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   BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04   

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BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04 (https://dejure.org/2004,1782)
BGH, Entscheidung vom 09.12.2004 - III ZR 112/04 (https://dejure.org/2004,1782)
BGH, Entscheidung vom 09. Dezember 2004 - III ZR 112/04 (https://dejure.org/2004,1782)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entscheidung eines Streitfalls kraft Rechtswahl der Parteien nach dem Deutschen Recht ; Anspruch gegen Unternehmer nach Gewinnzusagen auf Leistung des versprochenen Preises; Folgen einer Angabe eines falschen Namens (Firmenbezeichnung) durch den Unternehmer; Zurechnung ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Gewinnzusage - falscher Name des Unternehmers

  • Judicialis

    BGB § 661a

  • ra.de
  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff des "Senders" von Gewinnmitteilungen (§ 661a BGB) und Handeln unter falschem Namen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 661a
    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewinnmitteilungen unter falschem Namen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    "Sender" einer Gewinnmitteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Prof. Dr. Lorenz (Kurzanmerkung und Volltext)

    Begriff des "Senders" von Gewinnmitteilungen (§ 661a BGB) und Handeln unter falschem Namen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 827
  • MDR 2005, 616
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 07.10.2004 - III ZR 158/04

    Begriff des "Senders" einer Gewinnmitteilung

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04
    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555).

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556).

    Der Kläger kann die Beklagte zu 2 nicht nach § 661a BGB auf Zahlung des Gewinns in Anspruch nehmen, weil sie die Gewinnmitteilung nicht "(ge)sendet" hat (vgl. Senatsurteil vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - aaO S. 3556 f).

  • BGH, 18.01.1988 - II ZR 304/86

    Auslegung eines Antrags als Feststellungsantrag - Rechtsschutzinteresse für die

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04
    Die Benutzung des fremden Namens "Ch. Versand" rief bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen, keine Fehlvorstellung über die Identität des Versenders hervor (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815).
  • EuGH, 11.07.2002 - C-96/00

    Gabriel

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04
    Die deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff).
  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

    Auszug aus BGH, 09.12.2004 - III ZR 112/04
    Die deutschen Gerichte sind international zuständig (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 13, 14 EuGVÜ; EuGH, Urteil vom 11. Juli 2002 - Rs. C-96/00 - NJW 2002, 2697, 2698 f; vgl. auch Senatsurteil BGHZ 153, 82, 84 ff).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    Als Sender einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365 unter II 2 a; vom 7. Oktober 2004 aaO unter II 2 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 unter II 3 b aa).

    Sender kann schließlich auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Juni 2005 aaO und vom 9. Dezember 2004 aaO).

  • BGH, 08.12.2005 - III ZR 99/05

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556, vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827 und - nach Erlass des Berufungsurteils ergangen - vom 23. Juni 2005 - III ZR 4/04 - NJW-RR 2005, 1365).

    Ihm dürfte es letztlich nur auf den Handelnden angekommen sein (vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 aaO S. 828 und vom 23. Juni 2005 aaO S. 1366).

  • BGH, 01.12.2005 - III ZR 191/03

    Gerichtsstand für eine Klage aus einer Gewinnzusage

    Wenn das Vertragsstatut (Art. 27, 28 EGBGB), das für einseitige Rechtsgeschäfte entsprechend gilt (vgl. Palandt/Heldrich, BGB 64. Aufl. 2005 Art. 27 EGBGB Vorb. 2), auch auf § 661a BGB Anwendung fände, führte das aber zu gänzlich unangemessenen Ergebnissen; die Haftung nach § 661a BGB wäre dann praktisch in die Hände des Versenders gelegt, der sich durch die Gestaltung der Gewinnzusage - Berufung nichtdeutschen (oder nichtösterreichischen) Rechts - freizeichnen könnte (vgl. Lorenz NJW 2000, 3305, 3308; der Senat hatte im Fall der Gewinnzusage bislang die - im Prozess erfolgte - Wahl deutschen Rechts "jedenfalls" genügen lassen - vgl. Senatsurteile vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827, vom 15. Juli 2004 - III ZR 315/03 - NJW 2004, 3039, 3040, vom 19. Februar 2004 - III ZR 226/03 - NJW 2004, 1652, 1653 und vom 16. Oktober 2003 - III ZR 106/03 - NJW 2003, 3620).
  • BGH, 23.06.2005 - III ZR 4/04

    Begriff des Senders einer Gewinnzusage

    Zu den Voraussetzungen, unter denen ein Unternehmer, der Verbrauchern unter falschem Namen Gewinnmitteilungen zukommen läßt, "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661a BGB ist (im Anschluß an die Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

    Als "Sender" einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB können ferner solche Unternehmer in Anspruch genommen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (vgl. die - nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen - Senatsurteile vom 7. Oktober 2004 - III ZR 158/04 - NJW 2004, 3555, 3556 und vom 9. Dezember 2004 - III ZR 112/04 - NJW 2005, 827).

    "Sender" kann auch derjenige Unternehmer sein, der unter fremdem Namen, d.h. unter dem Namen einer anderen - existierenden - (natürlichen oder juristischen) Person handelt (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 aaO).

