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   BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05   

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https://dejure.org/2005,5064
BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05 (https://dejure.org/2005,5064)
BVerfG, Entscheidung vom 06.09.2005 - 2 BvR 10/05 (https://dejure.org/2005,5064)
BVerfG, Entscheidung vom 06. September 2005 - 2 BvR 10/05 (https://dejure.org/2005,5064)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde wegen Verwerfung einer Verfahrensrüge zur unterbliebenen Beschlagnahme von Akten der Staatsanwaltschaft; Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Anforderung an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde

  • Judicialis

    StPO § 338 Nr. 8; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3769
  • NVwZ 2006, 328 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 299/03

    Verurteilung zweier Thyssen-Manager wegen Entgegennahme von Schreiber-Provisionen

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. November 2004 - 5 StR 299/03 -,.

    Mit Beschluss vom 11. November 2004 hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Beschwerdeführers das Urteil des Landgerichts im gesamten Strafausspruch aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (vgl. NJW 2005, S. 300).

  • BVerfG, 21.08.1996 - 2 BvR 1304/96

    Anrechnung ausländischer Auuslieferungshaft - Ladung eines Auslandszeugen -

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Hierzu gehört nicht nur, dass er Rechtsmittel vor den Fachgerichten in gehöriger Weise erhoben und prozessualen Rüge- und Darstellungslasten entsprochen hat (BVerfGE 87, 1 ), sondern auch, dass er in einer Hauptverhandlung geeignete Beweisanträge stellt, um ihn begünstigende Umstände in den Strafprozess einzuführen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, NJW 1997, S. 999).
  • BVerfG, 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79

    Ablehnung der Revision

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • BVerfG, 03.10.1989 - 1 BvR 1245/88

    Anforderungen an die Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung einer

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 81, 22 ).
  • BVerfG, 23.06.1993 - 1 BvR 133/89

    Verfassungsmäßigkeit des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Danach hat ein Beschwerdeführer auch darzulegen, dass die angegriffene Entscheidung auf der geltend gemachten Grundrechtsverletzung beruht (BVerfGE 89, 48 ).
  • BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83

    Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Danach hat ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 ; 81, 22 ).
  • BVerfG, 17.03.1988 - 2 BvR 233/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Gewährung von Prozeßkostenhilfe im

    Auszug aus BVerfG, 06.09.2005 - 2 BvR 10/05
    Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 ; 85, 337 ; 107, 395 ); das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 ; 96, 27 ).
  • LG Augsburg, 23.07.2002 - 10 KLs 501 Js 127135/95

    Spendenaffäre: Staatsanwaltschaft Augsburg bestätigt Einflussnahme

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

  • EGMR, 04.05.2010 - 11603/06

    MASSMANN v. GERMANY

    Mit Beschluss vom 6. September 2005 (2 BvR 10/05), der dem Beschwerdeführer am 21. September 2005 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers zur Entscheidung anzunehmen.
  • BVerfG, 12.11.2021 - 1 BvR 576/19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Einsicht in die Akten

    Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Stellung förmlicher Beweisanträge verlangt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. November 2001 - 2 BvR 1098/00 -, Rn. 12 ff.) und die Verfassungsbeschwerde im Falle eines unterlassenen Beweisantrags an dem Grundsatz der Subsidiarität scheitern lassen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 1987 - 2 BvR 814/87 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 19. Februar 1992 - 1 BvR 1935/91 -, juris, Rn. 8 f.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. August 1996 - 2 BvR 1304/96 -, juris, Rn. 10; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juli 1998 - 1 BvR 2419/97 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 6. September 2005 - 2 BvR 10/05 -, juris, Rn. 16).
  • OLG Bamberg, 22.04.2013 - 2 Ss OWi 339/13

