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   BFH, 21.07.2004 - X R 73/01   

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https://dejure.org/2004,21389
BFH, 21.07.2004 - X R 73/01 (https://dejure.org/2004,21389)
BFH, Entscheidung vom 21.07.2004 - X R 73/01 (https://dejure.org/2004,21389)
BFH, Entscheidung vom 21. Juli 2004 - X R 73/01 (https://dejure.org/2004,21389)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 10, EStG § 33 c, BVerfGG Art 79 Abs 2, GG Art 3, GG Art 6, MRK Art 6
    Kinderbetreuung; Rentenversicherung; Rückwirkung; Verfassung; Vorsorgeaufwendungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 93
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BFH, 23.01.2013 - X R 32/08

    Beendigung der Verfahrensruhe im Einspruchsverfahren durch Vorläufigkeitsvermerk

    Die vor dem Bundesfinanzhof (BFH) anhängigen Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 wurden, nachdem sie zwischenzeitlich die Aktenzeichen XI R 56/01 und XI R 57/01 erhalten hatten, am 21. Juli 2004 vom erkennenden Senat unter den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 entschieden (BFH/NV 2005, 513 bzw. Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2005, 93).

    Die Verfahren X R 65/01 und X R 66/01 (zwischenzeitlich unter XI R 56/01 und XI R 57/01 geführt) wurden am 21. Juli 2004 unter X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (NJW 2005, 93) durch Urteile abgeschlossen.

  • BFH, 11.02.2009 - X R 51/06

    Unzulässige Klageänderung im Revisionsverfahren und Auslegung des Einspruchs

    Es ist zwar noch das Verfahren 2 BvR 2299/04 beim BVerfG gegen die Senatsentscheidungen vom 21. Juli 2004 X R 72/01 und X R 73/01, BFH/NV 2005, 513) anhängig.
  • FG Baden-Württemberg, 27.05.2008 - 4 K 340/06

    Beendigung der gesetzlichen Verfahrensruhe durch vorläufige Steuerfestsetzung in

    aa) Denn die beiden von den Kl genannten Revisionsverfahren sind vom BFH (nach zwischenzeitlicher Führung unter den Az. XI R 56/01 und XI R 57/01) mit Urteilen vom 21. Juli 2004 unter den erneut geänderten Az. X R 72/01 (BFH/NV 2005, 513) und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 93) in dem Sinne entschieden worden, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 EStG abziehbar sind.

    bb) Der Auffassung der Kl, sie hätten ihre Einsprüche daneben auch noch auf weitere (Parallel-)Verfahren vor dem BFH und vor dem BVerfG - insbesondere auf das Revisionsverfahren X R 45/02 und auf die Verfassungsbeschwerdeverfahren 2 BvR 1220/04 und 2 BvR 2299/04 - gestützt und dieser Umstand habe zu einer fortdauernden Verfahrensruhe über den Zeitpunkt der Entscheidung der beiden Verfahren X R 72/01 und X R 73/01 hinaus geführt, kann der erkennende Senat nicht beitreten.

    d) Nachdem der BFH mit Urteilen in BFH/NV 2005, 513 und in BFH/NV 2005, 93 über die beiden Revisionsverfahren X R 72/01 und X R 73/01 entschieden hatte und die zunächst eingetretene zwingende gesetzliche Verfahrensruhe dadurch automatisch beendet worden war, ist in den Einspruchsverfahren der Kl keine erneute Verfahrensruhe im Hinblick darauf eingetreten, dass die dort unterlegenen Kläger gegen die genannten BFH-Urteile Verfassungsbeschwerde zum BVerfG (dortiges Az.: 2 BvR 2299/04) eingelegt haben.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 25/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    b) Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung von Einspruchsentscheidungen fehlt insoweit, als die Kläger sich auf die Verfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen X R 72/01 (früher X R 65/01) und X R 73/01 (früher X R 66/01) berufen haben.

