Weitere Entscheidung unten: VerfGH Sachsen, 21.07.2005

Rechtsprechung
   BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5
BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03 (https://dejure.org/2005,5)
BGH, Entscheidung vom 12.10.2005 - IV ZR 162/03 (https://dejure.org/2005,5)
BGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 (https://dejure.org/2005,5)
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Volltextveröffentlichungen (21)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert bei Kündigung, Stornoabzug, Klauselersetzung

  • Wolters Kluwer

    Kapitallebensversicherung: Unwirksame Klauseln zur Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts; Anwendbarkeit des § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) auf kapitalbildende Lebensversicherungen; Bestimmung der Voraussetzungen einer ...

  • anwalt-recht-und-gesetz.de
  • Judicialis

    VVG § 172 Abs. 2; ; BGB § 306 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2
    Anforderungen an die wirksame Ersetzung der wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren

  • VersR (via Owlit)

    VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2
    Anforderungen an die wirksame Ersetzung der wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren L. Mit Anmerkung: Dr. Marc Merschmeyer und Dr. Peter Präve

  • RA Kotz

    Lebensversicherung (kapitalbildende): Rückkaufswert und Stornoabzug II

  • RA Kotz

    Lebensversicherung (kapitalbildende) - § 172 Abs. 2 VVG nicht anwendbar

  • RA Kotz

    Lebensversicherung (kapitalbildende) - Rückkaufswert und Stornoabzug

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2
    Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufwerts bei Kündigung einer Lebensversicherung; Anforderungen an eine wirksame Klauselersetzung im Treuhänderverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Inhaltsgleiche Ersetzung unwirksamer Klauseln zulässig?

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erstattung mindestens der Hälfte der Beiträge bei vorzeitiger Auflösung eines Lebensversicherungsvertrages ? Unwirksame Ersetzung unwirksamer Klauseln im Treuhänderverfahren gem. § 172 Abs. 2 VVG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren nach § 172 VVG

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Unwirksame AGB bei Lebensversicherungen

  • IWW (Kurzinformation)

    Versicherungsrecht - Rückkaufswert von Lebensversicherungen

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren

  • zeit.de (Pressebericht, 25.01.2007)

    Lebensversicherungen: Geld? Welches Geld? // Millionen Kunden der Lebensversicherer stehen Nachzahlungen zu. Viele Konzerne aber halten sie hin.

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Unwirksame AGB bei Lebensversicherungen

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    § 172 Abs. 2 VVG ist auch auf die kapitalbildende Lebensversicherung anwendbar

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    VVG § 172 Abs. 2; BGB § 306 Abs. 2
    Zur Ersetzung unwirksamer intransparenter Klauseln in der kapitalbildenden Lebensversicherung

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versicherte haben Anspruch auf Mindestrückzahlung bei vorzeitiger Kündigung

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der kapitalbildenden Lebensversicherung im Treuhänderverfahren nach § 172 VVG

  • streifler.de (Zusammenfassung)

    Höherer Rückkaufwert bei vorzeitiger Kündigung von Lebensversicherungen

  • test.de (Pressebericht)

    Urteil zur Kapitallebensversicherung: Mehr Geld bei frühem Ausstieg

  • jed.de (Kurzinformation)

    Achtung bei vorzeitiger Kündigung der Kapitallebensversicherung

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Wirksamkeit von Klauseln zu Rückkaufswert und Stornoabzug in Lebensversicherungs- AGB

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Versicherte haben Anspruch auf Mindestrückzahlung bei vorzeitiger Kündigung -

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Anwendbarkeit des § 172 Abs. 2 VVG nur auf Risikoversicherungen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den AGB der LV, § 172 VVG

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Nachforderungsansprüche von Versicherungskunden

  • 123recht.net (Pressebericht, 12.10.2005)

    Verbraucher bei Kündigung von Kapitallebensversicherung gestärkt // Mindestbetrag bei Rückkauf

Besprechungen u.ä. (13)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rückkaufswert Kapital bildender Lebensversicherungen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Rückkaufswerte und beitragsfreie Summen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen - Konsequenzen der BGH-Urteile für die betroffenen Kunden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Rückkaufswerte und beitragsfreie Versicherungssummen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Lebensversicherung - Intransparenz: Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts

  • nomos.de PDF, S. 26 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Kapitallebensversicherung, Rückkaufswert bei Kündigung, Stornoabzug, Klauselersetzung

  • nomos.de PDF, S. 14 (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verjährung von Ansprüchen aus Lebensversicherungsverträgen

  • nomos.de PDF, S. 17 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Neuregelungen zu den Rückkaufswerten in der Lebensversicherung - Teil 2

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Kapitallebensversicherung; Rückkaufswert; Bedingungsanpassung; geltungserhaltende Reduktion

  • prettl.de (Entscheidungsbesprechung)

    Berechnung des Rückkaufwertes nach Kündigung von Lebensversicherungen (RA Michael P. Sailer)

  • dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)

    Klauseln der Versicherungsbranche bei vorzeitiger Kündigung der Lebensversicherung aus den Jahren 1994 - 2001 sind ungültig! Gibt es jetzt Geld zurück?

  • wkblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Jetzt eine Nachzahlung von der Versicherung sichern - Teil II

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    AGB: Ersetzung unwirksamer Klauseln möglich? (IBR 2006, 1037)

Sonstiges

  • vzhh.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Lebensversicherung: Holen Sie sich Nachschlag!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 164, 297
  • NJW 2005, 3559
  • ZIP 2005, 2109
  • MDR 2006, 204
  • VersR 2005, 1416
  • VersR 2005, 1565
  • VersR 2005, 1670
  • WM 2005, 2279
  • DB 2005, 2686
 
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Wird zitiert von ... (283)Neu Zitiert selbst (27)

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die im Treuhänderverfahren durchgeführte Ersetzung der durch die Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354 und 373) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärten Klauseln in Allgemeinen Bedingungen der Lebensversicherung über die Berechnung der beitragsfreien Versicherungssumme und des Rückkaufswerts, den Stornoabzug und die Verrechnung der Abschlusskosten durch inhaltsgleiche Bestimmungen ist unwirksam.

    Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt.

    Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden.

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).