    Ordnungswidrigkeitenverfahren: Annahme der Beharrlichkeit bei mehreren

    Damit ist der Betroffene seiner Verpflichtung zu einer substantiierten Darlegung von Tatsachen, welche eine Existenzgefährdung greifbar erscheinen lassen, nicht nachgekommen (BVerfG NJW 1995, 1541; NJW 2005, 3769).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung für eine Erfolg versprechende Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu genügen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, wozu auch gehört, dass er seiner prozessualen Darstellungslast durch rechtzeitigen Vortrag aller ihn begünstigenden Umstände entsprochen hat (BVerfG NJW 2005, 3769; NStZ-RR 2005, 346).
  • OLG Bamberg, 19.03.2013 - 2 Ss OWi 199/13

    Rechtsbeschwerde im Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit:

    Im Übrigen wäre nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ohnehin erst dann vom verwirkten Regelfahrverbot abzusehen, wenn der Rechtsmittelführer Tatsachen substantiiert und verifizierbar vorträgt, welche die Annahme einer Gefahr für seine wirtschaftliche Existenz in ihrer gegenwärtigen Form selbst für den Fall "greifbar" erscheinen lassen, dass der Betroffene alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die geboten erscheinen, die Auswirkungen eines - hier nur einmonatigen und auch noch mit der Vollstreckungserleichterung des § 25 Abs. 2a StVG verbundenen - Fahrverbotes gering zu halten (BVerfG NJW 1995, 1541; 2005, 3769); insoweit besteht also eine Darlegungslast des Betroffenen.
  • OLG Bamberg, 27.01.2009 - 2 Ss OWi 1613/08

    Bußgeldverfahren: Aufklärungs- bzw. Fürsorgepflicht des Richters vor einer

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu genügen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, wozu auch gehört, dass er seiner prozessualen Darstellungslast durch rechtzeitigen Vortrag aller ihn begünstigenden Umstände entsprochen hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 3769; NStZ-RR 2005, 346).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1538/08

    Ausreichende Entschuldigung im Falle des Fernbleibens in der Hauptverhandlung

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung für eine Erfolg versprechende Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu genügen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, wozu auch gehört, dass er seiner prozessualen Darstellungslast durch rechtzeitigen Vortrag aller ihn begünstigenden Umstände entsprochen hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 3769; NStZ-RR 2005, 346).
  • BayObLG, 15.10.2019 - 202 ObOWi 1768/19

    Obliegenheit zur Darlegung der Verhinderung aus dringenden beruflichen Gründen

    Dabei steht das Erfordernis, insoweit schlüssig einen Sachverhalt vorzutragen, der geeignet ist, das Ausbleiben genügend zu entschuldigen, im Einklang mit der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung, wonach ein Beschwerdeführer, um dem Gebot der Rechtswegerschöpfung als Voraussetzung für eine erfolgversprechende Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs zu genügen, alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen hat, um eine Grundrechtsverletzung zu verhindern, wozu auch gehört, dass er seiner prozessualen Darstellungslast durch rechtzeitigen Vortrag aller ihn begünstigenden Umstände entsprochen hat (vgl. BVerfG NJW 2005, 3769; NStZ-RR 2005, 346).
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Rechtsprechung
   EuGH, 07.07.2005 - C-374/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,2188
EuGH, 07.07.2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
EuGH, Entscheidung vom 07.07.2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2005 - C-374/03 (https://dejure.org/2005,2188)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • EU-Kommission PDF

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • EU-Kommission

    Gürol

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf gleichberechtigten Zugang zu einer Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium in der Türkei; Merkmal des "ordnungsgemäßen Wohnens bei ihren Eltern" im Sinne von Art. 9 S. 1 des Beschlusses Nr. 1/80; Verbot der Diskriminierung aus Gründen der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB Nr. 1/80 Art. 9; BAföG § 1; BAföG § 5; BAföG § 8
    Assoziationsberechtigte, Türken, Kinder, berufliche Bildung, Wohnsitz, Studium, Auslandsstudium, Auslandsaufenthalt

  • Judicialis

    Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 Art. 9; ; Assoziierungsabkommen EWG-Türkei

  • rechtsportal.de

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gürol

    Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung - Zugang der Kinder eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt angehört, zur Ausbildung - Kinder, die bei ihren Eltern wohnen - ...

