Weitere Entscheidung unten: BGH, 10.11.2004

Rechtsprechung
   BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,353
BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30.11.2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
BGH, Entscheidung vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 (https://dejure.org/2004,353)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • verkehrslexikon.de

    Begrenzung der Haftungsprivilegierung für Kinder auf typische Überforderungssituationen

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Deliktische Verantwortlichkeit von Minderjährigen; Haftungsprivilegierung von Kindern im Straßenverkehr; Anwendbarkeit des Haftungsprivilegs auf den ruhenden Verkehr; Überforderung durch spezifische Gefahren des motorisierten Verkehrs; Geltendmachung von Gutachterkosten; ...

  • verkehrsrechtsforum.de

    Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat.

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung bei Verkehrsunfällen - Überforderungssituation

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kinderhaftung nur bei typischer Überforderungssituation des Kindes

  • Judicialis

    BGB § 249 Hb; ; BGB § 823 Ha; ; BGB § 828 Abs. 2

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823; BGB § 828 Abs. 2; BGB § 249
    Tatrichter darf zur Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens die vom Sachverständigen ermittelte Schadenshöhe berücksichtigen

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de

    Klipp und klar - zur Frage der Erforderlichkeit für die Beauftragung eines Schverständigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 § 828 Abs. 2 § 249
    Haftungsverteilung bei Beschädigung eines parkenden Kraftfahrzeugs durch ein radfahrendes Kind

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gehören Gutachenkosten zum erforderlichen Herstellungsaufwand?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Die Bagatellschadensgrenze für die Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen liegt bei etwa 700 bis 750 Euro

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB

  • IWW (Kurzinformation)

    Haftung - Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs durch ein Kind

  • IWW (Kurzinformation)

    Unfallkosten - Bagatellgrenze bei Gutachterkosten

  • nomos.de PDF, S. 5 (Kurzinformation)

    Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

  • schadenfixblog.de (Kurzinformation)

    Sachverständigengutachten auch bei Bagatellschäden

  • captain-huk.de (Kurzinformation)

    Ersatz der Gutachterkosten

  • drschmel.de (Kurzinformation)

    Kinder können für Beschädigung parkender Autos haftbar gemacht werden

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Kostenerstattung der Sachverständigenkosten bei Bagatellschäden

Besprechungen u.ä. (6)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Unfallschadensregulierung - Ersatz von Sachverständigenkosten

  • IWW (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung - Kind mit Fahrrad gegen Auto

  • schadenfixblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Versicherer torpedieren zunehmend das Recht auf ein Sachverständigengutachten eines freien Sachverständigen und fordern stattdessen Kostenvoranschläge

  • captain-huk.de (Kurzanmerkung und Volltext)

    Bagatellschadensgrenze - eine nicht existente Luftnummer!

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Das Merkmal der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 BGB, Teil II

  • captain-huk.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schöne Welt der Verkehrsopferhilfe e. V.

Sonstiges

  • streifler.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Bagatellschaden

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 356
  • MDR 2005, 390
  • NZV 2005, 139
  • VersR 2005, 380
 
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Wird zitiert von ... (301)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 06.11.1973 - VI ZR 27/73

    Ersatzfähigkeit von Finanzierungskosten

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (n.F.) erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt).

    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).

    Gleichwohl ergeben sie sich bereits aus § 249 BGB, so daß die Darlegungs- und Beweislast hierfür beim Geschädigten liegt (vgl. Senatsurteil BGHZ 61, 346, 351; Baumgärtel/Strieder, 2. Aufl., § 249 BGB, Rn. 7).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 29.11.1988 - X ZR 112/87

    Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung - Sorgfaltspflichten einer

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB (n.F.) auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).
  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    b) Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (vgl. zur Beauftragung eines Rechtsanwalts Senatsurteil vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94 - NJW 1995, 446, 447).
  • LG Trier, 28.10.2003 - 1 S 104/03

    9-Jähriger haftet bei Beschädigung eines parkenden Autos auch nach neuem Recht

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BVerfG, 07.04.1997 - 1 BvL 11/96

