Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 23.08.2005

Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05   

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https://dejure.org/2005,6073
VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.09.2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. September 2005 - 3-VII-05, 7-VIII-05 (https://dejure.org/2005,6073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Begründung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes durch Vorgänge im Vorfeld des parlamentarischen Verfahrens; Bestimmung des Gegenstandes der Normenkontrolle; Zulässigkeit der Vorfestlegung der Abgeordnetenabstimmung durch eine Richtlinienentscheidung des ...

  • verfassungsgerichtshof.de

    Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtsorganisation: Auflösung des Bayerischen Obersten Landesgerichts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3699
  • NVwZ 2006, 329 (Ls.)
  • DVBl 2006, 127 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (23)

  • VerfGH Bayern, 14.02.1995 - 6-VII-93
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die vom Verfassungsgerichtshof angenommene Einschränkung dieses weiten Ermessensspielraums bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation (vgl. VerfGH 48, 17/23) sei nicht so zu verstehen, dass die Auflösung eines Gerichts ausgeschlossen sei.

    Jedoch können sich aus diesem Prinzip grundsätzlich auch Schranken für organisatorische Maßnahmen ergeben, wobei allerdings im Blick zu behalten ist, dass es sich bei solchen Maßnahmen in aller Regel nicht um unmittelbare Eingriffe in die Rechte Einzelner handelt, so dass dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier von vornherein ein geringeres Gewicht zukommt (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt vor allem, dass das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzte Mittel hierzu geeignet und erforderlich sein muss (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/160; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Bei dieser Beschränkung des Prüfungsumfangs und der Prüfungstiefe ist eine zu beanstandende gesetzgeberische Fehleinschätzung nicht erkennbar; es kann damit nicht festgestellt werden, dass die angegriffene gesetzgeberische Entscheidung nicht geeignet, nicht erforderlich oder nicht verhältnismäßig im engeren Sinn ist und damit gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt (vgl. auch VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/23 und 28).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/22 f.).

    Eine gesetzgeberische Entscheidung kann der Verfassungsgerichtshof aus diesen Gründen daher nur dann revidieren, wenn sie durch keine sachliche Erwägung zu rechtfertigen wäre oder der Wertordnung der Bayerischen Verfassung widerspräche (vgl. VerfGH vom 14. Februar 1995 = VerfGH 48, 17/23).

    Der Verfassungsgerichtshof hat hierzu entschieden (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/23):.

    Demgemäß hat der Verfassungsgerichtshof die Verlagerung von drei Senaten des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach Ansbach, die im Wesentlichen mit strukturpolitischen Gründen im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts gerechtfertigt wurde, im damals streitgegenständlichen Umfang (Beschränkung auf die Verlagerung von drei Senaten) noch für verfassungsgemäß erachtet (vgl. VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17 ff.).

    Eine gesetzgeberische Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts gesehen werden (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/157 f.; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/25).

  • VerfGH Bayern, 08.08.1985 - 24-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Dazu gehört die erforderliche Ausstattung mit personellen und sächlichen Mitteln (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 f. und 102).

    Auch die Wiederbesetzungssperre für freigewordene Richterstellen, die mit der Notwendigkeit zum Sparen begründet und als Mittel der Politik zur Schulden- und Ausgabenbegrenzung angesehen wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96 ff.).

    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Der Landesgesetzgeber hat insoweit - innerhalb der Grenzen der bundesrechtlichen Vorgaben sowie der Pflicht zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Gerichte - einen Gestaltungs- und Bewertungsspielraum, der auch Einsparungsmaßnahmen umfassen kann (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 zur Verfassungsmäßigkeit von Wiederbesetzungssperren für Richterstellen).

    Bei der genannten Betrachtungsweise kommt es nicht darauf an, ob im Gesamtsystem des politischen Konzepts Maßnahmen enthalten sind, die - isoliert betrachtet - keinen signifikanten Beitrag zur Zielerreichung liefern (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/107).