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)
  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Rs. Gürol, Rechtsanwältin Ilknu

Besprechungen u.ä. (3)

  • baysu.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung bei der Ausbildungsförderung - auch für Kinder türkischer Arbeitnehmer (RA Ilknur Baysu, Prof. Dr. Andreas Hänlein)

  • uni-kassel.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gleichbehandlung bei der Ausbildungsförderung - auch für Kinder türkischer Arbeitnehmer! (Prof. Dr. Andreas Hänlein; ZESAR 2005, 425)

  • migrationsrecht.net (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen - Auslegung des Beschlusses Nr. 1/80 des durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrates - Unmittelbare Wirkung von Artikel 9 - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3769 (Ls.)
  • NVwZ-RR 2005, 854
  • EuZW 2005, 667
  • DVBl 2005, 1218 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 08.05.2003 - C-171/01

    Wählergruppe Gemeinsam

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnrn.

    24 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).

    25 Die Feststellung, dass das in Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthaltene Diskriminierungsverbot die Situation des Einzelnen unmittelbar regeln kann, wird auch nicht durch die Prüfung des Gegenstands und der Natur dieser Bestimmung sowie des Assoziierungsabkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, widerlegt (vgl. Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnrn.

  • EuGH, 19.11.1998 - C-210/97

    Akman

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    24 Dieses Ergebnis wird dadurch bestätigt, dass Artikel 9 des Beschlusses Nr. 1/80 lediglich für den besonderen Bereich des Zugangs zum Schulunterricht und zur Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 1998 in der Rechtssache C-210/97, Akman, Slg. 1998, I-7519, Randnr. 41) die Durchführung und Konkretisierung des allgemeinen Verbotes der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt, das in Artikel 9 des Assoziierungsabkommens verankert ist, der auf Artikel 7 EWG-Vertrag (später Artikel 6 EG-Vertrag, nach Änderung jetzt Artikel 12 EG) verweist (vgl. entsprechend Urteil Wählergruppe Gemeinsam, Randnr. 59).
  • EuGH, 15.03.1989 - 389/87

    Echternach u.a. / Minister van Onderwijs en Wetenschappen

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    Der gleichberechtigte Zugang zum Unterricht im Sinne dieser Bestimmung erstreckt sich damit auf jede Form von Unterricht, einschließlich des Universitätsstudiums der Wirtschaftswissenschaften wie das im Ausgangsverfahren (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 1989 in den Rechtssachen 389/87 und 390/87, Echternach und Moritz, Slg. 1989, 723, Randnrn.
  • EuGH, 04.05.1999 - C-262/96

    Sürül

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    23 Artikel 9 Satz 1 des Beschlusses Nr. 1/80 enthält ein Gleichbehandlungsgebot in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen, das seinem Wesen nach geeignet ist, von Einzelnen vor einem nationalen Gericht zur Stützung des Begehrens geltend gemacht zu werden, diskriminierende Vorschriften einer Regelung eines Mitgliedstaats unangewendet zu lassen, die die Gewährung eines Anspruchs von einer Voraussetzung abhängig macht, die für Inländer nicht gilt; des Erlasses ergänzender Durchführungsvorschriften bedarf es insoweit nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 63).
  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus EuGH, 07.07.2005 - C-374/03
    20 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes hat eine Bestimmung eines Beschlusses des Assoziationsrates EWG-Türkei unmittelbare Wirkung, wenn sie unter Berücksichtigung ihres Wortlauts und im Hinblick auf den Sinn und Zweck des Beschlusses, zu dem sie gehört, und des Abkommens, in dessen Rahmen sie erlassen wurde, eine klare und eindeutige Verpflichtung enthält, deren Erfüllung oder deren Wirkungen nicht vom Erlass eines weiteren Aktes abhängen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 20. September 1990 in der Rechtssache C-192/89, Sevince, Slg. 1990, I-3461, Randnr. 15, und vom 8. Mai 2003 in der Rechtssache C-171/01, Wählergruppe Gemeinsam, Slg. 2003, I-4301, Randnrn.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.06.2009 - 7 B 10454/09

