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   BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05   

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https://dejure.org/2005,535
BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05 (https://dejure.org/2005,535)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05 (https://dejure.org/2005,535)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 (https://dejure.org/2005,535)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG; Art. 6 Abs. 1 EMRK; Art. 5 Abs. 3 EMRK; § 112 StPO; § 120 StPO
    Freiheit der Person; Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsprinzip; überlange Verfahrensdauer (8-jährige Untersuchungshaft; Berücksichtigung der Dauer von Rechtsmittelverfahren bei der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlern); Entscheidung über Haftfortdauer ...

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Verletzung von GG Art 2 Abs 2 S 2 durch Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft während eines anhängigen Revisionsverfahrens

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verfassungsbeschwerde bezüglich der Anordnung und Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze der Haftfortdauer; Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Rechtfertigung einer achtjährigen Untersuchungshaft

  • Judicialis

    GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2

  • kanzlei-glathe.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • nomos.de PDF, S. 4 (Kurzinformation)

    Überlange Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • jurawelt.com (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft

  • finkeldei-online.de (Kurzinformation)

    Acht Jahre Untersuchungshaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 6, 242
  • NJW 2005, 3485
  • NStZ 2006, 143
  • NStZ 2006, 47
  • StV 2005, 615
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 22.02.2005 - 2 BvR 109/05

    Freiheit der Person (Dauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus;

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Eine von den Strafverfolgungsorganen zu verantwortende erhebliche Verzögerung des Strafverfahrens verletzt den Beschuldigten in seinem Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren (vgl. BVerfGE 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Auf Grund dieser umfassenden Geltung des Beschleunigungsgebots hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass dieses auch im Verfahren über die Aussetzung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zu beachten ist (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juni 2001 - 2 BvR 838/01 -, StV 2001, S. 521 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Zum einen hat das Oberlandesgericht bei seinen Ausführungen nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Das Beschleunigungsgebot erfasst jedoch das gesamte Strafverfahren (vgl. zuletzt Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Das bedeutet, dass der Eingriff in die Freiheit nur dann hinzunehmen ist, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann als durch vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen (BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ).

    Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Freiheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten ist und sich sein Gewicht gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

    Folgen die Fachgerichte im Rahmen von Haftfortdauerentscheidungen der letztgenannten Ansicht, so steht dies nur dann im Einklang mit der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 20, 45 ; 36, 264 ; 53, 152 ), wenn bei der konkret vorzunehmenden Abwägung das Gewicht des Freiheitsanspruchs in hinreichendem Maße berücksichtigt wird (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verstärkt sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (vgl. BVerfGE 19, 342 ; 36, 264 ; 53, 152 ).

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe setzt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftfortdauer Grenzen (BVerfGE 20, 45 ; 20, 144 ; 36, 264 ).

    Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ).

  • BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 153/03

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge rechtsstaatswidriger

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    So wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhält, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkung für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zum dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen (vgl. BVerfGE 46, 17 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 1992 - 2 BvR 1/91 -, NJW 1992, S. 2472 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. April 1993 - 2 BvR 1487/90 -, NJW 1993, S. 3254 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ), verpflichtet er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht im Einklang stehenden überlangen Verfahrens zu sorgfältiger Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2003 - 2 BvR 327/02 u.a. -, NJW 2003, S. 2225; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ).

    Ebenso unmissverständlich hat es aber darauf hingewiesen, dass hiervon eine Ausnahme dann zu machen ist, wenn das Revisionsverfahren, wie hier, der Korrektur eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers gedient hat (so ausdrücklich Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2003 - 2 BvR 153/03 -, NJW 2003, S. 2897 ).

