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Rechtsprechung
   BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3326
BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
BGH, Entscheidung vom 25.10.2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
BGH, Entscheidung vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05 (https://dejure.org/2005,3326)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK; Art. 13 EMRK; Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; Art. 19 Abs. 4 GG; § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO
    Recht auf Verfahrensbescheunigung (Beschleunigungsgebot; Prüfung auf eine Verfahrensrüge: BGHSt 49, 342; Gesamtbetrachtung: verfahrensabschnittsbezogene Detailprüfung); Recht auf eine Beschwerde

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Darlegungslast für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung bei Beschwerdeführer - Gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) - Untersuchungshaft als wichtiges ...

  • Judicialis

    StPO § 154 Abs. 2; ; StPO § 344 Abs. 2 Satz 2; ; StGB § 55 Abs. 1 Satz 1; ; StGB § 263 Abs. 3 Nr. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 46 Abs. 2; MRK Art. 6 Abs. 1
    Erforderlichkeit einer Verfahrensrüge bei rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1073 (Ls.)
  • NStZ-RR 2006, 50
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 19.06.2002 - 2 StR 43/02

    Beschleunigungsgrundsatz (angemessene Frist; Beginn; Umstände des Einzelfalles;

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Verfahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht überschritten wird (vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.).

    Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichtigung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine zunächst unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen Verzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens die Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfahrensverzögerung zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 384 m.N.).

  • BGH, 21.04.2004 - 5 StR 540/03

    Beweiswürdigung und Urteilsgründe bei Freispruch (Darlegung der erwiesenen

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra 2004, 298 m.w.N.).
  • BGH, 17.12.2003 - 1 StR 445/03

    Recht auf Verfahrensbeschleunigung (Beschleunigungsgebot; rechtsstaatswidrige

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der Beschwerdeführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten Verfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem Revisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH NStZ 2004, 504).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 327/02

    Überlange Dauer eines Strafverfahrens infolge staatlich verschuldeter Verzögerung

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Dabei ist auf die gesamte Dauer von Beginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tatvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermittlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß der mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Beschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra 2004, 298 m.w.N.).
  • BGH, 11.11.2004 - 5 StR 376/03

    Abgrenzung von Sachrüge und Verfahrensrüge beim Recht auf

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Nur wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf die Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich das Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält (vgl. BGHSt 49, 342 m.w.N.).
  • BGH, 05.06.1996 - 2 StR 146/96

    Anwendung des Strafrahmens eines minder schweren Falls der Vergewaltigung ohne

    Auszug aus BGH, 25.10.2005 - 4 StR 139/05
    Ein solcher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer früher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert, jedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden ist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291).
  • BGH, 27.08.2009 - 3 StR 250/09

    Teilrechtskraft; Reichweite der Urteilsaufhebung im Strafausspruch;

    Zu diesem Zweck muss er grundsätzlich - wenn sich die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht bereits aus den Urteilsgründen ergibt und deshalb mit der Sachrüge zur Prüfung durch das Revisionsgericht gestellt werden kann (vgl. BGHSt 49, 342) - eine Verfahrensrüge erheben (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50, 56).
  • BGH, 06.08.2014 - 2 StR 60/14

    Schwerer Bandendiebstahl: Bandenmitgliedschaft eines Gehilfen

    Der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 (BGHSt 52, 124 ff.; vgl. im Übrigen auch Senat, Urteil vom 5. Februar 2014 - 2 StR 308/13; Beschluss vom 23. Oktober 2013 - 2 StR 392/13, NStZ-RR 2014, 21, 22; BGH, Urteil vom 21. April 2011 - 3 StR 50/11, NStZ-RR 2011, 239 und Urteil vom 25. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, NStZ-RR 2006, 50).
  • LG Mönchengladbach, 15.02.2024 - 23 KLs 6/23

    Schule, Lehrer, Gesundheitsdaten, Aufsichtspflicht, Schulausflug, Klassenfahrt,

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkt bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhielten, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005, Az. 4 StR 139/05, Rn. 10 zitiert nach juris).
  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte "angemessene Frist" in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl. 2021, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10.12.1982 - 4/1981/43/68-71 = NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13.11.2008 - 10597/03 = StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24.10.2005 - 4 StR 139/05 -, juris; BGH, Urteil vom 03.02.1982 - 2 StR 374/81 -, juris).

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem die Angeklagten Kenntnis davon erhielten, dass wegen einer Straftat gegen sie ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.2005 - 4 StR 139/05 -, Rn. 10 ff.).

