Rechtsprechung
   BGH, 15.07.2005 - GSZ 1/04   

Volltextveröffentlichungen (18)

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Kurzfassungen/Presse (10)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Entscheidung des Großen Senates für Zivilsachen: Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

  • Benkelberg & Kollegen (Kurzmitteilung)
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  • kanzlei.biz (Pressemitteilung/Kurzinformation)

    Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

  • NWB SteuerXpert START (Leitsatz)

    BGB § 823 Abs. 1 Ai

  • Verlag Dr. Otto Schmidt (Kurzinformation)

    Inhaber von Immaterialgüterrechten können sich bei unberechtigten Verwarnungen weiterhin schadensersatzpflichtig machen

  • loh.de (Kurzinformation)
  • dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)

    Schadensersatz bei unberechtigten Abmahnungen bleibt bestehen

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Haftung für unberechtigte Verwarnungen aus Immaterialgüterrechten

  • finanztip.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz bei ungerechtfertigter Abmahnung

Besprechungen u.ä.

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb bei unberechtigter Schutzrechtsverwarnung

Sonstiges (3)

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Beschluß des BGH vom 15.07.2005, Az.: GSZ 1/04 (Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb)" von Prof. Dr. Florian Faust, LL.M., original erschienen in: JZ 2006, 365 - 368.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der BGH-Beschluss zur unberechtigten Schutzrechtsverwarnung und seine Folgen für die Praxis" von VorsRiLG i.R. Dr. Volker Deutsch, original erschienen in: GRUR 2006, 374 - 379.

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Der Beschluss des Großen Zivilsenats des BGH vom 15.7.2005 zur Haftung für unbegründete Schutzrechtsverwarnungen - Ende der Diskussion?" von Prof. Dr. Rolf Sack, original erschienen in: BB 2005, 2368 - 2373.

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BGHZ 164, 1
  • NJW 2005, 3141
  • ZIP 2005, 1690
  • MDR 2006, 280
  • GRUR 2005, 882
  • VersR 2006, 126
  • WM 2005, 2240
  • BB 2005, 2260



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Wird zitiert von ... (87)  

  • BGH, 16.01.2009 - V ZR 133/08  

    Bauträger - Haftung für fahrlässige Geltendmachung unberechtigter Forderungen

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, das ist dem Berufungsgericht zuzugeben, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 36, 18, 20 f. ; 74, 9, 15 f. ; 95, 10, 18 ff. ; 118, 201, 206 ; 148, 175, 181 f. ; 154, 269, 271 ff. ; 164, 1, 6 ; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147, 1148) noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (Senat, BGHZ 20, 169, 172 ; BGH, Urt. v. 20. März 1979, VI ZR 30/77, NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. November 1987, IVb ZR 83/86, NJW 1988, 2032, 2033; Senat, Urt. v. 12. November 2004, V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315, 316; BGH, Urt. v. 23. Januar 2008, aaO; vgl. auch Zeiss, NJW 1967, 703, 706 f., a.A. Becker-Eberhard, Grundlagen der Kostenerstattung, 1985, S. 99 ff.; Haertlein, Exekutionsintervention und Haftung, 2008, S. 352 ff.; Kaiser NJW 2008, 1709, 1710 f.).

    Das erste Argument hat der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in seinem Beschluss vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1 ) zurückgewiesen.

    Nach dieser Rechtsprechung kann eine unberechtigte außergerichtliche Schutzrechtsverwarnung einen rechtswidrigen Eingriff in eine nach § 823 Abs. 1 BGB geschützte Rechtsposition sowohl des Verwarnten als auch desjenigen Gewerbetreibenden darstellen, dessen Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung eines Ausschließlichkeitsrechts gegenüber dem verwarnten Abnehmer schwerwiegend beeinträchtigt werden (BGHZ 2, 387, 393 ; 38, 200, 204 ff.; 62, 29, 31ff. ; 164, 1, 5 f. ; BGH, Urt. v. 23. Februar 1995, I ZR 15/93, NJW-RR 1995, 810, 811; Urt. v. 30. November 1995, IX ZR 115/94, NJW 1996, 397, 398, insoweit nicht in BGHZ 131, 233 abgedruckt; Urt. v. 13. April 2000, I ZR 220/97, NJW 2000, 3716, 3717; RGZ 58, 24, 30 f.).

    Erfolgt der Eingriff unmittelbar durch Anrufung der Gerichte, entfällt - wie auch sonst - die Haftung (BGHZ 164, 1, 6) .

