Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 25.10.2004

Rechtsprechung
   EuGH, 12.10.2004 - C-60/03   

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https://dejure.org/2004,815
EuGH, 12.10.2004 - C-60/03 (https://dejure.org/2004,815)
EuGH, Entscheidung vom 12.10.2004 - C-60/03 (https://dejure.org/2004,815)
EuGH, Entscheidung vom 12. Oktober 2004 - C-60/03 (https://dejure.org/2004,815)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

  • Europäischer Gerichtshof

    Wolff & Müller

  • EU-Kommission PDF

    Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix.

    Artikel 49 EG; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 5
    Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen - Richtlinie 96/71 - Nationale Regelung, nach der ein Unternehmen, das die Dienste eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmens in Anspruch nimmt, ...

  • EU-Kommission

    Wolff & Müller GmbH & Co. KG gegen José Filipe Pereira Félix

    Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Niederlassungsrecht , Freier Dienstleistungsverkehr

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefrage in einem Rechtsstreit wegen der Haftung eines Unternehmens als Bürge für die Zahlung des Mindestarbeitsentgelts an einen aus einem anderen Mitgliedstaat entsandten Arbeitnehmer ; Rechtfertigung der von § 1a AEntG (Arbeitnehmer-Entsendegesetz) ausgehenden ...

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Bürgenhaftung eines Bauunternehmers für Mindestentgelt der von Subunternehmer entsandten Arbeitnehmer kann durch Arbeitnehmerschutz gerechtfertigt sein - Dienstleistungsfreiheit

  • Judicialis

    EGV Art. 49; ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Pa... rlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art. 1; ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art. 3 Abs. 1; ; Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen Art. 5 der Richtlinie 96/71/EG; ; Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe vom 25. August 1999 § 1; ; AEntG § 1a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

  • datenbank.nwb.de

    Verpflichtung eines Bauunternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Subunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Bauunternehmer haftet für Mindestlohn bei Subunternehmern

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bürgenhaftung für Mindestentgelt für die von einem Subunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer: Vereinbarkeit von § 1a AEntG mit Art. 49 EGV ? Eignung, den Schutz der entsandten Arbeitnehmer sicherzustellen ? Schutz des fairen Wettbewerbs steht nicht im Widerspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Wolff & Müller

    Artikel 49 EG - Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs - Bauunternehmen - Subunternehmer - Verpflichtung eines Unternehmens, als Bürge für die Zahlung eines Mindestentgelts an die von einem Nachunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer zu haften

  • migrationsrecht.net (Leitsatz)

    Dienstleistung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    Dienstleistung

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    EuGH Dienstleistung 12.10.2004 Az. C-60/03 EZAR NF 13 Nr. 1 = ZAR 2005, 31

  • migrationsrecht.net (Kurzinformation)

    EuGH Dienstleistung Az. C-60/03 EZAR NF 13 Nr. 1 = ZAR 2005, 31

  • 123recht.net (Pressemeldung, 12.10.2004)

    Mindestlohn am Bau // Haftung durch Generalunternehmer voraussichtlich rechtens

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Keine Staatshaftung bei mangelnder Bankenaufsicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Bauunternehmer haftet für Mindestlohn gegenüber Mitarbeitern von Subunternehmern! (IBR 2004, 657)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts - Auslegung von Artikel 49 EG - Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften, nach denen ein Bauunternehmen als Bürge für die Zahlung des Mindestentgelts an von Nachunternehmern beschäftigte Arbeitnehmer haftet - ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 1036 (Ls.)
  • EuZW 2005, 93
  • NZBau 2004, 670
  • NZBau 2004, 671
  • NZA 2004, 1211
  • DVBl 2005, 45
  • BB 2005, 622
  • DB 2005, 167 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (39)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.01.2002 - C-164/99