    Dazu bedarf es der verantwortungsbewussten Einschätzung der Gesamtsituation durch das Parlament und dessen Entscheidung, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Wenn die von der Verfassung gebotenen unabdingbaren Voraussetzungen, nämlich die Erfüllung der allgemeinen Justizgewährungspflicht und die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Rechtsprechung eingehalten werden, dann sind auch gewisse Qualitätsminderungen in der Rechtsprechung verfassungsrechtlich hinnehmbar (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/100).

  • VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Dass die Umsetzung dieser Richtlinienentscheidung im Hinblick auf Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV eines formellen Gesetzes bedurfte (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/153; VerfGH vom 23.4.1974 = VerfGH 27, 68/71; Meder, RdNr. 5 zu Art. 86) und dass damit die abschließende Entscheidungskompetenz beim Bayerischen Landtag lag, wurde durch die Richtlinienentscheidung nicht in Frage gestellt.

    Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz besagt vor allem, dass das zur Erreichung eines bestimmten Zwecks eingesetzte Mittel hierzu geeignet und erforderlich sein muss (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/160; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/27).

    Ob und in welchem Ausmaß dies der Fall ist, hat der Gesetzgeber zu prüfen und in seine Überlegungen bezüglich der Vor- und Nachteile der von ihm erstrebten Regelung nach pflichtgemäßem Ermessen einzubeziehen (vgl. VerfGH 26, 144/159).

    Eine gesetzgeberische Einzelmaßnahme muss im Gesamtsystem des betreffenden politischen Konzepts gesehen werden (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/157 f.; VerfGH vom 14.2.1995 = VerfGH 48, 17/25).

    Soweit er hierbei sachliche Erwägungen anstellt, die nicht eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind, muss sie auch der Verfassungsgerichtshof anerkennen und darf sich nicht über sie hinwegsetzen (vgl. VerfGH vom 13.12.1973 = VerfGH 26, 144/161; Meder, RdNr. 23 zu Art. 3).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die Verfassungswidrigkeit einer gesetzgeberischen Maßnahme kann nicht damit begründet werden, dass sie ein von der Spitze der Exekutive formuliertes Ziel umsetzt (vgl. BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/113 f.).

    Eine rechtsverbindliche Festlegung der Abgeordneten der Regierungsfraktion im Sinn einer "Vorfestlegung" durch die Richtlinienentscheidung des Ministerpräsidenten konnte somit rechtlich nicht bestehen (vgl. BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/113).

    Danach sind Bestands- und Gebietsänderungen von Gemeinden nur aus Gründen des öffentlichen Wohls und nach Anhörung der betroffenen Gebietskörperschaften zulässig (vgl. VerfGH vom 18.12.1987 = VerfGH 40, 154/161 f.; BVerfG vom 12.5.1992 = BVerfGE 86, 90/107 ff.; Kruis, NJW-Sonder­heft BayObLG, 2005, 12/13 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.11.1994 - 96-IX-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Die Ausübung des Budgetrechts des Parlaments wird maßgeblich von der verantwortungsbewussten Bewertung der Gesamtsituation des Staates, der Prioritätensetzung aufgrund dieser Einschätzung sowie dem insoweit ständig zu beachtenden Vorbehalt des Möglichen geprägt (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

    Dazu bedarf es der verantwortungsbewussten Einschätzung der Gesamtsituation durch das Parlament und dessen Entscheidung, wo jeweils das Schwergewicht des finanziellen Engagements liegen soll und in welcher Abstufung andere Bereiche demgegenüber zurücktreten müssen (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99; VerfGH vom 17.11.1994 = VerfGH 47, 276/305).

  • BVerfG, 30.04.1997 - 2 BvR 817/90

    Durchsuchungsanordnung I

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27/39 f.; BVerfG vom 5.12.2001 = NJW 2002, 2456); in zivilrechtlichen Streitigkeiten ist über die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie die Effektivität des Rechtsschutzes ebenfalls gewährleistet (vgl. BVerfG vom 2.3.1993 = BVerfGE 88, 118/123 ff.).