  • OLG Hamm, 04.09.2008 - 3 Ss 370/08

    Notwehr; Identitätsfeststellung; Gebotensein; Verwarnung mit Strafvorbehalt;

    Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob ein Erörterungsmangel vorliegt, ist allein die Urteilsurkunde Beurteilungsgrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 174, 175; BGH NStZ-RR 2006, 50).

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde (OLG Hamm Urt. v. 22.04.2008 - 3 Ss 106/08 = BeckRS 2008, 10005).

  • OLG Braunschweig, 18.03.2015 - 1 Ss 84/14

    Berücksichtigung einer langen Verfahrensdauer bei der Strafzumessung; Annahme

    Im Rahmen der Revision des Angeklagten ist jedoch schon deshalb zu seinen Gunsten von der erforderlichen Kenntnis auszugehen, weil die Kammer zugleich eine konventionswidrige Verfahrensdauer festgestellt hat, was ebenfalls Kenntnis vom Schuldvorwurf voraussetzt (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 122).

    Eine konventionswidrige Verfahrensverzögerung setzt insbesondere voraus, dass der Betroffene Kenntnis vom Schuldvorwurf hat (BGH NStZ-RR 2006, 50; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 122).

  • KG, 23.06.2008 - 1 Ss 213/04

    Überlange Verfahrensdauer: Teileinstellung wegen rechtsstaatswidriger

    Ein auf die Sachrüge zu berücksichtigender Erörterungsmangel kann aber vorliegen, wenn sich nach den Urteilsgründen eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt und das Urteil sich zu deren näheren Umständen nicht verhält (vgl. BGHSt 49, 342, 344 = NJW 2005, 300 = NStZ 2005, 569; NStZ-RR 2006, 50).

    Ein solches Handeln ist - wenn auch prozessual zulässig - jedenfalls der Justiz nicht als Verzögerung zuzurechnen (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 50).

  • LG Düsseldorf, 23.11.2020 - 17 KLs 14/19
    Hinsichtlich des einzubeziehenden Zeitraumes beginnt die in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK genannte "angemessene Frist" in Strafverfahren zu laufen, wenn der Beschuldigte von der Einleitung des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt wird (vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Auflage 2020, Anh 4 EMRK, Art. 6 Rn. 8; EGMR, Urteil vom 10. Dezember 1982 - 4/1981/43/68-71, NJW 1986, 647; EGMR, Urteil vom 13. November 2008 - 10597/03, StV 2009, 519; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, in: juris; BGH, Urteil vom 3. Februar 1982 - 2 StR 374/81, in: juris).

    Die insoweit zugrunde zu legende Dauer des Verfahrens hat die Kammer ausgehend von dem Zeitpunkte bewertet, in dem der Angeklagte Kenntnis davon erhielt, dass wegen einer Straftat gegen ihn ermittelt wird (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2005 - 4 StR 139/05, in: juris, Rn. 10).

  • LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
    Als Fristbeginn ist derjenige Zeitpunkt anzunehmen, zu dem der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. etwa BGH NStZ-RR 2006, 50).
  • OLG Hamm, 12.02.2008 - 3 Ss 548/07

    Schuldfähigkeit; verminderte; Betäubungsmittelabhängigkeit

    Bei der sachlich-rechtlichen Prüfung, ob ein Erörterungsmangel vorliegt, ist allein die Urteilsurkunde Beurteilungsgrundlage (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 174, 175; BGH NStZ-RR 2006, 50).

    Ein Erörterungsmangel ist dann gegeben - dies lässt sich als Ergebnis der Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung entnehmen -, wenn im Hinblick auf die Umstände des Falles die Erörterung einer bestimmten Problematik zu erwarten gewesen wäre (BGH NStZ 2001, 475, 476), nahe gelegen hätte (BGH NStZ 2001, 591, 592 f.) bzw. sich aufgedrängt hätte (BGH NStZ-RR 2006, 50), diese aber nicht vorgenommen wurde.

  • OLG Hamm, 22.04.2008 - 3 Ss 106/08

    Erörterungsmangel; Betäubungsmittelabhängiger

  • LAG Baden-Württemberg, 29.11.2007 - 11 Sa 53/07

    Anspruch auf Zeugniskorrektur - Erwähnung staatsanwaltlicher Ermittlungen im

  • BVerfG, 25.09.2012 - 2 BvR 2819/11

    Rechtsstaatsprinzip; Beschleunigungsgrundsatz (Verfahrensverzögerung);

