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   BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02   

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https://dejure.org/2004,4304
BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02 (https://dejure.org/2004,4304)
BVerfG, Entscheidung vom 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02 (https://dejure.org/2004,4304)
BVerfG, Entscheidung vom 20. Oktober 2004 - 1 BvR 1356/02 (https://dejure.org/2004,4304)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Zurückweisung eines Rechtsreferendars als Prozessbevollmächtigter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - Unzureichende Substantiierung der Rüge einer Verletzung von Art 2 Abs 1 GG bei mangelnden Darlegungen zur Qualifikation des Beschwerdeführers

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde über die Nichtzulassung eines Prozessbevollmächtigten in verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Qualifikation eines Rechtsreferendars als Prozessbevollmächtigter in Ansehung des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG); Unzulässigkeit einer ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung als Prozessbevollmächtigter im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 966
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02
    Zur Erreichung dieser Zwecke ist es erforderlich und angemessen (vgl. BVerfGE 41, 378 ; 75, 246 ; 97, 12 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, NJW 2000, S. 1251; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 423/99 -, NJW 2002, S. 1190).

    Die zunehmende Komplizierung des Rechtswesens im Zusammenhang mit der wachsenden Verrechtlichung der Lebensverhältnisse erfordert grundsätzlich einen Rechtsberater, der mit der Rechtsordnung insgesamt und mit den übergreifenden rechtlichen Zusammenhängen vertraut ist (vgl. BVerfGE 75, 246 ).

  • BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00

    Zur unentgeltlichen Rechtsberatung durch einen berufserfahrenen Juristen

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02
    Bei der Auslegung des Begriffs der Geschäftsmäßigkeit in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG haben die Gerichte in Erwägung zu ziehen, ob die fachliche Vorbildung der als Prozessbevollmächtigter auftretenden Person, deren Erfahrung auf verschiedenen juristischen Tätigkeitsfeldern sowie die konkreten Umstände, unter denen sie bislang rechtsbesorgend tätig geworden ist, die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berühren können (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 -, NJW 2004, S. 2662 ).

    Das Vorliegen von besonderen Umständen, die es den Gerichten von Verfassungs wegen nahe gelegt hätten zu prüfen, ob die rechtsberatende Tätigkeit des Beschwerdeführers die Schutzzwecke des Rechtsberatungsgesetzes überhaupt berührte (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Juli 2004 - 1 BvR 737/00 - NJW 2004, S. 2662 ), hat der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - nicht dargetan.

  • OVG Sachsen, 06.06.2002 - 3 E 129/01

    Vertretungszwang im Beschwerdeverfahren; Anfechtung der Zurückweisung eines

    Auszug aus BVerfG, 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02
    gegen 1. a) den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - 3 E 129/01 -,.
  • OVG Niedersachsen, 08.12.2005 - 8 LB 119/03

    Zulässigkeit einer unentgeldlichen Rechtsberatung im Sinne des

    Ob und ggf. in welchem Umfang ein solches, für jedermann geltendes gesetzliches Verbot der unentgeltlichen "geschäftsmäßigen" Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit höherrangigem Recht, insbesondere dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist, was von dem Kläger in Abrede gestellt wird, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 20.10.2004 - 1 BvR 1356/02 -, NJW 2005, 966 f., sowie Beschl. v. 7.6.1989 - 1 BvR 525/89 -).

    Es muss "in Erwägung gezogen werden, ob der Begriff der "Geschäftsmäßigkeit" unter Berücksichtigung der durch das Rechtsberatungsgesetz geschützten Interessen und des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG von Verfassungs wegen im konkreten Fall eine Auslegung erfordert, die die unentgeltliche Rechtsbesorgung durch einen berufserfahrenen Juristen nicht erfasst" (Beschl. v. 29.7.2004 und v. 20.10.2004, a.a.O.).

    Am Wortlaut einer Norm braucht der Richter dabei nicht Halt zu machen" (Beschl. v. 29.7.2004 und v. 20.10.2004, a.a.O.).

  • OLG Düsseldorf, 13.12.2007 - 24 U 102/07

    Honoraranspruch des Rechtsanwalts - unwirksamer Anwaltsvertrag bei

    Beschränkungen ergeben sich im Einzelfall nur aus verfahrensrechtlichen (z. B. § 78 Abs. 1 ZPO iVm § 52 Abs. 1 BRAO und § 157 Abs. 2 S. 1 ZPO, vgl. BVerfG NJW 2005, 966 m.w.N.), haftungsrechtlichen (z. B. §§ 611, 613, 280 Abs. 1 BGB, vgl. BGH NJW 1981, 2741, 2743) oder standesrechtlichen Gründen (z. B. § 53 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BRAO), die jedoch auf die hier zu prüfende Frage nach der Wirksamkeit des Vertrags ohne Einfluss sind.
  • KG, 03.05.2005 - 19 WF 73/05

    Umgangsregelungsverfahren: Nichtzulassung eines wissenschaftlichen Beistandes

    Geschäftsmäßig ist ein selbständiges auf eine gewisse Häufigkeit abgestelltes Tätigwerden (BGH, NJW 1986, 1050, 1051; OLG Bremen Beschluß vom 23. Februar 2004 - OLGReport Bremen 2004, 314; siehe ferner BVerfG, 1 BvR 1356/02, Beschluß vom 20. Oktober 2004).
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