Rechtsprechung
   BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 ua)   

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https://dejure.org/2006,1147
BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 ua) (https://dejure.org/2006,1147)
BVerwG, Entscheidung vom 25.01.2006 - 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 ua) (https://dejure.org/2006,1147)
BVerwG, Entscheidung vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 ua) (https://dejure.org/2006,1147)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    VwGO § 10 Abs. 3, §§ 50, 87 a; GKG § 21 Abs. 1, § 66 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1
    Erinnerung; Kostenansatz; unrichtige Sachbehandlung; Einzelrichter; Bundesverwaltungsgericht.

  • Judicialis

    VwGO § 10 Abs. 3; ; VwGO § 50; ; VwGO § 87 a; ; GKG § 21 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 1; ; GKG § 66 Abs. 6 Satz 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einzelrichterentscheidung über Erinnerung gegen Kostenansatz

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 479
 
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Wird zitiert von ... (72)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 14.07.2005 - 10 B 60.05

    Verwerfung der Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05
    BVerwG 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 u.a.) .

    Die Erinnerung der Antragsteller gegen den Kostenansatz in den Kostenrechnungen zu den Verfahren BVerwG 10 B 60.05, 10 B 31.05, 10 B 11.05, 10 B 6.05 und 10 B 75.04 wird zurückgewiesen.

  • VGH Hessen, 19.01.2005 - 11 TE 3706/04

    Streitwertfestsetzung; Beschwerdegericht; Zuständigkeit

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05
    Unabhängig davon, ob die durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 87 a VwGO gefällten Entscheidungen Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne sind (dagegen wohl VGH Kassel, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706.04 - NVwZ-RR 2005, 583 unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - BGHZ 156, 320), zeigt die Anwendbarkeit des § 87 a VwGO auch auf erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass dem Gericht durch einen einzelnen Richter außerhalb der ansonsten in § 10 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Senatsbesetzung gefällte Sach- und Nebenentscheidungen nicht grundsätzlich fremd sind.
  • BGH, 20.10.2003 - II ZB 27/02

    Besetzung des Beschwerdesenats im Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des

    Auszug aus BVerwG, 25.01.2006 - 10 KSt 5.05
    Unabhängig davon, ob die durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter nach § 87 a VwGO gefällten Entscheidungen Einzelrichterentscheidungen im rechtstechnischen Sinne sind (dagegen wohl VGH Kassel, Beschluss vom 19. Januar 2005 - 11 TE 3706.04 - NVwZ-RR 2005, 583 unter Berufung auf BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2003 - II ZB 27/02 - BGHZ 156, 320), zeigt die Anwendbarkeit des § 87 a VwGO auch auf erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass dem Gericht durch einen einzelnen Richter außerhalb der ansonsten in § 10 Abs. 3 VwGO vorgesehenen Senatsbesetzung gefällte Sach- und Nebenentscheidungen nicht grundsätzlich fremd sind.
  • BGH, 23.04.2015 - I ZB 73/14

    Funktionelle Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung gegen einen

    Demgegenüber sind das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5/05, NVwZ 2006, 479; Beschluss vom 5. Januar 2007 - 8 KSt 16/06, juris Rn. 1) und das Bundessozialgericht (Beschluss vom 29. Dezember 2011 - B 13 SF 3/11 S, juris Rn. 6) davon ausgegangen, dass diese Vorschrift bei allen Kollegialgerichten gilt, auch wenn für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 10 Abs. 3 VwGO und für das Bundessozialgericht gemäß § 40 in Verbindung mit § 33 SGG institutionell grundsätzlich keine Einzelrichtertätigkeit vorgesehen ist.
  • BVerfG, 19.12.2006 - 2 BvR 2357/06

    Offensichtliche Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerden gegen ablehnende

    c) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 (10 B 60.05 u.a.) -,.
  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 355/18

    Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des

    a) Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits vor dem 2. KostRMoG davon ausgegangen, dass bei ihm für die Entscheidung über eine Erinnerung gegen die Festsetzung der Vergütung nach § 56 RVG in Verbindung mit § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG, eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG und einen Antrag auf Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 33 Abs. 1 RVG grundsätzlich der Einzelrichter zuständig ist (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005 - 1 KSt 1.05 u.a., NVwZ-RR 2006, 359 Rn. 4, vom 25. Januar 2006 - 10 KSt 5.05 u.a., NVwZ 2006, 479 Rn. 2 ff., vom 5. Dezember 2011 - 20 F 23.10, AGS 2012, 83 und vom 9. Mai 2012 - 8 B 8.12, juris Rn. 1).

    Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht angenommen, dass es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584) setze, weil bei ihm die Situation im Hinblick auf Einzelrichterentscheidungen nicht mit der beim Bundesgerichtshof vergleichbar sei, da nach den Vorschriften der VwGO dem Gericht durch einen einzelnen Richter gefällte Sach- und Nebenentscheidungen nicht grundsätzlich fremd seien (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Dezember 2005, aaO und vom 25. Januar 2006, aaO Rn. 3 f.).

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,499
BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
BVerwG, Entscheidung vom 29.09.2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
BVerwG, Entscheidung vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 (https://dejure.org/2005,499)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1; EG Art. 141; BBesG § 40
    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen und des ehegattenbezogenen Anteils am Familienzuschlag.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Familienzuschlag bei beiderseits teilzeitbeschäftigten verheirateten Beamten; Sinn und Zweck des Familienzuschlags; Anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten; Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten durch die Kürzungsregelung des § 6 ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 124, 227
  • NJW 2006, 1450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 349
  • DVBl 2006, 319
  • DÖV 2006, 352
 
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Wird zitiert von ... (57)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der ausdrücklich an den Familienstand anknüpfende ehegattenbezogene Bestandteil des Familienzuschlags besitzt in erster Linie eine soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

    Die anteilige Kürzung des hälftigen Ortszuschlags bei Teilzeitbeschäftigten stand nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts im Einklang mit dem Grundgesetz, auch wenn die Teilzeitbeschäftigungen in der Summe mehr als die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Beamten ausmachten (Beschluss vom 15. Oktober 1985 - BVerfGE 71, 39 ff.).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.

    Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. z.B. BVerfGE 71, 39).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Jahre 1985 entschieden, die Ungleichbehandlung der teilzeitbeschäftigten Beamten gegenüber den vollzeitbeschäftigten Beamten sei sachlich gerechtfertigt (BVerfGE 71, 39 ff.).

    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).

    Zwar mögen sich Voll- und Teilzeitbeschäftigung eines Beamten oder Richters in einer Weise unterscheiden, die im Hinblick auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums eine unterschiedliche Höhe des Familienzuschlags zu legitimieren vermag (vgl. BVerfGE 71, 39 ).

  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04

    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

    Der familienbezogene Zweck der Zulagen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BBesG rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten/Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ).

    Auch wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - m.w.N. ), ist er gehalten, sachfremde Erwägungen und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden.

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Die Gerichte sind verpflichtet, Vorschriften des einfachen Rechts verfassungskonform auszulegen, da der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt es gebietet, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 90, 263 ).

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfGE 90, 263 ; BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2001 - BVerwG 2 C 43.99 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 11).