    Zur Beteiligung des Betriebsrates bei Einstellungen und Versetzung im

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Im Hinblick darauf würde bei einer einschränkenden Auslegung oder bei einer im Schrifttum und in der bisher veröffentlichten Rechtsprechung (vgl. LG Trier, r+s 2004, 172; LG Koblenz, NJW 2004, 858; AG Sinzheim, NJW 2004, 453) in Bezug auf parkende Fahrzeuge befürworteten teleologischen Reduktion der Vorschrift jedenfalls keine einschränkende Anwendung vorliegen, die einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn verliehe oder den normativen Gehalt der auszulegenden Norm grundlegend neu bestimmte und deshalb nicht zulässig wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2230).
  • BGH, 14.03.1961 - VI ZR 189/59

    Einwilligung in Körperverletzung bei Mitfahrt mit einem als fahruntüchtig

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Da § 828 BGB auch für die Frage des Mitverschuldens nach § 254 BGB maßgeblich ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 34, 355, 366), hat die Haftungsfreistellung Minderjähriger auch zur Folge, daß Kinder dieses Alters sich ihren eigenen Ansprüchen, gleichviel ob sie aus allgemeinem Deliktsrecht oder aus den Gefährdungshaftungstatbeständen des Straßenverkehrsgesetzes oder des Haftpflichtgesetzes hergeleitet werden, ein Mitverschulden bei der Schadensverursachung nicht entgegenhalten lassen müssen (vgl. BT-Drucks. 14/7752, S. 16; Bollweg/Hellmann, Das Neue Schadensersatzrecht, § 828 Teil 3, Rn. 5; Heß/Buller ZfS 2003, 218, 219).
  • BGH, 26.05.1970 - VI ZR 168/68

    Erforderlichkeitsmaßstab für die Ersatzfähigkeit der Instandsetzungskosten bei

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. Senatsurteile BGHZ 54, 82, 85 und 61, 346, 349 f.; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., 3. Kap., Rn. 111).
  • BGH, 09.01.1959 - VI ZR 202/57

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall zweier Lastzüge auf der Autobahn

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    Das schließt jedoch nicht aus, daß sich in besonders gelagerten Fällen - zu denen der Streitfall aber nicht gehört - auch im ruhenden Verkehr eine spezifische Gefahr des motorisierten Verkehrs verwirklichen kann (vgl. etwa Senatsurteile BGHZ 29, 163, 166 f. und vom 25. Oktober 1994 - VI ZR 107/94 - VersR 1995, 90, 92).
  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 335/03

    Zur Haftung von Kindern bei Beschädigung eines parkenden Fahrzeugs

    Auszug aus BGH, 30.11.2004 - VI ZR 365/03
    a) Das Haftungsprivileg des § 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nur ein, wenn sich bei der gegebenen Fallkonstellation eine typische Überforderungssituation des Kindes durch die spezifischen Gefahren des motorisierten Verkehrs realisiert hat (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 335/03 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
  • AG Sinsheim, 30.10.2003 - 4 C 196/03

    Haftung eines nicht ganz acht Jahre alten Kindes für die Herbeiführung von

  • LG Koblenz, 30.10.2003 - 14 S 153/03

    Haftungsverteilung bei Kollision eines neun Jahre alten Kindes mit einem

  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Diese Kosten gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteil vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - VersR 2005, 380; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87 - NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73 - VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84 - VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03 - aaO; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

  • BGH, 07.02.2012 - VI ZR 133/11

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Quotelung von Sachverständigenkosten

    Soweit zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erforderlich und zweckmäßig ist, gehören die Kosten eines vom Geschädigten eingeholten Schadensgutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen (vgl. Senatsurteile vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, VersR 2005, 380 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; BGH, Urteil vom 29. November 1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953, 956).

    Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (vgl. Senatsurteile vom 6. November 1973 - VI ZR 27/73, VersR 1974, 90, insoweit in BGHZ 61, 346 nicht abgedruckt; vom 29. Januar 1985 - VI ZR 59/84, VersR 1985, 441, 442; vom 30. November 2004 - VI ZR 365/03, aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 67/06, VersR 2007, 560 Rn. 11; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.).

