Rechtsprechung
BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO; § 154 Abs. 2 StPO
Anwendbarkeit des § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO auch bei Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO im Revisionsverfahren und anschließender neuer Gesamtstrafenbildung - lexetius.com
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO (Strafprozessordnung) bei Teileinstellung im Revisionsverfahren; Notwendigkeit einer erneuten Entscheidung über eine Gesamtstrafe; Abänderung eines Schuldspruchs
- Judicialis
StPO § 354 Abs. 1 b Satz 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 354 Abs. 1 lit. b S. 1
Anwendbarkeit von § 354 Abs. 1 b StPO nach Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO in der Revision - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 2005, 376
- NStZ 2005, 223
- StV 2005, 76
Wird zitiert von ... (14) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 28.10.2004 - 5 StR 430/04
Entbehrliche Zurückverweisung bei Urteilsaufhebung nach § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO …
Auszug aus BGH, 16.11.2004 - 4 StR 392/04
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus den verbleibenden, nunmehr rechtskräftigen Einzelstrafen für die Fälle 3, 4 und 5 der Anklageschrift obliegt somit dem nach § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschluß vom 28. Oktober 2004 - 5 StR 430/04).
- BGH, 30.03.2007 - 1 StR 349/06
Verwertungsverbot nach Zeugnisverweigerung (Vernehmung; Spontanangaben; …
- OLG Hamm, 25.10.2016 - 3 RVs 72/16
Berufung; Verwerfung; Nichterscheinen; Ladung; Gerichtssprache; Rügevorbringen; …
Gemäß § 354 Abs. 1 b S. 1 StPO erfolgt die Aufhebung im Anspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe, dass die neue Gesamtstrafe nachträglich im Beschlusswege gem. §§ 460, 462 StPO durch das gem. § 462a Abs. 3 Satz 1 StPO zuständige Gericht zu bilden ist (vgl. BGH NJW 2005, 376, 912;… HK-StPO - Temming, 5. Aufl., § 354 Rdnr. 25). - BGH, 10.10.2006 - 1 StR 377/06
Beweiswürdigung (Erörterungsmangel); vollendetes Handeltreiben in nicht geringer …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Gesetzesverletzung bei der Bildung einer Gesamtstrafe i. S. d. § 354 Abs. 1b StPO auch dann gegeben, und dementsprechend eine Verweisung auf das Beschlussverfahren auch dann möglich, wenn im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe durch Verfahrenseinstellung wegfällt (vgl. BGH NStZ 2005, 223; BGH, Beschluss vom 9. August 2006 - 1 StR 252/06).
- OLG Frankfurt, 11.01.2005 - 3 Ss 340/04
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Verweisung auf Beschlußverfahren im Falle …
Die nachträgliche Gesamtstrafenbildung obliegt dem gemäß § 462 a Abs. 3 StPO zuständigen Gericht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).Jedenfalls bei dieser Sachlage kann der Senat die abschließende - für den Angeklagten negative - Kostenentscheidung nach § 473 Abs. 4 StPO selbst treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.10.2004 - 5 StR 530/04 - und 16.11.2004 - 4 StR 392/04 -).
- BGH, 13.01.2022 - 6 StR 469/21
Revision im Strafverfahren: Nachträgliche Gesamtstrafenbildung durch das …
Es ist anerkannt, dass dieser Weg auch dann beschritten werden kann, wenn über eine Gesamtstrafe nur deshalb neu zu befinden ist, weil im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04; vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13) oder Freispruch (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 - 1 StR 377/06) weggefallen sind (vgl. Sander, NStZ 2016, 656, 663). - BGH, 14.03.2019 - 4 StR 550/18
Treffen einer nachträglichen gerichtlichen Entscheidung über die Gesamtstrafe …
Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine Einzelstrafe in Wegfall gerät und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2014 - 4 StR 537/13; vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). - BGH, 13.03.2014 - 4 StR 537/13
Aufhebung einer Einzelstrafe bei Aufrechterhaltung des Gesamtstrafausspruchs
Eine Verweisung auf das Beschlussverfahren nach §§ 460, 462 StPO kann auch dann erfolgen, wenn - wie hier - im Revisionsverfahren eine oder mehrere Einzelstrafen durch Einstellung in Wegfall kommen und nur deshalb über die Gesamtstrafe neu zu befinden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2013 - 1 StR 390/13; Beschluss vom 16. November 2004 - 4 StR 392/04, NStZ 2005, 223). - BGH, 09.08.2006 - 1 StR 252/06
Verweisung auf das Beschlussverfahren nach § 354 Abs. 1b StPO
- BGH, 11.10.2006 - 1 StR 458/06
Entscheidung über den Gesamtstrafenausspruch nach § 354 Abs. 1b StPO
- BGH, 10.05.2005 - 1 StR 75/05
Verfahrenseinstellung mit Rücksicht auf den Opferschutz; Verweisung nach § 354 …
- BGH, 09.01.2020 - 2 StR 482/19
Einstellung des Verfahrens i.R.d. unerlaubten Handeltreibens mit …
- OLG Hamburg, 28.07.2020 - 2 Rev 43/20
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung bei mehreren Vorverurteilungen
- BGH, 15.10.2013 - 1 StR 390/13
Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs bei Teileinstellung i.R.e. Verurteilung …
- OLG Köln, 27.12.2017 - 1 RVs 304/17
Verpflichtung zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe in der Berufungsverhandlung …