  • BVerwG, 23.09.2004 - 2 C 61.03

    Arbeitszeit; Ausgleichsmaßnahmen; außerunterrichtliche Verpflichtungen;

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Alle genannten Vorschriften bestimmen gleichlautend, dass die Ermäßigung der Arbeitszeit (einschließlich der Ermäßigung auf weniger als die Hälfte) das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen darf und dass eine unterschiedliche Behandlung von Beamten mit ermäßigter Arbeitszeit nur zulässig ist, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen (vgl. Urteil vom 23. September 2004 - BVerwG 2 C 61.03 - BVerwGE 122, 65 ).
  • BVerwG, 25.05.2005 - 2 C 20.04

    Angestelltenverhältnis; Arbeitszeit; Beamtenversorgung; hauptberufliche

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 25. Mai 2005 (BVerwG 2 C 20.04 ) ausgeführt hat, ist das Merkmal der Hauptberuflichkeit gesetzlich nicht definiert oder näher erläutert.
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 4/69

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 29 WoGG

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Eine zulässige Typisierung kommt in Betracht, wenn die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift nur im Einzelfall ausnahmsweise zu einer Benachteiligung der Betroffenen führt; die Regelung darf nur in besonders gelagerten Fällen Ungleichheiten entstehen lassen und nicht ganze Gruppen von Betroffenen stärker belasten (vgl. BVerfGE 27, 220 ; 71, 39 ).
  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Er dient der Förderung der Familie, dem innerfamiliären Leistungsausgleich und der Unabhängigkeit des verheirateten Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Staates (vgl. BVerfGE 21, 329 ).
  • BVerfG, 03.06.1992 - 2 BvR 1041/88

    Strafaussetzung bei lebenslanger Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Die Gerichte sind verpflichtet, Vorschriften des einfachen Rechts verfassungskonform auszulegen, da der Respekt vor der gesetzgebenden Gewalt es gebietet, im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen so viel wie möglich von dem aufrechtzuerhalten, was der Gesetzgeber gewollt hat (vgl. BVerfGE 86, 288 ; 90, 263 ).
  • BVerfG, 26.03.1980 - 1 BvR 121/76

    Rentenversicherung; Zusatzversorgung; Besteuerung der Beamtenpensionen; Rente

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit - mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG - überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. z.B. BVerfGE 54, 11 ; 64, 158 ; 71, 39), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist.
  • BVerfG, 18.11.1986 - 1 BvL 29/83

    Arbeitsförderungsgesetz 1979

    Auszug aus BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04
    Das Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art oder solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 74, 9 ; 80, 1 ).
  • BVerfG, 10.10.1978 - 2 BvL 10/77

    Verfassungsmäßigkeit der Rückführung des Ortszuschlags nicht

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens

  • BVerwG, 13.12.1978 - 6 C 46.78

    Kürzungsregelung - Ortszuschlagsberechtigungen - Schließung einer Gesetzeslücke

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

  • BVerwG, 25.01.2001 - 2 C 43.99

    Entlassung eines Beamten auf Probe wegen Tätigkeit für das MfS, Befristung der

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

  • BVerfG, 17.05.1983 - 2 BvL 8/82

    Verfassungsmäßigkeit des § 77 Abs. 2 BBesG - Dienstzeitprämien

  • BVerwG, 06.04.2000 - 2 C 25.99

    Pflichtversicherungszeiten, vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wegen

  • BVerfG, 04.06.1969 - 2 BvR 343/66

    Richterbesoldung I

  • BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79

    Präklusion I

  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Von der analogen Anwendung einer Norm, die ein mit dem Zweck der Norm unvereinbares Regelungsversäumnis des Normgebers voraussetzt (Urteil vom 28. Juni 2012 - BVerwG 2 C 13.11 - BVerwGE 143, 230 Rn. 24), sind die Fälle zu unterscheiden, in denen eine Norm im Hinblick auf nachträglich eingetretene Rechtsentwicklungen angewendet wird, um einen Widerspruch zu der bei Erlass der Regelung unmissverständlich zum Ausdruck gekommenen Zielsetzung des Normgebers auszuschließen (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 ).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Dieser Tatbestand werde allerdings - auch wenn beide Elternteile besoldungsberechtigt seien - nur einmal berücksichtigt, indem der kinderbezogene Familienzuschlag dann nur dem Elternteil zustehe, der kindergeldberechtigt sei oder dies ohne die Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder der §§ 3 oder 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -).

    Bereits ab 1953 hatte der Ortszuschlag indes eine soziale Ausgleichsfunktion hinsichtlich der Belastungen, die mit einem unterschiedlichen Familienstand einhergingen (siehe umfassend zur historischen Entwicklung Möller , in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Einf. vor § 39 BBesG Rn. 6 ff. sowie zum Nachfolgenden BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Beim kinderbezogenen Bestandteil des Familienzuschlags wird dieser Effekt dadurch erreich, dass ausschließlich derjenige diesen Bestandteil erhält, der kindergeldberechtigt ist (§ 41 Abs. 4 Satz 1 LBesGBW) (siehe zum Vorgenannten BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9).

    Nur wenn der Besoldungsberechtigte - oder die Besoldungsberechtigten insgesamt - ein geringeres Arbeitszeitvolumen als ein Vollzeitbeschäftigter erreicht, ist es nach leistungsbezogenen Kriterien gerechtfertigt, den Familienzuschlag anteilmäßig zu kürzen (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 10).

    Aus der Entwicklung des Bundesbesoldungsgesetzes lässt sich des Weiteren entnehmen, dass der Gesetzgeber den Fall zweier Teilzeitbeschäftigten, die nicht zusammen mindestens die Vollzeitbeschäftigung erreichen, nicht im Blick gehabt hat und sich daher auch nicht bewusst für deren Ungleichbehandlung entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 11 ff.).

    Aufgrund dieser historischen Entwicklung legte das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 29. September 2005 (2 C 44.04) die Norm insoweit verfassungskonform aus, als eine Kürzung zu unterbleiben hatte, wenn die beiden Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichten, ungeachtet der Voraussetzung, dass beide Ehegatten jeweils mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt sein müssen.

  • VG Berlin, 14.07.2009 - 28 A 144.07

    Familienzuschlag für teilzeitbeschäftigte Ehegatten

    Nach Einholung einer Stellungnahme der Senatsverwaltung für Inneres teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 23. April 2007 mit, dass ihr ab Juni 2005 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 -) als Anteil des Familienzuschlages der Stufe 1 nur ein Viertel der Hälfte des vollen Familienzuschlages, d.h. brutto lediglich 13, 16 Euro, zustehe.

    Er soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, zitiert nach juris, m.w.N.).

    Wie in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (a.a.O.) aus den dort im Einzelnen ausgeführten Gründen anzunehmen ist, gingen die vor der Einführung der unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung vom Gesetzgeber verfolgten Ziele der Gewährung des Familienzuschlages und der damit verbundenen Konkurrenzregelung mit der weiteren Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts ohne entsprechende Anpassung der Formulierungen u.a. des § 40 Abs. 4 BBesG verloren (vgl. BVerwG, a.a.O., Rz. 16 bei juris).