  • BVerfG, 20.12.1962 - 2 BvR 612/62

    Umfang der Schutzwirkung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ).
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Fluchtgefahr wendet, rügt er die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ).
  • OLG Oldenburg, 02.09.1992 - 1 Ws 182/92

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Verfahrensabschnit nach Hauptverhandlung;

    Auszug aus BVerfG, 23.09.2005 - 2 BvR 1315/05
    Streitig ist insoweit lediglich, ob auf Grund einer sachlich nicht zu rechtfertigenden, vermeidbaren und erheblichen, von dem Angeklagten nicht zu vertretenden Verfahrensverzögerung der Haftbefehl ohne Rücksicht auf die Höhe der zu erwartenden Strafe aufzuheben ist (so Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Oktober 1982 - 2 Ws 292/82 -, JR 1983, S. 259 ; Kammergericht, Beschluss vom 10. Januar 1985 - 3 AR 315/82 - 4 Ws 336 und 341/84 -, StV 1985, S. 67; OLG Oldenburg, Beschluss vom 2. September 1992 - 1 Ws 182/92 -, StV 1992, S. 481; OLG Bamberg, Beschluss vom 12. Januar 1994 - Ws 2/94 -, StV 1994, S. 141 ) oder ob das Gewicht der Straftat und die Höhe der zu erwartenden Strafe gegenüber dem Ausmaß der Verfahrensverzögerung und dem Grad des die Justiz hieran treffenden Verschuldens gegeneinander abzuwägen sind (so OLG Köln, Beschluss vom 4. Februar 1992 - 2 Ws 9 - 10/92 -, MDR 1992, S. 694 ; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 1996 - 3 Ws 178/96 -, StV 1996, S. 552; Beschluss vom 23. November 1999 - 1 Ws 948/99 -, NStZ-RR 2000, S. 250 ; Kammergericht, Beschluss vom 1. August 1997 - 1 AR 971/97 - 5 Ws 483/97 - ; LG Gera, Beschluss vom 14. Juni 1996 - 200 Js 12799/92 - 5 KLs -, NJW 1996, S. 2586).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

  • BVerfG, 12.01.1983 - 2 BvR 864/81

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Zugang zu sog. Spurenakten

  • OLG Köln, 04.02.1992 - 2 Ws 9/92

    Haftbefehl; Aufhebung; Verfahrensverzögerung; Schwere der Tat; Mittäterschaft;

  • BVerfG, 19.03.1992 - 2 BvR 1/91

    Verfassungsverstoß bei Nichtberücksichtigung überlanger Verfahrensdauer

  • BVerfG, 19.04.1993 - 2 BvR 1487/90

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Dauer eines Strafverfahrens -

  • OLG Hamburg, 18.10.1982 - 2 Ws 292/82

    Aufhebung des Haftbefehls wegen Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes;

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 1309/76

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Beschleunigungsgebot in Haftsachen

  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

  • OLG Düsseldorf, 25.03.1996 - 3 Ws 178/96
  • OLG Düsseldorf, 23.11.1999 - 1 Ws 948/99

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen und Verhältnismäßigkeit

  • OLG Bamberg, 12.01.1994 - Ws 2/94
  • BGH, 24.07.2003 - 3 StR 212/02

    Verurteilung wegen sechsfachen Mordes durch Zerstörung eines Miethauses in

  • EGMR, 31.05.2001 - 37591/97

    Deutschland verurteilt: Verstoß gegen Recht auf faires Verfahren wegen zu langer

  • BVerfG, 06.06.2001 - 2 BvR 828/01

    Unangemessene Verzögerung in einem Verfahren über die Strafrestaussetzung zur

  • KG, 10.01.1985 - 4 Ws 336/84
  • BFH, 14.07.1993 - X B 6/92
  • KG, 01.08.1997 - 5 Ws 483/97

    Wichtiger Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus

  • LG Gera, 14.06.1996 - 5 KLs 200 Js 12799/92
  • OLG Düsseldorf, 04.07.1983 - 2 Ws 292/83
  • BGH, 17.01.2008 - GSSt 1/07

    Systemwechsel bei der Entschädigung für rechtsstaatswidrig verzögerte

    So, wie der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz allgemein dazu anhalte, in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob die eingesetzten Mittel der Strafverfolgung und der Bestrafung unter Berücksichtigung der davon ausgehenden Grundrechtsbeschränkungen für den Betroffenen noch in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Rechtsgüterschutz stehen, verpflichte er im Falle eines mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht in Einklang stehenden überlangen Verfahrens zur Prüfung, ob und mit welchen Mitteln der Staat gegen den Betroffenen (noch) strafrechtlich vorgehen kann (BVerfG - Kammer - NJW 2003, 2225; 2003, 2897; BVerfGK 2, 239, 247; vgl. BVerfG - Kammer - NJW 2005, 3485 zum weiteren Vollzug der Untersuchungshaft).
  • BVerfG, 05.12.2005 - 2 BvR 1964/05

    Recht auf Freiheit der Person (Beschleunigungsgrundsatz; rechtsstaatswidrige

    Auf die dagegen unter dem 1. August 2005 erhobene Verfassungsbeschwerde stellte die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - fest, dass sowohl die Entscheidung des Landgerichts vom 19. April 2005 als auch die des Oberlandesgerichts vom 8. Juli 2005 den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzen.