    Diese Verfahren wurden vor Erlass der Einspruchsentscheidung durch Urteile vom 21.07.2004 entschieden (BFH/NV 2005, 513, NJW 2005, 93).

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 28.11.2005 - VII 126/02

    Verfahrensrecht, Einkommensteuerrecht: Zwangsruhe des Einspruchsverfahrens,

    (2) Die Verletzung einer Verfahrensruhe im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendung wegen der Verfahren BFH X R 65/01 und X R 66/01, die später auch die Aktenzeichen 56/01 und XI R 57/01 und dann X R 72/01 und X R 73/01 trugen, ist nicht festzustellen.

    Einem Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung steht auch entgegen, dass diese Musterverfahren zwischenzeitlich durch Urteil vom 21. Juli 2004 (BFH/NV 2005, 513 ; NJW 2005, 93 ) entschieden worden sind.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 4/09

    Berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung einer Einspruchsentscheidung

    b) Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung von Einspruchsentscheidungen fehlt auch insoweit, als die Kläger sich in den Einspruchsverfahren für die Jahre 1996 bis 2000 auf die Verfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen X R 72/01 (früher X R 65/01) und X R 73/01 (früher X R 66/01) berufen haben, da diese Verfahren nach Erlass der Einspruchsentscheidungen im Verlauf des Klageverfahrens durch Urteile vom 21.07.2004 entschieden wurden (BFH/NV 2005, 513, NJW 2005, 93).

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 24/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    b) Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung von Einspruchsentscheidungen fehlt auch insoweit, als der Kläger sich auf die Verfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen X R 72/01 (früher X R 65/01) und X R 73/01 (früher X R 66/01) berufen hat, da diese Verfahren nach Erlass der Einspruchsentscheidungen im Verlauf des Klageverfahrens durch Urteile vom 21.07.2004 entschieden wurden (BFH/NV 2005, 513 , NJW 2005, 93 ).

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 23/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

    b) Ein berechtigtes Interesse an der isolierten Aufhebung von Einspruchsentscheidungen fehlt auch insoweit, als die Klägerin sich auf die Verfahren vor dem BFH mit den Aktenzeichen X R 72/01 (früher X R 65/01) und X R 73/01 (früher X R 66/01) berufen hat, da diese Verfahren nach Erlass der Einspruchsentscheidungen im Verlauf des Klageverfahrens durch Urteile vom 21.07.2004 entschieden wurden (BFH/NV 2005, 513 , NJW 2005, 93 ).

    Die Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 2299/04 ist gegen die BFH-Urteile vom 21.07.2004 mit den Aktenzeichen X R 72/01 und X R 73/01 erhoben worden.

  • OLG Schleswig, 10.03.2016 - 2 U 7/15

    Vollstreckungsgegenklage: Zulässigkeit trotz eines denselben Sachverhalt

    Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Schuldner müsse den Erfüllungseinwand stets im Wege der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO verfolgen (OLG München MDR 2000, 907; OLG Celle OLGR 1994, 297, jeweils zu § 887 ZPO; weitere Nachweise im Beschluss des BGH vom 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - NJW 2005, 93 ff. = juris Rn. 7).
  • BFH, 15.10.2008 - X B 60/07

    Nichtaufhebung des FG-Urteils trotz Änderungsbescheids im Beschwerdeverfahren -

    Zur Frage der Behandlung von Rentenversicherungsbeiträgen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben für Veranlagungszeiträume vor 2005 ist zwar noch das Verfahren 2 BvR 2299/04 beim BVerfG gegen die Senatsentscheidungen vom 21. Juli 2004 X R 72/01 und X R 73/01 (BFH/NV 2005, 513) anhängig.
  • BFH, 15.12.2004 - X B 116/04

    NZB: analoge Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO

  • FG Hamburg, 31.07.2009 - 1 K 8/09

    Kein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung, falls sich im

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