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   BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03   

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https://dejure.org/2005,794
BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 (https://dejure.org/2005,794)
BAG, Entscheidung vom 18.07.2005 - 3 AZB 65/03 (https://dejure.org/2005,794)
BAG, Entscheidung vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03 (https://dejure.org/2005,794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Mit Einschränkungen versehener Prozesskostenhilfebeschluss; Maßgeblichkeit des Umfangs der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch; Abstellen auf die Ansässigkeit eines Rechtsanwalts am Ort des Gerichts im arbeitsgerichtlichen Verfahren; ...

  • Judicialis

    ArbGG § 11a Abs. 3; ; ZPO § 121; ; BRAGO § 122 Abs. 1; ; RVG § 48 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts zu den Bedingungen eines ansässigen Anwalts im arbeitsgerichtlichen Verfahren - Beiordnung eines Verkehrsanwalts bei Prozesskostenhilfe - Reisekosten des auswärtigen Anwalts

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines Rechtsanwalts zu den Bedingungen eines am Gerichtsort ansässigen Anwalts zulässig ? Jedoch Anspruch auf Erstattung von Reisekosten, soweit die Kosten der Beiordnung eines Verkehrsanwalts erspart wurden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3083
  • NZA 2005, 1078
  • DB 2005, 2032
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (5)

  • KG, 29.08.2003 - 1 W 185/03

    Erstattungsfähigkeit der Terminsreisekosten des auswärtigen, beim Gericht nicht

    Auszug aus BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
    "Zulassung" in diesem Sinne ist nicht die Postulationsfähigkeit, also das Recht, bei einem bestimmten Gericht aufzutreten, sondern die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der BRAO (KG Berlin 29. August 2003 - 1 W 185/03 - MDR 2004, 474).
  • OLG Nürnberg, 06.10.2004 - 10 WF 3403/04

    Erstattung von Reisekosten des beigeordneten auswärtigen Rechtsanwalts bei

    Auszug aus BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
    Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwalts erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (vgl. dazu OLG Nürnberg 6. Oktober 2004 - 10 WF 3403/04 - NJW 2005, 687).
  • LAG Bremen, 11.05.1988 - 1 Ta 9/88

    Prozeßkostenhilfeverfahren; Bewilligungsbeschluß; Vergütung; Beigeordnete

    Auszug aus BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
    Das bedeutet, dass im arbeitsgerichtlichen Verfahren statt auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (vgl. LAG Bremen 11. Mai 1988 - 1 Ta 9/88 - LAGE ZPO § 121 Nr. 3).
  • LAG Hamburg, 21.10.2003 - 8 Ta 9/03

    Beiordnung zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts

    Auszug aus BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
    Auf die Rechtsbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 21. Oktober 2003 - 8 Ta 9/03 - teilweise aufgehoben.
  • LAG Thüringen, 21.07.1997 - 8 Ta 100/97

    Beiordnung eines auswärtigen Anwalts

    Auszug aus BAG, 18.07.2005 - 3 AZB 65/03
    Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO = § 48 Abs. 1 RVG; Thüringer LAG 21. Juli 1997 - 8 Ta 100/97 - LAGE ZPO § 121 Nr. 4 mwN).
  • BGH, 10.10.2006 - XI ZB 1/06

    Beiordnung eines nicht bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts

    a) Bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 und 3 ZPO ist in der Regel ein beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt beizuordnen, weil dadurch wegen der Verpflichtung des Rechtsanwalts, seine Kanzlei am Ort des Gerichts zu betreiben (§ 27 Abs. 1 Satz 1 BRAO), grundsätzlich sichergestellt ist, dass keine Reisekosten anfallen (BAG NJW 2005, 3083).

    Ein anderer Teil ist der Ansicht, die Einwilligung sei konkludent in dem Antrag auf Beiordnung enthalten (BAG NJW 2005, 3083 f.; OLG Schleswig JurBüro 1992, 486, 487; OLG Stuttgart OLGR 1999, 122, 123; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482 und FamRZ 2005, 2005; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; Hartmann, in: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rdn. 62; MünchKommZPO/Wax 2. Aufl. § 121 Rdn. 11; Houben, in: Baumgärtel, RVG 9. Aufl. § 46 Anm. 5).

    Wenn ein auswärtiger Rechtsanwalt gleichwohl seine Beiordnung beantragt, muss er davon ausgehen, dass seinem Antrag nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben wird (BAG NJW 2005, 3083, 3084; OLG Celle FamRZ 1991, 962 und MDR 2000, 1038, 1039; OLG Brandenburg JurBüro 2000, 481, 482; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227, 1228; OLG Nürnberg FamRZ 2002, 106; KG NJW-RR 2005, 924).

    Geschieht dies nicht, steht dem betroffenen Anwalt ein eigenes Beschwerderecht zu (BAG NJW 2005, 3083; OLG Hamburg FamRZ 2000, 1227; OLG Oldenburg FamRZ 2003, 107; OLG Köln FamRZ 2005, 2008 f.; OLG Karlsruhe NJW 2005, 2718).

    Ein solcher Fall ist hier auch unter der gebotenen (vgl. BGHZ 159, 370, 373; BAG NJW 2005, 3083, 3084) Berücksichtigung der Rechtsprechung zur zusätzlichen Beiordnung eines Verkehrsanwalts nach § 121 Abs. 4 ZPO nicht gegeben.