    Zudem liegt - worauf die Revision mit Recht hinweist - nahe, daß bei dem Kläger, dem Empfänger der Gewinnmitteilungen, keine konkrete Vorstellung über die Identität des Versenders bestand (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 2004 aaO S. 827 f; BGH, Urteil vom 18. Januar 1988 - II ZR 304/86 - NJW-RR 1988, 814, 815).

  • OLG Düsseldorf, 30.08.2005 - 1 W 9/05

    Gewinnzusage: Gerichtsstand der unerlaubten Handlung bei einer Klage auf

    "Sender" ist hiernach derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 07.10.2004, NJW 2004, 3555 ff., sowie vom 09.12.2004, NJW 2005, 827 f.).

    b) Darüber hinaus ist "Versender" im Sinne des § 661a BGB auch derjenige Unternehmer, der Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften - "unter fremdem Namen" - Gewinnmitteilungen zukommen lässt, sich also bei tatsächlich bestehender Identität zwischen ihm und dem vermeintlichen Absender eines fiktiven Konstrukts bedient (BGH, NJW 2004, 3555 f.; NJW 2005, 827 f.).

    Voraussetzung für die Erfüllung des "Versender"-Begriffs ist damit jedenfalls, dass das in Anspruch genommene Unternehmen selbst gehandelt hat; hiervon geht auch der BGH in seiner Entscheidung vom 09.12.2004 (NJW 2005, 827 f.) aus.

  • OLG Düsseldorf, 15.04.2005 - 1 W 9/05

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus Gewinnversprechen; Begriff des Senders

    "Sender" ist hiernach derjenige Unternehmer, den ein durchschnittlicher Verbraucher in der Lage des Empfängers einer Gewinnzusage als Versprechenden ansieht (BGH, Urteil vom 07.10.2004, NJW 2004, 3555 ff., sowie vom 09.12.2004, NJW 2005, 827 f.).

    Darüber hinaus ist "Versender" im Sinne des § 661a BGB auch derjenige Unternehmer, der Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften - "unter fremdem Namen" - Gewinnmitteilungen zukommen lässt, sich also bei tatsächlich bestehender Identität zwischen ihm und dem vermeintlichen Absender eines fiktiven Konstrukts bedient (BGH, NJW 2004, 3555 f.; NJW 2005, 827 f.).

    Voraussetzung für die Erfüllung des "Versender"-Begriffs ist damit jedenfalls, dass das in Anspruch genommene Unternehmen selbst gehandelt hat; hiervon geht auch der BGH in seiner Entscheidung vom 09.12.2004 (NJW 2005, 827 f.) aus.

  • OLG Hamm, 08.02.2007 - 21 U 138/06

    Voraussetzungen einer Gewinnzusage nach § 661 a BGB - Internationale

    Als "Sender" können ferner solche Unternehmer angesehen werden, die Verbrauchern unter nicht existierenden oder falschen Namen, Firmen, Geschäftsbezeichnungen oder Anschriften Gewinnmitteilungen zukommen lassen (BGH NJW 2004, 3555, 3556; BGH NJW 2005, 827).
  • OLG Dresden, 07.09.2004 - 8 W 670/04

    Gewinnversprechen; örtliche Zuständigkeit; unerlaubte Handlung ; Gerichtsstand

    Während das Oberlandesgericht Düsseldorf in der Hauptsache bei seiner engen Auslegung des Versenderbegriffs geblieben ist (Urteil vom 22.12.2003 - VuR 2004, 67; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BGH III ZR 104/04), hält das Oberlandesgericht Frankfurt eine weite Auslegung für geboten (Urteil vom 18.12.2003 - Volltext in Juris; Aktenzeichen des Revisionsverfahrens: BGH III ZR 112/04).
  • OLG Frankfurt, 29.03.2005 - 22 U 196/03

    Haftung aus Gewinnzusage: Begriff des "Versenders"; Haftung eines eine

    Hat die Beklagte zu 2) danach aber in Abstimmung mit der Beklagten zu 1) den wesentlichen Beitrag bei der Versendung der Gewinnzusage unter dem Namen E ... geleistet, so haftet sie dem Kläger auch selbst unmittelbar für deren Erfüllung (vgl. Urteil des BGH vom 9. Dezember 2004, Az.: III ZR 112/04).
  • OLG Braunschweig, 04.07.2005 - 7 U 105/04

    Internationale Zuständigkeit der Gerichte für Klagen auf Auszahlung von

    Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.12.2004 ( III ZR 112/04 ), in welcher die Anwendung deutschen Rechts kraft Rechtswahl der Parteien gemäß Artikel 27 EGBGB angenommen wird lediglich mit der Begründung, die Parteien hätten ihrem Sachvortrag übereinstimmend dieses Recht zugrunde gelegt, könnte dies auch für den vorliegenden Rechtsstreit gelten.
  • LG Gießen, 02.09.2009 - 2 O 189/09

    Kaffeefahrt

  • LG Wuppertal, 12.05.2005 - 1 O 124/05

    Eigenschaft eines Versenders einer Gewinnmitteilung bei Handlung eines

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