    Allerdings hat der Senat im Verfahren gegen einen anderen Versicherer eine vergleichbare Klausel am 9. Mai 2001 ebenfalls für intransparent erklärt (BGHZ 147, 354, 365 ff.).

    Dass dies gerade dann gilt, wenn durch die Intransparenz ein - wie der Senat ausgeführt hat (BGHZ 147, 354, 364) - wirtschaftlicher Nachteil des Versicherungsnehmers von erheblichem Gewicht verdeckt wird, versteht sich von selbst.

  • BGH, 09.05.2001 - IV ZR 138/99

    Zur Wirksamkeit von Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Diese Klauseln der Beklagten hat der Senat auf Klage des Bundes der Versicherten durch Urteile vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Lebensversicherers (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG für unwirksam erklärt.

    b) Überwiegend wird in der Literatur die von den Lebensversicherungsunternehmen bevorzugte Ansicht vertreten, § 172 Abs. 2 VVG erfasse alle Lebensversicherungen (Schwintowski, aaO § 172 VVG Rdn. 23; Kollhosser, aaO § 172 Rdn. 17 ff. und VersR 2003, 807 ff.; Wandt in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch § 11 mit umfassender Darstellung der gesamten Problematik, zu § 172 VVG Rdn. 18-24, 43-49, 117-144; ders. VersR 2001, 1449; 2002, 1362 f., Entscheidungsanmerkung; ders. Ersetzung unwirksamer AVB der Lebensversicherung im Treuhänderverfahren gemäß § 172 VVG, Gutachten für den Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft - GDV - ders. Änderungsklauseln in Versicherungsverträgen Rdn. 286-288, 293-305; Höra/Müller-Stein in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht § 24 Rdn. 205-208; Präve in Prölss, VAG 12. Aufl. § 11b Rdn. 14, 15; ders. VersR 2001, 839, 841, 846, 848, Anm. zu den Senatsentscheidungen vom 9. Mai 2001; ders. VersR 2000, 1138 f.; ders. Versicherungsbedingungen und AGB-Gesetz Rdn. 475; Armbrüster, EWiR § 3 UWG 2/02, 1109; Lorenz, VersR 2002, 410, auch zum verfassungsrechtlichen Aspekt; ders. VersR 2001, 1146, Anm. zum Urteil des OLG Stuttgart S. 1141; Fricke, NVersZ 2000, 310; Baroch Castellvi, NVersZ 2001, 529, 534; Reiff, ZIP 2001, 1058, 1060 f., Anm. zu einem der Senatsurteile vom 9. Mai 2001, S. 1052; Jaeger, VersR 1999, 26, 29 f.; Langheid/Grote, NVersZ 2002, 49; Rosenow/Schaffelhuber, ZIP 2001, 2211, 2222; Kirscht, VersR 2003, 1072).

    b) Die Unwirksamkeit der Bestimmungen über Beitragsfreistellung, Kündigung und Rückkaufswert in § 6 AVB der Beklagten, die durch das Treuhänderverfahren von Ende 2001/Anfang 2002 ersetzt werden sollten, ergibt sich aus dem Senatsurteil vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 373).

    Er leitet die Befugnis zur Ersetzung der Stornoklauseln daraus ab, dass der Senat diese nur deshalb für unwirksam erklärt habe, weil sie, obwohl selbst hinreichend transparent und vom Kläger nicht mit nachvollziehbaren Bedenken angegriffen, vom Versicherungsnehmer allein wegen der Bezugnahme auf die unverständlichen Ausgangswerte bei Rückkauf und Beitragsfreistellung nicht zu verstehen seien (vgl. BGHZ 147, 373, 380).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 80/95

    Kapitalbildende Lebensversicherung mit Überschussbeteiligung: Schutzdefizit für

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.).

    Eine solche Lösung, die sich vorwiegend am Interesse dieser Versicherungsnehmer an der Optimierung der an sie auszukehrenden Leistungen orientiert, widerspräche dem für das Versicherungsrecht typischen Grundgedanken einer Risikogemeinschaft (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134) und ist deshalb nicht sachgerecht.

    Das widerspräche dem für das Versicherungsrecht - und auch für die Lebensversicherung - typischen Gedanken einer Risikogemeinschaft und des Ausgleichs der unterschiedlichen Interessen der Versicherungsnehmer (vgl. BVerfG VersR 2005, 1127, 1134).

  • BGH, 01.02.1984 - VIII ZR 54/83

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit der Tagespreisklausel in den AGB des

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die Streitfrage, ob es sich bei den Bestimmungen der §§ 157, 133 BGB, in denen die ergänzende Vertragsauslegung ihre Grundlage hat, um "gesetzliche Vorschriften" im Sinne von § 306 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 2 AGBG handelt (so BGHZ 90, 69, 75) oder um eine - allgemein anerkannte - Methode der Lückenfüllung (so Harry Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 26, 34 ff.), ist im Ergebnis ohne Relevanz (Wandt, VersR 2001, 1450 Fn. 14).

    Es ist nicht angängig, an die Stelle der unwirksamen, weil den Vertragspartner des Klauselverwenders unangemessen benachteiligenden Klausel im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine inhaltsgleiche Bestimmung zu setzen (BGHZ 90, 69, 78).

    Sie scheitert, anders als bei Verträgen zwischen einzelnen Personen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - WM 2002, 2337 unter II 3), nicht daran, dass mehrere Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung der Regelungslücke in Betracht kommen, wie schon die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Tagespreisklausel belegt (BGHZ 90, 69, 78 ff.).

  • OLG Stuttgart, 28.05.1999 - 2 U 219/98

    Allgemeine Versicherungsbedingungen als AGB

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die dem Vertrag mit dem Kläger zugrunde liegende Regelung in § 15 AVB der Beklagten über die Erhebung und Ausgleichung der Abschlusskosten ist im Verbandsklageverfahren durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (VersR 1999, 832) ebenso wie eine gleichartige Klausel eines anderen Versicherers durch Urteil des Senats vom 9. Mai 2001 (BGHZ 147, 354) wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt worden.