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-60/03
    31 In diesem Zusammenhang ist zunächst daran zu erinnern, dass Artikel 49 EG nach ständiger Rechtsprechung nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit verlangt, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und der dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteile vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    32 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, ist die Anwendung nationaler Regelungen des Aufnahmemitgliedstaats für Dienstleistende geeignet, Dienstleistungen von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen oder Unternehmen zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, sofern sie zusätzliche administrative und wirtschaftliche Kosten und Belastungen verursacht (Urteil Portugaia Construções, Randnr. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Infolgedessen kann eine Regelung wie § 1a AEntG, wenn sie denn eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs darstellt und sofern sie für alle im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätigen Personen oder Unternehmen gilt, nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht, soweit dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Portugaia Construções, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Zu den vom Gerichtshof bereits anerkannten zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehört auch der Schutz der Arbeitnehmer (Urteil Portugaia Construções, Randnr. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Wenn aber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass der Aufnahmemitgliedstaat mit der Anwendung seiner Regelung über den Mindestlohn auf Dienstleistende, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, ein Ziel verfolgt, das im Allgemeininteresse liegt, nämlich den Schutz der Arbeitnehmer (Urteil Portugaia Construções, Randnr. 22), so muss grundsätzlich das Gleiche für Maßnahmen des erstgenannten Mitgliedstaats zur Stärkung der Verfahrensmodalitäten gelten, die es einem entsandten Arbeitnehmer erlauben, seinen Anspruch auf Mindestlohn mit Erfolg geltend zu machen.

    In diesem Zusammenhang kann die erklärte Absicht des Gesetzgebers eine eingehendere Prüfung der Vorteile erforderlich machen, die den Arbeitnehmern durch die gesetzgeberischen Maßnahmen angeblich gewährt werden (Urteil Portugaia Construções, Randnrn.

  • EuGH, 22.01.2004 - C-271/01

    COPPI

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-60/03
    24 Es ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof, um dem Gericht, das ihm eine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, eine sachdienliche Antwort zu geben, auf gemeinschaftsrechtliche Vorschriften eingehen kann, die das vorlegende Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat (Urteil vom 22. Januar 2004 in der Rechtssache C-271/01, COPPI, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-60/03
    27 und 28, und vom 25. März 2004 in der Rechtssache C-71/02, Karner, Slg. 2004, I-0000, Randnrn.
  • EuGH, 07.01.2004 - C-201/02

    Wells

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-60/03
    21 Dazu ist festzustellen, dass eine Vorlagefrage eines Gerichts nur dann unzulässig ist, wenn sie sich offensichtlich nicht auf die Auslegung des Gemeinschaftsrechts bezieht oder wenn sie hypothetisch ist (Urteil vom 7. Januar 2004 in der Rechtssache C-201/02, Wells, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.01.2002 - C-390/99

    Canal Satélite Digital

    Auszug aus EuGH, 12.10.2004 - C-60/03
    Bei der Ausübung dieses Ermessens müssen sie jedoch jederzeit die vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2002 in der Rechtssache C-390/99, Canal Satélite Digital, Slg. 2002, I-607, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Da sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nach der Darstellung in der Vorlageentscheidung im Jahr 2004 ereignete, mithin zu einem Zeitpunkt nach Ablauf der den Mitgliedstaaten für die Umsetzung der Richtlinie 96/71 gesetzten Frist, die am 16. Dezember 1999 endete, und da dieser Sachverhalt in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, ist folglich die erste Frage im Hinblick auf die Bestimmungen der genannten Richtlinie, ausgelegt im Licht von Art. 49 EG, zu prüfen und gegebenenfalls anhand von Art. 49 EG selbst (Urteil vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller, C-60/03, Slg. 2004, I-9553, Randnrn. 25 bis 27 und 45).
  • EuGH, 03.04.2008 - C-346/06

    NACH DER EG-RICHTLINIE ÜBER DIE ENTSENDUNG VON ARBEITNEHMERN KANN ES UNZULÄSSIG

    Wie verschiedene Regierungen, die beim Gerichtshof Erklärungen eingereicht haben, sowie die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorschlagen, sind, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, bei der Prüfung der Vorlagefrage die Bestimmungen der Richtlinie 96/71 zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Oktober 2004, Wolff & Müller, C-60/03, Slg. 2004, I-9553, Randnr. 27, und vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 42).
  • BAG, 12.01.2005 - 5 AZR 617/01

    Bürgenhaftung bei Arbeitnehmerentsendung

    Mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (- C-60/03 - AP EG Art. 49 Nr. 9) hat der Gerichtshof der europäischen Gemeinschaften die Vorlagefrage wie folgt beantwortet:.