  • OLG Düsseldorf, 16.06.2008 - 1 U 246/07

    Kein Schuldanerkenntnis eines Unfallgegners bei Erklärungen unmittelbar nach

    Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu dem erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB, wenn - wie hier - eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist (Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 26, Rdnr. 3 mit Hinweis auf BGH NZV 2005, 139).
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Rechtsprechung
   BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,797
BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,797)
BGH, Entscheidung vom 10.11.2004 - VIII ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,797)
BGH, Entscheidung vom 10. November 2004 - VIII ZR 186/03 (https://dejure.org/2004,797)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung für den Ankauf von Leasingforderungen; Bestandshaftung des Forderungsverkäufers; Wirksamkeit des Leasingvertrages; Anfechtung des Leasingvertrages durch den Forderungskäufer; Bonitätsrisiko und Haftung für Betrugsschäden im Rahmen des ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine Haftung des Leasinggebers für betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers/ Gutgläubiger Eigentumserwerb beim Erwerb nach §§ 929, 931, 934 setzt Besitzwillen des unmittelbaren Besitzers voraus

  • Judicialis

    BGB § 437 a.F.; ; BGB § 442 a.F.; ; BGB § 242 Bb; ; BGB § 242 Cd; ; BGB § 313; ; BGB § 931; ; BGB § 934; ; BGB § 1006

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Veritätshaftung beim Forderungskauf; Leasing: keine Haftung des Leasinggebers für betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers beim "sale and lease back"; Sachenrecht: Gutgläubiger Eigentumserwerb beim Erwerb nach §§ 929, 931, 934 (Erfordernis des Besitzwillens des ...

  • rechtsportal.de

    Umfang der Veritätshaftung des Leasinggebers; Haftung des Leasinggebers für die Verschaffung von Sicherungseigentum; Gutgläubiger Erwerb des Sicherungseigentums vom mittelbaren Besitzer

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Leasingrecht - Verkäufer haftet nur für rechtlichen Bestand der Leasingforderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verkauf von Leasingforderungen an Kreditinstitut: Haftung des Leasinggebers für den Ausfall der Forderungen infolge betrügerischen Vorgehens des Leasingnehmers?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Schadenersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Schadensersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB a. F. §§ 437, 442; BGB §§ 242, 313, 931, 934, 1006
    Haftung der Leasinggesellschaft bei Verkauf der Leasingforderungen à forfait nur für Bestand und Einredefreiheit ("FlowTex")

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Entscheidung über Schadensersatzansprüche infolge des FlowTex-Skandals

Besprechungen u.ä. (3)

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Bestandshaftung des Forderungsverkäufers

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    FlowTex-Haftung beim Forderungskauf

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Veritätshaftung beim Forderungskauf; Leasing: keine Haftung des Leasinggebers für betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers beim "sale and lease back"; Sachenrecht: Gutgläubiger Eigentumserwerb beim Erwerb nach §§ 929, 931, 934 (Erfordernis des Besitzwillens des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 161, 90
  • NJW 2005, 356
  • NJW 2005, 359
  • ZIP 2004, 2384
  • MDR 2005, 380
  • WM 2005, 15
  • BB 2004, 2769
  • DB 2004, 2746
 
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Wird zitiert von ... (41)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.12.1994 - II ZR 4/94

    Erneute Vernehmung eines Zeugen in der Berufungsinstanz; Darlegungs- und

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534).

    Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß § 1006 Abs. 2 BGB - ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung - über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 270/82, WM 1984, 437 = NJW 1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534 = NJW 1995, 1292 unter III, jeweils m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB (1999), § 1006 Rdnr. 15, 19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, 111).

    Nur soweit darüber hinaus zweifelhaft ist, ob die Beklagte zwischen dem 15. Dezember und dem 22. Dezember 1998 den mittelbaren Besitz vor Bedingungseintritt wieder verloren hat, käme ihr, wenn die Besitzerlangung feststünde, die Vermutung des mit der Besitzerlangung erworbenen und über den Besitzverlust hinaus fortbestehenden Eigentums zugute (BGH, Urteile vom 25. Januar 1984 und vom 19. Dezember 1994 aaO; MünchKommBGB/Medicus, aaO, § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, aaO, § 1006 Rdnr. 15, 19; Baur/Stürner, aaO, § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, aaO, § 34 II 1, 111).