    Dabei ist ein Instanzenzug nicht gefordert (BVerfG vom 30.4.1997 = BVerfGE 96, 27/39).

  • BVerfG, 24.07.1953 - 1 BvR 293/52

    Sachgerecht können auch finanzielle Erwägungen sein

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Regelungen der Gerichtsorganisation können deshalb - wenn der rechtsstaatliche Justizgewährungsanspruch hinreichend beachtet wird -   im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts auch mit sachgerechten Überlegungen finanzieller, regionalpolitischer, strukturpolitischer oder sonstiger Art begründet werden (vgl. dazu, dass finanzielle Erwägungen sachgerecht sein können und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, BVerfG vom 24.7.1953 = BVerfGE 3, 4/11; anders bei differenzierender Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht, vgl. insoweit BVerfG vom 1.6.1975 = BVerfGE 19, 76/84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402).
  • BVerfG, 10.06.1953 - 1 BvF 1/53

    Gerichtsbezirke

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Bei Maßnahmen der Gerichtsorganisation hat der Gesetzgeber nämlich zu bedenken, dass diese die Wirkungsmöglichkeiten der Rechtsprechung unmittelbar berühren und damit mittelbar in die von der Verfassung sorgfältig gehütete sachliche Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der rechtsprechenden Gewalt eingreifen (vgl. BVerfGE 2, 307/319).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    Regelungen der Gerichtsorganisation können deshalb - wenn der rechtsstaatliche Justizgewährungsanspruch hinreichend beachtet wird -   im Rahmen eines übergreifenden Gesamtkonzepts auch mit sachgerechten Überlegungen finanzieller, regionalpolitischer, strukturpolitischer oder sonstiger Art begründet werden (vgl. dazu, dass finanzielle Erwägungen sachgerecht sein können und den Vorwurf entkräften, eine gesetzliche Regelung sei willkürlich, BVerfG vom 24.7.1953 = BVerfGE 3, 4/11; anders bei differenzierender Behandlung verschiedener Personengruppen im Beamtenrecht, vgl. insoweit BVerfG vom 1.6.1975 = BVerfGE 19, 76/84 f.; BVerfG vom 31.1.1996 = BVerfGE 93, 386/402).
  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.09.2005 - 3-VII-05
    a) Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz kommt in erster Linie eine die individuelle Rechts- und Freiheitssphäre verteidigende Funktion zu (vgl. BVerfG vom 22.5.1990 = BVerfGE 81, 310/338).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88

    Fangschaltungen

  • VerfGH Bayern, 02.08.1990 - 3-VII-89

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvR 527/99

    Rehabilitierung bei Abschiebungshaft

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.02.1999 - VerfGH 11/98

    Zusammenlegung von Innen- und Justizministerium verletzt Rechte des Landtags

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
  • BVerfG, 08.04.1997 - 1 BvR 48/94

    Altschulden

  • BVerfG, 01.06.1965 - 2 BvR 616/63

    Vorrang der verfassungskonformen Auslegung vor ihrer Nichtigerklärung

  • BVerfG, 02.03.1993 - 1 BvR 249/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend die formellen Anforderungen an einen Antrag auf

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
  • VerfGH Bayern, 14.11.2003 - 8-VII-02

    Honorarverteilungsmaßstab der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayerns

  • BVerfG, 17.07.1996 - 2 BvF 2/93

    Südumfahrung Stendal

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Der Inhalt des Gemeinwohlbegriffs steht nicht von vornherein fest, sondern wird in der parlamentarischen Demokratie letztlich durch den Gesetzgeber geformt; insofern ist er metajuristischer, politischer Provenienz (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/247 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 14.03.2019 - 3-VII-18