    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat im Vorabentscheidungsverfahren mit Urteil vom 12. Oktober 2004 (- C-60/03 - AP EG Art. 49 Nr. 9) angenommen, eine durch § 1a AEntG bewirkte Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs könne durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

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Rechtsprechung
   BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,601
BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02 (https://dejure.org/2004,601)
BVerfG, Entscheidung vom 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02 (https://dejure.org/2004,601)
BVerfG, Entscheidung vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 (https://dejure.org/2004,601)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde aufgrund Vereinbarung eines von der Gebührenordnung für Zahnärzte abweichenden Honorars; Möglichkeit der Überschreitung des Gebührenrahmens in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Selbstständiges Festsetzen oder Aushandeln eines Entgelts für berufliche ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    Grenzen und Inhaltskontrolle von Honorarvereinbarungen mit einem Zahnarzt

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorformulierte Honorarvereinbarung war rechtens!

  • IWW (Kurzinformation)

    Vorformulierte Honorarvereinbarung rechtens

  • IWW (Kurzinformation)

    Kann die Abrechnung mit einem niedrigeren Faktorverlangt werden?

  • Zahnärztekammer Nordrhein PDF, S. 24 (Leitsatz / Kurzmitteilung)

    § 2 GOZ - Abweichende Vereinbarung

    Teil einer Urteilssammlung im PDF-Format

  • ra-ihde.de (Zusammenfassung)

    Position des Zahnarztes bei GOZ-Honorarvereinbarung

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Privatliquidation - Patient besteht auf Faktor 1,9 - wie soll ich mich verhalten?

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Honorar - Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte des Zahnarztes bei Honorarvereinbarungen

  • vertragsarztrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    GOÄ-Honorarvereinbarung: Gute Leistungen dürfen mehr als den 3,5-fachen Satz kosten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 4, 144
  • NJW 2005, 1036
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.10.1991 - VIII ZR 51/91

    Formularmäßige Vereinbarung des Arzthonorars

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Gebührenrahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 GOZ nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen überschritten werden (vgl. BGHZ 115, 391 ).

    aa) Ausgangspunkt der angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Überschreitung des Gebührenrahmens des § 5 GOZ in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist (vgl. BGHZ 115, 391).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG umfasst auch die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen selbst festzusetzen oder mit denen, die an diesen Leistungen interessiert sind, auszuhandeln (vgl. BVerfGE 88, 145 ; 101, 331 ).

    Die Grenzen der Zumutbarkeit hat das Bundesverfassungsgericht dort gesehen, wo unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden und auf der Grundlage der bestehenden Vergütungsregelung eine wirtschaftliche Existenz generell nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 101, 331 ).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34 a Abs. 2 BVerfGG, die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes aus § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 ).
  • BVerfG, 11.02.1992 - 1 BvR 1531/90

    Ärztliches Werbeverbot

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 20.03.2001 - 1 BvR 491/96

    Altersgrenze für Kassenärzte

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Es besteht auch nicht etwa dieselbe Interessenlage wie im System der gesetzlichen Krankenversicherung, das im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit der Versicherten und die Sicherstellung ihrer Versorgung Marktmechanismen weitgehend ausschaltet, von dessen Stabilität die Leistungserbringer aber gleichzeitig profitieren, weshalb sie auch in erhöhtem Maße der Einwirkung sozialstaatlicher Gesetzgebung unterliegen (vgl. BVerfGE 103, 172 ).
  • BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98

