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   OLG München, 09.11.2005 - 4St RR 215/03   

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https://dejure.org/2005,6678
OLG München, 09.11.2005 - 4St RR 215/03 (https://dejure.org/2005,6678)
OLG München, Entscheidung vom 09.11.2005 - 4St RR 215/03 (https://dejure.org/2005,6678)
OLG München, Entscheidung vom 09. November 2005 - 4St RR 215/03 (https://dejure.org/2005,6678)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Judicialis

    StGB § 315b Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 315b Abs. 3
    Direkter Vorsatz der Schadensverursachung bei absichtlichem Eingriff in den Straßenverkehr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Handlung in der Absicht einen Auffahrunfall herbeizuführen; Vorliegen eines bedingten Schädigungsvorsatzes

  • Anwaltskanzlei Lüben & Heiland (Leitsatz)

    Erforderlichkeit einer Schädigungsabsicht zur Verwirklichung des § 315 b III StGB

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3794
  • NStZ 2006, 452
  • NZV 2006, 218
  • NZV 2006, 46
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 20.02.2003 - 4 StR 228/02

    Gefährdung des Straßenverkehrs; gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr

    Auszug aus OLG München, 09.11.2005 - 4St RR 215/03
    Insofern tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen das Vorliegen eines (mindestens bedingten) Schädigungsvorsatzes (vgl. hierzu BGHSt 48, 233/237).
  • BGH, 04.09.1995 - 4 StR 471/95

    durchschnittener Bremsschlauch - § 315b Abs. 1 Nr. 1 StGB, abstrakte - konkrete

    Auszug aus OLG München, 09.11.2005 - 4St RR 215/03
    Eine Absicht nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH NJW 1996, 329/330; Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 315 Rn. 22 m.w.N.).
  • OLG Hamm, 04.06.2013 - 5 RVs 41/13

    Umfang der Feststellungen bei einer Verurteilung wegen eines gefährlichen

    Soweit der Angeklagte das von ihm gesteuerte Fahrzeug nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils aus Verärgerung über das vorangegangene Wendemanöver des ihm nunmehr nachfolgenden Zeugen M abrupt abbremste mit der Folge, dass es zu dem Auffahrunfall kam, reicht dies zur Annahme eines mindestens bedingten Schädigungsvorsatzes, wie er nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, erforderlich ist, nicht aus (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 22. November 2011, 4 StR 522/11, zitiert nach juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 09. Februar 2010, 4 StR 556/09, zitiert nach juris Rn. 9; vgl. auch: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 315b Rn. 20 m.w.N.).

    Denn grundsätzlich liegt die Annahme näher, dass der betreffende Kraftfahrzeugführer lediglich grob fahrlässig und nicht bedingt vorsätzlich gehandelt hat, weil die Annahme eines bedingten Vorsatzes voraussetzt, dass auch die Beschädigung des eigenen Fahrzeugs billigend in Kauf genommen wird (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10).

    Es kann aber z.B. bei älteren Fahrzeugen oder dann der Fall sein, wenn dem Fahrzeugführer bekannt ist, dass sein Fahrzeug ohnehin einen Altschaden am Heck aufweist, so dass die Überlegung der Beschädigung des eigenen Fahrzeugs in den Hintergrund tritt (vgl. dazu: OLG München, Beschluss vom 09. November 2005, 4 St RR 215/03, zitiert nach juris Rn. 10).

  • AG Rudolstadt, 11.05.2017 - 312 Js 23002/16

    Jugendstrafsache: Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts bei Gewaltakt eines

    Absicht im Sinne des § 315 Abs. 3 StGB setzt voraus, daß es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH, NStZ 1996, 85, 86; OLG München, VRS 109, 441, 442).
  • AG Rudolstadt, 02.07.2013 - 110 Js 14767/12

    Anwendung von Jugendstrafrecht: Mit bedingtem Schädigungsvorsatz verübter

    Absicht im Sinne des 315 Abs. 3 StGB setzt voraus, daß es dem Täter darauf ankommt, einen Unglücksfall herbeizuführen, und sein Wille darauf gerichtet ist, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen (vgl. BGH, NStZ 1996, 85, 86; OLG München, VRS 109, 441, 442).
  • AG Bochum, 29.10.2008 - 29 Ls 307/08

    Nicht immer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr durch Ausbremsen

    Sein Wille muss darauf gerichtet sein, nicht nur eine Gefährdung, sondern einen Schaden herbeizuführen, wobei ein zielgerichteter unbedingter direkter Vorsatz erforderlich ist ( OLG München NStZ 2006, 452).
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