    Erlöschen des Aufenthaltsrechts nach EWGAssRBes 1/80 § 7 S 1, Auswirkungen des

    Art. 9 ARB 1/80 hat in den Mitgliedstaaten unmittelbare Wirkung (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C 374/03 -, juris - Gürol -).

    Sie soll den türkischen Kindern den Schulbesuch und eine Berufsausbildung im Aufnahmemitgliedsstaat ihrer Eltern ermöglichen, ohne die Wahl der Betroffenen in Bezug auf die Art der schulischen oder beruflichen Ausbildung zu beschränken (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 31.01.2017 - 13 C 42/16

    Außerkapazitäre Zulassung eines türkischen Staatsangehörigen zum Studium der

    So ausdrücklich EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-06199, Rn. 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 37 ff.(Ausbildungsförderung); Armbruster, HTK-AuslR/ ARB 1/80/ Art. 9 01/2014, Rn. 9; Kurzidem, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, 2016, Art. 9 ARB 1/80, Rn. 2; Gutmann, Gk-AufenthG, August 2008, IX - Art. 9 ARB 1/80, Rn. 17 ff., vgl. VG München, Urteil vom 9. Juli 2009 - M 15 K 07.6091 -, juris (Aufstiegsförderung für eine Ausbildung zur Bankfachwirtin an der Bankakademie Frankfurt); VG Stuttgart, Urteil vom 6. März 2008 - 11 K 2080/07 -, juris (Meisterbafög).

    Neben dem in Art. 9 Satz 1 ARB 1/80 enthaltenen Wohnsitzerfordernis, welches keine häusliche Gemeinschaft des Kindes mit den Eltern erfordert, vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), a.a.O., Rn. 27 ff., bedarf es des Nachweises einer ordnungsgemäßen Beschäftigung der Eltern.

  • EuGH, 03.06.2021 - C-194/20

    Stadt Duisburg () und droit de séjour) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 9 des Beschlusses Nr. 1/80 für türkische Kinder, die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft ordnungsgemäß bei ihren Eltern wohnen, die dort ordnungsgemäß beschäftigt sind oder waren, einen Anspruch darauf verankert, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Angehörigen dieses Mitgliedstaats zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen zu werden (Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 22).

    Diese Bestimmung enthält ein Gebot der Gleichbehandlung von türkischen Kindern und Kindern von Angehörigen des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf den Zugang zum Schulunterricht und zur beruflichen Bildung in diesem Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juli 2005, Gürol, C-374/03, EU:C:2005:435, Rn. 23).

  • VG Stuttgart, 06.03.2008 - 11 K 2080/07

    Gleichstellung türkischer Kinder bei Aufstiegsfortbildungsförderung;

    28 Das Gericht folgt der mit seinem Schreiben vom 29.11.2007 wiedergegebenen Auffassung des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (Urt. v. 24.11.2005, InfAuslR 2006, 315, entsprechend EuGH, Urt. v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol), dass es sich bei der beantragten Förderung um einen solchen Vorteil im Bereich der beruflichen Bildung handelt, woraus unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 9 ARB 1/80 der gleiche Anspruch folgt wie für Deutsche.

    Hierzu finden sich aber im genannten Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (v. 7.7.2005 - C-374/03 - Gaye Gürol) folgende - von der damaligen Auffassung des Generalanwalts (v. 2.12.2004 - C-374/03 -) abweichende - Ausführungen:.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.09.2018 - 13 C 65/18

    Zulassungsanspruch eines türkischen Staatsangehörigen zum Studium der

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-374/03 - (Gürol), Slg. 2005 I-6199, Rn. 36.

    vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005, a.a.O., Rn. 37 ff.