    Zur Wirksamkeit einer Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Dabei darf der Vorgang des Feilschens allerdings nicht im Vertrag selbst schriftlich festgehalten werden (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 GOZ sowie die einschlägige, dies restriktiv auslegende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, BGHZ 144, 59).
  • BVerfG, 19.05.1992 - 1 BvR 986/91

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Übergehen

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Zwar deutet einiges darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit Teilen seines schriftsätzlichen Vorbringens nicht hinreichend rechtliches Gehör gefunden hat (vgl. BVerfGE 86, 133 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen Freiheiten führt (BVerfGE 18, 85 ; 85, 248 ; 87, 287 ).
  • BVerfG, 12.12.1984 - 1 BvR 1249/83

    Bundesärzteordnung

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    aa) Die Einschränkung der freien Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 68, 319 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 737 für die Gebührenordnung für Ärzte).
  • BVerfG, 19.04.1991 - 1 BvR 1301/89

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die ärztliche Vergütung in der GOÄ

    Auszug aus BVerfG, 25.10.2004 - 1 BvR 1437/02
    aa) Die Einschränkung der freien Honorarvereinbarung nach der Gebührenordnung ist durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. dazu BVerfGE 68, 319 ; vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 737 für die Gebührenordnung für Ärzte).
  • OLG Hamm, 29.05.2002 - 3 U 26/00

    Honorarvereinbarung mit Faktoren bis zum 8,2fachen Satz war rechtens

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 23.03.2006 - III ZR 223/05

    Abrechnung von Schönheitsoperationen nach der GOÄ

    Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, verletzt insbesondere weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte (Art. 12 Abs. 1 GG; BVerfGE 68, 319, 327 ff. = NJW 1985, 2185 ff.; BVerfG NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037).

    Die durch die Anwendung der Gebührenordnung für Ärzte bewirkte Einschränkung der freien Honorarvereinbarung ist daher nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt ist (BVerfG NJW 2005, 1036 f.).

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Deshalb müssen gesetzliche Bestimmungen, die Grundregeln für die Berufsausübung von Ärzten und Einrichtungen enthalten und somit für deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung sind (dazu gehören auch Vergütungsregelungen: s BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, mwN; ebenso BVerfG, stRspr, zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , NJW 2002, 2091 f; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 18 = NJW 2005, 273 = MedR 2004, 680, 681; Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19), erkennen lassen, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die nähere Ausgestaltung durch die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane zu erfolgen hat (zu Satzungsregelungen s BVerfGE 33, 125, 158 ff; BVerfGE 33, 171, 183 ff = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 76, 171, 184 f; BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24).

    a) Auf diesem Hintergrund gehen das BVerfG und das BSG davon aus, dass der Schutz der vertragsärztlichen Tätigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich den Anspruch des Arztes auf Honorierung seiner vertragsärztlichen Leistungen umfasst (hierzu zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , Beschlüsse vom 17. August 2004 - 1 BvR 378/00 - MedR 2004, 680, 681 und vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19; ebenso stRspr des BSG, das den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit aus Art. 12 Abs. 1 GG ableitet: dazu zuletzt BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen; BSGE 92, 10 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 5, jeweils RdNr 6, und BSGE 92, 233 = SozR aaO Nr. 9, jeweils RdNr 7).

  • BGH, 12.11.2009 - III ZR 110/09

    Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte als Grundlage für die Vereinbarungen

    Danach handelt es sich bei der ärztlichen Gebührenordnung, wie der Senat entschieden hat (Urteil vom 23. März 2006 - III ZR 223/05 - NJW 2006, 1879, 1880 Rn. 10), um ein für alle Ärzte geltendes zwingendes Preisrecht, das verfassungsrechtlich unbedenklich ist und weder die Kompetenzordnung des Grundgesetzes noch die Berufsfreiheit der Ärzte verletzt (vgl. BVerfGE 68, 319, 327 ff = NJW 1985, 2185 ff; BVerfG NJW 1992, 737; 2005, 1036, 1037).
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