Rechtsprechung
   BVerwG, 28.04.2005 - 5 C 20.04   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4; EinglHVO § 12 Nr. 1
    Beschulung, integrative; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines behinderten Kindes; Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer; Integrationshelfer, Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe; integrative Beschulung, Integrationshelfer bei; Schulzuweisung, Bindung des Sozialhilfeträgers an; Sonderschule, Zuweisung an; Regelschule, Zuweisung an; Sozialhilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • NWB SteuerXpert START

    BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4; EinglHVO § 12 Nr. 1

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  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anspruch auf Eingliederungshilfe - Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für Besuch einer integrativen Grundschule

  • gemeinsamleben-gemeinsamlernen.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BSHG § 40 Abs. 1 Nr. 4; EinglHVO § 12 Nr. 1
    Eingliederungshilfe durch Kostenübernahme für Integrationshelfer bei Zuweisung des behinderten Kindes an integrative Grundschule

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Beschulung, integrative - ; Bindung des Sozialhilfeträgers an Schulzuweisung eines behinderten Kindes; Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer; Integrationshelfer, Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe; integrative Beschulung, Integrationshelfer bei - ; Schulzuweisung, Bindung des Sozialhilfeträgers an - ; Sonderschule, Zuweisung an - ; Regelschule, Zuweisung an - ; Sozialhilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer

Kurzfassungen/Presse (5)

  • 123recht.net (Pressemeldung, 28.4.2005)

    Integrativer Schulbesuch // Stadt Koblenz muss Kosten für Integrationshelfer übernehmen

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Kosten eines Integrationshelfers müssen durch Sozialamt übernommen werden

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Übernahme der Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters (Integrationshelfers) durch Sozialamt

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  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Übernahme der Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters (Integrationshelfers) durch den Sozialhilfeträger

  • kommunen-in-nrw.de (Kurzinformation)

    Übernahme der Kosten eines Schul- und Unterrichtsbegleiters

Besprechungen u.ä.

  • institut-ifbb.de , S. 19 (Entscheidungsbesprechung)

    Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 123, 316
  • NJW 2005, 3160
  • FamRZ 2005, 1742 (Ls.)
  • DVBl 2005, 1327
  • DÖV 2006, 79



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Wird zitiert von ... (47)  

  • OVG Sachsen, 07.12.2005 - 4 B 131/05  

    Integrationshelfer, Eingliederungshilfe, Schulpflicht, Schule in private

    Diese Entscheidung sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160) der Schulbehörde vorbehalten.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 28.4.2005, NJW 2005, 3160 f. mit Anmerkung Berlit in jurisPR-BVerwG), der sich der Senat anschließt, kann der gesetzliche Hilfeanspruch auch die Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer Grundschule umfassen, wenn dies erforderlich und geeignet ist, um einem behinderten Kind den Zugang zu einer angemessenen Schulbildung insbesondere im Rahmen der gesetzlichen Schulpflicht zu ermöglichen.

    In welchem Umfang eine bestimmte Beschulung den geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Behinderten entspricht, hat grundsätzlich nicht der Sozialhilfeträger, sondern vielmehr die jeweilige Schulbehörde zu entscheiden (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.4.2005, aaO).

    Angesichts der dem Kläger - schulrechtlich - eröffneten Wahlmöglichkeit zwischen den vom Regionalschulamt C. als für die Erfüllung der Schulpflicht gleichwertig eingestuften Alternativen unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von dem Fall, der dem Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 28.4.2005 (NJW 2005, 3160) zugrundelag.

  • BVerwG, 26.10.2007 - 5 C 35.06  

    Eingliederungshilfe, Kostenübernahme für Integrationshelfer bei schulrechtlicher

    Ein schulpflichtiges behindertes Kind hat Anspruch auf Eingliederungshilfe durch Übernahme der Kosten eines Integrationshelfers für den Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule auch dann, wenn der Besuch einer integrativ unterrichtenden Grundschule durch die zuständige Schulbehörde lediglich als eine mögliche Form der Beschulung eröffnet worden ist (Fortführung des Urteils vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - BVerwGE 123, 316).

    Ausgehend von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - (BVerwGE 123, 316), wonach der Sozialhilfeträger bei der Prüfung, ob die für den Besuch einer bestimmten Schule notwendige Unterstützung als "Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung" erforderlich sei, an die Entscheidung der Schulbehörde über die Zuweisung an eine bestimmte Schule gebunden sei, sei im vorliegenden Fall eine bindende Zuweisung des Klägers an die Montessori-Grundschule für den maßgeblichen Zeitraum nicht festzustellen.

    Die Einräumung des schulischen Wahlrechts an die Eltern bedeutet nicht, dass die Schulbehörde damit ihr schulrechtliches Bestimmungsrecht, welches nach dem Urteil des Senats vom 28. April 2005 - BVerwG 5 C 20.04 - (BVerwGE 123, 316) auch die Sozialhilfebehörde bindet, aufgegeben hätte, sondern dass es den Eltern überlassen ist, die integrativen schulischen Interessen des Kindes abschließend zu bewerten und die erforderliche Bestimmung selbst zu treffen.

  • SG Hildesheim, 30.08.2012 - S 42 AY 140/12  

    Eingliederungshilfe für Grundleistungsberechtigte - Integrationshelfer für

    Für das allgemeine Sozialhilferecht ist bereits entschieden, dass der Anspruch eines behinderten Schülers auf Eingliederungshilfe - auch bei Besuch einer Förderschule - die Stellung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers umfassen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20/04 -, BVerwGE 123, S. 316 ff., zit. nach juris Rn. 10; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25. November 2010 - L 8 SO 193/08 -, zit. nach juris LS 1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 28. Juni 2007 - L 7 SO 414/07 -, NVwZ-RR 2008, S. 38 f.; zit. nach juris; und Beschluss vom 9. Januar 2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, FEVS 58, S. 285 ff., zit. nach juris).

    An diese Zuweisung ist der Antragsgegner gebunden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 11 ff., für die Sozialhilfe; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 23. Februar 2006 - 12 ME 474/05 -, JAmt 2006, S. 200 ff., zit. nach juris Rn. 11, für das SGB VIII; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 54 SGB XII Rn. 35 m.w.N.; Brockmann in: Brockmann u.a., a.a.O., Erl. 5.2.1 zu § 68 NSchG), sodass er Zweifel an der Angemessenheit der Beschulung des Antragstellers durch die öffentliche Förderschule G L. dem hier geltend gemachten Anspruch auf einen Integrationshelfer grundsätzlich nicht mit Erfolg entgegen halten kann.

    Dem Antragsgegner bleibt vor diesem Hintergrund unbenommen, ggf. mit Unterstützung durch das Nds. Landesamt für Soziales, Jugend und Familie bei der Landesschulbehörde aufgrund der erst nach Beginn der Beschulung des Antragstellers aufgetretenen Auffälligkeiten zumindest eine Überprüfung der Zuweisungsentscheidung mit dem Ziel der Suche nach geeigneteren Förderschulen oder Tagesbildungseinrichtungen anzuregen, wenngleich der Antragsgegner insoweit eine Änderung der Zuweisungsentscheidung nicht erzwingen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2005, a.a.O., juris Rn. 17; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2008 - 4 ME 287/08 -, NVwZ-RR 2009, S. 338, zit. nach juris Rn. 4 für das SGB VIII).

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