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   BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04   

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https://dejure.org/2005,884
BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04 (https://dejure.org/2005,884)
BGH, Entscheidung vom 05.10.2005 - VIII ZB 125/04 (https://dejure.org/2005,884)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 (https://dejure.org/2005,884)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verstoß gegen faires Verfahren durch verspätete Prüfung der Zuständigkeit

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Faires Verfahren; Berufungsschrift an falsches Gericht

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3;; ; ZPO § 233 B

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; ZPO § 233
    Prüfungspflichten des Berufungsgerichts nach Eingang der Berufungsschrift; Prüfung der Zuständigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 35 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung durch unzuständiges Gericht, insbes. bei Auslandszuständigkeit des OLG

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Berufung - Hier droht Regress: Gericht muss Anwaltsfehler bei der Zuständigkeit nicht ausbügeln

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung durch unzuständiges Gericht, insbes. bei Auslandszuständigkeit des OLG

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 35 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Weiterleitung durch unzuständiges Gericht, insbes. bei Auslandszuständigkeit des OLG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verstoß gegen das Gebot eines fairen Verfahrens? (IBR 2006, 1002)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3776
  • MDR 2006, 409
  • FamRZ 2006, 37 (Ls.)
  • BB 2005, 2602
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 03.01.2001 - 1 BvR 2147/00

    Keine Verletzung von GG Art 2 Abs 1 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit.

    bb) Ob diese Grundsätze entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch für ein unzuständiges Gericht gelten, das - wie hier das Landgericht - vorher nicht mit der Sache befasst worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht (NJW 2001, 1343) ausdrücklich offen gelassen und bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 15.06.2004 - VI ZB 75/03

    Pflichten eines unzuständigen, mit der Sache bislang nicht befassten Gerichts bei

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit.
  • BGH, 03.09.1998 - IX ZB 46/98

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Adressierung einer Rechtsmittelschrift

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit.
  • OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 5 U 46/04

    Weiterleitung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil ein anderer Senat des Oberlandesgerichts in einer vergleichbaren Sache Wiedereinsetzung gewährt hat (MDR 2004, 830).
  • BVerfG, 02.09.2002 - 1 BvR 476/01

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrags auf

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts war für den betreffenden Geschäftsstellenbeamten des Landgerichts auch keineswegs "leicht und einwandfrei" (vgl. BVerfG NJW 2002, 3692, 3693) zu erkennen.
  • BGH, 01.12.1997 - II ZR 85/97

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen verzögerter Weiterleitung eines

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit.
  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Die erst durch Art. 1 des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) zum 1. Januar 2002 in das Gerichtsverfassungsgesetz eingefügte Vorschrift des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist vielmehr ohne nähere Kenntnis des Regelungszwecks (vgl. dazu BGHZ 155, 46, 48 f) ungewöhnlich, weil sie von der bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt gültigen Regel des § 72 GVG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung abweicht, dass in den vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtstreitigkeiten - mit Ausnahme der von den Familiengerichten entschiedenen Sachen - für die Rechtsmittel der Berufung und Beschwerde die Landgerichte zuständig sind.
  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Vergeblich beruft sich die Rechtsbeschwerde insoweit auf den Anspruch auf ein faires Verfahren, der sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ergibt (BVerfGE 93, 99, 113).
  • BVerfG, 17.03.2005 - 1 BvR 950/04

    Verletzung des Anspruchs auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren durch

    Auszug aus BGH, 05.10.2005 - VIII ZB 125/04
    Ist ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht worden, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Rechtsmittelgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, wirkt sich ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten nicht mehr aus und ist der Partei deswegen Wiedereinsetzung zu gewähren (BVerfGE aaO, 113 ff; ferner BVerfG NJW 2001, 1343; zuletzt NJW 2005, 2137, 2138; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW 1998, 908 unter II 2; Beschluss vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98, VersR 1999, 1170 unter 2 a bb; Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, NJW-RR 2004, 1655 unter II 1 a, m. weit.
  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, und vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592).

    b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der den Beklagten zu 1 und 2 gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten der Vorsitzenden der Zivilkammer 63 des Landgerichts nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. mwN; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa mwN).