    Der Gesetzgeber verfolgte, wie sich auch der dargelegten, nachträglich eingetretenen Rechtsentwicklung entnehmen lässt (vgl. im Einzelnen hierzu BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rz. 9 ff, 12 ff.), die bei Erlass der ursprünglichen Regelungen des § 40 Abs. 4 BBesG (seinerzeit Absatz 5) unmissverständlich zum Ausdruck gekommene Zielsetzung, im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigte Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Besoldungsempfängern gleichzustellen, soweit per Saldo dieselbe Arbeitszeit erreicht wird.

    - So erhalten teilzeitbeschäftigte Ehegatten, die beide dem Grunde nach Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 haben und deren Arbeitszeit in der Summe die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreicht, ohne die - von § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG ausgeschlossene - Anwendung des § 6 BBesG (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O. und die aktuelle Gesetzesfassung gemäß Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009, a.a.O.) jeweils die Hälfte des vollen Familienzuschlages der Stufe 1 (§ 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG).

    Eine gesetzgeberische Regelungskonzeption, die dem Beamten einerseits weitere Möglichkeiten schafft, seine Arbeitszeit nach den persönlichen Erfordernissen zu gestalten, ihm andererseits aber gerade diejenige finanzielle Unterstützung teilweise verweigert, die mit Rücksicht auf die familiären Verhältnisse vorgesehen ist (leistungsbezogen bemessener ehebezogener Familienzuschlag), ist sachlich nicht nachvollziehbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rz. 25).

    Diese Frage ist insbesondere auch durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (- BVerwG 2 C 44.04 -, zitiert nach juris) nicht abschließend geklärt.

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

    § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG statuiert eine Kappungsgrenze, die nicht überschritten werden darf (Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 34 Rn. 8).

    Aus dieser Zweckbestimmung der Vorschrift folgt zugleich, dass die Obergrenze nicht unterschritten werden darf, wenn beide Ehegatten zusammen die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten erreichen oder überschreiten (Urteil vom 29. September 2005 a.a.O. Rn. 20 f.).

    Es spricht jedoch nichts dafür, dass der Gesetzgeber der von ihm selbst eingeleiteten Entwicklung des Arbeitszeitrechts entgegensteuern wollte, indem die unterhälftige gegenüber der mindestens hälftigen Teilzeitbeschäftigung finanziell überproportional schlechter gestellt werden sollte (vgl. Urteil vom 29. September 2005 a.a.O. Rn. 16).

    Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (Urteile vom 29. September 2005 a.a.O. S. 238 und vom 25. März 2010 a.a.O. Rn. 19).

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Die kinderbezogenen Bestandteile dieser Zuschläge sollten einen Beitrag zu der aus der Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (BAG 24. Januar 1984 - 3 AZR 564/82 - zu III 2 der Gründe; BVerwG 29. September 2005 - 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227, 229).
  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 5 LC 41/07

    Berücksichtigung des halben Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Festsetzung der

    Dieser auch vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist zuzugeben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 ebenso wie der ehegattenbezogene Bestandteil im Ortszuschlag der Stufe 2 nach BAT eine leistungsbezogene Komponente enthält, weil grundsätzlich nur der vollzeitbeschäftigte Beamte bzw. Angestellte einen Anspruch auf den vollen ehegattenbezogenen Besoldungs- bzw. Vergütungsbestandteil haben soll, während dem teilzeitbeschäftigten Beamten oder Angestellten nach § 6 BBesG bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT der Familien- bzw. Ortszuschlag nur anteilig zustehen soll (vgl. zur leistungsbezogenen Komponente des Familienzuschlags der Stufe 1: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Dieser familienbezogene Zweck rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand - die Ehe - nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten besoldungsberechtigt sind bzw. eine dem Familienzuschlag entsprechende Leistung beanspruchen können (vgl. zu Ersterem: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 m. w. N.; Schwegmann/Summer, a. a. O., Rn. 12c).

    Diese Kappungsgrenze darf nicht überschritten werden (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Im Ergebnis hat der Besoldungsgesetzgeber damit zur Erreichung seines Ziels, das Verheiratetsein nur einmal abgelten zu wollen, im Anwendungsbereich der Konkurrenzregelung die teilzeitbeschäftigten Ehegatten den vollzeitbeschäftigten Ehegatten gleichgesetzt (vgl. auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 ).

    Denn dass diese Einordnung des Unterschiedsbetrages zutrifft, ist bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt (vgl.: BVerwG, Urt. v. 1.9.2005 - BVerwG 2 C 44.04 -, NVwZ 2006, 352 ff.).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Sie trägt dem in der Lebenswirklichkeit typischerweise anzutreffenden Befund Rechnung, dass ein Ehegatten zugunsten der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit hinnimmt und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O. S. 2327; BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 125, 227 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2011 - 4 B 70.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Ehepaar; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris) sei von einer anteiligen Kürzung des hälftigen Anteils des Familienzuschlags in verfassungskonformer Auslegung dieser Vorschrift nur dann abzusehen, wenn die Arbeitszeit der gemeinsam Berechtigten insgesamt mindestens die volle regelmäßige Arbeitszeit erreiche.

    Dies wird dadurch erreicht, dass der ehegattenbezogene Teil des Familienzuschlags gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG gesplittet wird (zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, juris Rn. 9 m.w.N.).

    Erst wenn die manifeste Zielsetzung des Gesetzgebers und der Buchstabe des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen sind und das Gericht bei rein grammatikalischer Interpretation von der Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift ausgeht, ist der Weg zu einer verfassungskonformen Auslegung eröffnet (BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 17).

    Es hatte aber nicht darüber zu befinden, ob eine Ungleichbehandlung zwischen einerseits unterhälftig und andererseits hälftig oder überhälftig teilzeitbeschäftigten Beamten in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 sachlich zu rechtfertigen sei (vom BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 18 ff., insbesondere 20, in der dort entschiedenen Konstellation verneint).

    Auch wenn der Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach § 4 Nr. 1 der Richtlinie 97/81 als Vergleichsgruppe ausdrücklich nur Vollzeitbeschäftigte nennt, sichert die Anwendung des pro-rata-temporis-Grundsatzes auch die Gleichbehandlung zwischen unterhälftigen und hälftigen oder oberhälftigen Teilzeitkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2005, a.a.O., Rn. 26 f.).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 2 C 72.08

    Ruhegehalt; Ruhegehaltssatz; ruhegehaltfähige Dienstzeiten; Ausbildungszeiten im

    Nach § 4 Nr. 1 und 2 des Anhangs sind derartige Leistungen Teilzeitbeschäftigten entsprechend dem zeitlichen Verhältnis der Teilzeit zur Vollzeit, d.h. strikt zeitanteilig zu gewähren (vgl. Urteile vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 und vom 26. März 2009 - BVerwG 2 C 12.08 - Buchholz 240 § 47 BBesG Nr. 11 = ZBR 2009, 306).
  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

    Sie trägt dem in der Lebenswirklichkeit typischerweise anzutreffenden Befund Rechnung, dass ein Ehegatte zugunsten der Betreuung und Erziehung gemeinsamer Kinder Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit hinnimmt und so ein erweiterter Alimentationsbedarf entsteht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39 ; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 a.a.O. S. 2327; BVerwG, Urteil vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 125, 227 ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 28.05