  • LAG München, 07.01.2010 - 6 Ta 1/10

    Prozesskostenhilfe-Erfolgsaussichten, Reisekosten

    Mit der Beiordnung eines im Bezirk des Prozessgerichts "zugelassenen" Rechtsanwaltes (§ 121 Abs. 3 ZPO) ist nicht die Postulationsfähigkeit, das Recht, bei einem bestimmten Gericht aufzutreten, sondern allein die berufsrechtliche Zulassung nach den Bestimmungen der BRAO gemeint (BAG v. 18.6. 2005 - 3 AZB 65/03, NJW 2005, 3083; KG v. 29.8. 2003 - 1 W 185/03, MDR 2004, 474), die allein bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu erfolgen hat (§ 18 Abs. 1 BRAO).

    Dadurch ist bei einer Beiordnung eines beim Gericht zugelassenen Anwalts grundsätzlich sichergestellt, dass keine Reisekosten entstehen (BAG v. 18.6. 2005, a.a.O., unter Hinweis auch Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV-RVG).

    Daraus folgt, dass hier nicht auf die Zulassung des Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht, sondern vielmehr auf seine Ansässigkeit am Ort des Gerichts abzustellen ist (BAG v. 18.6. 2005, a.a.O.; LAG Bremen v. 11.5. 1988 - 1 Ta 9/88, LAGE ZPO § 131 Nr. 3).

    Die Annahme einer gesetzlichen Beschränkung der Beiordnungsbefugnis steht nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 18.6. 2005, a.a.O., Rz. 9), das ausführt, bei "Erfüllung dieser Voraussetzungen kann das Gericht auch von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufnehmen." Im konkreten Fall hatte das Arbeitsgericht Hamburg den auswärtigen Prozessvertreter "zu den Bedingungen eines Hamburger Anwaltes" beigeordnet.

    Unbeschadet der Frage, inwieweit es einer solchen Zustimmung überhaupt bedarf, wenn die Beiordnung des auswärtigen Rechtsanwaltes nach § 121 Abs. 3 ZPO ohnehin nur zu den Bedingungen eines ortsansässigen erfolgen kann und somit kein "Abschneiden" von Rechten des Prozessvertreters erfolgt, enthält der für den Fall der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gestellte Beiordnungsantrag eines nicht beim Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts regelmäßig ein konkludentes Einverständnis mit einer dem Mehrkostenverbot des § 121 Abs. 3 ZPO entsprechenden Einschränkung der Beiordnung nur zu den Bedingungen eines am Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalts (BAG v. 18.6. 2005, a.a.O.; vgl. BGH v. 10.10.2006 - XI ZB 1/06, Rpfleger 2007, 83).

    Beantragt ein auswärtiger Rechtsanwalt seine Beiordnung, muss er davon ausgehen, seinem Antrag werde nur im gesetzlich zulässigen Umfang stattgegeben (BAG v. 18.6. 2005, a.a.O.; LAG München v. 12.6. 2007 - 10 Ta 229/05, juris; LAG Rheinland-Pfalz v. 11.11.2005 - 2 Ta 259/05, NZA-RR 2006, 213).

  • LAG Hessen, 06.12.2006 - 2 Ta 584/06

    Prozesskostenhilfe - Zulässige Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts unter

    Das folgt daraus, dass der Umfang der Beiordnung für den dem Rechtsanwalt zustehenden Vergütungsanspruch maßgeblich ist (vgl. BAG vom 18. Juli 2005 - 3 AZB 65/03, DB 2005, 2032).

    Damit kann die Beiordnung eines auswärtigen Rechtsanwalts in arbeitsgerichtlichen Verfahren lediglich dann erfolgen, wenn keine zusätzlichen Kosten entstehen (vgl. BAG 18. Juli 2005 a.a.O.; Hess. LAG vom 15. September 2006 a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz 11. November 2005 NZA-RR 2006, 213; Hess. LAG vom 17. August 2005 - 2 Ta 447/05, veröffentlicht in der Hessischen Landesrechtsprechungsdatenbank).

    Denn die Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 122 Abs. 1 BRAGO = § 48 Abs. 1 RVG) (vgl. BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O.).

    Grundsätzlich kann ein nicht bei dem Prozessgericht niedergelassener Rechtsanwalt nur dann beigeordnet werden, wenn dadurch keine weiteren Kosten entstehen (vgl. BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O.).

    Eine solche Beiordnung ist vielmehr nur dann möglich, wenn auch sonst nur Kosten eines am Prozessgericht niedergelassenen Rechtsanwalts entstehen konnten, weil "besondere Umstände" im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen (vgl. BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O.; BGH vom 23. Juni 2004 a.a.O.; Hess. LAG vom 15. September 2006 a.a.O.).

    Nur wenn dieses nicht der Fall ist, darf es einen von der Partei nach § 121 Abs. 1 ZPO gewählten auswärtigen Prozessbevollmächtigten "zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts" mit der Folge beiordnen, dass Reisekosten nicht erstattet werden (BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O., BGH vom 23. Juni 2004 a.a.O.; Hess. LAG vom 17. August 2005 a.a.O.).

    Diese Voraussetzungen sind z.B. gegeben, wenn eine Partei von ihrem Wohnort aus eine mehrstündige Fahrt zu einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt hätte unternehmen müssen (vgl. BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O.; Hess. LAG vom 15. September 2006 a.a.O.).

    Dann sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten erstattbar (BAG vom 18. Juli 2005 a.a.O.).

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