    In Anbetracht dieser gegenläufigen Interessen besteht keine Veranlassung, einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen allgemein abzunehmen und auf unzuständige Gerichte zu verlagern (vgl. BVerfG aaO; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

    bb) Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn die Unzuständigkeit des angerufenen Rechtsmittelgerichts "ohne weiteres" bzw. "leicht und einwandfrei" zu erkennen war und die nicht rechtzeitige Aufdeckung der fehlenden Zuständigkeit auf einem offenkundig nachlässigen Fehlverhalten des angerufenen Gerichts beruht (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3692, 3693; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - VI ZB 75/03, aaO, und vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO Rn. 8; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b bb).

    In Anbetracht der zu beanstandenden Vorgehensweise des Landgerichts wirkt sich das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der nachfolgenden Fristversäumnis nicht mehr aus (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, aaO unter III 1 b aa; BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - V ZB 170/09, aaO).

  • BGH, 20.04.2011 - VII ZB 78/09

    Wiedereinsetzung bei Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren:

    Ein Verschulden der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der Fristversäumung wirkt sich dann nicht mehr aus, so dass der Partei Wiedereinsetzung zu gewähren ist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776; vom 24. Juni 2010, V ZB 170/09, WuM 2010, 592 und vom 14. Dezember 2010, VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683).

    bb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Ursächlichkeit der der Beklagten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden schuldhaften Fristversäumnis ihrer Prozessbevollmächtigten sei nicht im Hinblick auf das Verhalten des Vorsitzenden der Zivilkammer des Landgerichts S. nachträglich entfallen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerfGE 93, 99, 114 ff. m.w.N.; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 2 b aa m.w.N.).

    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; und vom 18. März 2008, aaO, 1891).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.).

    Anders als in den entschiedenen Fällen der Zuständigkeit mit Auslandsbezug nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b GVG a.F. (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 und vom 14. Dezember 2010 - VIII ZB 20/09, NJW 2011, 683; BVerfG, NJW 2006, 1579) war die Zuständigkeitsprüfung auch nicht schwierig oder nur mittels der Verfahrensakte zu ermitteln, sondern eindeutig allein auf Grund der Zuordnung des Amtsgerichts C. zum Gerichtsbezirk des Landgerichts T. vorzunehmen.

  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05

    Keine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren durch Verweigerung der

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 -,.

    Die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde wies der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 5. Oktober 2005 zurück (veröffentlicht in NJW 2005, S. 3776 f.).

  • BGH, 11.01.2022 - VIII ZB 37/21

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten

    Denn einer gerichtlichen Fürsorgepflicht sind im Interesse der Funktionsfähigkeit der Justiz Grenzen gesetzt (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 1. Juli 2021 - V ZB 71/20, NJW-RR 2021, 1317 Rn. 7; jeweils mwN).

    cc) Zu Unrecht beruft sich die Beklagte schließlich auf die Weiterleitungspflicht des unzuständigen, bereits mit der Sache befasst gewesenen Gerichts bezüglich einer Rechtsmittelschrift (vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776 unter III 1 b aa; vom 19. September 2017 - VI ZB 37/16, NJW-RR 2018, 314 Rn. 5; jeweils mwN).

  • BGH, 24.06.2010 - V ZB 170/09

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Verschulden des Prozessbevollmächtigten an

    Einer Partei und ihrem Prozessbevollmächtigten muss die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Verfahrenserklärungen nicht allgemein abgenommen und auf unzuständige Gerichte verlagert werden (vgl. BVerfGE 93, 99, 114; BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777; Beschl. v. 18. März 2008, aaO, 1891).

    Geschieht dies nicht, geht die nachfolgende Fristversäumnis nicht zu Lasten des Rechtsuchenden (BVerfG NJW 2006, 1579); das Verschulden des Prozessbevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus (vgl. nur BGH, Beschl. v. 5. Oktober 2005, aaO, NJW 2005, 3776, 3777 m.w.N.).

  • BGH, 12.10.2016 - V ZB 178/15

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Notarbeschwerdeverfahren: Entschuldbarer

    Aus diesem Grund hätte auch ein Hinweis auf die Notwendigkeit, die zugelassene Rechtsbeschwerde bei dem Bundesgerichtshof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt einzulegen, zu dem das Landgericht bei ordnungsgemäßer Prüfung der bei ihm eingelegten Beschwerde verpflichtet gewesen wäre (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2010 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, 3777), die Fristversäumung nicht mehr verhindern können.
  • BGH, 18.03.2008 - VIII ZB 4/06

    Anforderungen an das Verfahren bei Einreichung einer Rechtsmittelschrift bei

    a) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 17. Januar 2006 - 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III 1 b bb), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich ergebenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine generelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang einer Rechtsmittelschrift ableiten lässt.
  • BGH, 17.09.2008 - III ZB 22/08

    Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Wiedereinsetzung in den vorigen

    Jedoch darf sich die Abgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung bei gerichtlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur an dem Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst weitgehenden Verfahrenserleichterung orientieren, sondern muss auch berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO und Beschluss vom 5. Oktober 2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777).

