Rechtsprechung
| BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/2005 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- lexetius.com
- openjur.de
- Anwaltskanzlei von Olnhausen
Mehrwertdienst
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- JurPC
BGB § 145, § 611 Abs. 1, TKV § 15, Abs. 1 Satz 1
Vertragsverhältnisse bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten - Kanzlei Prof. Schweizer (Volltext/Auszüge)
Kein Zahlungsanspruch des Verbindungs- und des Plattformbetreibers bei Mehrwertdienste-Anrufen
- kanzlei.biz
Kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen
- NWB SteuerXpert START
- Prof. Dr. Lorenz
Vertragsschluß bei Inanspruchnahme von "Mehrwertdiensten" (0190-Nummer)
- rechtsanwaltmoebius.de
Zum Vergütungsanspruch bei Nutzung eines Mehrwertdienstes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Ansprüche eines Verbindungsnetzbetreibers
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
- Kommunikation & Recht(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)
Kein Vertragsschluss zwischen Nutzer eines Mehrwertdienstes und Verbindungsnetz- bzw. Plattformbetreiber
Kurzfassungen/Presse (12)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden
- wkdis.de (Pressemitteilung)
Kein Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden
- ra-staudte.de (Kurzinformation)
§ 145, § 611 Abs. 1BGB; § 15, Abs. 1 Satz 1 TKV
Vertragsverhältnisse bei Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten; Internetrecht
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Vertragsverhältnisse bei Mehrwertdiensten
- heise.de (Pressebericht, 19.08.2005)
Forderungen von Verbindungsnetzbetreibern an Telefonkunden hinfällig
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Entscheidung über Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden
- nomos.de
, S. 5 (Kurzinformation)
Entgeltanspruch von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern gegenüber Telefonkunden
- anwaltzentrale.de (Kurzinformation)
Anbieter von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Gebühren zurückzahlen.
- drschmel.de (Kurzinformation)
0190er-Nummern: Vertragsschluss nur bei klarem Hinweis auf Mitwirkung des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers
- e-recht24.de (Kurzinformation)
Abrechnung von 0190er-Nummern durch den Verbindungsnetzbetreiber
- it-rechtsinfo.de (Kurzinformation)
Keine Forderungen von Verbindungsnetzbetreibern ggü. Telefonkunden
- verbraucherschutzseite.de (Kurzinformation)
Kein Vertragsschluss mit Verbindungsnetzbetreiber bei 0190-Nummern
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Schuldrecht - Mehrwertdienste: Vertragsschluss nur bei klarem Hinweis auf Mitwirkung des Betreibers
- dr-schulte.de (Entscheidungsbesprechung)
Betreiber von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Gebühren zurückzahlen
Sonstiges (4)
- wkdis.de (Literaturhinweis: Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Kurznachricht zu "Vertragsverhältnisse und Fakturierung bei Mehrwertdiensten nach dem BGH im Online- und Offline-Billing" von RA Dr. Peter Schmitz u. RA Jens Eckhardt, original erschienen in: CR 2007, 560 - 567.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des BGH vom 28.07.2005, Az.: III ZR 3/05 (Voraussetzungen für Zustandekommen eines Vertrages über die Erbringung von Verbinsungsleistungen)" von Dr. Sascha Vander, original erschienen in: VuR 2005, 381 - 386.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Kein eigener Vergütungsanspruch für dem Kunden unbekannte Verbindungsnetzbetreiber" von Prof. Dr. Peter Mankowski, original erschienen in: NJW 2005, 3614 - 3617.
- wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)
Zusammenfassung von "Vergütung von Telekommunikations-Mehrwertdiensten - Anmerkung zu BGH, 28.07.2005 - III ZR 3/05, K&R 2005, 462, und vom 20.10.2005 - III ZR 37/05, K&R 2005, 557" von Ri Dr. Patrick Breyer, original erschienen in: K&R 2006, 30 - 32.