    So könnte sich ein Treuhänderverfahren als unnötig erweisen, wenn der Bundesgerichtshof in einem anderen Verfahren die beanstandete Klausel für wirksam hält (so im Fall der Beklagten das Treuhänderverfahren zur Ersetzung der vom OLG Stuttgart - VersR 1999, 832, 835 f. - für unwirksam erklärten Bestimmungen zur Überschussbeteiligung in § 17 AVB, die in vergleichbarer Form Gegenstand des Senatsurteils vom 9. Mai 2001 gegen einen anderen Versicherer waren und vom Senat für wirksam gehalten wurden, BGHZ 147, 354, 356, 367 ff.).

    Dem am 1. Juli 2000 abgeschlossenen Treuhänderverfahren zur Ersetzung der Klausel über die Abschlusskostenverrechnung in § 15 AVB lag dagegen noch kein Urteil des Senats, sondern nur das rechtskräftige Urteil des OLG Stuttgart (VersR 1999, 832, 834 f.) zugrunde.

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    (So hat der Senat dies auch in der Entscheidung zur Prämienanpassung in der Krankenversicherung gesehen, Urteil vom 16. Juni 2004 - IV ZR 117/02 - BGHZ 159, 323).

    In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist dies dadurch gewährleistet, dass die neuen Klauseln nach inzwischen einhelliger, vom Senat geteilter Ansicht sowohl im Individualprozess als auch im Verbandsprozess nach dem Unterlassungsklagengesetz der uneingeschränkten richterlichen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. zur Prämienanpassung im Treuhänderverfahren bei der Krankenversicherung nach § 178g Abs. 2 VVG BVerfG VersR 2000, 214 und Senatsurteil vom 16. Juni 2004, BGHZ 159, 323).

  • BVerfG, 26.07.2005 - 1 BvR 782/94

    Übertragung von Lebensversicherungsverträgen

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (vgl. BVerfG, Urteile vom 26. Juli 2005, VersR 2005, 1109, 1117 f. 1124 und VersR 2005, 1127, 1130 f.).

    Den Versicherungsunternehmen wird durch die Prämienzahlungen Vermögen anvertraut, das in ihr Eigentum übergeht und über dessen Nutzung sie in eigener unternehmerischer Verantwortung zu entscheiden haben, dessen Erträge aber größtenteils zur Absicherung der wirtschaftlichen Existenz der Versicherten gedacht sind (BVerfG VersR 2005, 1109, 1118).

  • OLG München, 01.07.2003 - 25 U 2283/03

    Anspruch gegen Versicherer auf Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes für den

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die Oberlandesgerichte folgen, soweit ersichtlich, im Wesentlichen der in der Literatur überwiegend vertretenen Ansicht (Stuttgart VersR 2001, 1141 m. Anm. Lorenz; München VersR 2003, 1024; Braunschweig VersR 2003, 1520; Celle VersR 2005, 535; Nürnberg, Urteil vom 11. Juli 2005 - 8 U 3187/04; anders für bei Wirksamwerden der Änderung gekündigte Verträge Düsseldorf, Urteil vom 13. Mai 2005 - I-4 U 146/04).

    Das durch den Transparenzmangel verursachte Informationsdefizit des Versicherungsnehmers bei der Produktwahl führt deshalb nicht dazu, die Vertragsergänzung durch ein Widerspruchsrecht in entsprechender Anwendung von § 5a VVG auszuschalten (so aber Schünemann, JZ 2002, 137; zutreffend: Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 5a Rdn. 41; OLG München VersR 2003, 1024, 1026; OLG Celle VersR 2003, 1113 f.; Wandt, VersR 2001, 1455 f.; Werber, VersR 2003, 148, 150 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2001 - 4 U 78/01

    Beweis für Zugang eines Einwurfeinschreibens mit einer Leistungsablehnung des

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Die für die Vergangenheit nicht geschlossene Lücke könnte und müsste dann im Wege der richterlichen ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden (Wandt, VersR 2002, 1364).
  • LG Hildesheim, 15.05.2003 - 1 S 3/03

    Abrechnung einer gekündigten Kapitallebensversicherung nach dem so genannten

    Auszug aus BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03
    Der Senat hat andere Möglichkeiten für die Festlegung eines Mindestrückkaufswerts erwogen (dazu Claus, VerBAV 1986, 239, 253, 283 ff.) und auch die Verteilung der Abschlusskosten auf einen längeren Zeitraum wie bei der "Riester-Rente" in seine Überlegungen einbezogen (nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 AltZertG früher mindestens zehn Jahre, ab 1. Januar 2005 mindestens fünf Jahre; so LG Hildesheim VersR 2003, 1290 f.; vgl. dazu Wandt, VersR 2001, 1460).
  • BGH, 05.11.1998 - III ZR 95/97

    Unwirksamkeit einer Barausgleichsklausel in einem Tauschhandelssystem (sog.

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

  • BGH, 14.04.2005 - VII ZR 56/04

    Formularmäßige Vereinbarung der Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch

  • OLG Celle, 20.06.2003 - 8 U 170/02

    Bestehen eines verschuldensunabhängigen Widerspruchsrechts des

  • BGH, 22.02.2002 - V ZR 26/01

    Rechtsfolgen der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel; Zumutbarkeit des Festhaltens am

  • BGH, 24.11.1988 - III ZR 188/87

    Gültigkeit einer formularmäßigen Anrechnungsvereinbarung der Zinsen bei einem

  • BGH, 17.03.1999 - IV ZR 218/97

    Bedingungsanpassungsklausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen unwirksam

  • BGH, 07.03.1989 - KZR 15/87

    Kündigung eines Vertrages ohne sachlichen Grund

  • EuGH, 27.06.2000 - C-240/98

    Océano Grupo Editorial

  • OLG Düsseldorf, 13.05.2005 - 4 U 146/04

    Bemessung des Rückkaufswerts bei vorzeitiger Kündigung eines

  • OLG Braunschweig, 08.10.2003 - 3 U 69/03

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsprämien; Kapitalbildende

  • AG Hamburg, 07.08.2001 - 12 C 68/01

    Erforderliche Angaben zur Überschussbeteiligung in der Verbraucherinformation

  • AG Hannover, 12.11.2002 - 525 C 5344/02

    Anspruch auf Auskunft über den Rückkaufswert einer Kapitallebensversicherung ohne