    Beamtenbesoldung: Verhältnis von Ortszuschlag und Familienzuschlag

  • OVG Niedersachsen, 22.09.2006 - 2 LB 387/01

    Anspruch eines Richters auf amtsangemessene Besoldung durch Gewährung eines

  • BVerwG, 26.03.2009 - 2 C 12.08

    Wechselschichtzulage; Polizeizulage; Begriff der Dienstbezüge;

  • BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09

    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche

  • BVerwG, 06.04.2017 - 2 C 12.16

    Altersdiskriminierende Besoldung von Beamten begründet weiterhin Zahlungsanspruch

  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 B 104.07

    Eingreifen der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz

  • OVG Niedersachsen, 24.04.2020 - 5 LB 129/18

    Benachteiligung wegen des Geschlechts; Kopftuchverbot; religiöse Benachteiligung;

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 890/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Sonderurlaub zur Kinderbetreuung

  • BVerwG, 18.09.2007 - 2 B 27.07

    Grundsätzliche Bedeutung von durch höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 41.09

    Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und

  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 107.07

    Familienzuschlag; kinderbezogener Anteil; Konkurrenzklausel; Tätigkeit im

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 673/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage - Elternzeit

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 9/08

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • BVerwG, 28.10.2015 - 2 C 15.15

    Altersteilzeit; Blockmodell; Freistellungsphase; Arbeitsphase; Zulage;

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 420/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • BVerwG, 17.05.2010 - 2 B 63.09

    Vergütung von Teilzeitbeschäftigung und unzulässige indirekte Diskriminierung

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 209/08

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - 21 A 4945/04

    Hälftige Herabsetzung des Familienzuschlags im Falle der Gewährung eines bereits

  • BAG, 09.04.2008 - 4 AZR 149/07

    Tarifvertragsauslegung

  • VG Hannover, 21.10.2008 - 13 A 4615/06

    Höhe des Familienzuschlags, wenn Ehepartner nur Krankengeld erhält;

  • BVerwG, 26.05.2008 - 2 B 116.07

    Voraussetzungen einer fachgerichtlichen Abhilfe bei der Verletzung rechtlichen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 44.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • VG München, 09.10.2019 - M 5 K 17.6086

    Rückwirkende ungekürzte Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1

  • VG Sigmaringen, 27.09.2016 - 3 K 5436/15

    Erfahrungszeiten; Festsetzung Erfahrungsstufen; Kinderbetreuungszeiten

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 42.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 43.09

    Kürzung des Familienzuschlags nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für

  • OVG Berlin-Brandenburg, 02.12.2020 - 4 B 7.18

    Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der erstmaligen Festsetzung der

  • BVerwG, 21.12.2021 - 2 B 11.21

    Erstmalige Stufenfestsetzung; Berücksichtigung von Erfahrungszeiten;

  • VG Frankfurt/Main, 03.12.2007 - 9 E 2418/07

    Wechselschichtzulage für teilzeitbeschäftigte Beamte

  • OVG Saarland, 18.05.2022 - 1 A 216/20

    Beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch zum Ausgleich der Folgen der Verleihung

  • OVG Saarland, 19.09.2011 - 1 A 207/11

    Ruhegehaltsfähigkeit unterhälftiger Vordienstzeiten; Hauptberuflichkeit einer

  • VG Aachen, 11.01.2007 - 1 K 830/06

    Gewährung von kinderbezogenen Anteilen eines Familienzuschlages ohne Kürzung;

  • VG Berlin, 14.07.2016 - 26 K 59.14

    Anerkennung einer unterhälftigen Tätigkeit bei der Bemessung der Besoldung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - 1 A 833/08

    Unbezifferter Klageantrag im Falle von Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge

  • VG Berlin, 14.07.2016 - 26 K 179.14

    Berücksichtigung eines Studiums und einer nebenberuflichen Tätigkeit bei der

  • VGH Bayern, 16.07.2015 - 14 ZB 14.921

    Altersteilzeit im Blockmodell

  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 1 A 2349/11

    Kürzung des Familienzuschlags

  • OVG Thüringen, 24.08.2022 - 2 KO 609/21

    Konkurrenzregelung bei mehreren Beihilfeberechtigungen

  • OVG Niedersachsen, 12.05.2014 - 5 LA 262/13

    Anerkennung der Promotionszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2012 - 1 A 2699/10

    Einbeziehung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 BeamtVG in die Regelung des § 40

  • VG Augsburg, 25.06.2015 - Au 2 K 15.99

    Zulage, Erkrankung, Dienstunfall, Nachzahlung, Widerspruch, Besoldung, Anspruch,

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 600/09

    Anteilige Kürzung der Besoldung eines Beamten hinsichtlich des kinderbezogenen

  • VG Oldenburg, 25.10.2006 - 6 A 892/05

    Berücksichtigung einer unterhälftigen Teilzeitbeschäftigung (Lehrauftrag von zwei

  • VG Neustadt, 26.01.2010 - 6 K 79/09

    Zur Kürzung des Familienzuschlags wegen Teilzeitbeschäftigung bei Beamten, die in

  • VG Köln, 11.05.2022 - 3 K 2465/21
  • VG Gera, 23.08.2006 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung; ehegattenbezogener Familienzuschlag; Halbierung;

  • VG Gera, 22.04.2010 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung

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Rechtsprechung
   BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,617
BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04 (https://dejure.org/2005,617)
BVerwG, Entscheidung vom 01.09.2005 - 2 C 24.04 (https://dejure.org/2005,617)
BVerwG, Entscheidung vom 01. September 2005 - 2 C 24.04 (https://dejure.org/2005,617)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5 BBesG § 40
    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und Ortszuschlag für das dritte Kind.

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eiens Beamten auf erhöhten Familienzuschlag für das dritte Kind, wenn der geschiedene Ehegatte für dieses Kind den Ortszuschlag nach dem Tarifrecht der Angestellten des öffentlichen Dienstes erhält - Anspruch auf erhöhte Besoldung wegen des beim geschiedenen ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; BBesG § 40

  • rechtsportal.de

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 40
    Alimentation des barunterhaltsverpflichteten Beamten; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und Ortszuschlag für das dritte Kind

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 352
  • DÖV 2006, 352
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 25.04.1996 - 2 C 27.95

    Beamtenrecht: Zuschuß zur abgesenkten Beamtenbesoldung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Dabei hat der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 ).

    Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weitgehenden Gestaltungsfreiheit mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 71, 39 m.w.N.; BVerwG, u.a. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 2 C 65.86 - Buchholz 240.1 Nr. 2 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996, a.a.O.).

    Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG kommt es nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat (vgl. BVerwG, u.a. Urteile vom 22. März 1990 - BVerwG 2 C 11.89 - Buchholz 240 § 19 a BBesG Nr. 10 m.w.N. und vom 25. April 1996, a.a.O.).

  • BVerwG, 27.08.1992 - 2 C 41.90

    Besoldungsrecht - Kinderbezogener Anteil am Ortszuschlag - Zahlung an Stiefvater

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; 81, 363 ; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - Buchholz 235 § 19 a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - ), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.

    Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die - an dessen Stelle tretende - sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

  • BVerfG, 22.03.1990 - 2 BvL 1/86

    Die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern war im Zeitraum

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; 81, 363 ; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - Buchholz 235 § 19 a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - ), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.

    Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwGE 121, 91 ).

  • BVerfG, 19.11.2003 - 2 BvR 1476/01

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nichtgewährung des kinderbezogenen

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Der tarifrechtliche Ortszuschlag wie auch der besoldungsrechtliche Familienzuschlag verfolgen dasselbe sozialpolitische Ziel, nämlich einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung zu leisten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

    Es hält sich im Rahmen dieses Gestaltungsspielraums, wenn der Besoldungsgesetzgeber demjenigen Elternteil den Anspruch auf den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags oder die - an dessen Stelle tretende - sonstige Leistung im Sinne von § 40 Abs. 5 BBesG zuerkennt, dem nach den Bestimmungen des Kindergeldrechts das Kindergeld gezahlt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

  • BVerfG, 24.11.1998 - 2 BvL 26/91

    Beamtenkinder

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Dies gilt ebenfalls für die in Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) ausgewiesenen oder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300) zusätzlich zu leistenden Beträge (vgl. dazu Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 ff.).

    Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwGE 121, 91 ).

  • BVerwG, 17.06.2004 - 2 C 34.02

    Besoldung kinderreicher Beamter; Gesetzesbindung der Besoldung;

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Dies gilt ebenfalls für die in Art. 9 § 2 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1999 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1999 - BBVAnpG 99) vom 19. November 1999 (BGBl I S. 2198) ausgewiesenen oder nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - BVerfGE 99, 300) zusätzlich zu leistenden Beträge (vgl. dazu Urteil vom 17. Juni 2004 - BVerwG 2 C 34.02 - BVerwGE 121, 91 ff.).

    Zwar genügt die Besoldung der Beamten mit mehr als zwei Kindern grundsätzlich erst dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben, wenn der Beamte mit Rücksicht auf das in der Familiengemeinschaft lebende dritte und jedes weitere Kind ein höheres Nettoeinkommen erzielt, das ausreicht, um den Bedarf dieses Kindes zu decken (vgl. BVerfGE 81, 363 ; 99, 300 ; BVerwGE 121, 91 ).

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Nach ständiger Rechtsprechung kommt dem Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; 81, 363 ; BVerwG, Urteile vom 13. November 1986 - BVerwG 2 A 2.85 - Buchholz 235 § 19 a BBesG Nr. 2 m.w.N., vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26 und vom 28. April 2005 - BVerwG 2 C 29.04 - ), innerhalb dessen sehr unterschiedliche Gestaltungen rechtlich möglich und allein politisch zu verantworten sind.

    Dabei hat der Gesetzgeber als hergebrachten Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG zu berücksichtigen, dass den Beamten nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards ein angemessener Lebensunterhalt zu gewähren ist (vgl. u.a. BVerfGE 8, 1 ; BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - BVerwG 2 C 27.95 - BVerwGE 101, 116 ).

  • BVerwG, 15.11.2001 - 2 C 69.00

    Familienzuschlag; Kürzung des -; öffentlicher Dienst.

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127 S. 40; auch Urteile vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 - Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 9 S. 27 und vom 15. November 2001 - BVerwG 2 C 69.00 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29 - zur Konkurrenzregelung für den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag).
  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (vgl. BVerfGE 53, 257 ; BGH, Beschluss vom 21. März 1979 - IV ZB 136/78 - BGHZ 74, 86 - Anlage 10).
  • BVerwG, 11.06.1985 - 2 C 4.82

    Öffentlich-rechtlich - Religionsgesellschaft - Sonstiger Arbeitgeber - Besoldung

    Auszug aus BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 24.04
    Sinn und Zweck der Konkurrenzregelung des § 40 Abs. 5 BBesG für den kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag ist, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127 S. 40; auch Urteile vom 11. Juni 1985 - BVerwG 2 C 4.82 - Buchholz 235 § 40 BBesG Nr. 9 S. 27 und vom 15. November 2001 - BVerwG 2 C 69.00 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 29 - zur Konkurrenzregelung für den ehegattenbezogenen Anteil am Familienzuschlag).
  • BGH, 21.03.1979 - IV ZB 136/78

    Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsausgleichs bei Versorgungsanwartschaften aus

  • BVerwG, 22.03.1990 - 2 C 11.89

    Absenkung der Eingangsbesoldung nach dem HBegleitG 1984

  • BVerwG, 25.02.1988 - 2 C 65.86

    Beamtenbesoldung - Hafenlotse - Technikerzulage

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 29.04

    Amt; Planstelle; Vakanzvertretung; Verhinderungsvertretung; Verwendungszulage.

  • BVerwG, 13.11.1986 - 2 A 2.85

    Senkung der Eingangsbesoldung - Beamtenanwärter - Gehobener Dienst -

  • BGH, 07.02.2018 - XII ZB 338/17

    Statthaftigkeit eines isolierten Drittwiderantrags zur Geltendmachung eines

    Bei der Regelung der Beamtenbesoldung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG kommt dem Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu, der nur überschritten wird, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist; mit anderen Worten, wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen, so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. etwa BVerfG NVwZ-RR 2004, 1 f. und BVerfG FamRZ 1986, 335; BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 21 f.).

    Denn das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nicht, jegliche finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch familiäre Friktionen auftreten (BVerwG NVwZ 2006, 352 Rn. 28; BVerfGE 53, 257, 306 ff.).

  • BVerwG, 28.04.2011 - 2 C 30.09

    Verwendungszulage; Zulage; vorübergehend vertretungsweise; Vakanzvertretung;

    Die sich daraus ergebenden Unebenheiten und Härten müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (stRspr; vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 - BVerfGE 110, 353 ; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 22 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.03.2014 - 2 C 2.13

    Analogie; anteilige Zuschlagsgewährung; Aufnahme in die Wohnung; Doppelwohnsitz;

    Sinn und Zweck dieser Regelungen ist es, zu verhindern, dass derselbe Bedarf aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40 sowie Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 15).
  • BVerwG, 19.02.2009 - 2 C 107.07

    Familienzuschlag; kinderbezogener Anteil; Konkurrenzklausel; Tätigkeit im

    § 40 Abs. 5 und 6 BBesG enthalten wie ihre bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsreformgesetzes vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) geltenden inhaltsgleichen Vorgängervorschriften des § 40 Abs. 6 und 7 BBesG a.F. Regelungen, die verhindern sollen, dass zwei an sich zuschlagsberechtigte Elternteile jeweils vergleichbare kinderbezogene Familienzuschläge aus öffentlichen Kassen erhalten (Urteile vom 27. August 1992 - BVerwG 2 C 41.90 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 26, vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 und vom 29. September 2005 - BVerwG 2 C 44.04 - BVerwGE 124, 227 = Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 34).

    Dabei soll der kinderbezogene Anteil am Familienzuschlag demjenigen im öffentlichen Dienst Beschäftigten zustehen, der die Betreuungsleistungen für das Kind tatsächlich übernommen hat (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.).

    Von einer Doppelzahlung kinderbezogener Vergütungsteile, die § 40 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BBesG vermeiden will, kann allerdings nur dann die Rede sein, wenn die Entgeltbestandteile dem durch den Leistungszweck, die Leistungsvoraussetzungen und die Leistungsmodalitäten bestimmten Charakter des Familienzuschlags entsprechen (Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.).

