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   BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05   

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https://dejure.org/2006,3394
BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05 (https://dejure.org/2006,3394)
BVerfG, Entscheidung vom 12.01.2006 - 2 BvR 660/05 (https://dejure.org/2006,3394)
BVerfG, Entscheidung vom 12. Januar 2006 - 2 BvR 660/05 (https://dejure.org/2006,3394)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Steuerliche Berücksichtigung von Ausbildungskosten gem § 33a EStG - Bemessung der "Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten" anhand der Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Abzug von Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes als außergewöhnliche Belastung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer; Zwangsläufigkeit von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern; Ermessen des Gesetzgebers bezüglich der konkreten Höhe der ...

  • Judicialis

    BVerfGG § 92; ; BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93b; ; EStG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 33a Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1; ; GG Art. 6 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerrecht - Kein Studium auf Kosten der Allgemeinheit

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 1866
  • FamRZ 2006, 929
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86

    Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer unter Berufung auf den Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1994 - 1 BvL 12/86 - (BVerfGE 89, 346) die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG und machen geltend, dass einkommensteuerlich mindestens die Hälfte der von ihnen tatsächlich getragenen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei.

    Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 26. Januar 1994 u.a. ausgeführt (BVerfGE 89, 346 ), dass sich Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern von solchen Unterhaltsleistungen, die der Sicherung des Existenzminimums dienten, dadurch unterschieden, dass sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit entstünden.

    Allerdings hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die konkrete Höhe der steuerlichen Berücksichtigung solcher Belastungen nicht vollständig in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt (vgl. im Einzelnen BVerfGE 89, 346 ).

    Wenn der Gesetzgeber den Weg der einkommensteuerlichen Absetzbarkeit von Aufwendungen bei auswärtiger Unterbringung wähle, so unterschreite er die verfassungsrechtlich gebotene Grenze jedenfalls dann noch nicht, wenn er die Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenze; dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördere (BVerfGE 89, 346 ).

    Vielmehr hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts zur Bemessung der "Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten" auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Zahl von Fällen abgestellt (vgl. BVerfGE 89, 346 ) und nicht auf die von einem Steuerpflichtigen aufgrund zivilrechtlicher oder sittlicher Verpflichtung oder - nach Maßgabe individueller Einkommens- und Vermögensverhältnisse - freiwillig getragenen, tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes.

    Dass der in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 jeweils gemäß § 33a Abs. 2 EStG abzuziehende, bei auswärtiger Unterbringung des Kindes auf 4.200 DM erhöhte Ausbildungsfreibetrag nach den vom Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts herangezogenen Vergleichsregelungen aus dem Recht der Ausbildungsförderung und des Sozialhilferechts (vgl. BVerfGE 89, 346 ) zu niedrig bemessen gewesen sein könnte, ist weder von den Beschwerdeführern dargelegt noch sonst ersichtlich.

  • BFH, 31.01.2005 - III B 59/04

    Grundsätzliche Bedeutung: Verfassungswidrigkeit - ausgelaufenes Recht

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 31. Januar 2005 - III B 59/04 -,.
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat sich in seinem Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 - (NJW 2005, S. 1923 ) diesen Maßstäben angeschlossen und ausgeführt, dass Kosten für erhöhte Bedarfe in der Ausbildungsphase, die auch Folge gegenwärtiger wie Ursache späterer privilegierter Positionen der Unterhaltsberechtigten sein könnten, nicht unbesehen auf die Allgemeinheit der Steuerpflichtigen zu verteilen seien.
  • BVerfG, 09.07.1997 - 2 BvR 1371/96

    Annahmevoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde - "besonders schwerer

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • BVerfG, 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92

    Verfassungsbeschwerde betreffend einen Mietrechtsstreit erfolglos

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).
  • FG Münster, 13.02.2004 - 8 K 4287/02

    Begrenzung des Abzuges von Berufsausbildungskosten bei Auslandsstudium

    Auszug aus BVerfG, 12.01.2006 - 2 BvR 660/05
    b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. Februar 2004 - 8 K 4287/02 E -,.
  • BFH, 17.12.2009 - VI R 63/08

    Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, nicht zum (Familien-) Existenzminimum gehören, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinn, d. h. der Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins, dienen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2006, 506, m. w. N.).
  • BFH, 27.07.2017 - III R 1/09

    Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags, Kinderfreibetrags,

    Die Beschränkung des Abzugs der Höhe nach ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006  2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, unter II.; BFH-Urteile vom 17. Dezember 2009 VI R 63/08, BFHE 227, 487, BStBl II 2010, 341, Rz 18, und vom 25. November 2010 III R 111/07, BFHE 231, 567, BStBl II 2011, 281, Rz 9 ff.).
  • FG Bremen, 16.07.2008 - 4 K 205/06

    Steuerliche Berücksichtigung von Studiengebühren an einer privaten Hochschule im

    Der Staat muss bei Beurteilung der durch solche Aufwendungen geminderten steuerlichen Leistungsfähigkeit den Unterhaltsaufwand für Kinder beim Steuerpflichtigen in dem Umfang als besteuerbares Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Aufwendungen für die Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (BVerfG Beschluss v. 29.05.1990 1 BvL 20, 26/84, BVerfGE 82, 60, 86 ff., BStBl II 1990, 653; BVerfG v. 10.11.1998 2 BvR 1057, 1226, 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182; BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506, NJW 2006, 1866, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, FamRZ 2006, 929 - dazu Anm. Dieter Steinhauff, jurisPR-SteuerR 19/2006 Anm. 5).