    Tragen eines Kopftuchs in Gerichtsverhandlungen

    Er muss gewährleisten, dass Gerichte zur Verfügung stehen, die in richterlicher Unabhängigkeit alle auf sie zukommenden Aufgaben bewältigen können (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/238).
  • VerfGH Bayern, 30.12.2020 - 96-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

    Er muss dafür sorgen, dass Gerichte zur Verfügung stehen, die in richterlicher Unabhängigkeit alle auf sie zukommenden Aufgaben in der richtigen Besetzung und mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen können (VerfGH vom 29.9.2005 - Vf. 3-VII-05, Vf. 7-VIII-05 - juris Rn. 146).
  • VerfGH Bayern, 23.10.2008 - 10-VII-07

    Popularklage gegen die teilweise Abschaffung und im Übrigen fakultative

    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vorzunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239; VerfGH 59, 219/228).

    Dabei ist ein Instanzenzug nicht gefordert (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/249 f.).

  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Der Staat ist auf der Grundlage der Justizgewährungspflicht verfassungsrechtlich lediglich verpflichtet, für eine funktionsfähige Rechtspflege zu sorgen (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/238).
  • VerfGH Bayern, 10.11.2008 - 4-VII-06

    Verfassungswidrigkeit einer gemeindlichen Entwässerungssatzung

    Die Verantwortung für diese Ermittlungen trägt der Normgeber selbst (vgl. VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/230 ff.).
  • VerfGH Bayern, 26.10.2023 - 6-VII-22

    Erfolglose Popularklage gegen Rauchmelderpflicht

    Es ist die autonome Entscheidung der Abgeordneten, welche Informationen und welchen Beratungs- und Diskussionsbedarf sie insoweit für notwendig erachten; diese autonome Entscheidung ist verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar (VerfGH vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/234 ff.; vom 23.11.2016 VerfGHE 69, 324 Rn. 72).

    Es liegt hier auch kein Fall vor, in dem für den Gesetzgeber und das von ihm anzuwendende Verfahren ausnahmsweise besondere Anforderungen bezüglich der Informationsbeschaffung sowie der Intensität und Tiefe der parlamentarischen Beratung bestünden (vgl. hierzu VerfGHE 58, 212/232).

  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Dabei kommt es darauf an, ob aus objektiver Sicht sachgerechte Gründe für die betreffende Regelung bestehen; es führt dagegen grundsätzlich nicht zur Verfassungswidrigkeit einer Norm, wenn es der Normgeber versäumt hat, tatsächliche Ermittlungen und fachliche Abwägungen vor­zunehmen, oder wenn er die für den Erlass der Norm maßgeblichen Gründe nicht ausreichend dargelegt hat (VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/239).
  • VerfGH Bayern, 14.06.2023 - 15-VII-18

    Polizeilicher Präventivgewahrsam

    Bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts darf sich der Gesetzgeber auch von Zweckmäßigkeits- und Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, solange diese nicht willkürlich sind (vgl. VerfGH vom 8.8.1985 VerfGHE 38, 96/101; vom 2.8.1990 VerfGHE 43, 107/131; vom 14.2.1995 VerfGHE 48, 17/29; vom 29.9.2005 VerfGHE 58, 212/250; BVerfG vom 19.3.1959 BVerfGE 9, 223/226 f.; vom 17.11.1959 BVerfGE 10, 200/213; vom 10.8.1995 NJW 1995, 2703 f.).
  • VerfGH Bayern, 15.12.2009 - 6-VII-09

    Grenzgaragen

    Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (VerfGH vom 8.8.1985 = VerfGH 38, 96/99 f.; VerfGH vom 11.12.1991 = VerfGH 44, 156/162; VerfGH vom 29.9.2005 = VerfGH 58, 212/238).
  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • VerfGH Bayern, 26.02.2019 - 51-IVa-17

