshof, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu geben, die diesem Gericht bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es seine Fragen hierauf erstreckt hat (vgl. u. a. Urteile vom 2. Februar 1994, Verband Sozialer Wettbewerb, "Clinique-Urteil", C-315/92, Slg. 1994, I-317, Randnr. 7, vom 4. März 1999, Consorzio per la tutela del formaggio Gorgonzola, C-87/97, Slg. 1999, I-1301, Randnr. 16, vom 7. September 2004, Trojani, C-456/02, Slg. 2004, I-7573, Randnr. 38, und vom 12. Mai 2005, RAL [Channel Islands] u. a., C-452/03, Slg. 2005, I-3947, Randnr. 25).
  • FG Düsseldorf, 27.03.2007 - 5 V 4521/06

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten;

  • EuGH, 06.11.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Mehrwertsteuer - Ort des

  • BFH, 29.07.2020 - XI S 8/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

  • BFH, 30.06.2020 - XI S 11/20

    Umsatzbesteuerung von Glücksspielen; Anhörungsrüge

  • BFH, 23.07.2019 - XI R 7/17

    Ort der Leistungen eines Boxtrainers

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2017 - 2 S 330/17

    Verfassungsmäßigkeit der Erhöhung des Steuersatzes einer Vergnügungssteuer auf

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2010 - 7 K 2083/06

    Leistungsort bei kostenpflichtigen Internetdienstleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2010 - C-270/09

    Macdonald Resorts - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2013 - C-155/12

    RR Donnelley Global Turnkey Solutions Poland - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 02.07.2009 - C-377/08

    EGN - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 3 Buchst. a -

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.12.2008 - C-515/07

    Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-453/15

    A und B - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2011 - C-218/10

    ADV Allround - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Auslegung von Art. 9 Abs. 2

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2006 - C-111/05

    Aktiebolaget NN - Mehrwertsteuer - Lieferung und Verlegung eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2009 - C-227/08

    Martín Martín - Richtlinie 85/577 - Verbraucherschutz bei außerhalb von

  • FG Düsseldorf, 27.03.2007 - 5 V 3840/06

    Umsatzsteuerpflicht der Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten;

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2009 - C-37/08

    RCI Europe - Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Auslegung von Art. 9

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2008 - C-291/07

    Kollektivavtalsstiftelsen TRR Trygghetsrådet - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2019 - C-568/17

    Geelen - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 77/388/EWG -

  • FG Hamburg, 07.08.2007 - 7 V 78/07

    Umsatzsteuer: Gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung von sonstigen Glücksspielen

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