  • OLG Nürnberg, 11.07.2005 - 8 U 3187/04

    Ansprüche auf Rückzahlung von Beiträgen aus einem Lebensversicherungsvertrag;

  • OLG Celle, 25.01.2005 - 8 U 84/04

    Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Rentenversicherungsprämien nach Auskunft

  • OLG Stuttgart, 06.04.2001 - 2 U 175/00

    Nach § 172 Abs. 2 VVG ist die Bedingungsanpassung wegen Unwirksamkeit einer ALB

  • LG Hannover, 12.06.2003 - 19 S 108/02

    Neuberechnung des Rückkaufswertes bei gekündigten Kapitallebensversicherungen

  • BGH, 06.10.2021 - XI ZR 234/20

    Revisionen im Musterfeststellungsverfahren zu Prämiensparverträgen

    Es ist vielmehr auf Grund einer objektiv-generalisierenden Sicht auf die typischen Vorstellungen der an Geschäften gleicher Art beteiligten Verkehrskreise abzustellen (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106; Thüsing in von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, 46. EL, Oktober 2020, Auslegung Rn. 30 ff. mwN; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 12. Aufl., § 306 Rn. 32 mwN).

    (2) Im Übrigen wird die Vereinbarkeit einer ergänzenden Vertragsauslegung mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG von der höchstrichterlichen Rechtsprechung einhellig bejaht (BVerfG, NJW-RR 2018, 305 Rn. 41 f.; BGH, Urteile vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 318, vom 23. Januar 2013 - VIII ZR 80/12, ZIP 2013, 1866 Rn. 25 ff. und VIII ZR 52/12, juris Rn. 22 ff., vom 6. April 2016 - VIII ZR 79/15, BGHZ 209, 337 Rn. 22 ff. und vom 15. Februar 2019 - V ZR 77/18, WM 2019, 2210 Rn. 18; vgl. aus dem Schrifttum Herresthal, NJW 2021, 589, 590 ff.; für das Passivgeschäft von Westphalen, MDR 2019, 76, 81; Roloff/Looschelders in Erman, BGB, 16. Aufl., § 306 Rn. 3; aA Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearb.

    Die anzuwendenden Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung knüpfen vielmehr anhand eines objektiv-generalisierenden Maßstabs an die typischen Vorstellungen und an das Interesse der typischerweise an dem Vertrag beteiligten Verkehrskreise an (BGH, Urteile vom 14. April 2005 - VII ZR 56/04, NJW-RR 2005, 1040, 1041 und vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteil vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16).

    Da die Verhältnismethode aber das Grundgefüge der Vertragskonditionen gerade erhält (siehe oben b)), entspricht sie bei der maßgebenden objektiv-generalisierenden Sicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 317; Senatsurteile vom 21. Dezember 2010 - XI ZR 52/08, WM 2011, 306 Rn. 16 mwN und vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13, WM 2014, 1325 Rn. 106) den typischen Vorstellungen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss.

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Seine Einschaltung soll einen Ausgleich dafür schaffen, dass das Gesetz dem Versicherer ein einseitiges Vertragsänderungsrecht einräumt und dadurch die Vertragsfreiheit der Versicherungsnehmer einschränkt (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 312 [juris Rn. 35] m.w.N.).

    Die Rechtsordnung muss dafür sorgen, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen derjenigen, die von der gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen sind, hinreichend gewahrt werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306 [juris Rn. 21]; vgl. auch BVerfG VersR 2005, 1109, 1117 f. [juris Rn. 131 ff.] und VersR 2005, 1127, 1130 f. [juris Rn. 59 ff.]).

    c) Das vorstehend aufgezeigte, durch Auslegung ermittelte Normverständnis steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297).

    Schon wegen dieser Unterschiede lässt sich aus dem genannten Senatsurteil vom 12. Oktober 2005 (IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297) jedenfalls für die Rechtslage nach der VVG-Reform nicht entnehmen, dass eine gesonderte Überprüfung der Unabhängigkeit des Treuhänders im Rechtsstreit über eine Prämienanpassung erforderlich wäre.

  • LG Potsdam, 27.09.2017 - 6 S 80/16

    Unwirksame Erhöhungen von Beiträgen einer privaten Krankheitskosten- und

    Auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03) ist zu entnehmen, dass aufgrund der verfassungsgerichtlichen Vorgaben die Fragen zur Person des Treuhänders einschließlich seiner Unabhängigkeit grundsätzlich der zivilrechtlichen Prüfung unterliegen.

    Der Bundesgerichtshof hat dies in seiner Entscheidung vom 12.10.2005 (Az. IV ZR 162/03) ausdrücklich ebenfalls offen gelassen.

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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,6630
VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21.07.2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 21. Juli 2005 - 67-II-04 (https://dejure.org/2005,6630)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verfahren der abstrakten Normenkontrolle vor dem Verfassungsgerichtshof Sachsen zur verfassungsrechtlichen Prüfung einzelner Vorschriften des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes (VSG, SN); Vereinbarkeit von §§ 1 Abs. 2 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 5 VSG, SN mit der Sächsischen ...

  • VerfGH Sachsen

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • nomos.de PDF, S. 54 (Kurzinformation)

    Sächs. VerfassungsschutzG teilweise verfassungswidrig

  • nomos.de PDF, S. 22 (Leitsatz)

    §§ 1, 2, 5, 12 Sächs. VerfassungsschutzG; Art. 14, 30, 33, 83 Sächs. Verf.
    Sächs. VerfassungsschutzG teilweise verfassungswidrig

  • heise.de (Pressebericht)

    Regelungen zum "Großen Lauschangriff" teilweise gekippt´[21.07.2005]

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Sächsisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

  • sachsen.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung, 17.06.2005)

    Terminmitteilung

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3559 (Ls.)
  • NVwZ 2005, 1310
  • DVBl 2005, 1219 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (14)

  • VerfGH Sachsen, 14.05.1996 - 44-II-94

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 NB 2.96

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Dem Verfassungsgebot des Art. 83 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf ist jedoch auch zu entnehmen, dass Polizei und Geheimdienste prinzipiell soweit wie möglich voneinander abzugrenzen sind (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 - Vf. 44-II-94, JbSächsOVG 4, 50 [109] = SächsVBl. 1996, 160 [183] = LVerfGE 4, 303ff.).

    der Wohnung ausspähen und belauschen (SächsVerfGH, Urteil vom 14. Mai 1996 Vf. 44-II-94, SächsVBl. 1996, 160 [184] m.w.N.).