  • LG Traunstein, 14.01.2022 - 6 KLs 280 Js 102098/16

    Krankheit, Erkrankung, Rentenversicherung, Angeklagte, Schadensersatz, Werbung,

  • LG Mönchengladbach, 12.07.2019 - 28 KLs 2/11

    Versuchter Betrug im Zusammenhang mit der Vermittlung von Optionen an

  • OLG Brandenburg, 24.03.2010 - 53 Ss 42/10

    Revisionsverfahren: Anforderungen an die Revisionsbegründung bei Beanstandung

  • BGH, 26.07.2023 - 3 StR 506/22

    Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögrung

  • OLG Naumburg, 23.11.2011 - 2 Ss 162/11

    Revision im Verfahren wegen Anstiftung zur Falschaussage in Tateinheit mit

  • LG Wuppertal, 05.10.2020 - 23 KLs 6/20
  • LG Düsseldorf, 19.09.2022 - 10 KLs 2/22
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - I-10 U 203/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3472
OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - I-10 U 203/04 (https://dejure.org/2005,3472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2005 - I-10 U 203/04 (https://dejure.org/2005,3472)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04 (https://dejure.org/2005,3472)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)
  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Für grob fahrlässige Unfallschäden haftet der Mietwagenfahrer

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1073 (Ls.)
  • NJW-RR 2006, 319
  • NZV 2006, 200
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 08.07.1992 - IV ZR 223/91

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Bereits eine solche Pflichtverletzung begründet für sich genommen regelmäßig den Vorwurf objektiv grob fahrlässigen Handelns (vgl. BGH NJW 1992, 2418; BGH VersR 2003, 364 [365]).

    In ständiger Rechtsprechung kann indes vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH NJW 1992, 2418 [2419]; BGH VersR 2003, 364 [365]).

    Denn ein solches wäre allein kein Grund, den Schuldvorwurf grob fahrlässigen Handelns herabzustufen, wenn nicht noch weitere Umstände hinzukommen, die es rechtfertigen, im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände den Schuldvorwurf geringer als grob fahrlässig zu werten (BGH NJW 1992, 2418 [2419]).

  • BGH, 30.11.1999 - VI ZR 219/98

    Schadensminderungspflicht bei Veräußerung eines Unfallfahrzeugs mit Totalschaden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Zwar ist der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gehalten, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGHZ 115, 364 [372]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2000, 800 [801]).

    Ein derartiger Verstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte der Klägerin eine ihr ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte (vgl. BGH NJW 2005, 357 [358]; BGH NJW 2000, 800 [802]; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518 [519]).

  • BGH, 07.12.2004 - VI ZR 119/04

    Anrechnung eines überdurchschnittlichen Erlöses für den Unfallwagen;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Eine Verpflichtung zur Inanspruchnahme eines erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarktes, etwa durch die Einschaltung spezialisierter Restwertverkäufer, resultiert hieraus jedoch nicht (vgl. BGH NJW 2005, 357 [358]).

    Ein derartiger Verstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte der Klägerin eine ihr ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte (vgl. BGH NJW 2005, 357 [358]; BGH NJW 2000, 800 [802]; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518 [519]).

  • BGH, 15.10.1991 - VI ZR 314/90

    Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs als Form der Naturalrestitution

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Die Klägerin hat daher nach § 249 Satz 2 BGB a.F. - welcher gemäß Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB Anwendung findet - Anspruch auf den zur Herstellung erforderlichen Betrag, mithin den nach Abzug des Restwertes verbleibenden Wiederbeschaffungswert (vgl. BGHZ 115, 364 [372]).

    Zwar ist der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gehalten, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGHZ 115, 364 [372]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2000, 800 [801]).

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2002 - 10 U 184/01

    Grobe Fahrlässigkeit bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Bei einem typischen Auffahrunfall, wie er hier unstreitig anzunehmen ist, spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO), durch unangepasste Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit (§ 1 Abs. 2 StVO) den Unfall schuldhaft verursacht hat (BGH NJW-RR 1989, 670 [671]; BGH NJW-RR 1988, 406; OLG Düsseldorf, MDR 2003, 330).

    Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das Verhalten des Beklagten weiterhin als objektiv grob fahrlässig eingestuft, da er das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste, weil einfache, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2003, 330 mit zahlreichen Nachweisen).

  • BGH, 29.01.2003 - IV ZR 173/01

    Zu den Folgen eines Rotlichtverstoßes für die Vollkaskoversicherung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Bereits eine solche Pflichtverletzung begründet für sich genommen regelmäßig den Vorwurf objektiv grob fahrlässigen Handelns (vgl. BGH NJW 1992, 2418; BGH VersR 2003, 364 [365]).

    In ständiger Rechtsprechung kann indes vom äußeren Geschehensablauf und dem Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf die inneren Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden (BGH NJW 1992, 2418 [2419]; BGH VersR 2003, 364 [365]).