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Das Oberlandesgericht hat bei seinen Ausführungen - wiederum - nicht berücksichtigt, dass durch die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils vom 16. August 2001 und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung eine dem Staat zuzurechnende Verfahrensverzögerung schon deshalb vorliegt, weil das ergangene Urteil verfahrensfehlerhaft war (vgl. hierzu bereits den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 und den Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

    Ein offensichtlich der Justiz anzulastender Verfahrensfehler ist vorliegend - wie bereits im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) dargelegt - darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer und sein damaliger Verteidiger - wie im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003 - 3 StR 212/02 -, NJW 2003, S. 3142 festgestellt - entgegen § 168c Abs. 5 Satz 1 StPO nicht vom Termin zur Vernehmung der Zeugin H. vor dem Ermittlungsrichter unterrichtet wurden, dessen Aussage über das Vernehmungsergebnis dem Urteil gegen den Beschwerdeführer später jedoch gleichwohl zugrunde gelegt wurde.

    Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist daher auch in der Sache selbst verfehlt und erkennbar von dem von vornherein untauglichen Bemühen geprägt, Folgerungen aus den mit Bindungswirkung (§ 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG) versehenen Entscheidungen der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 (StV 2005, S. 220 ) und 23. September 2005 (NJW 2005, S. 3485 ) nicht ziehen zu müssen.

    An diese im Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487) getroffene Feststellung war das Oberlandesgericht gemäß § 93c Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BVerfGG gebunden.

    Eine Zurückverweisung in der Sache erscheint zudem auch deshalb nicht angebracht, weil das Interesse des Beschwerdeführers im Hinblick auf die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts der persönlichen Freiheit eine sofortige Entscheidung verlangt und das Oberlandesgericht sich trotz der dem Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 (3487 f.) mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmenden Konsequenz - "es kann in einem Rechtsstaat von Verfassungs wegen nicht hingenommen werden, dass die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte nach acht Jahren Untersuchungshaft nicht mehr in Händen halten als einen dringenden Tatverdacht"; "der weitere Vollzug von Untersuchungshaft entbehrt deshalb einer tragfähigen Grundlage" - nicht in der Lage gesehen hat, die von Verfassungs wegen gebotenen Folgerungen aus der Verletzung des Beschleunigungsgebots in Haftsachen zu ziehen.

  • BVerfG, 09.03.2020 - 2 BvR 103/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung der Untersuchungshaft

    Die Annahme eines dringenden Tatverdachts sowie das Vorliegen von Haftgründen betreffen die tatsächliche Würdigung des Sachverhalts, die vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich nicht auf ihre Richtigkeit nachgeprüft wird (vgl. BVerfGE 15, 245 ; 18, 85 ; 20, 144 ; BVerfGK 6, 242 ).
  • BGH, 07.02.2006 - 3 StR 460/98

    Lebenslange Freiheitsstrafen wegen gemeinschaftlichen Mordes an Ehegatten erneut

    Zwar hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts in jüngerer Zeit - abweichend von ihrer dargestellten bisherigen Rechtsprechung - die Ansicht vertreten, dass es auf das Gewicht des zu korrigierenden Fehlers nicht ankomme, vielmehr jede - erhebliche - Verfahrensverzögerung, die durch die Bereinigung eines offensichtlich der Justiz anzulastenden Verfahrensfehlers erforderlich werde, eine Kompensation zugunsten des Angeklagten notwendig machen könne; es komme allein darauf an, in wessen Sphäre der Fehler wurzele, in der des Angeklagten oder in der der Justiz (Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 = StV 2006, 73; so auch schon angedeutet in dem dieselbe Sache betreffenden Beschl. vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/00 = NJW 2005, 3485, 3487 sowie in dem Beschl. vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 = NStZ 2005, 456, 457 (jeweils 2. Kammer des Zweiten Senats)).