    Dies umfasst auch den Schutz vor Gefahren für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte (für § 40 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [114f] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Sie verfolgt insoweit einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74, 115] = SächsVBl. 1996, 160 [173, 185]).

    Deshalb gebührt dem Gesetzgeber bei der Konfliktlösung ein verfassungsgerichtlich nur begrenzt nachprüfbarer Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [75ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ihre besondere und überwiegende Schutzbedürftigkeit gewinnen diese Belange in der Regel weniger aus sich selbst heraus oder aus dem Gewicht von Einzeltaten - wie das beispielsweise bei Eingriffen in Leib oder Leben der Fall ist -, sondern eher aus dem Schaden, welcher dem Gemeinwesen durch Vermögenskriminalität entsteht, sowie daraus, dass die Unverbrüchlichkeit der Rechtsordnung in Frage gestellt wird (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [77f., 115] = SächsVBl. 1996, 160 [174, 185]).

    Selbst überwiegende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen; eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes findet nicht statt (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [115ff.] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Die freie Entfaltung der Persönlichkeit bedarf des Schutzes des Einzelnen gegen unbegrenzte Weitergabe seiner persönlichen Daten (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [73] = SächsVBl. 1996, 160 [172]).

    Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage (Art. 33 Satz 3 SächsVerf), aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen für Rechtsanwender und Betroffene klar ergeben und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [74] = SächsVBl. 1996, 160 [173]).

    Ein solcher Zustand wäre von der Verfassung weiter entfernt als der bisherige (vgl. SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [129] = SächsVBl. 1996, 160 [189]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Auch bei den in § 100c StPO genannten Straftaten, auf welche die Vorschrift verweist, handelt es sich zum Teil nicht um schwere Straftaten (vgl. im Einzelnen: BVerfGE 109, 279 [347]).

    Zwar können Straftaten nicht schon deshalb als schwere Kriminalität angesehen werden, weil sie im Umfeld Organisierter Kriminalität begangen werden (BVerfGE 109, 279 [347]; MVVerfG, LKV 2000, 345 [350]).

    Wohnraumüberwachung nicht zu einer Verletzung der Menschenwürde führt (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]; anders noch: SächsVerfGH, JbSächsOVG 4, 50 [117] = SächsVBl. 1996, 160 [185]).

    Angesichts der Erheblichkeit des Eingriffs, der mit heimlichen Abhörmaßnahmen einhergeht, fordert der Grundsatz der Normenklarheit (vgl. BVerfGE 109, 279 [328ff.]) ausdrückliche gesetzliche Regelungen zu Voraussetzungen, Reichweite und Folgen eines Eingriffs (zu den Einzelheiten: vgl. BVerfGE a.a.O.).

    Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 109, 279 [374ff.] zu Art. 13 Abs. 1 GG; BVerfGE 100, 313 [360] zu Art. 10 GG).

    Dabei ist maßgeblich auf die Fassung dieser Vorschrift, die sie durch die Entscheidungsformel der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004 (1 BvR 2378/98, 1 BvR 1084/99; BGBl. I S. 470) erhalten hat, abzustellen.

    Danach kann nur der Verdacht solcher Straftaten zur Erhebung von Daten durch eine akustische oder optische Wohnraumüberwachung berechtigen, die in § 100c Abs. 1 Nr. 3 StPO genannt sind und für die der Gesetzgeber eine Höchststrafe von mehr als fünf Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen hat (BVerfGE 109, 279 [347]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Damit wäre es nicht vereinbar, wenn die Eingriffsvoraussetzungen erst im Wege einer verfassungskonformen Reduktion des Anwendungsbereichs der Norm bestimmbar wären (vgl. BVerfGE 100, 313 [396] = NJW 2000, 55 [67]).

    Übermittlungsschwelle unter diejenige abzusenken, die im Rahmen der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr für entsprechende Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gilt (vgl. BVerfGE 109, 279 [374ff.] zu Art. 13 Abs. 1 GG; BVerfGE 100, 313 [360] zu Art. 10 GG).

    Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise von Verfassungs wegen hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 65, 1 [51, 62]; 100, 313 [389f.]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

    Eine entsprechende Kennzeichnung ist daher von Verfassungs wegen geboten (vgl. BVerfGE 100, 313 [360f.]).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    sein muss (vgl. BVerfGE 100, 313 [359f.]; 65, 1 [64f.]; 109, 279ff. = NJW 2004, 999ff.).

    Eine Unvereinbarkeit liegt vor, wenn mit der Zweckänderung grundrechtsbezogene Beschränkungen des Einsatzes bestimmter Erhebungsmethoden umgangen würden, die Informationen also für den geänderten Zweck nicht oder nicht in dieser Art und Weise von Verfassungs wegen hätten erhoben werden dürfen (vgl. BVerfGE 65, 1 [51, 62]; 100, 313 [389f.]).

    Der Gesetzgeber hat die Zwecke, zu denen personenbezogene Daten übermittelt und weiter verwendet werden dürfen, bereichsspezifisch und hinreichend normenklar festzulegen (vgl. hierzu: BVerfGE 65, 1 [46]; 100, 313 [389]; 109, 279 [376]).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Gemäß Art. 142 GG richten sich die Eingriffsvoraussetzungen unabhängig davon (auch) nach Art. 30 Abs. 1 SächsVerf, wenn der durch die Verfassung des Freistaates Sachsen garantierte Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung hinter dem - der Prüfungskompetenz des Verfassungsgerichtshofes entzogenen grundgesetzlichen Schutz des Art. 13 GG zurückbleibt (vgl. BVerfGE 96, 345 [365]; Pietzker, in: Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, § 99 Rdnr. 45ff).

    Die akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahme zu repressiven Zwecken ist als Maßnahme des Ermittlungsverfahrens durch den Bundesgesetzgeber abschließend (vgl. BVerfGE 48, 367 [376] m.w.N.) und gegenüber der Verfassung des Freistaates Sachsen vorrangig (vgl. BVerfGE 96, 345 [365f.]) in der Strafprozessordnung geregelt.

