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   BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05   

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BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05 (https://dejure.org/2005,202)
BGH, Entscheidung vom 27.10.2005 - III ZB 42/05 (https://dejure.org/2005,202)
BGH, Entscheidung vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 (https://dejure.org/2005,202)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehen einer Gebühr für den Abschluss eines schriftlichen Vergleichs in einem Zivilprozess; Auflistung der anfallenden Gebühren bei dem Abschluss eines Vergleichs; Vergütungsrechtliche Vorteile des Abschluss eines schriftlichen Vergleichs gegenüber einem gerichtlichen ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    § 278 Abs. 6 ZPO
    Vergleich (schriftlicher) - Anwaltsgebühren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr für schriftlichen Vergleich

  • Anwaltsblatt

    § 278 ZPO
    Terminsgebühr ohne Termin

  • Judicialis

    RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 278 Abs. 6

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVG -VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 278 Abs. 6
    Anwaltsgebühren bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminsgebühr bei einem gerichtlichen Vergleich?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Terminsgebühr - Beschlussvergleich: BGH bestätigt Terminsgebühr

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Verfahrensgebühr bei gerichtlich initiiertem Vergleich

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Terminsgebühr ohne Termin

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Anwaltsvergütung - Diese Entscheidung ist bares Geld wert: Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO löst Terminsgebühr aus!

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Termingebühr bei gerichtlichem Vergleich? (IBR 2006, 1004)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 157
  • MDR 2006, 474
  • FamRZ 2006, 118
  • BB 2005, 2600
  • AnwBl 2006, 71
  • Rpfleger 2006, 38
 
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Wird zitiert von ... (56)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.06.2004 - VI ZB 81/03

    Entstehen einer Terminsgebühr bei schriftlichem Vertragsschluss

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
    Das Beschwerdegericht nimmt ferner auf den auf Gegenvorstellung ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 (NJOZ 2004, 4083, 4084) in dieser Sache Bezug, in dem darauf hingewiesen wird, der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV lege die Annahme nahe, dass mit dem Verfahren, in dem im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen werde, das Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO und nicht nach § 278 Abs. 6 ZPO gemeint sei.

    Daran ist der Senat durch die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 30. März und 30. Juni 2004 (aaO), die sich mit den im jetzigen Verfahren streiterheblichen Vorschriften nur am Rande - ohne dass es auf sie angekommen wäre - beschäftigt haben, nicht gehindert.

  • OLG Nürnberg, 15.12.2004 - 3 W 4006/04

    Zur Entstehung einer Terminsgebühr bei Abschluss eines Vergleiches gem. § 278

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
    Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Zwar stünde der Wortlaut dieser Bestimmung einer Auslegung nicht entgegen, nach der der Abschluss eines schriftlichen Vergleichs nur dann eine Terminsgebühr auslöst, wenn er in einem schriftlichen Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO oder nach § 495a ZPO geschlossen wird (so im Bewusstsein des einengenden Charakters dieser Auslegung OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655, 656; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 35. Aufl. 2005, VV 3104 Rn. 30).

  • BGH, 30.03.2004 - VI ZB 81/03

    Anwaltsgebühren für die einem Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
    Das Beschwerdegericht (vgl. auch OLG Nürnberg NJW-RR 2005, 655 mit kritischen Anmerkungen Henke AnwBl. 2005, 222; Enders JurBüro 2005, 250; Schons AGS 2005, 145) nimmt auf den zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 (VI ZB 81/03 - NJW 2004, 2311) Bezug.

    Konnte daher nach früherem Recht eine außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung der Parteien vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. März 2004 aaO), ist dies durch Absatz 3 der Vorbemerkung 3 des Vergütungsverzeichnisses bewusst abweichend geregelt worden.

  • OLG Köln, 03.01.1994 - 17 W 97/93

    Ausgestaltung der Bemessung der Vergütung eines Rechtsanwalts; Ausgestaltung der

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
    Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1, 2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/Herget, § 106 Rn. 6).
  • OLG Oldenburg, 20.10.1992 - 9 W 32/92

    Dispositionsmaxime, Beweisgebühr, Kosten, Akten, beigezogene, Beweisaufnahme

    Auszug aus BGH, 27.10.2005 - III ZB 42/05
    Bei der Kostenausgleichung ist daher eine 1, 2-Terminsgebühr zusätzlich zu berücksichtigen, und zwar auch ohne einen besonderen Antrag auf Seiten der Beschwerdegegnerin, da die Gebühr auf beiden Seiten entstanden ist (vgl. OLG Oldenburg MDR 1993, 390; OLG Köln JurBüro 1994, 601, 602; Zöller/Herget, § 106 Rn. 6).
  • BGH, 07.05.2020 - V ZB 110/19

    Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs als ausreichend für

    Weitere Voraussetzung für die Entstehung einer Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Variante 3 VV RVG ist, dass dem schriftlichen Vergleich ein Verfahren zugrunde liegt, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9; Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6).

    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG soll erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (BGH, Beschluss vom 25. September 2007 - VI ZB 53/06, NJW 2008, 668 Rn. 6; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 8).

    Mit der Ausweitung der Terminsgebühr wollte der Gesetzgeber - auch im Interesse der Entlastung der Gerichte - zudem vermeiden, dass die früher geübte Praxis fortgesetzt wird, einen gerichtlichen Verhandlungstermin nur um einer anwaltlichen Gebühr willen anzustreben (BGH, Beschluss vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05, MDR 2007, 302 Rn. 7; Beschluss vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05, NJW 2006, 157 Rn. 9).

  • BGH, 08.02.2007 - IX ZR 215/05

    Erfallen der Terminsgebühr vor Anhängigkeit des Rechtsstreits

    Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. Oktober 2005 (III ZB 42/05, NJW 2006, 157, 158), auf den die Revision sich bezieht, betraf einen Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren, behandelte den Fall einer vorgerichtlichen Einigung also nicht.
  • BGH, 25.09.2007 - VI ZB 53/06

    Erfallen der Terminsgebühr bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO

    Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
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