    Um dem Familienzuschlag zu entsprechen, müssen die zu vergleichenden Leistungen nicht in allen Einzelheiten deckungsgleich sein, insbesondere nicht dieselbe Höhe aufweisen (Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.).

    Hinzu kommt, dass auch der Vortrag des Klägers im Revisionsverfahren keinen Anlass gibt, von der verfassungsrechtlichen Würdigung des Senats im Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) abzuweichen.

    Dass der Senat in dem Urteil vom 1. September 2005 (a.a.O.) zwischen dem Zuschlag nach dem BAT und dem Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz eine strukturelle Übereinstimmung angenommen, an anderer Stelle indes die Verschiedenartigkeit der Vergütungssysteme betont hat, ist kein Widerspruch.

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - NVwZ 2004, 336).

    Der familienbezogene Zweck der Zulagen gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BBesG rechtfertigt es, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten/Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - ).

    Auch wenn der Gesetzgeber bei der Regelung der Beamtenbesoldung einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl. zuletzt Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - m.w.N. ), ist er gehalten, sachfremde Erwägungen und widersprüchliche Regelungen zu vermeiden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.02.2011 - 1 A 833/08

    Unbezifferter Klageantrag im Falle von Ansprüchen auf höhere Familienzuschläge

    vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07 -, NVwZ-RR 2009, 607 = juris Rn. 11, vom 29. September 2005 - 2 C 44.04 -, BVerwGE 124, 227 = juris Rn. 9, und vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352 = juris Rn. 15.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a. a. O., juris Rn. 24.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a. a. O., juris Rn. 20 ff.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a. a. O., juris Rn. 25; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 LB 12/07 - juris Rn. 30.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a. a. O., juris Rn. 28, bestätigt durch BVerwG, Beschlüsse vom 24. September 2009 - 2 B 50.09 -, juris Rn. 5, und vom 19. Februar 2009 - 2 C 107.07, a. a. O., Rn. 18. I. E. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1992 - 2 C 41.90 -, NJW 1993, 1410 = juris Rn. 20 ff.

    vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75, 2 BvR 1045/75 - a. a. O., Rn. 46; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, a. a. O., juris Rn. 28; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. Februar 2009 - 3 LB 12/07 - juris, Rn. 32.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.05.2009 - 10 A 10170/09

    Anwendungsbereich des BBesG § 40 Abs 5; Anwendbarkeit auch bei geringerem

    Ebenso kommt es auf die Bezeichnung der Leistung nicht an (vgl. GKÖD, K § 40, Rdnr. 133 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, NVwZ 2006, 352, jeweils m.w.N.).

    Danach verfolgten nämlich beide Zuschläge dasselbe sozialpolitische Ziel, hatten eng aneinander angelehnte Leistungsvoraussetzungen und wurden jeweils monatlich gezahlt (vgl. im Einzelnen: BVerwG vom 1. September 2005, a.a.O. sowie unter Bestätigung dieser Rechtsprechung Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 2 C 107.07 -).

    Dies zeigt, dass Unterschiede hinsichtlich der Höhe der Zahlungen kein Kriterium sind, um eine entsprechende Leistung im Sinne des § 40 Abs. 5 BBesG auszuschließen (vgl. auch hierzu BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 a.a.O.).

    Dem Besoldungsgesetzgeber kommt nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 3 Abs. 1 und 33 Abs. 5 Grundgesetz - GG - ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O. mit Hinweis auf BVerfGE 8, 1 sowie BVerfGE 81, 363).

    Das Alimentationsprinzip gebietet dem Dienstherrn nämlich nicht, alle finanziellen Belastungen auszugleichen, die durch solche familiären Besonderheiten auftreten können (BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

    Im Übrigen wäre selbst bei einer Weiterzahlung der kinderbezogenen Familienzuschläge an den geschiedenen Beamten nicht zwangsläufig sicher gestellt, dass diese über entsprechend höhere Unterhaltszahlungen tatsächlich ungeschmälert den Kindern zugute kämen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005, a.a.O.).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 10.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft;

    Die zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise, wonach in der Mehrzahl der ehelichen Haushalte Kinder aufwachsen, ist angesichts des anerkannt weiten Spielraums des Gesetzgebers im Besoldungsrecht nicht beanstandet worden (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 21).
  • VG Sigmaringen, 26.01.2022 - 4 K 187/21

    Kinderbezogener Familienzuschlag; Verfassungswidrigkeit

    Berücksichtigt werde dabei, dass der kinderbezogene Familienzuschlag einen Beitrag zu den finanziellen Belastungen leiste, die aus der Erziehung und Betreuung von Kindern heraus entstünden (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -).

    Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags soll einen Beitrag zu der aus Erziehung und Betreuung von Kindern folgenden erheblichen finanziellen Belastung leisten (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 -, juris Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 19. November 2003 - 2 BvR 1476/01 - juris Rn. 9).

    Aus dieser familiären Zweckbindung des Familienzuschlags folgt, dass derselbe Tatbestand, nämlich die Ehe oder die Betreuung von Kindern, nur einmal berücksichtigt wird, auch wenn beide Ehegatten oder Elternteile besoldungsberechtigt sind (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15).

    (1) Ausweislich der Begründung zur Einführung der Absätze 5 und 6 des § 40 BBesG war die Einführung der sog. Konkurrenzregelung zwar eine Sparmaßnahme (BT-Drs. 7/4127, S. 39) und stellte diese Regelung somit insoweit eine Obergrenze für die Gewährung des Ortszuschlags der Stufe 2 an Familien dar, bei denen beide Elternteile bis dahin jeweils den vollen Betrag des Ortszuschlags der Stufe 2 erhielten, versuchte jedoch ihrem Sinn und Zweck nach zu verhindern, dass derselbe Bedarf für ein Kind aus öffentlichen Kassen doppelt abgegolten wird (BT-Drs. 7/4127, S. 39; siehe auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2005 - 2 C 24.04 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 18. September 2007 - 2 B 7.07 -, juris Rn. 3).

  • BVerwG, 28.10.2010 - 2 C 21.09

    Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft haben seit Juli 2009 Anspruch auf den

    Die zugrunde liegende typisierende Betrachtungsweise, wonach in der Mehrzahl der ehelichen Haushalte Kinder aufwachsen, ist angesichts des anerkannt weiten Spielraums des Gesetzgebers im Besoldungsrecht nicht beanstandet worden (vgl. Urteil vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 24.04 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 33 Rn. 21).
  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 41.09

    Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 51.09

    Besitzstandszulage nach § 11 TVÜ-Bund; Konkurrenz zwischen Familien-, Sozial- und

  • OVG Niedersachsen, 10.07.2007 - 5 LC 41/07

    Berücksichtigung des halben Familienzuschlags der Stufe 1 bei der Festsetzung der

  • VGH Bayern, 27.06.2012 - 3 ZB 11.622

    Beamtenrecht; Ruhestandsbeamter; Familienzuschlag Stufe 3; Ausgleichsbetrag;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.12.2006 - 21 A 4945/04