    Im Übrigen stützen sich die Kammerentscheidungen ausschließlich auf Beschlüsse der Kammern oder - früher - der Vorprüfungsausschüsse und hierbei teilweise auch auf solche, mit denen Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen worden sind, die also keine Sachentscheidung enthalten (Verfassungsbeschwerde angenommen: BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1992, 2472; 1993, 3254; NStZ 1994, 553; NJW 2001, 214; 2001, 216; 2001, 2707; 2003, 2225; Beschl. vom 2. Juli 2003 - 2 BvR 273/03; NJW 2003, 2897; BVerfGK 2, 239; NStZ 2005, 456; NJW 2005, 3485; Beschl. vom 29. November 2005 - 2 BvR 1737/05; Beschl. vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05; Beschl. vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 / Verfassungsbeschwerde nicht angenommen: BVerfG (jeweils Vorprüfungsausschuss) EuGRZ 1979, 363; NJW 1984, 967; BVerfG (jeweils Kammer) NJW 1995, 1277; Beschl. vom 16. August 1994 - 2 BvR 1193/94; NStZ 1997, 591 (mit umfänglichem Nachweis der ausschließlich von Kammern getroffenen Vorentscheidungen); EuGRZ 2000, 493; NJW 2003, 1175; 2003, 2228; Beschl. vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 157/03).

  • BVerfG, 08.12.2011 - 2 BvR 2181/11

    Einstweilige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (schizophrene

    Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann (BVerfGK 6, 242 ; 7, 421 ).

    Eine allein der Justiz anzulastende Verfahrensverzögerung von mehreren Monaten liegt aber jedenfalls in dem Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Chemnitz rechtsfehlerhaft war und durch den Bundesgerichtshof aufgehoben sowie das Verfahren zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden musste (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ; 7, 21 ), weil das Landgericht seine Überzeugung von der zukünftigen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet hat.

  • BVerfG, 16.03.2006 - 2 BvR 170/06

    Untersuchungshaft (Verhältnismäßigkeit); Beschleunigungsgebot (Haftsache);

    aa) Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 194 ), der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - 37591/91 -, NJW 2002, S. 2856 f.; Urteil vom 27. Juli 2000 - 33379/96 -, NJW 2001, S. 213 f.; Urteil vom 25. Februar 2000 - 29357/95 -, NJW 2001, S. 211 f.; BVerfGE 46, 17 ; 63, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Dezember 2005 - 2 BvR 2057/05 -, StV 2006, S. 81 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. EGMR, Urteil vom 26. Oktober 2000 - 30210/96 -, NJW 2001, S. 2694 Rn. 114; BVerfGE 20, 45 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 2005 - 2 BvR 1964/05 -, StV 2006, S. 73 ).

  • OLG Hamm, 03.05.2009 - 3 Ss 180/09

    Notwehr; Polizeibeamter; Identitätsfeststellung; Gebotensein

    Im übrigen weist der Senat darauf hin, dass nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur eine Verfahrensverzögerung wegen Aufhebung und Zurückverweisung wegen eines Verfahrensfehlers kompensationspflichtig ist (vgl. BVerfG NJW 2005, 3485, 3487; BVerfG NStZ 2005, 456, 457; BVerfG NJW 2006, 672, 674; noch einschränkender: BGH NJW 2006, 1529, 1532).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Über den bisherigen Vortrag hinaus wird darin ausgeführt, dass das Landgericht den wenige Tage zuvor ergangenen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 - zur überlangen Untersuchungshaft nicht beachtet habe.

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermag aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (so ausdrücklich Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Februar 2005 - 2 BvR 109/05 -, StV 2005, S. 220 ; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2005 - 2 BvR 1315/05 -, NJW 2005, S. 3485 ).

