Rechtsprechung
   BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05   

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https://dejure.org/2005,1246
BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05 (https://dejure.org/2005,1246)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2005 - X ZB 7/05 (https://dejure.org/2005,1246)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 (https://dejure.org/2005,1246)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kosten: Verzinsung nach Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren (IBR 2006, 1120)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1140
  • MDR 2006, 1194 (Ls.)
  • FamRZ 2006, 407
  • BB 2006, 966
  • AnwBl 2006, 360
  • Rpfleger 2006, 225
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Bamberg, 29.04.1997 - 3 W 6/97
    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05
    1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, …
  • OLG Karlsruhe, 04.02.1997 - 13 W 15/97
    Auszug aus BGH, 20.12.2005 - X ZB 7/05
    1997, 12) geteilten Auffassung des Beschwerdegerichts ist auch bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (so auch OLG Stuttgart, Justiz 1977, 460; OLG Hamburg, JurBüro 1983, 1718; OLG Karlsruhe, JurBüro 1997, 426; OLG Bamberg, JurBüro 1998, 32; OLG Koblenz, …
  • BGH, 22.09.2015 - X ZB 2/15

    Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs - Kostenfestsetzungsverfahren: Beginn

    Wird die Kostengrundentscheidung nur teilweise aufgehoben oder abgeändert, bildet sie aber weiterhin eine geeignete Grundlage für die Verzinsung hinsichtlich derjenigen Kosten, die sowohl nach der ursprünglichen als auch nach der geänderten Entscheidung zu erstatten sind (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3 ff.).
  • BGH, 04.11.2020 - VII ZB 37/18

    Zur Frage, ob der Kostengläubiger auf Grundlage des § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO

    a) Mit Beschluss vom 20. Dezember 2005 (X ZB 7/05, NJW 2006, 1140) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass er bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der übereinstimmend sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostengrundentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen ist.
  • OLG Dresden, 10.07.2019 - 3 W 542/19

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss

    Für richtiger hält das Beschwerdegericht angesichts der BGH-Entscheidung X ZB 7/05 Letzteres, also die frühere Verzinsung.

    Diese Rechtsprechung gilt offenbar, wie der Beschluss des Oberlandesgerichts in Köln zum dortigen Aktenzeichen 17 W 78/13 zeigt, auch in Ansehung der erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu X ZB 7/05 nicht als überholt.

  • BGH, 13.05.2014 - X ZR 25/13

    Sitzgelenk - Patentnichtigkeitsklage: Berufungsrücknahme im nicht beendeten

    Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung gestellter Antrag auf Kostenfestsetzung oder ein bereits ergangener Kostenfestsetzungsbeschluss unwirksam werden, wenn die Kostengrundentscheidung wegen Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos wird oder ob - ebenso wie bei einer teilweisen Abänderung der Kostengrundentscheidung in der Berufungsinstanz (dazu BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05, NJW 2006, 1140 Rn. 3) - derjenige Teil der erstinstanzlichen Kosten, die eine Partei nach beiden Kostengrundentscheidungen zu tragen hat, weiterhin vom Zeitpunkt des Eingangs des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags an zu verzinsen ist.
  • OLG München, 06.06.2007 - 11 W 761/07

    Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten bei Rückgabe der Zulassung des

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  • OLG Köln, 30.09.2013 - 17 W 78/13

    Verzinsung von Erstattungsbeträgen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss

    Deshalb ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrages an zu verzinsen (BGH NJW 2006, 1140 = JB 2006, 204 = AnwBl 2006, 360; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 104 Rnr. 25; Musielak/Lackmann, ZPO, 9. Aufl., § 104 Rnr. 12; Prütting/Gehrlein/Schmidt, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rnr. 20; Schulz MK-ZPO, 4. Aufl., § 104 Rnr. 69; Zöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 104 Rnr. 6).
  • VK Sachsen, 22.10.2020 - 1/SVK/023-20

    Kein Angebot abgegeben: Nachprüfungsantrag zulässig?

    Dem Beschluss des BGH (BGH, B.v. 18.5. 2004, X ZB 7/05) zufolge könne der Zugang zum Nachprüfungsverfahren nicht mit der Begründung verwehrt werden, das Angebot eines Antragstellers sei aus anderen Gründen als den zur Überprüfung gestellten Gründen auszuschließen.
  • SG Frankfurt/Main, 12.05.2015 - S 7 SF 374/14

    Der Kostenschuldner hat die bis zur Erfüllung des prozessualen

    Selbst bei einer Änderung der Kostenquote im Berufungsverfahren ist derjenige Betrag der erstinstanzlichen Kosten, der sowohl nach der erst- wie nach der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung zu erstatten ist, seit dem Eingang des (ursprünglichen) Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - X ZB 7/05 (KG) -).
  • OLG Düsseldorf, 20.10.2009 - 18 W 82/09

    Beginn der Verzinsung festgesetzter Kosten

    Bei der Aufhebung fällt demgegenüber die auflösend bedingte vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ersatzlos weg, und ein darauf gestützter Kostenfestsetzungsantrag wird gegenstandslos (vgl. BGH 20.12.2005 - X ZB 7/05 -, NJW 2006, 1140 Rz. 5; MüKo ZPO-Giebel, § 204 Rz. 63).
  • OLG Hamburg, 03.02.2011 - 4 W 47/11

    Kostenfestsetzungsverfahren: Erstattungsfähigkeit der Kosten bei getrennt

    Wegen der Verzinsung des Erstattungsanspruches für die I. Instanz ist trotz abgeänderter Kostengrundentscheidung (s.o.) auf den Zeitpunkt der Einreichung des 1. Festsetzungsgesuchs vom 04.08.2010 abzustellen, wenn auch nur in Höhe des bestätigten Erstattungsanspruches (BGH NJW 2006, 1140; OLG Düsseldorf Rpfleger 2006, 42), im Streitfall mithin in Höhe des für die I. Instanz bestätigten Erstattungsanspruches von EUR 648, 22.
  • OLG Koblenz, 16.10.2007 - 14 W 718/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

  • LG Münster, 23.09.2009 - 5 T 473/09

    Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten

  • OLG Köln, 30.09.2013 - 17 W 79/13
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