  • BGH, 07.05.1996 - VI ZR 138/95

    Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Zwar ist der Geschädigte nach § 249 Satz 2 BGB a.F. gehalten, im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen (BGHZ 115, 364 [372]; BGHZ 132, 373 [376]; BGH NJW 2000, 800 [801]).
  • OLG Celle, 26.03.1992 - 5 U 243/90

    Berechnung einer Schadensersatzsumme auf sogenannter Totalschadensbasis im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Diese Möglichkeit wurde ihr hingegen durch den Unfall genommen (vgl. OLG Celle, VersR 1993, 624 [625]).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.1997 - 1 U 53/97

    Restwertansatz eines beschädigten Kfz bei (höherem) Kaufangebot des Versicherers

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Ein derartiger Verstoß käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Beklagte der Klägerin eine ihr ohne weiteres zugängliche günstigere Verwertungsmöglichkeit nachgewiesen hätte (vgl. BGH NJW 2005, 357 [358]; BGH NJW 2000, 800 [802]; OLG Düsseldorf, VersR 1998, 518 [519]).
  • BGH, 08.12.1971 - IV ZR 81/70

    Aufhebung einer Ehe ohne Schuldspruch - Vorliegen einer unheilbaren Schizophrenie

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 29.09.2005 - 10 U 203/04
    Ist mithin zu Gunsten der Klägerin eine schuldhafte Unfallverursachung zu vermuten, oblag es dem Beklagten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises, den Nachweis einer ernsthaften Möglichkeit eines anderweitigen Geschehensablaufs zu erbringen (vgl. BGH NJW 1972, 1131; BGH NJW 1978, 2032 [2033]).
  • BGH, 08.12.1987 - VI ZR 82/87

    Sicherung eines in der Dunkelheit liegengebliebenen Kraftfahrzeugs

  • OLG Hamm, 02.03.1988 - 20 U 218/87
  • BGH, 18.12.1996 - IV ZR 321/95

    Eintrittspflicht des Fahrzeugsversicherers bei Ausweichen vor einem Tier

  • BGH, 18.10.1988 - VI ZR 223/87

    Darlegungs- und Beweislast bei Auffahrunfall; Umfang des Schadens eines

  • BGH, 20.06.1978 - VI ZR 15/77

    Kurzschluß in der Nähe des Brandherdes - § 286 ZPO, Anscheinsbeweis,

  • BGH, 08.02.1978 - VIII ZR 240/76

    Einschränkung der Haftungsfreistellung

  • AG Bochum, 21.10.2014 - 40 C 325/13

    Schadensersatzanspruch aufgrund eines Verkehrsunfalls hinsichtlich Haftungsquote;

    Bei einem typischen Auffahrunfall spricht nach gefestigter Rechtsprechung der Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand im Sinne des § 4 Abs. 1 StVO, durch unangepasste Geschwindigkeit entgegen § 3 Abs. 1 StVO und/oder durch einen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO wegen allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall allein schuldhaft verursacht hat (vgl. BGH, NJW-RR 1989, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319; MDR 2003, 330).

    (vgl. BGH, NJW 1978, 2032; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319) Dies ist den Beklagten nicht gelungen.

  • VG Minden, 20.01.2009 - 10 K 1722/08
    vgl. dazu etwa das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, NJW-RR 2006, 319 = NZV 2006, 200, m.w.N.

    vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, a.a.O.

    vgl. dazu etwa die Urteile des Oberlandesgerichts Rostock vom 26. September 2008 - 5 U 115/08 - juris (fehlerhafte Einschätzung der Geschwindigkeit eines zu überholenden Lkw auf einer Bundesautobahn über einen Zeitraum von einer Minute), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04, 10 U 203/04 -, a.a.O. (überhöhte Geschwindigkeit bei schlechten Sichtverhältnissen), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober 2002 - 10 U 184/01 -, NZV 2003, 289 = MDR 2003, 330 (Auffahren bei Geschwindigkeit von 170 km/h und Dunkelheit), des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 06. Oktober 1993 - 4 U 1994/93 -, VersR 1995, 684 (fehlerhafte Einschätzung des Abstands bei beabsichtigtem Überholen über Zeitraum von 20 Sekunden bis zum Aufprall) und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 11. Oktober 2001 - 3 K 1659/99 -, juris (Aufheben einer heruntergefallenen Keksdose).