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Denn insoweit ist darüber zu entscheiden, ob die dem Freistaat durch Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 1 SächsVerf für seine Gesetzgebungszuständigkeit gezogenen Grenzen (unten C I 1) eingehalten sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächsOVG 11, 55 [83f.]).

    Aus Art. 3 Abs. 2 SächsVerf und Art. 1 i.V.m. Art. 39 Abs. 2 SächsVerf folgt jedoch, dass die Gesetzgebung des Freistaates Sachsen als Land der Bundesrepublik Deutschland mit den Grundsätzen der grundgesetzlichen Kompetenzordnung in Einklang stehen muss, so dass der Verfassungsgerichtshof nicht gehindert ist, über die Gesetzgebungskompetenz des Freistaates zu entscheiden und dazu die maßgeblichen Bestimmungen des Grundgesetzes heranzuziehen (SächsVerfGH, Urteil vom 10. Juli 2003 - Vf. 43-II-00, JbSächsOVG 11, 55 [83ff.]).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Auch würde ein schwerwiegender Eingriff - wie er mit einer akustischen Wohnraumüberwachungsmaßnahme einhergeht - in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen unangemessen eingreifen, wenn er lediglich Verdachtsmomente für leichte oder mittlere Straftaten voraussetzte (für das Fernmeldegeheimnis: BVerfGE 107, 299 [321] = NJW 2003, 1787ff.).
  • BVerfG, 22.06.1977 - 1 BvR 799/76

    Oberstufenreform

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Die Notwendigkeit dieser Auslegung nimmt § 5 Abs. 7 SächsVSG auch nicht die Bestimmtheit, die das Rechtsstaatsprinzip von einem Gesetz fordert (vgl. BVerfGE 45, 400 [420] m.w.N.).
  • BVerfG, 14.06.1978 - 2 BvL 2/78

    Hessisches Pressegesetz

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 21.07.2005 - 67-II-04
    Die akustische Wohnraumüberwachungsmaßnahme zu repressiven Zwecken ist als Maßnahme des Ermittlungsverfahrens durch den Bundesgesetzgeber abschließend (vgl. BVerfGE 48, 367 [376] m.w.N.) und gegenüber der Verfassung des Freistaates Sachsen vorrangig (vgl. BVerfGE 96, 345 [365f.]) in der Strafprozessordnung geregelt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

  • BVerfG, 29.09.1990 - 2 BvE 1/90

    Gesamtdeutsche Wahl

  • VerfGH Sachsen, 22.04.2004 - 27-IV-04
  • VerfGH Sachsen, 23.11.2000 - 53-II-97

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend das Gesetz

  • BGH, 14.08.2009 - 3 StR 552/08

    Urteil gegen Mitglied und Unterstützer der Al Qaida weitgehend rechtskräftig

    In Kenntnis der Übergangsregelung des Bundesverfassungsgerichts hat auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof die die Wohnraumüberwachung zulassenden Vorschriften im Sächsischen Verfassungsschutzgesetz, die ebenfalls keine Regelungen zum Kernbereichsschutz enthielten, nicht aufgrund einer verfassungskonformen Auslegung unbeanstandet gelassen, sondern sie unter Bestimmung einer Übergangsfrist für mit der Verfassung unvereinbar erklärt (SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).

    Dem entnimmt der Senat, dass auch § 29 POG RhPf aF, wäre er zur verfassungsrechtlichen Prüfung durch das Bundes- oder Landesverfassungsgericht gestellt worden, nicht etwa für nichtig, sondern unter entsprechenden Vorgaben ebenfalls für eine Übergangszeit für weiter anwendbar erklärt worden wäre (vgl. SächsVerfGH NVwZ 2005, 1310).