    Dem Gesetzgeber ist, wie das Bundesverfassungsgericht erneut bestätigt hat, insoweit ein weiterer Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 12.01.2006 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506; NJW 2006, 1866, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, FamRZ 2006, 929: Auslandsstudium in Berkeley California; dazu Anm. Dieter Steinhauff, RiBFH, jurisPR-SteuerR 19/2006 Anm. 5).

    In dem dort zu entscheidenden Fall wurden Aufwendungen für die Berufsausbildung eines Kindes in Höhe von rund (52.000 DM =) 26.587,18 EUR p.a. steuermindernd geltend gemacht; der Beschwerdeführer jenes Verfahrens war in den Jahren 1999 und 2000 als Rechtsanwalt und Notar tätig, die Beschwerdeführerin war Hausfrau; das Kind absolvierte ein Architekturstudium an der University of California in Berkeley (vgl. BVerfG 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506, NJW 2006, 1866, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362, FamRZ 2006, 929).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.03.2018 - 3 K 1651/16

    Kein Ausbildungsfreibetrag für noch minderjähriges Kind

    Er muss den Unterhaltsaufwand in dem Umfang als zu versteuerndes Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Aufwendungen für die Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998  2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506).

    Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362).

  • FG Schleswig-Holstein, 20.02.2013 - 5 K 217/12

    Verfassungsmäßigkeit der steuerlichen Berücksichtigung des Mehrbedarfs für ein zu

    Unterhaltsleistungen, die einem Kind eine berufliche Ausbildung mit einer auswärtigen Unterbringung ermöglichen sollen, gehören nicht zum (Familien-) Existenzminimum, weil sie nicht der Existenzsicherung im engeren Sinne dienen (BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866; BFH-Urteil vom 17. Dezember 2009 VI R 66/08, BFHE 227, 487).

    Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass der Staat die Ausbildung durch die Bereitstellung des öffentlichen Bildungswesens bereits fördert (BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346) Es ist verfassungsrechtlich daher auch nicht geboten, an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung seines Kindes anzuknüpfen (BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, 179; vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).

    Zur Bemessung der verfassungsrechtlich zu berücksichtigenden "Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten" ist auf die Vorstellungen des Gesetzgebers über die Kosten einer durchschnittlichen Ausbildung für eine möglichst große Anzahl von Fällen abzustellen, nicht jedoch auf die von einem Steuerpflichtigen getragenen tatsächlichen Ausbildungskosten seines Kindes (vgl. BVerfG-Beschluss vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, NJW 2006, 506).

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 2854/08

    Ausbildungsfreibetrag auch für hochbegabte Kinder erst ab Volljährigkeit

    Er muss den Unterhaltsaufwand in dem Umfang als zu versteuerndes Einkommen außer Betracht lassen, in dem die Aufwendungen für die Gewährleistung des Existenzminimums der Kinder erforderlich sind (Beschluss des BVerfG vom 10.11.1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BStBl II 1999, 182; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, HFR 2006, 506).

    Hierbei ist dem Gesetzgeber ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom 12.01.2006 2 BvR 660/05, BFH/NV 2006, Beilage 3, 362).

  • BFH, 21.02.2008 - III B 56/07

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für ein Auslandsstudium - Vereinbarkeit der

    Denn zur steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für die Berufsausbildung von Kindern hat der Senat bereits entschieden, dass diese von Verfassungs wegen nicht genauso behandelt werden müssen wie Aufwendungen für die Sicherung des Existenzminimums, da sie nicht mit der gleichen Zwangsläufigkeit wie diese entstehen (s. Beschluss vom 31. März 2005 III B 59/04, BFH/NV 2005, 1081 - die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen; Beschluss des BVerfG vom 12. Januar 2006 2 BvR 660/05, BFH/NV Beilage 2006, 362; s. auch BVerfG-Beschluss vom 26. Januar 1994 1 BvL 12/86, BVerfGE 89, 346, BStBl II 1994, 307).
  • FG Rheinland-Pfalz, 21.06.2007 - 4 K 2094/03

    Anspruch von Eltern auf Gewährung eines Freibetrages zur Abgeltung

    Deshalb ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, zur Bemessung einer einkommensteuermindernd zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastung an die tatsächlichen Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes anzuknüpfen (BVerfG 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 12. Januar 2006, 2 BvR 660/05, NJW 2006, 1866).
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