  • LG Potsdam, 14.05.2020 - 2 O 26/18

    Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall bei bewusstem Ausbremsen

    Bei einem typischen Auffahrunfall, spricht der Anscheinsbeweis dafür, daß der Auffahrende entweder durch einen ungenügenden Sicherheitsabstand, durch unangepaßte Geschwindigkeit und/oder durch allgemeine Unaufmerksamkeit den Unfall schuldhaft verursacht hat (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. September 2005 - I-10 U 203/04 -, juris).
  • LG Duisburg, 25.01.2007 - 7 S 222/06
    Bei einem Auffahrunfall im gleichgerichteten Kraftfahrzeugverkehr spricht nach ständiger Rechtsprechung ( vgl. BGH, NJW-RR 1989, 670; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2006, 319; KG, MDR 2001, 808 ) der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, indem er entweder nicht mit der erforderlichen Aufmerksamkeit gefahren ist ( § 1 II StVO ), nur einen ungenügenden Sicherheitsabstand eingehalten hat ( § 4 I Satz 1 StVO ) oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist ( § 3 I StVO ).
  • AG Rüsselsheim, 16.10.2016 - 3 C 5397/14
    Dieser Anscheinsbeweis kann von dem Auffahrenden dann entkräftet werden, wenn er Umstände darlegt, die die ernsthafte Möglichkeit ergeben, dass das Geschehen atypisch verlaufen ist, und er diese Umstände - sollten selbige streitig sein - auch beweist (vgl. BGH NJW 2011, 685 ff., OLG Köln NZV 2004, 29 ff., OLG Düsseldorf NJW-RR 2006, 319 ff.).
  • AG Duisburg, 16.06.2016 - 49 C 1312/14

    Verkehrsunfall - Haftung bei verbotswidrigem Wendemanöver

    In diesem Fall spricht der erste Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder nicht den nötigen Sicherheitsabstand eingehalten oder seine Fahrgeschwindigkeit nicht der Verkehrssituation angepasst oder es an der erforderlichen Aufmerksamkeit hat fehlen lassen (KG Berlin, Beschluss vom 20.11.2013- 22 U 72/13- juris; BGH MDR 2007, 717; OLG Düsseldorf NZV 2006, 200).
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Rechtsprechung
   LG Magdeburg, 03.02.2006 - 25 Qs 7/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,5822
LG Magdeburg, 03.02.2006 - 25 Qs 7/06 (https://dejure.org/2006,5822)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 03.02.2006 - 25 Qs 7/06 (https://dejure.org/2006,5822)
LG Magdeburg, Entscheidung vom 03. Februar 2006 - 25 Qs 7/06 (https://dejure.org/2006,5822)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Mitteilung von aus dem Mauterfassungssystem gewonnenen Standortdaten an die Staatsanwaltschaft zur Ermittlung von gestohlenen LKW nach §§ 100g und 100h Strafprozessordnung (StPO) vor dem Hintergrund der §§ 4 Abs. 2 und 7 Abs. 2 S. 3 Autobahnmautgesetz (ABMG)

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • verkehrslexikon.de (Auszüge)

    Verwertung von Daten aus dem Mauterfassungssystem für strafrechtliche Zwecke außerhalb des Mautsystems ist unzulässig

Besprechungen u.ä. (4)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Autobahnmautgesetz - Mautdaten: Toll-Collect ist nicht berechtigt, Auskunft zu erteilen

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Maut-Gebührendaten / Toll-Collect - Keine Verwertung im Ermittlungsverfahren

  • secorvo.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Mautdaten für Ermittlungsverfahren

  • Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)

    Unzulässige Verwertung von Daten aus dem Mauterfassungssystem für strafrechtliche Zwecke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1073
  • NStZ 2006, 304
  • NZV 2006, 319
  • StV 2006, 232
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, Ermittlungsrichter, 21.02.2001 - 2 BGs 42/01

    Telekommunikationsüberwachung; TÜ; Telefonüberwachung; Mobilfunktelefon;

    Auszug aus LG Magdeburg, 03.02.2006 - 25 Qs 7/06
    Nach dieser Legaldefinition stellt auch der Datenaustausch zwischen Mauterfassungssystem und dem jeweiligen GSM-Telefon in einer OBU ?Telekommunikation? dar (vgl. entsprechend zu Positionsmeldungen nicht telefonierender Mobilfunkgeräte BGH, Ermittlungsrichter, StV 2001, 214 f.).
  • AG Gummersbach, 21.08.2003 - 10a Gs 239/03

    Beschlagnahme von Daten der automatischen Mauterfassung zum Zwecke der

    Auszug aus LG Magdeburg, 03.02.2006 - 25 Qs 7/06
    Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft unter Berufung auf die Gesetzesauslegung in dem Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 21. August 2003 (NJW 2004, 240), die sie sich zu Eigen macht.
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