  • VerfGH Sachsen, 29.08.2008 - 154-I-07

    Antrag des 2. Untersuchungsausschusses gegen die Sächsische Staatsregierung auf

    auf das Landesamt für Verfassungsschutz gesetzlich geregelt werden sollte bzw. dann auch erfolgt ist, und die Frage, ob die in den Unterlagen des Landesamtes für Verfassungsschutz jetzt gegenständlichen Fallkomplexe bzw. bekannt gewordene angrenzende Fallkonstellationen krimineller und korruptiver Netzwerke in Sachsen, in denen bis dato die lokale OK-Ermittler quasi ,unkontrolliert' gegen kriminelle Strukturen unter Verwicklung von maßgeblichen Vertretern von Politik, Wirtschaft, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderer Behörden und anderer Behörden ermittelten, bei der diesbezüglichen Gesetzesinitiative eine Rolle spielten; 2. Informationsaustausch, Beratungen, Entscheidungen und etwaige Festlegungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, von Staatsministerien oder nachgeordneten Behörden seit dem In-KraftTreten des besagten Gesetzes am 9. September 2003 betreffs der Arbeit des Landesamtes für Verfassungsschutz im neu zugeordneten Aufgabenbereich ,Beobachtung der OK' und der hieraus gewonnen Erkenntnisse, Daten, Aktenbestände und Datensammlungen, einschließlich deren Weiterleitung an die Strafverfolgungsbehörden sowie hinsichtlich bestehender Unterrichtungspflichten gegenüber der Parlamentarischen Kontrollkommission (PKK); 3. welche Planungen, Vorstellungen oder Verfahrensweisen zur Unterrichtung der Mitglieder der PKK über die Tätigkeit und die Ergebnisse des LfV aus der Beobachtung der ,OK', insbesondere den zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, innerhalb des LfV und des Staatsministeriums des Innern bestanden und inwieweit diese tatsächlich realisiert wurden im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten; 4. in welcher Art und Weise die Kontrolle, Ermittlung und Verfolgung der Organisierten Kriminalität im Bereich des LfV als solche geregelt war, welche Festlegungen es betreffs der Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft gab und auf Grund welcher Rechtsvorschriften oder sonstiger Organisationsakte die jeweiligen Festlegungen erfolgten; 5. ab wann konkret die Organisierte Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz mit welchem personellen Aufwand beobachtet wurde, in welchem Zeitraum jeweils die Beobachtung zu einzelnen Fallkomplexen der Organisierten Kriminalität allgemein und hinsichtlich der jetzt in dem vorliegenden Akten- bzw. Erkenntnisbefund gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen im Besonderen erfolgte; 6. welche Berichtspflichten über die vom Landesamt für Verfassungsschutz bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität erzielten Erkenntnisse gegenüber der Staatsregierung bzw. einzelner deren Mitglieder, gegenüber dem Staatsministerium des Inneren oder einem anderen Staatsministerium bestanden und gegenüber welchem konkreten Personenkreis bzw. Funktionsebenen im Einzelnen berichtet wurde; 7. nach welchen Kriterien die Entscheidungen über die Abgabe oder Nichtabgabe von bereits gewonnenen Erkenntnissen des LfV zu, wie - vom Sächsischen Datenschutzbeauftragte charakterisiert - ,mittleren bis schwersten Straftaten' an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten und durch wen diese Kriterien festgelegt worden sind bzw. wer deren Einhaltung kontrollierte, 8. auf welchen Abstimmungswegen innerhalb des LfV und gegenüber dem Staatsministerium des Innern bzw. im Staatsministerium des Innern selbst die Entscheidungen über die Frage einer Abgabe gewonnener Erkenntnisse zu einzelnen Straftaten/-komplexen an die Strafverfolgungsbehörden vorbereitet und getroffen wurden bzw. aus welchen Erwägungen diese unterlassen wurde, 9. zu wie vielen der durch eigene Beobachtung und Recherchen, Quellenhinweise, aus Einsichtsnahme in beigezogene Aktenvorgänge oder auf sonstige Weise dem LfV bekannt gewordenen derartigen strafrechtlich relevanten Sachverhalten tatsächlich Abgaben bzw. Informationsübermittlungen im Sinne der §§ 12, 12a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes an die Strafverfolgungsbehörden erfolgten, wer traf in der letzten Konsequenz die Entscheidung über die Abgabe oder Nichtabgabe und gab es dabei Fälle, in denen die zuständigen ,OK-Bearbeiter' im LfV für eine Abgabe an die Strafverfolgungsbehörden plädierten, sich damit jedoch nicht durchsetzen konnten; 10. bei wie vielen dem LfV bzw. dessen OK-Referat bis zur Entscheidung der Parlamentarischen Kontrollkommission vom 15. Mai 2007 bekannt gewordenen, jedoch nicht an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weitergegebenen Straftaten/-komplexen zwischenzeitlich die Verjährung eingetreten ist und in wessen konkreter Verantwortung dies liegt; 11. wann das Staatsministerium des Inneren über die Tätigkeit des LfV bei der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der hier zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erstmals sowie fortlaufend über die dabei erzielten Beobachtungsergebnisse (Sachstandsberichte, Leitungsvorlagen, Dienstberatung und Vermerke, Lageberichte) unterrichtet wurde und gegenüber welchen Personen bzw. Funktionsinhabern dies konkret erfolgte; 12. welche Dienststellen der Polizei, des LKA, des BKA und der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der Staatsanwaltschaften der Landgerichte wann und in welcher Weise vor der Beanstandung durch den Sächsischen Datenschutzbeauftragten vom 2. Oktober 2006 über die vorgenannten Beobachtungsergebnisse des LfV unterrichtet wurden, und durch wen im Konkreten; 13. in welcher Art und Weise generell die konkrete Zusammenarbeit des LfV hinsichtlich der Unterrichtung über dessen Beobachtungsergebnisse aus dem Bereich der OK mit den jeweils zuständigen Behörden, den Staatsanwaltschaften, der Polizei oder den Gerichten organisiert, ausgestaltet und praktiziert worden ist; 14. inwieweit das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) oder andere Behörden des Bundes über die Tätigkeit und die hierbei erzielten Beobachtungsergebnisse des LfV im Bereich der Organisierten Kriminalität, insbesondere hinsichtlich der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 15. wann, durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Staatsanwaltschaft über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen unterrichtet wurde; 16. welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV oder des Staatsministeriums der Justiz für eine etwaige Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft über die Ergebnisse und Erkenntnisse aus der Beobachtung der OK durch das LfV bis Juli 2005 und danach zuständig war und welche Schritte zur Information und Unterrichtung im Rahmen dieser Zuständigkeit im Einzelnen erfolgten; 17. welche Rechtsvorschriften, förmliche Vorschriften, innerdienstliche Weisungen oder ähnliche Organisationsakte zur Regelung der Unterrichtung der Staatsanwaltschaft oder der Generalstaatsanwaltschaft durch Leitung bzw. Strukturen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Staatsministeriums des Innern wann von wem erlassen bzw. angeordnet worden sind; 18. wann vor dem Monat Mai 2007 durch welche Dienststelle (LfV, LKA oder andere Behörden) die Generalstaatsanwaltschaft Dresden über die Tätigkeit und die jeweiligen Ergebnisse aus der Beobachtung der Organisierten Kriminalität, insbesondere der hier gegenständlichen kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen, unterrichtet wurde;.