Zeitschriftenfundstellen
- NJW 2005, 3636
- NJ 2005, 557
- WM 2005, 2054
- MMR 2005, 597
- K&R 2005, 462
Wird zitiert von ... (17)
- BGH, 16.03.2006 - III ZR 152/05
Telekommunikationsrecht - Entgegennahme von R-Gesprächen durch Dritte
a) Ein Vertrag über die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, durch den neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber - hier mit der D. T. AG - ein weiteres Rechtsverhältnis mit einem anderen Anbieter hinzutritt (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203 f; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362 und vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637, mit zustimmenden Besprechungen von Mankowski NJW 2005, 3614 ff und Tiedemann BGHReport 2005, 1362 f sowie ablehnender Anmerkung von Ditscheid MMR 2005, 599 f), kommt von Seiten des Nutzers regelmäßig über die Anwahl einer bestimmten Nummer am Telefongerät oder am Computer zustande (Senatsurteil vom 28. Juli 2005 aaO).Die in den Senatsurteilen vom 28. Juli 2005 (aaO) und vom 20. Oktober 2005 (III ZR 37/05 - WM 2005, 2333, 2334 f) angestellten Erwägungen sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
- BGH, 20.10.2005 - III ZR 37/05
Verbraucherrecht - Telekommunikation: Einwahl zum Mehrwertdienst über Dritten
Zum Rückforderungsanspruch eines Telefonanschlussinhabers gegen einen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber wegen unter Vorbehalt gezahlten Entgelts für die Herstellung einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst (Fortführung des Senatsurteils vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - MMR 2005, 597 ff).Wie der Senat in seinem Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 (MMR 2005, 597 ff) bereits entschieden hat, kommt in diesen Fällen zwischen dem Inhaber eines Telefonanschlusses, von dem aus ein Mehrwertdienst angewählt wird, und dem Verbindungsnetz- sowie dem Plattformbetreiber kein Vertrag über die Erbringung von Verbindungsleistungen zustande.
- BGH, 16.11.2006 - III ZR 58/06
AGB - Vereinbarung in Telefonvertrag über Geltendmachung der Nutzungen Dritter
a) Zum einen besteht der als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierende Telefondienstvertrag, durch den sich der Teilnehmernetzbetreiber - hier die Klägerin - verpflichtet, dem Kunden den Zugang zum öffentlichen Telekommunikationsnetz zu eröffnen und zu ermöglichen, unter Aufbau abgehender und Entgegennahme ankommender Telefonverbindungen mit anderen Teilnehmern eines Telefonfest- oder Mobilfunknetzes Sprache oder sonstige Daten auszutauschen (vgl. Senatsurteil BGHZ 158, 201, 203; Senatsurteile vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362, vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 …und vom 16. März 2006 - III 152/05 - NJW 2006, 1971, Rn. 10 mit Besprechung von Zagouras NJW 2006, 2368).Die Begründung eines eigenen Forderungsrechts des Teilnehmernetzbetreibers stellt deshalb - im Unterschied zur Situation bei einem Verbindungsnetzbetreiber, dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Verbindung nach außen nicht deutlich wird (vgl. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637 f und vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287) - trotz des möglichen Hinzutretens des Teilnehmernetzbetreibers als zusätzlichen Gläubigers nur eine geringfügige Verschlechterung der Rechtsposition des Anschlussnehmers dar.
- LG Saarbrücken, 28.04.2009 - 9 O 312/08 Seit der Entscheidung des BGH im Jahre 2005 (BGH NJW 2005, 3636) ist klargestellt, dass ein gesonderter Vergütungsanspruch des Verbindungsnetzbetreibers nur unter besonderen Bedingungen eintritt, nämlich wenn die Mitwirkung des Verbindungsnetzbetreibers deutlich zum Ausdruck kommt.
Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).
Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971).