    Verhaltensweisen von Kabinettsmitgliedern unterliegen dem parlamentarischen

  • VerfGH Bayern, 11.07.2008 - 12-VII-07

    Vorfahrpflicht bei Leichenüberführungen

  • FG Hamburg, 04.02.2014 - 3 KO 28/14

    Grundgesetz/Finanzgerichtsordnung: Gewaltenteilung oder Selbstverwaltung der

  • VerfGH Bayern, 20.04.2023 - 4-VII-22

    Mangels ausreichender Substanziierung unzulässige Popularklage gegen eine

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Rechtsprechung
   BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,5255
BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 (https://dejure.org/2005,5255)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Burhoff online

    § 51 RVG
    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers

  • Wolters Kluwer

    Entscheidung über die Annahme einer Verfassungsbeschwerde; Bestellung zum Pflichtverteidiger unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken; Grundrecht der freien Berufsausübung; Grenze der kostenrechtlichen Zumutbarkeit ...

  • Burhoff online

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; RVG § 47 Abs. 1; ; RVG § 51; ; RVG § 51 Abs. 1 Satz 1; ; RVG § 51 Abs. 1 Satz 5; ; GG Art. 12 Abs. 1

  • rechtsportal.de

    GG Art. 12 Abs. 1; RVG § 51 Abs. 1 S. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Versagung eines Vorschusses auf eine Pauschgebühr

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 3699
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 1904/95

    Berufsbetreuer

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.02.2005 - 2 BvR 2456/04

    Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers - Zur Auslegung und Anwendung des § 99

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 16/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des Fehlens einer Pauschvergütungsregelung

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 2 BvR 896/05
    Art. 12 Abs. 1 GG gebietet für besonders umfangreiche oder besonders schwierige Verfahren eine Regelung, die es - wie nunmehr § 51 RVG - ermöglicht, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/03 -, NJW 2005, S. 1264 ; BVerfGE 47, 285 ; BVerfGE 68, 237 ), um ein angemessenes Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffsintensität sicherzustellen (vgl. BVerfGE 101, 331 ).
  • BVerfG, 20.03.2007 - 2 BvR 51/07

    Berufsfreiheit (verhältnismäßige Eingriffe; Sonderopfer und Erfordernis der

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • BVerfG, 01.06.2011 - 1 BvR 3171/10

    Vorenthaltung der gebotenen Vergütung verletzt Pflichtverteidiger in

    Das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet in besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren, der Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 47, 285 ; 68, 237 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, NJW 2005, S. 3699).

    12 Abs. 1 GG gebietet weiter, dem Pflichtverteidiger einen (angemessenen) Vorschuss zu zahlen, wenn das Strafverfahren lange dauert, die höhere Pauschgebühr mit Sicherheit zu erwarten ist und es für den Verteidiger unzumutbar ist, die Festsetzung der endgültigen Pauschgebühr abzuwarten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, a.a.O.).

  • OLG Nürnberg, 30.12.2014 - 2 AR 36/14

    Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren im Übergangsfall: Voraussetzungen für

    Schon das Grundrecht auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 GG) gebietet für solch besondere Fallgestaltungen besonders umfangreicher oder besonders schwieriger Verfahren eine Regelung, die es, wie § 51 RVG, ermöglicht, der aufgezeigten Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers Rechnung zu tragen und ihn entsprechend zu vergüten (vgl. BVerfGE 68, 237 Rdn. 42 f. nach juris; BVerfG NJW 2005, 3699 Rdn. 3 nach juris; NJW 2007, 3420 Rdn. 3 nach juris; NJW 2011, 3079 Rdn. 18 nach juris).
  • OLG Düsseldorf, 06.03.2008 - 3 Ws 72/08

    Dokumentenpauschale; Überlassung elektronisch gespeicherter Dateien

    Sie gleicht nach Inhalt und Qualität einem begünstigenden Verwaltungsakt (vgl. BVerfGE 39, 238, 244 = NJW 1975, 1015) und ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken (vgl. BVerfG NJW 2005, 3699).
  • BVerfG, 10.01.2007 - 2 BvR 2592/06