  • FG Baden-Württemberg, 13.07.2007 - 9 K 153/02

    Kindergeldanspruch für in der Türkei lebende Kinder

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei (EuGH C-262/96 Rn. 60; EuGH- Urteile vom 20.09.1990 C-192/89 -Sevince -Slg. 1990, I -3461 Rn. 15 und vom 07.07.2005 C-374/03 Rn.20 -Gaye Gürol ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2008 - 12 B 68.07

    Türkei; Vorlage an EuGH; Vorabentscheidungsersuchen; Kind türkischer

    Voraussetzung ist aber, dass die familiäre Gemeinschaft von Eltern und Kindern weiterhin im Aufnahmestaat gelebt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - Rs. C-374/03 [Gürol] - NVwZ-RR 2005, 854 Rn. 29 ff.).
  • VG Sigmaringen, 24.11.2005 - 2 K 2303/03

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Anspruch türkischer Kinder gem EWGAssRBes 1/80

    Sowohl Satz 1 als auch Satz 2 von Art. 9 ARB 1/80 entfalten als gemeinschaftsrechtliche Normen unmittelbare Wirkung, da sie klare und eindeutige Verpflichtungen enthalten, deren Erfüllung oder Wirkung nicht von Erlass eines weiteren Aktes abhängen (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C-374/03 -, NVwZ-RR 2005, 854 ff. - Gürol).

    Nur dann, wenn den türkischen Kindern ein Anspruch auf Gleichbehandlung zukommt, ist sichergestellt, dass eine wirkliche Chancengleichheit der türkischen Kinder und der Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaates im Bereich der schulischen und beruflichen Bildung überhaupt erst gewährleistet werden kann (EuGH, Urt. v. 07.07.2005 - Rs. C-374/03 -, NVwZ-RR 2005, 854 ff. - Gürol, Rn. 39 - 41).

  • FG Bremen, 02.06.2010 - 4 K 102/09

    Kein Kindergeldanspruch einer ausländerrechtlich nur geduldeten türkischen

    Die genannten Bestimmungen - insbesondere Art. 3 Abs. 1 ARB 3/80 - sind innerstaatlich geltendes Recht und im Streitfall anzuwenden (grundlegend EuGH Urteil v. 04.05.1999 C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sürül; vgl. auch EuGH Urteil v. 20.09.1990 C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; EuGH Urteil v. 07.07.2005 C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol; Art. 80 VO des Rats der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften v. 25. April 1983 C 110/27, 60).
  • FG Münster, 17.08.2009 - 2 K 4826/08

    Kindergeldrechtliche Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern deutscher

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des EuGH auch für die Bestimmungen eines Beschlusses des Assoziationsrats EWG-Türkei (EuGH 04.05.1999, C-262/96, Slg. 1999, I-2685, Sema Sürül; v. 20.09.1990, C-192/89, Slg. 1990, I-3461, Sevince; v. 07.07.2005, C-374/03, Slg. 2005, I-6199, Gaye Gürol).
  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 07.6091

    Aufstiegsfortbildungsförderung für türkische Staatsangehörige mit unbefristeter

  • VG Sigmaringen, 28.01.2009 - 1 K 1206/08

    Aufstiegsfortbildungsförderung; Staatsangehörigkeit; Türkische Kinder;

  • VG Frankfurt/Main, 04.12.2008 - 3 K 2650/07

    Überschreitung der Höchstaltersgrenze im Rahmen der Ausbildungsförderung

  • VGH Bayern, 12.05.2010 - 19 C 09.2241

    Frage der Fortgeltung des Vier-Augen-Prinzips

  • VG München, 09.07.2009 - M 15 K 09.1186

    Art. 9 ARB 1/80 verleiht türkischen Staatsangehörigen, die die Voraussetzungen

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