  • BGH, 04.02.2002 - II ZR 37/00

    Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755).

    Die für das Eigentum der KSK streitende Vermutung kommt auch der Beklagten zugute, die ihr Recht von der früheren Besitzerin KSK ableitet (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/00, WM 2002, 755 = NJW 2002, 2101 unter I 2 a; Westermann/Gursky aaO § 34 II 4; Staudinger/Gursky aaO § 1006 Rdnr. 31 m.w.Nachw.; a.A. MünchKommBGB/Medicus aaO § 1006 Rdnr. 7).

    Nur wenn diese Gesamtwürdigung zur vollen Überzeugung des Tatrichters ergibt, daß der Besitzer das Eigentum nicht erlangt oder es vor dem maßgeblichen Zeitpunkt wieder verloren hat, ist die Vermutung widerlegt (BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 aaO unter I 2 b).

  • BGH, 10.11.1965 - VIII ZR 228/63

    Einseitige Beendigung des mittelbaren Besitzes durch den unmittelbaren Besitzer -

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254).

    Denn die nach außen manifestierte Willensänderung des unmittelbaren Besitzers verhindert die Entstehung mittelbaren Besitzes bzw. beendet diesen unabhängig davon, ob sie dem angehenden bzw. bisherigen mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (Senatsurteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/63, WM 1965, 1254 unter 3; Staudinger/Bund aaO Rdnr. 86 m.w.Nachw.).

  • OLG Frankfurt, 16.12.1988 - 21 U 168/87

    Wirksamkeit einer Rückkaufverpflichtung im Lesaingsvertrag; Folgen der

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    b) Soweit die Beklagte der Klägerin das nach dem Forderungskaufvertrag geschuldete Sicherungseigentum an den Leasinggegenständen nicht verschafft haben sollte, haftet sie der Klägerin nach § 437 BGB a.F. (OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 1989, 762, 763; Staudinger/Köhler, BGB (1995), § 437 Rdnr. 12; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 437 Rdnr. 20; Reviol, Refinanzierung von Leasingverträgen, 2003, S. 153; zweifelnd MünchKommBGB/Westermann, 3. Aufl., § 437 Rdnr. 11; vgl. auch Schölermann/Schmid-Burgk, WM 1992, 933, 935).
  • BGH, 25.01.1984 - VIII ZR 270/82

    Reichweite und Widerlegung der Eigentumsvermutung

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt jedoch gemäß § 1006 Abs. 2 BGB - ungeachtet des irreführenden Wortlauts der Bestimmung - über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (BGH, Urteil vom 25. Januar 1984 - VIII ZR 270/82, WM 1984, 437 = NJW 1984, 1456 unter 2; Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/94, WM 1995, 534 = NJW 1995, 1292 unter III, jeweils m.w.Nachw.; MünchKommBGB/Medicus, 4. Aufl., § 1006 Rdnr. 13, 20; Staudinger/Gursky, BGB (1999), § 1006 Rdnr. 15, 19; Baur/Stürner, Sachenrecht, 17. Aufl., § 10 Rdnr. 7, 9; Westermann/H. P. Westermann, Sachenrecht, 7. Aufl., § 34 II 1, 111).
  • BGH, 17.04.2002 - VIII ZR 297/01

    Auslegung eines Unternehmenskaufvertrages; Übernahme von Schulden durch den

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Für eine ergänzende Vertragsauslegung fehlt es entgegen der Auffassung der Revision schon an einer planwidrigen Regelungslücke (s. dazu z.B. Senatsurteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229 unter II 1 m.w.Nachw.).
  • OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 5 U 230/01

    Veritätshaftung für verkaufte Leasingforderungen: Fehlen der Geschäftsgrundlage

    Auszug aus BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
    Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in WM 2003, 1850 ff. veröffentlicht ist, hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:.
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