    Verfassungsmäßigkeit eines Vorschusses auf eine zuzubilligende Pauschgebühr

    Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Senats- und Kammerentscheidungen ausgeführt, dass das Institut der Pflichtverteidigung eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken darstellt, die das Grundrecht des betroffenen Rechtsanwalts auf freie Ausübung seines Berufes berührt (vgl. BVerfGE 39, 238 ; 68, 237 ; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, NJW 2005, S. 3699).
  • OLG Frankfurt, 19.09.2017 - 2 ARs 13/17

    Bewilligung einer Pauschvergütung (Einarbeitungsentschädigung) in Strafsache

    Diese Grundsätze gelten auch für das neue Recht (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1264 [BVerfG 01.02.2005 - 2 BvR 2456/03] ; 2005, 3699).
  • OLG Hamburg, 20.03.2018 - 5 S AR 7/18

    Pflichtverteidigervergütung: Bewilligung einer Pauschgebühr in einem

    Dieses Ziel stellt § 51 Abs. 1 RVG sicher (vgl. BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats] Beschl. v. 23.8.2005 - 2 BvR 896/05 - Juris; v. 1.2.2005 - 2 BvR 2456/04 - Juris; OLG Frankfurt a.M., NJW 2006, 457).".
  • OLG Celle, 16.06.2016 - 1 ARs 34/16

    Fälligkeit des Anspruchs auf Bewilligung einer Pauschvergütung nach

    Der Senat weist hierzu aber vorsorglich darauf hin, dass ein solcher Antrag eingehend zu begründen ist (OLG Celle a.a.O.; vgl. Burhoff, § 51 RVG Rn. 70), wobei es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts regelmäßig erforderlich ist, dass dargelegt wird, warum ein Abwarten trotz des Anspruchs auf einen Vorschuss auf die gesetzlichen Gebühren nach § 47 Abs. 1 RVG nicht zumutbar ist (so BVerfG NJW 2005, 3699), wozu eine detaillierte Einnahmen- und Ausgabenaufstellung des Kanzleibetriebs vorzulegen ist, weil nur dadurch der Senat zu der Prüfung befähigt wird, ob angesichts der wirtschaftlichen Situation ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann.
  • OLG Frankfurt, 09.01.2023 - 2 ARs 41/22

    Pauschvergütung nach § 51 RVG

    Für solche besonderen Fallkonstellationen gebietet das Grundrecht des Pflichtverteidigers auf freie Berufsausübung eine Regelung, die sicherstellt, dass ihm die Verteidigung kein unzumutbares Opfer abverlangt (so BVerfG NJW 2007, 3420 Rdn. 3 und 6; vgl. BVerfGE 68, 237, 255; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2005 - 2 BvR 896/05 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Februar 2005 - 2 BvR 2456/04 -, juris; Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 2005 - 2 ARs 154/05 -, juris).
  • OLG Frankfurt, 07.07.2009 - 2 ARs 45/09

    Pflichtverteidigerkosten: Bewilligung eines Vorschusses auf die Pauschgebühr

    Weiterhin ist erforderlich, dass es dem bestellten Verteidiger nicht zugemutet werden kann, die endgültige Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten (vgl. BVerfG NJW 2005, 3699; KG AGS 2006, 26; Hartmann, Kostengesetze 39. Aufl. § 51 RVG Rn. 37; Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG 18. Aufl. § 51 Rn. 68, Houben in: Baumgärtel/Hergenröder/Houben, RVG 14. Aufl. § 51 Rn. 11).
  • OLG Celle, 22.02.2013 - 1 ARs 6/13

    Vorliegen einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt erst nach dessen

  • OLG Frankfurt, 12.10.2007 - 2 ARs 77/07

    Rechtsanwaltsvergütung: Pauschvergütung für den Pflichtverteidiger,

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