    Diese Privilegierung findet ihrer Rechtfertigung zum einen in einer förmlichen Beteiligung des zu Unrecht in Anspruch Genommenen an dem gerichtlichen Verfahren und zum anderen in der verschuldensunabhängigen Haftung des Klägers nach §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO für den Fall einer Vollstreckung aus einem später geänderten vorläufig vollstreckbaren Urteil (BGHZ 164, 1, 7 f.) .

  • BGH, 23.01.2008 - VIII ZR 246/06  

    Kaufrecht - Schadensersatz bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen?

    In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision zu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, 18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil vom 20. März 1979 - VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2).

    a) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen Rechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der Rechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt.

  • BGH, 19.01.2006 - I ZR 217/03  

    Unbegründete Abnehmerverwarnung

    Einem gegen den Verwarner gerichteten Unterlassungsanspruch, mit dem der Hersteller oder Lieferant die unberechtigte außer- oder vorgerichtliche Verwarnung seiner Abnehmer verhindern will, steht das prozessuale Privileg, das Bestehen eines behaupteten Anspruchs aus einem Schutzrecht gerichtlich klären zu lassen, nicht entgegen (Fortführung des Beschlusses des Großen Senats für Zivilsachen vom 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).*).

    In diesem Umfange ginge er zu weit, weil nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die gerichtliche Prüfung eines (auch nur vermeintlich bestehenden) Anspruchs nicht durch eine Unterlassungsklage unterbunden werden kann (Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 15.7.2005 - GSZ 1/04, GRUR 2005, 882, 884 f. = WRP 2005, 1408 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung, für BGHZ 164, 1 vorgesehen; BGH, Urt. v. 22.1.1998 - I ZR 177/95, GRUR 1998, 587, 589 = WRP 1998, 512 - Bilanzanalyse Pro 7, m.w.N.).

    Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die unbegründete Verwarnung von Abnehmern eines Lieferanten aus einem Markenrecht ebenso wie eine sonstige Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das Recht des Lieferanten an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1, § 1004 BGB Ansprüche auf Schadensersatz (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung) und auf Unterlassung (vgl. BGHZ 14, 286, 290 f. - Farina Belgien; BGH, Urt. v. 11.1.1966 - Ia ZR 135/63, GRUR 1966, 386 - Wärmeschreiber II) begründen kann.

    Auf die außer- oder vorgerichtliche Abmahnung kann die Privilegierung der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes dagegen wegen der mit der unberechtigten Verwarnung verbundenen, gegenüber einem gerichtlichen Vorgehen erheblich größeren Gefahren für den Schutzrechtsinhaber nicht übertragen werden (BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 885 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

    Denn der abgemahnte Abnehmer wird häufig, zumal wenn er auf Konkurrenzprodukte oder andere Lieferanten ausweichen kann, geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, um damit den mit einem Rechtsstreit verbundenen Nachteilen aus dem Wege zu gehen (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.1979 - I ZR 166/76, GRUR 1979, 332, 336 = WRP 1979, 361 - Brombeerleuchte).

    Die Frage, ob sich die Rechtswidrigkeit schon daraus ergibt, dass die Verwarnungen unberechtigt waren (in diesem Sinne BGHZ 38, 200, 206 f. - Kindernähmaschinen; BGH, Urt. v. 30.11.1995 - IX ZR 115/94, GRUR 1996, 812, 813, insoweit nicht in BGHZ 131, 233), oder ob sie erst aufgrund einer Abwägung der im Einzelfall gegenüberstehenden Interessen und Güter festgestellt werden kann, weil es sich, so auch das Berufungsgericht, bei dem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb um einen offenen Tatbestand handelt, kann dahingestellt bleiben (zur Interessenabwägung im Hinblick auf die Privilegierung gerichtlicher Verfahren vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; BGH, Urt. v. 19.1.2006 - I ZR 98/02, Umdruck S. 8 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).

    Dem Interesse der Beklagten, zur Verteidigung ihrer Markenrechte und zur Aufrechterhaltung ihres Vertriebssystems gegen (vermeintliche) Markenverletzungen durch Abnehmer vorzugehen, deren Lieferanten sie nicht kennt, steht das Interesse der Klägerin gegenüber, einem unter Umständen sogar existenzgefährdenden Eingriff in ihre Kundenbeziehungen durch die unberechtigte Geltendmachung von Ausschließlichkeitsrechten gegenüber ihren Abnehmern entgegenzutreten (vgl. BGH - GSZ - GRUR 2005, 882, 884 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung).

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