- BGH, 08.03.2007 - III ZR 128/06
Formularmäßige Überbürdung des Risikos der Einbringlichkeit einer zum Inkasso …
aa) Zwischen dem Anbieter eines Mehrwertdienstes und dem Nutzer (Anrufer) kommt regelmäßig ein Vertrag über die Erbringung des Dienstes zustande (…ständige Rechtsprechung des Senats: BGHZ 166, 369, 371 Rn. 10; 158, 201, 203 f; Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 58/06 - EBE/BGH 2007, 11; Urteil vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05 - NJW 2005, 3636, 3637; Versäumnisurteil vom 22. November 2001 - III ZR 5/01 - NJW 2002, 361, 362; siehe ferner auch Urteil vom 20. Oktober 2005 - III ZR 37/05 - NJW 2006, 286, 287), aufgrund dessen der Anbieter einen Vergütungsanspruch erlangt. - OLG Koblenz, 09.02.2006 - 2 U 42/05
Bürgerliches Recht
In einer Entscheidung vom 28. Juli 2005 (WM 2005, 2054 ff.) spricht der Bundesgerichtshof zwar in Zusammenhang mit der Anwahl eines Mehrwertdiensteanbieters davon, dass der Anschlussinhaber für ein und dieselbe Leistung dem Mehrwertdiensteanbieter und dem Teilnehmernetzbetreiber verpflichtet sei - wenn er auch nur einmal zu zahlen habe -, ohne aber darauf einzugehen, aufgrund welcher Rechtsinstitute dies der Fall ist. - BGH, 14.06.2012 - III ZR 227/11
Geltung des § 97 TKG für telekommunikationsgestützte Dienste
Vielmehr sind sie auf eine Leistung gerichtet, die über den Telekommunikationsdienst hinaus erbracht wird (vgl. z.B. Senatsurteile vom 28. Juli 2005 - III ZR 3/05, NJW 2005, 3636, 3637; vom 4. März 2004 - III ZR 96/03, BGHZ 158, 201, 203 f und vom 22. November 2001 - III ZR 5/01, NJW 2002, 361, 362). - LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 60/10
Vertrieb von Zusatzleistungen zu einem Internetspiel
Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
- LG Saarbrücken, 22.06.2011 - 10 S 99/10 Deshalb kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass ein Anbieter im Wege der so genannten Realofferte seine Leistung bereit hält und ein Nutzer das Angebot mit deren Inanspruchnahme konkludent annimmt (BGH NJW-RR 2004, 928 m.w.N.; BGH NJW 2005, 3636).
Aus diesem Grund tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGHZ 158, 201; BGH NJW 2002, 361; BGH NJW 2005, 3636; BGH NJW 2006, 1971; vgl zu alledem auch LG Saarbrücken CR 2010, 173ff).
- AG Wetter, 13.12.2005 - 3 C 207/05 Aus diesem Grunde tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber (i. e. hier Klägerin) ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter des Mehrwertdienstes hinzu, wenn der Nutzer einen solchen Dienst anwählt (BGH NJW 2002, 361; 2004, 1590; 2005, 3636), denn von dem objektiven Empfängerhorizont aus betrachtet sind der Verbindungsaufbau zum Mehrwertdienst und das Bereitstellen der entsprechenden technischen Infrastruktur nicht als (einheitliche) Angebotserklärung eines Verbindungsnetzbetreibers zu verstehen, der Kunde geht davon aus, dass ihm zwei Angebote gemacht werden: eines von seinem eigenen TK-Zugangsvermittler (Netzbetreiber) und eines von dem Mehrwertdiensteanbieter (vgl. Mankowski NJW 2005, #####/####).
Auch hierzu hat die Klägerin nichts vorgetragen, trotz Hinweises auf die Entscheidung des BGH vom 28.07.2005 (NJW 2005, 3636) in dem ausdrücklich auf die Differenzierung zwischen den beteilgten Rechtsverhältnissen, nämlich dem Anschlussnutzer und dem Teilnehmernetzbetreiber einerseits und dem Nutzer und dem Anbieter eines Mehrwertdienstes andererseits hingewiesen wird.
- AG Offenbach, 17.07.2008 - 30 C 116/07
Telekommunikationsdienstleistung: Inhaberschaft der Entgeltforderung aus einem …
- LG Deggendorf, 08.10.2008 - 2 O 617/07
Formularmäßiger Mobilfunknetzvertrag: Einwendungen gegen einen Vergütungsanspruch …
- FG Düsseldorf, 22.09.2009 - 5 K 4568/05
Umsatzsteuerliche Behandlung von uneinheitlichen …
- AG Aachen, 03.01.2007 - 10 C 482/06
- LG Düsseldorf, 21.12.2007 - 10 O 34/07
- AG Wolfsburg, 24.06.2009 - 22 C 85/09
Zwischenschaltung eines Bezahlsystems beim Kauf virtueller Währung für ein …
- AG Remscheid, 31.05.2011 - 7 C 7/11