    welche Dienststelle des Staatsministeriums des Inneren und des LfV für eine Unterrichtung der Generalstaatsanwaltschaft bzw. der örtlich zuständigen Staatsanwaltschaften bis Juli 2005 und danach zuständig war; 20. ob und wann seitens der sächsischen Polizei, Justiz oder anderer Behörden bei diesen vorhandene Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände zu Komplexen der Organisierten Kriminalität allgemein, zu kriminellen und korruptiven Netzwerken mit Verwicklungen von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden im Besonderen, dem Landesamt für Verfassungsschutz zugänglich gemacht worden sind und wenn ja, auf welchen Wegen, aus welchem Anlass, wodurch verursacht, unter welchen Umständen und mit welcher rechtlichen Zulässigkeit dies erfolgte; 21. von welchen konkreten in die Verfügungsgewalt des Landesamtes für Verfassungsschutz gelangten Verfahrensakten der oben näher bezeichneten Polizei, Justiz und sonstigen Behörden das Landesamt für Verfassungsschutz Abzüge fertigte, auf wessen Veranlassung und aus welchem Grund dies geschah und welche Festlegungen zur Verwahrung selbiger Aktenkopien ursprünglich getroffen, im Weiteren geändert, aufgehoben oder modifiziert worden sind; 22. auf welchen konkreten Wegen und zu welchem Zeitpunkt die von Gerichten, Staatsanwaltschaften, sächsischen Polizei- oder sonstigen Behörden seitens des Landesamtes für Verfassungsschutz beigezogenen Verfahrensunterlagen an diese zurück gelangten und wie seitens der ursprünglichen ,Absender' bzw. Aktenverwahrungsstellen die Vollständigkeit und Originalität der zurückgereichten Akten festgestellt und bestätigt wurde; 23. wann im Konkreten und aus welchen tatsächlichen Erwägungen durch wen im Landesamt für Verfassungsschutz entschieden wurde, dass die dort gefertigten Ablichtungen von beigezogenen Ermittlungs-, Verfahrens- oder sonstigen Behördenvorgangsakten vernichtet werden und weshalb dies zu einem Zeitpunkt geschah, als im Grunde genommen nach den Erklärungen der Staatsregierung bereits entschieden war, dass die Erkenntnisse des Landesamtes über die kriminellen und korruptiven Netzwerke unter Verwicklung von Vertretern aus Wirtschaft, Politik, Justiz, Polizei, Verwaltung und anderen Behörden vollständig der zuständigen Staatsanwaltschaft des Freistaates Sachsen übergeben werden; 24. welche Kenntnisse die Staatsregierung wann und in welchem Zusammenhang dahingehend erlangt hat, dass ein Teil der vom Landesamt für Verfassungsschutz in oben beschriebenen Zusammenhängen beigezogenen Originalakten von Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizei und sonstigen Behörden trotz - vermeintlicher - Rückführung durch das Landesamt zwischenzeitlich bei den ursprünglich aktenführenden Stellen nicht mehr auffindbar sind; 25. welche Erklärung die Staatsregierung für diesen Aktenverlust hat; 26. zu welchem Zeitpunkt, aus welchem Anlass, mit welchem Gegenstand und welchem Ergebnis es Entscheidungen der Staatsregierung, ihrer Mitglieder, der Staatsministerien und dieser nachgeordneter Behörden über die aus dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der weiteren Beobachtung von Strukturen der Organisierten Kriminalität durch das Landesamt für Verfassungsschutz generell und hinsichtlich der hier gegenständlich kriminellen und korruptiven Netzwerke im Besonderen zu ziehenden Konsequenzen in struktureller, organisatorischer, kompetenzrechtlicher und personeller Hinsicht gab, eingeschlossen Forderungen und Festlegungen zum Umgang mit dem vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zuge der zeitweiligen gesetzlichen Zuordnung für die komplexe Beobachtung der OK erzielten Erkenntnisse, verarbeiteten Daten, angelegten Akten, Datensammlungen und sonstige Aktenbestände; 27. welche Entscheidungen und Festlegungen von der Staatsregierung, ihren Mitgliedern, den Staatsministerien und den nachgeordneten Behörden infolge des Urteils des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04) hinsichtlich der Weitergabe bzw.

    Übermittlung der vom Landesamt für Verfassungsschutz aus der Beobachtung der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerke in Sachsen erzielten Erkenntnisse, Unterlagen, Daten, Akten, Datensammlungen und Aktenbestände an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden und zum weiteren Verbleib der übrigen Akten- und Datenbestände getroffen wurden; 28. Untersuchung der Frage, ob, wann, in welcher Form und unter wessen Beteiligung die Staatsregierung, deren Mitglieder, Staatsministerien und nachgeordnete Behörden bzw. Behördenleiter die Prüfung der Relevanz der sich aus §§ 12 und 12 a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes ergebenden Informationspflichten gegenüber der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Komplexe der zur Rede stehenden kriminellen und korruptiven Netzwerken erfolgte und welche Entscheidungen getroffen bzw. Maßnahmen hiernach eingeleitet wurden oder aus welchen Gründen unterblieben sind; 29. Anlass und Umstände des Agierens der Staatsregierung, ihrer Mitglieder und der nachgeordneten Behörden infolge der erstmaligen Intervention des Sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig zum weiteren Umgang mit den vom Landesamt für Verfassungsschutz im Zeitraum nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67II-04) und bis zum In-Kraft-Treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 28.04.2006 am 28. Mai 2006 bei der Beobachtung der ,OK', insbesondere zu den genannten kriminellen und korruptiven Netzwerken in Sachsen, erhobenen Daten und den dazu beim Landesamt für Verfassungsschutz vorhandenen Unterlagen, Akten- und Datenbeständen; 30. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person die rechtliche Zulässigkeit der Beobachtung der Organisierten Kriminalität durch das LfV geprüft worden ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteils des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (A.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 31. auf wessen Veranlassung, wann und mit welchem Ergebnis von welcher Stelle oder Person geprüft wurde, ob und in welchem Umfang die Weitergabe und Übermittlung von Erkenntnissen, Akten, Unterlagen und Daten aus dem Bereich der ,OK' durch das LfV an das Staatsministerium der Justiz, die Staatsanwaltschaften oder die Generalstaatsanwaltschaft möglich, erforderlich und rechtlich zulässig ist und welche gesonderten diesbezüglichen rechtlichen Überprüfungen im Zeitraum a) vor der Verkündung des Urteil des Verfassungsgerichtshofes des Freistaates Sachsen vom 21. Juli 2005 (Az.: Vf. 67-II-04), b) nach der Verkündung dieses Urteils, c) nach der erstmaligen diesbezüglichen Beanstandung des Sächsischen Datenschutzbeauftragten erfolgten; 32. wann die Staatsregierung, deren Mitglieder, Bedienstete der Staatsministerien, die Generalstaatsanwaltschaft oder andere Behörden über die Ergebnisse der rechtlichen Prüfung nach den Fragestellungen zu Ziffern 30 und 31 informiert wurden und was hieraufhin von jeweils informierten Stellen und Personen veranlasst wurde.

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen

    Den Antragstellern sind gemäß § 16 Abs. 4 SächsVerfGHG die notwendigen Auslagen zu 1/6 zu erstatten, weil sie in etwa diesem Umfang obsiegt und außerdem zur Klärung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung beigetragen haben, die von besonderer verfassungsrechtlicher Tragweite sind (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - Vf. 67-II-04, LVerfGE 16, 441 [474]).
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