    Aus diesem Grunde ist das unzuständige Gericht, bei dem fehlerhaft ein Rechtsmittelschriftsatz eingegangen ist, nur gehalten, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterzuleiten (BVerfG NJW 2005 aaO; BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2005 aaO und Beschluss vom 15. Juni 2004 aaO).

  • OLG Hamm, 12.08.2009 - 30 U 41/09
    Diese Pflicht führt jedoch nur zu einer Vernachlässigung des Verschuldens der Partei bzw. ihres Vertreters und damit zur Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand, wenn ein solcher Schriftsatz so zeitig eingereicht wurde, dass bei Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ein fristgerechter Eingang beim Rechtsmittelgericht ohne weiteres erwartet werden konnte (vgl. nur BGH, Beschl. v. 05.10.2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776, 3777; BVerfG, Kammerbeschluss v. 17.01.2006 - 1 BvR 2558/05 - NJW 2006, 1579; Kammerbeschluss v. 02.09.2002 - 1 BvR 476/01 - NJW 2002, 3692).

    Auch ist nicht ersichtlich, dass den Wachtmeistern der Generalstaatsanwaltschaft die Vorschriften der ZPO zur Berechnung der Berufungsfrist bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen (vgl. zur Prüfung der Zuständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG durch die Geschäftsstelle des Landgerichts: BGH, Urt. v. 05.10.2005 - VIII ZB 125/04 - NJW 2005, 3776).

  • OLG Brandenburg, 19.02.2008 - 12 U 16/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Anwaltsverschulden bei Berufungseinlegung

    Eine Weiterleitung der Berufungsschrift konnte erst erwartet werden, als dem Kammervorsitzenden oder dessen Vertreter die Akte vorgelegt worden war (BGH, NJW 2005, 3776 f.).

    Das Gebot des fairen Verfahrens erfordert es auch nicht, dass das angegangene Berufungsgericht unmittelbar nach Eingang einer Berufungsschrift seine Zuständigkeit prüft, um diesbezügliche Fehler des Rechtsmittelführers ausgleichen zu können (BGH, NJW 2005, 3776 f.).

  • LG Mannheim, 05.11.2008 - 2 S 3/08

    Urheberrechtsstreitigkeit: Anforderungen an eine fristwahrende Berufungseinlegung

  • BGH, 12.10.2023 - IX ZA 15/23

    Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - 8 U 1940/06

    Zuständiges Berufungsgericht bei Streitigkeit mit Auslandsbezug - Verweisung bei

  • BGH, 13.01.2009 - VIII ZB 29/07

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist durch

  • OLG Saarbrücken, 20.08.2008 - 8 U 350/08

    Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist: Einlegung der Berufung

  • OLG Saarbrücken, 12.04.2007 - 4 U 631/06

    Wiedereinsetzung wegen Fristversäumung - Einreichung einer falsch adressierten

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2008 - 24 U 72/08

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung

  • BGH, 08.05.2020 - LwZB 1/19

    Ermittlung der Frist für die Zulässigkeit der Berufung; Zuständigkeit des OLG

  • LG Köln, 20.05.2010 - 1 S 20/10

    Antrag auf Wiedereinsetzung ist unbegründet bei Fristversäumung durch einen

  • OLG Frankfurt, 23.02.2007 - 8 U 233/06

    Vermeidbarkeit eines Fristversäumnisses bei Einhaltung der erforderlichen

  • OLG Celle, 08.02.2008 - 14 U 12/08

    Verfahrensrecht - Berufungseinlegung bei falschem Gericht

  • BPatG, 05.08.2010 - 30 W (pat) 533/10

    Markenbeschwerdeverfahren - "Activo" - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist

  • BPatG, 19.04.2012 - 30 W (pat) 551/11

    Markenbeschwerdeverfahren - falsche Adressierung der Beschwerde an das BPatG -

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