    Hälftige Herabsetzung des Familienzuschlags im Falle der Gewährung eines bereits

  • BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 682/07

    Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA

  • BVerwG, 08.06.2011 - 2 B 76.11

    Anspruch des im öffentlichen Dienst stehenden Vaters auf Familienzuschlag bei

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.10.2014 - 1 A 2375/12

    Rückforderung von Bezügen; Sicherheitszulage; kinderbezogener Anteil im

  • BVerwG, 24.09.2013 - 2 C 52.11

    Altersteilzeit; Anwendungsvorrang; Arbeitszeit; Billigkeitsentscheidung;

  • BVerwG, 01.10.2009 - 2 B 79.09
  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.05.2007 - 4 B 28.05

    Beamtenbesoldung: Verhältnis von Ortszuschlag und Familienzuschlag

  • BVerwG, 29.12.2014 - 2 B 110.13

    Zulage; Wahrnehmung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes; haushaltsrechtliche

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 1.05

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.10.2008 - 21 A 459/07

    Anspruch einer kindergeldberechtigten teilzeitbeschäftigten Beamtin auf Gewährung

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 13.11

    Polizeizulage; Erschwerniszulage; Mobile Fahndungseinheit der Bundespolizei;

  • BVerwG, 26.05.2008 - 2 B 116.07

    Voraussetzungen einer fachgerichtlichen Abhilfe bei der Verletzung rechtlichen

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 44.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 42.09

    Parallelentscheidung: BVerwG, 2010-12-16, 2 C 41/09 (hier: Besitzstandszulage

  • BVerwG, 16.12.2010 - 2 C 43.09

    Kürzung des Familienzuschlags nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen für

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 45.10

    Erschwerniszulage; Erschwernis; Erprobungs- oder Güteprüfdienst;

  • OVG Sachsen, 29.08.2017 - 2 A 533/16

    Zulage, laufbahnrechtliche Voraussetzungen, Beförderungsreife, systematisch,

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 39.11

    Aufgabenbetrauung; Auslandsvertretung; Auslandszuschlag;

  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 B 50.09

    Anspruch eines zum Kindesunterhalt verpflichteten und von den Kindern getrennt

  • BVerwG, 18.09.2007 - 2 B 27.07

    Grundsätzliche Bedeutung von durch höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten

  • BVerwG, 18.09.2007 - 2 B 7.07
  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 43.17

    Abgeltung besonderer Erschwernisse; Bundespolizei; Dauererschwernisse

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 54.11

    Gewährung einer Polizeizulage für die Abordnung als Zollverbindungsbeamter an

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.09.2012 - 1 A 2699/10

    Einbeziehung des Unterhaltsbeitrages nach § 38 BeamtVG in die Regelung des § 40

  • BVerwG, 25.09.2008 - 2 B 104.07

    Eingreifen der Kürzungsregelung des § 40 Abs. 4 S. 1 Bundesbesoldungsgesetz

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 53.16

    Anrechnung; Ausbildung; Ausbildungszeit; Beamter; Dienstherrnwechsel; Dienstzeit;

  • OVG Sachsen, 11.09.2018 - 2 A 45/17

    Zulage; Topfwirtschaft; Mängelfall

  • VG Köln, 27.09.2012 - 15 K 5592/11
  • OVG Sachsen, 28.03.2019 - 2 A 929/18

    Erschwerniszulage; Gleichbehandlungsgrundsatz; Polizeireiterstaffel

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 53.11

    Gewährung der Polizeizulage gegenüber Zollverbindungsbeamten an einer deutschen

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 53.11

    Rechtfertigung einer höheren Erschwerniszulage durch das höhere

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 54.11

    Rechtfertigung einer höheren Erschwerniszulage durch das höhere

  • VG Gera, 23.08.2006 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung; ehegattenbezogener Familienzuschlag; Halbierung;

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 55.11

    Gewährung einer Polizeizulage für einen Zolloberamtsrat während der

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 56.11

    Gewährung einer Polizeizulage für einen Zollamtsrat während der

  • BVerwG, 25.04.2013 - 2 C 57.11

    Gewährung der Polizeizulage gegenüber Zollverbindungsbeamten an einer deutschen

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 15.11

    Rechtfertigung einer höheren Erschwerniszulage durch das höhere

  • VG Gera, 22.04.2010 - 1 K 401/05

    Besoldung und Versorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.07.2011 - 4 B 70.09

    Familienzuschlag der Stufe 1; Ehepaar; Teilzeitbeschäftigung; Altersteilzeit;

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 56.11

    Rechtfertigung einer höheren Erschwerniszulage durch das höhere

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 41.17

    Zahlung einer Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

  • BVerwG, 22.03.2018 - 2 C 42.17

    Zahlung einer Erschwerniszulage für Polizeivollzugsbeamte als fliegendes Personal

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 55.16

    Anrechnung des Zeitraums einer Ausbildung auf die Wartezeit für die Gewährung

  • VG Berlin, 22.06.2017 - 36 K 66.16

    Höhe des Familienzuschlags bei Betreuung der gemeinsamen Kinder nach dem

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.12.2012 - 1 A 2629/09

    Anspruch eines Beamten auf Anpassung des als Bestandteil der Auslandsbesoldung

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 57.11

    Rechtfertigung einer höheren Erschwerniszulage durch das höhere

  • BVerwG, 14.12.2017 - 2 C 54.16

    Anrechnen einer früheren Dienstzeit eines Beamten auf Probe auf die Wartezeit für

  • BVerwG, 03.06.2011 - 2 B 14.11

    Das höhere Gefährdungspotenzial aufgrund der Bekämpfung organisierter

  • LAG Sachsen, 08.08.2008 - 3 Sa 700/07

    Besitzstandszulage für kinderbezogenen Anteil im Ortszuschlag

  • VGH Baden-Württemberg, 23.03.2020 - 4 S 2573/19

    Gewährung des kinderbezogen Teil des Familienzuschlags für ein Stiefkind als

  • LAG Sachsen, 08.08.2008 - 3 Sa 700/08

    Kinderbezogener Anteil im Ortszuschlag; Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-Bund als

  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 B 14.09

    Auswirkungen - weitere Beschwerde - Berechtigung - Kind - öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 18.09

    Auswirkungen - weitere Beschwerde - Berechtigung - Kind - öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 16.09

    Auswirkungen - weitere Beschwerde - Berechtigung - Kind - öffentlicher Dienst

  • BVerwG, 20.08.2009 - 2 B 17.09

    Auswirkungen - weitere Beschwerde - Berechtigung - Kind - öffentlicher Dienst

  • OVG Schleswig-Holstein, 26.02.2009 - 3 LB 12/07

    Familienzuschlag; Kinderanteil

  • VGH Bayern, 15.03.2021 - 3 ZB 20.2316

    Ausgleichszulage für den Wegfall der Ministerialzulage

  • VG Hannover, 08.10.2013 - 2 A 6560/12

    Familienzuschlag Stufe 1; Lebenspartnerschaft

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2011 - 1 A 600/09

    Anteilige Kürzung der Besoldung eines Beamten hinsichtlich des kinderbezogenen

  • VG Hannover, 21.10.2008 - 13 A 4615/06

    Höhe des Familienzuschlags, wenn Ehepartner nur Krankengeld erhält;