  • KG, 17.01.2018 - 4 Ws 149/17

    Verfahrensverzögerung am BGH: Fortsetzung der U-Haft wird unverhältnismäßig

    Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung können aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft herangezogen werden (vgl. BVerfGK 7, 21 [46 f.]; BVerfG StV 2005, 220; NJW 2005, 3485 [3487]).

    b) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist das vorliegende Verfahren nach Urteilserlass nicht in einer Weise gefördert worden, die den aufgezeigten, während des gesamten Strafverfahrens zu beachtenden (vgl. BVerfGK 7, 21 [46 f.]; BVerfG StV 2005, 220 [222]; NJW 2005, 3485 [3487]; OLG Frankfurt, Beschluss vom 3. Februar 2016 - 1 Ws 186/15 - [juris]) verfassungsrechtlichen Vorgaben gerecht wird.

  • BVerfG, 23.01.2008 - 2 BvR 2652/07

    Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Umfangverfahren; unzureichende Terminierung;

    Der verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. BVerfGE 46, 17 ), der das gesamte Strafverfahren umfasst (vgl. BVerfGK 5, 109 ; 6, 242 ; 7, 21 ; 7, 140 ; 7, 421 ), verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45 ; 36, 264 ).
  • BVerfG, 29.03.2007 - 2 BvR 489/07

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (erste besondere Haftprüfung; Tatverdacht

  • OLG Koblenz, 11.09.2006 - 1 Ws 472/06

    Aufhebung des Haftbefehls nach Aufhebung und Zurückverweisung in der

  • KG, 03.04.2006 - 1 Ss 329/05

    Strafverfahren wegen falscher Verdächtigung: Voraussetzungen des

  • BVerfG, 20.10.2006 - 2 BvR 1742/06

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen; Fortdauer der

  • BVerfG, 02.09.2009 - 1 BvR 3171/08

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens

  • OLG Hamm, 29.03.2007 - 2 Ws 88/07

    Beschleunigungsgebot; Aussetzung; Hauptverhandlung; Justizfehler

  • BVerfG, 06.06.2007 - 2 BvR 971/07

    Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft anlässlich der ersten besonderen

  • OLG Nürnberg, 22.02.2011 - 1 Ws 47/11

    Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens: Anforderungen an die

  • BGH, 19.03.2013 - StB 2/13

    Verhältnismäßigkeit der Fortdauer einer knapp sechsjährigen Untersuchungshaft

  • BGH, 09.11.2006 - 1 StR 474/06

    Recht auf konkrete und wirksame Verteidigung (faires Verfahren; Wahlverteidigung:

  • BGH, 08.03.2006 - 2 StR 565/05

    Zur Frage einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs. 1 Satz 1

  • OLG Hamm, 11.08.2016 - 3 Ws 304/16

    Rietberger Mordprozess - Untersuchungshaft dauert fort

  • VerfGH Berlin, 17.04.2007 - VerfGH 39/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch mangelnde Begründungstiefe bei

  • OLG Bremen, 18.10.2006 - 1 U 34/06

    Höhe des Schmerzensgeldes für die formell rechtswidrige Freiheitsentziehung eines

  • OLG Hamm, 02.03.2006 - 2 Ws 56/06

    Haftbeschwerde, Terminierung; zu lange Verfahrensdauer; Beschleunigungsgrundsatz;

  • OLG Hamm, 05.01.2006 - 2 Ws 2/06

    Beschleunigungsgrundsatz; Geltung während der Hauptverhandlung; effiziente

  • OLG Hamm, 20.10.2005 - 2 OBL 57/05

    Haftprüfung; Beschleunigungsgrundsatz; Haftsachen; Nichthaftsachen; Terminierung

  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 2 Ws 236/15

    Haftbeschwerdeverfahren: Überprüfung des durch tatgerichtliches Urteil belegten

  • OLG Naumburg, 07.11.2006 - 1 Ws 533/06

    Haftbeschwerde eines Angeklagten

  • OLG Hamm, 14.11.2007 - 2 Ws 342/07

    Haftbeschwerde; Gegenstand der Prüfung; Anpassung des Haftbefehls, Fluchtgefahr

  • KG, 31.08.2018 - 6 Ws 152/18

    Untersuchungshaft: Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer wegen

  • OLG Köln, 08.07.2009 - 2 Ws 303/09

    Fortdauer der Untersuchungshaft bis zu sechs Monaten; Ausschöpfung der

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