  • VG Stade, 27.05.2013 - 3 A 836/11

    Rückforderung von kinderbezogenem Familienzuschlag im Fall der Wiederheirat des

  • VG Berlin, 07.04.2009 - 26 A 189.07

    Beamtenversorgung: Wegfall des erhöhten Ruhegehaltssatzes, Wiederaufgreifen des

  • VG München, 18.11.2008 - M 21 K 06.4385

    Rückforderung von Bezügen (kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag)

  • VG Berlin, 12.05.2009 - 26 A 68.07

    Nachträgliche Rechtmäßigkeit eines Versorgungsfestsetzungsbescheides aufgrund

  • VGH Bayern, 03.12.2008 - 3 ZB 07.2897

    Der Ortszuschlag in § 19 Abschnitte A und B AVR in der vom 1. Oktober 2005 bis

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Rechtsprechung
   BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 28.03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,3231
BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 28.03 (https://dejure.org/2005,3231)
BVerwG, Entscheidung vom 20.10.2005 - 5 C 28.03 (https://dejure.org/2005,3231)
BVerwG, Entscheidung vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 (https://dejure.org/2005,3231)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    BSHG § 107
    Erstattungsanspruch des neu zuständigen Sozialhilfeträgers bei Umzug; Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern bei Umzug; Hilfebedarf nach dem Umzug, Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf nach dem Umzug; Umzug, Erstattungsanspruch des neu ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    Stichworte
    Erstattungsanspruch des neu zuständigen Sozialhilfeträgers bei Umzug; Hilfebedarf nach dem Umzug, Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers vom -; Kenntnis des neu zuständigen Sozialhilfeträgers vom Hilfebedarf nach dem Umzug; Kostenerstattung zwischen ...

  • Wolters Kluwer

    Rücknahme einer Anhörungsrüge

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1450 (Ls.)
  • NVwZ 2006, 476
  • FamRZ 2006, 330 (Ls.)
  • DVBl 2006, 311
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • OVG Saarland, 05.01.2001 - 3 R 171/00
    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 28.03
    Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 12 A 11749/02 - ) dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 4 L 4909/98 - ) und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 3 R 171/00 - ) folgend zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut des § 107 BSHG.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.1999 - 4 L 4909/98

    Erstattungsanspruch; Sozialhilfe; Monatsfrist; Aufenthaltswechsel

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 28.03
    Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 12 A 11749/02 - ) dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 4 L 4909/98 - ) und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 3 R 171/00 - ) folgend zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut des § 107 BSHG.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 18.03.2003 - 12 A 11749/02

    Sozialhilfe, Kostenerstattung, Kosten, Kostenträger, Träger der Sozialhilfe,

    Auszug aus BVerwG, 20.10.2005 - 5 C 28.03
    Das ergibt sich, wie das Berufungsgericht (OVG Koblenz, Urteil vom 18. März 2003 - 12 A 11749/02 - ) dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 4 L 4909/98 - ) und dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (OVG Saarlouis, Beschluss vom 5. Januar 2001 - 3 R 171/00 - ) folgend zutreffend ausgeführt hat, aus dem Wortlaut des § 107 BSHG.
  • VG Aachen, 23.07.2007 - 2 K 4307/04

    Erstattung der Kosten für die Unterbringung in einem Jugendhaus; Antrag auf Hilfe

    Auch in seiner neuesten Entscheidung (Urteil vom 20.10.2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff.) halte das Bundesverwaltungsgericht an dieser Auffassung fest.

    Die Kammer folgt im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in mehreren Entscheidungen zu § 102 SGB X, vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 - NDV-RD 2003, 102 ff., und Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.08.2009 - L 8 SO 78/07

    Erstattung von Sozialhilfeaufwendungen nach dem Umzug eines danach hilfebedürftig

    Zwar kommt es im Hinblick auf diese Monatsfrist nicht allein auf die tatsächliche Hilfegewährung an; vielmehr ist entscheidend die objektive Hilfebedürftigkeit, es ist also die Frage zu beantworten, ob dem Hilfebedürftigem nach dem Umzug Hilfe nach dem BSHG - unabhängig von der Kenntnis des Sozialhilfeträgers - hätte gewährt werden müssen (vgl Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28/03 - FEVS 57, Seite 347; Senatsurteil vom 23. April 2009 - L 8 SO 84/06 -).
  • BVerwG, 29.07.2003 - 5 B 41.03

    Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache als

    5 C 28.03 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 3778/06

    Anforderungen an das Vorliegen eines Anspruchs auf Erstattung von

    Zur insoweit fehlenden Bindungswirkung ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347.
  • VG Aachen, 08.12.2009 - 2 K 1653/06

    Kostenerstattungsanpsruch eines Sozialhilfeträgers gegen den örtlich zuständigen

    Die Kammer folgt im vorliegenden Fall der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, das in mehreren Entscheidungen zu § 102 SGB X, vgl. Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 6.02 - NDV-RD 2003, 102 ff., und Urteil vom 20. Oktober 2005 - 5 C 28.03 -, FEVS 57, 347 ff.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.04.2009 - L 8 SO 84/06
    Im Gegensatz zu der von der Beklagten geäußerten Auffassung kommt es unter Berücksichtigung der zu § 107 BSHG ergangenen Rechtsprechung (OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 4 L 4909/98 - FEVS 49, 502; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. März 2003, 12 A 11749/02, ZFSH/SGB 2003, 286f; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005, 5 C 28/03 - DVBl 2006, 311f) nicht darauf an, wann der Hilfebedürftige E. genau umgezogen ist, weil er durchgehend, dh im gesamten Zeitraum von November 2003 bis Februar 2004 auf Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen war.
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Rechtsprechung
   VG Minden, 02.12.2005 - 11 K 1662/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,14922
VG Minden, 02.12.2005 - 11 K 1662/05 (https://dejure.org/2005,14922)
VG Minden, Entscheidung vom 02.12.2005 - 11 K 1662/05 (https://dejure.org/2005,14922)
VG Minden, Entscheidung vom 02. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 (https://dejure.org/2005,14922)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Aufgabe einer Gefahrenabwehr der Polizeibehörden und Ordnungsbehörden; Rechtmäßigkeit einer behördlichen Aufforderung zur Entfernung einer auf einem Privatgrundstück befindlichen Douglasie

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Hauseigentümer streiten um Douglasie - Nachbar fordert die Ordnungsbehörde zum Einschreiten auf

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Keine polizeiliche Anordnung zum Fällen eines Baums

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1450
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VG Köln, 19.03.2013 - 14 K 6709/09

    Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Eigentümer eines

    vgl. VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 -, juris Rn. 19 ff. sowie VG Arnsberg, Beschluss vom 18. Januar 2011 - 8 L 952/10 -, juris Rn. 30 f.

    vgl. auch Denninger, in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, E Rn. 28 a.E.; VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 -, juris Rn. 27.

    vgl. VG Minden, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 -, juris Rn. 23 f. m.w.N.

  • VG Arnsberg, 18.01.2011 - 8 L 952/10

    Einstufung der Gewässerunterhaltungspflicht als öffentlich-rechtliche

    vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 02. Dezember 2005 - 11 K 1662/05 -, juris; Pieroth/ Schlink/ Kniesel, Polizei- und Ordnungsrecht, 3. Auflage, München 2005, § 5 Rn. 42, mit weiteren Nachweisen.
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